Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.8.13

Die Verurteilung Bradley Mannings pervertiert die Werte einer freien und offenen Gesellschaft

Die Hoffnung im Falle Manning könnte es vielleicht doch noch zu einem Urteil kommen, das halbwegs von rechtsstaatlichem Augenmaß geprägt ist, hat sich nicht erfüllt. Wie hinlänglich bekannt ist, wurde Bradley Manning gestern zu einer Freiheitsstrafe von 35 Jahren verurteilt, weil er als US-Soldat Dokumente an Wikileaks weitergegeben hatte, die wohlgemerkt u.a. auch zur Aufdeckung amerikanischer Kriegsverbrechen geführt haben. Wer das noch nicht verstanden hat, sollte sich dieses von Wikileaks veröffentlichte Video ansehen. Ein junger Soldat, der von zahlreichen Missständen und auch der leichtfertigten Tötung unbewaffneter Zivilisten Kenntnis erlangt und mit diesem Wissen nicht umgehen kann, entschließt sich entsprechende Dokumente, zu denen er Zugang hat, zuerst mehreren Zeitungen anzubieten, und also diese kein Interesse zeigen, schließlich die Dokumente Wikileaks auszuhändigen.

Dieser Geheimnisverrat hat Manning jetzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Jahren eingebacht. In der öffentlichen Diskussion habe ich immer wieder auch das Argument gehört, dass Geheimnisverrat auch in anderen Ländern strafbar sei und das Verhalten Mannings natürlich bestraft gehört. Wäre Manning ein deutscher Soldat gewesen, hätte man als Strafnorm nur § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) anwenden können, nachdem das Wehrstrafgesetz keine einschlägigen Vorschriften enthält. Es handelt sich hierbei nur um ein Vergehen, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Manning hätte in Deutschland also vielleicht noch nicht einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten.

Nach deutschem Recht müssen allerdings durch die Offenbarung des Geheimnisses zusätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Insoweit sind die Voraussetzungen nach US-Recht wohl ähnlich. Aber werden tatsächlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wenn über Missstände bis hin zu Kriegsverbrechen aufgeklärt wird? Es gibt in Deutschland hierzu zumindest die Literaturmeinung, dass allein die Gefahr einer Berichterstattung über Missstände schon deshalb nicht ausreichend sein kann, weil in einer demokratischen Gesellschaft das Offenbarwerden von Missständen, Versäumnissen oder individuellen Verfehlungen innerhalb der Verwaltung nicht ohne weiteres als Gefährdung öffentlicher Interessen betrachtet werden kann (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 353b, Rn. 13b).

Vielleicht haben die Veröffentlichungen Mannings aber auch dazu geführt, dass die allzu leichtfertige Tötung von Zivilisten in Kriegs- und Krisengebieten eingedämmt wurde. Es könnte durchaus also auch so sein, dass Bradley Manning gerade im öffentlichen Interesse gehandelt hat und nicht dagegen. Und genau diese Frage sollte man sich bei Whistleblowern immer stellen. Besteht das öffenltiche Interesse darin, dass die Verwaltung bestimmte Sauereien weiterhin verheimlichen kann oder ist nicht gerade die Information der Öffentlichkeit über Misstände in der Verwaltung, im Militär und bei den Geheimdiensten im öffentlichen Interesse?

Was mich an dem verhängten Strafmaß besonders erschüttert, ist die unmenschliche Art und Weise, in der ein Staat an einem armen Schwein wie Bradley Manning ein völlig überzogenes Exempel statuiert, während er diejenigen, deren Taten Manning offenkundig gemacht hat, verschont. Der eine hat aber nur Daten weitergegeben, während die anderen Menschen getötet haben. Dieser Zusammenhang offenbart keineswegs nur eine leichte Schieflage, sondern stellt die Dinge gänzlich auf den Kopf.

Die Obama-Administration, deren Druck auf die Militärrichterin enorm war, hat an dem Gefreiten Manning ein Exempel statuiert, um zu verhindern, dass noch mehr Mannings und Snowdens weitere Missstände ans Licht der Öffentlichkeit zerren. Die Verurteilung Mannings ist deshalb auch Ausdruck einer zutiefst heuchlerischen Haltung und einer Pervertierung der Werte einer freien und offenen Gesellschaft. Eine zivile Gesellschaft sollte stolz sein auf Menschen wie Bradley Manning.

posted by Stadler at 12:37  

20.8.13

Sie bekämpfen Information und Transparenz

Der Herausgeber des Guardian hat der BBC gegenüber erklärt, dass Downing Street, also Premierminister David Cameron, unmittelbar in die Maßnahme des GCHQ gegenüber der Zeitung involviert gewesen sei, Festplatten mit den Snowden-Files zu vernichten. Die Hintergründe erläutert Alan Rusbridger im Guardian ausführlicher. Man kann der Ansicht sein, dass sich der britische Geheimdienst damit der Lächerlichkeit Preis gibt, aber es ändert nichts daran, dass wir es mit einem unmittelbaren und massiven staatlichen Eingriff in die Pressefreiheit zu tun haben, der eine Spielart der Zensur darstellt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat ganz offenbar ein erhebliches Interesse an dieser Informationsunterdrückung. Die britischen Dienste und ihre Regierung haben etwas zu verbergen, vor ihren eigenen Bürgern und vor der Weltöffentlichkeit. Denn ganz unabhängig davon, ob sich das was britische Geheimdienste tun, noch im Rahmen überzogener Antiterrorgesetze bewegt oder nicht, geht es darum, den Menschen das Ausmaß der Überwachung zu verheimlichen. Denn man hat Angst vor der öffentlichen Reaktion und davor, dass die öffentliche Diskussion ein Überwachungssystem erkennt und in Frage stellt.

Wer Lebensgefährten von Journalisten auf Grundlage von Antiterrorgesetzen stundenlang verhört und ihnen alle elektronischen Geräte abnimmt, dem kann man als Bürger nicht vertrauen. Den Aussagen einer Staatsmacht die so handelt, kann und sollte man keinen Glauben schenken. Wer Antiterrorgesetze derart exzessiv überdehnt und gegen Menschen zur Anwendung bringt, gegen die noch nicht einmal ein Hauch eines Terrorverdachts besteht, von dem muss man annehmen, dass er auch seine Telekommunikationsüberwachung in ähnlich maßloser Art und Weise organisiert hat. Die Übertretung von ohnehin zu weitreichenden Gesetzen ist selten offenkundiger gewesen, als in den Fällen, die uns in den letzten Tagen aus England berichtet wurden. Das Unbehagen verdichtet sich zur Gewissheit. Westliche Regierungen greifen zu den Mitteln von Diktatoren um kritische Berichterstattung zu unterbinden.

Es sind u.a. diese britischen Behörden, von denen sich Kanzleramtsminister Pofalla versichern hat lassen, dass sie sich an (deutsche) Gesetze halten. Wenn der GCHQ aber schon britisches Recht bricht, dann wird er sich wohl kaum um die Beschränkungen des deutschen Rechts scheren. Anders lautenden Versicherungen kann man keinen Glauben schenken.

Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten? Es sei denn, man ist Journalist, Lebensgefährte eines Journalisten oder vielleicht ein beliebiger Blogger, der im Netz seine Meinung zu laut und zu deutlich artikuliert hat. Wir müssen letztlich über den Zustand unserer Demokratie reden, auch wenn das noch nicht überall angekommen ist. Denn die Feinde von Freiheit und Demokratie sind zahlreich.

Zur Causa Guardian habe ich heute noch folgende absolut lesenswerte Kommentare gefunden:

Wie viel Pofalla verträgt die Freiheit? (Timo Stein, Cicero-Online)
Angriff auf die Aufklärer (Stefan Plöchinger, SZ)
Die Zeitung der Zukunft – ein Ort der Freiheit (Dirk von Gehlen, Digitale Notizen)

posted by Stadler at 22:07  

19.8.13

LG Hamburg: Parallelimport amerikanischer Tonträger kann untersagt werden

Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz hatte in den USA hergestellte CDs der Künstlerin Christina Perri über den Amazon Market Place unter anderem in Deutschland bzw. gegenüber deutschen Kunden zum Verkauf angeboten. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Internethändler auf Antrag der europäischen Rechteinhaberin (Urteil vom 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) zur Unterlassung und zur Auskunft über den Vertriebsweg.

In Gesprächen mit Mandanten höre ich immer wieder die irrige Ansicht, dass nur der Vertrieb von gefälschter Ware verboten werden könne, während man Originalware, die aus den USA oder anderen Ländern stammt, doch wohl problemlos vertreiben dürfe. Das ist allerdings ein oftmals folgenschwerer Irrtum. Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheber- und auch im Markenrecht bezieht sich nur auf den europäischen Wirtschaftsraum. Das bedeutet, dass nur diejenigen Werkexemplare, die mit Zustimmung des Rechteinhabers in den EWR gelangt sind, ungehindert weitervertrieben werden können, ohne, dass der Rechteinhaber das verbieten kann. Ein weltweiter Erschöpfungsgrundsatz existiert demgegenüber nicht. Das bedeutet, dass Waren, die sich ganz legal auf dem US-Markt befinden, jedenfalls nicht ohne weiteres auch in Europa vertrieben werden dürfen. Das trifft sehr häufig kleine Händler, die importierte Ware bei eBay oder bei Amazon anbieten.

posted by Stadler at 14:51  

19.8.13

Empört Euch!

Die USA setzen Drohnen seit fast 10 Jahren ein, um gezielt Menschen, vorgeblich Terroristen, zu töten. Durch derartige Drohnenangriffe sind nach unterschiedlichen Untersuchungen und Berichten bislang ca. 3.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Daten durch die die Zielpersonen dieser Drohnenangriffe ermittelt und lokalisiert werden, stammen regelmäßig von Geheimdiensten, z.T. auch aus der Telekommunikationsüberwachung. Auch der BND liefert offenbar entsprechende Daten an US-Dienste.

In der Berichterstattung liest man dann häufiger, dass auch Unbeteiligte oder Unschuldige betroffen seien. Dieser Ansatz überspringt allerdings den wesentlichen rechtsstaatlichen Aspekt. Jeder Straftäter hat einen Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren und er hat hierbei solange als unschuldig zu gelten, bis er von einem Gericht verurteilt worden ist. Drohnenangriffe zu dem Zweck Menschen gezielt zu töten, stellen also nichts anderes dar, als eine Umgehung des rechtsstaatlich gebotenen Strafverfahrens und die Abschaffung der Unschuldsvermutung.

Diejenigen, die Opfer eines Drohnenangriffs werden, gleichgültig ob Terroristen, Zivilisten oder nicht selten sogar Kinder, haben nie einen (fairen) Prozess bekommen. Sie wurden von Geheimdiensten in einem intransparenten und rechtsstaatswidrigen Verfahren als Terroristen ermittelt. Nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten haben die USA also 3.000 Unschuldige getötet. Es ist nämlich von vornherein nicht statthaft zwischen (mutmaßlichen) Terroristen und Unbeteiligten zu differenzieren. Wenn man die Unschuldsvermutung ernst nimmt, haben ausnahmslos alle Getöteten als unschuldig zu gelten.

Das den US-Drohnenangriffen zugrundeliegende Prinzip, wonach Ankläger, Richter und Vollstrecker ein und dieselbe Institution sind, kennt man aus der Geschichte des Mittelalters als Inquisition. Exakt nach diesem archaischen Prinzip funktionieren die US-Drohnenagriffe beispielsweise in Pakistan, einem Land, mit dem sich die USA keineswegs im Kriegszustand befinden. Der Inquisitor heißt heute Barack Obama. Er genehmigt diese Drohnenangriffe persönlich.

Zur mittelalterlichen Inquisition gehörte ein weiteres wesentliches Instrument, nämlich die Unterdrückung von Wissen. Und daraus ergibt sich eine weitere Parallele zur Logik moderner Geheimdiensttätigkeit. Die Ansammlung von geheimem Herrschaftswissen dient auch noch heute, vermutlich mehr denn je, der Machtausübung und der Machterhaltung. Und vermutlich ist tatsächlich Macht der zentrale Grund und die zentrale Antriebsfeder für die weltweite Datensammelwut der Geheimdienste.

Unsere Demokratien haben in den letzten zehn bis zwölf Jahren einen gewaltigen Rückschritt erlebt, was nicht zuletzt willfährigen Politikern zu verdanken ist, die dieses mittelalterliche Gedankengut, nur notdürftig kaschiert, erneut zu Markte tragen. Mir kommt an dieser Stelle immer wieder die Sentenz aus Juli Zehs Roman Corpus Delicti in den Sinn: „Das Mittelalter ist keine Epoche, sondern der Name der menschlichen Natur“. Zeh gehört auch zu den wenigen Intellektuellen, die erkannt haben, welche politische Entwicklung gerade im Gange ist. Es ist nicht länger übertrieben, von einem Überwachungsstaat zu sprechen und davon, dass unsere Demokratie akut gefährdet ist. Zu dieser Entwicklung postdemokratischer Strukturen schweigen fast alle Intellektuellen national und international, obwohl man eigentlich erwarten müsste, dass sie auf die Barrikaden gehen. Es ist der Aufklärung bereits einmal gelungen, mittelalterliches Gedankengut zurückzudrängen und einzuhegen. Wir erleben jetzt erneut die Ausbreitung einer auf Desinformation basierenden Politik, die ich in einem früheren Blogbeitrag als lichtscheu und hinterlistig bezeichnet habe. Deshalb erscheint mir eine weitere Aufklärung nötig, um den aktuellen Entwicklungen entgegenzutreten und den Menschen erneut den Ausgang aus ihrer selbstverschuldeten Unmündigkeit aufzuzeigen. Bislang haben die meisten Bürger diesen Zustand aber noch nicht erkannt, weil die unsichtbare Tätigkeit der Geheimdienste schwer greifbar ist und das Gefühl unmittelbarer Betroffenheit fehlt. Wenn Google Vorgärten und Häuserfassaden fotografiert, fühlt man sich direkt betroffen, während sich die meisten Bürger die massive Überwachung der Telekommunikation schwer vorstellen können.

Es muss deshalb unter Einbeziehung von Beispielen wie denen der Drohnenangriffe deutlich gemacht werden, was auf dem Spiel steht, wenn freiheitsfeindliche Kräfte Mechanismen installieren und nutzen, die unsere Demokratie in Frage stellen. Dieser Entwicklung müssen wir uns entgegenstellen, aber dafür sind deutlich mehr Mahner erforderlich und mehr Leute, die sich aufregen und laut werden. Um es mit Stéphane Hessel zu sagen: Empört Euch!

posted by Stadler at 08:33  

14.8.13

Wann kommt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken?

Von Mandanten, speziell aus dem Filesharingbereich, werde ich in letzter Zeit immer wieder gefragt, ob das „Anti-Abzockgesetz“ denn noch nicht in Kraft getreten sei.

Nein, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist tatsächlich immer noch nicht in Kraft. Es wurde zwar bereits am 27.06.2013 vom Bundestag beschlossen, ist aber noch nicht durch den Bundesrat. Dort steht es auf der Tagesordnung der Sitzung vom 20.09.2013. Sollte der Bundesrat gegen das Gesetz keinen Einspruch erheben, dann würde die Neuregelung voraussichtlich im Oktober in Kraft treten. Neben einer Begrenzung der Anwaltskosten soll auch der fliegende Gerichtsstand durch folgende Neuregelung eines § 104a Abs. 1 UrhG eingeschränkt werden:

Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Das bedeutet, dass Filesharer künftig an ihrem Wohnsitz verklagt werden müssen, was dazu führt, dass alle deutschen Amtsgerichte gleichmäßig mit solchen Klagen konfrontiert werden und sich die Klagen nicht mehr auf München und Hamburg konzentrieren, was derzeit der Fall ist. Das wird möglicherweise zu einer noch uneinheitlicheren Rechtsprechung führen, nachdem die Amtsgerichte München und Hamburg derzeit äußerst rechteinhaberfreundlich entscheiden, und möglicherweise auch dazu, dass einige Klagen nicht mehr erhoben werden. Ob die Prozessflut allerdings deutlich eingedämmt wird, hängt davon ab, wie die klagefreudigsten Kanzleien der Branche auf die Gesetzesänderung reagieren werden.

posted by Stadler at 18:24  

13.8.13

Sixt wirbt mit Mollath: Nur geschmacklos oder rechtswidrig?

Dass die Autovermietung Sixt mit einem Bild Gustl Mollaths und der Aussage „Wenn hier jemand verrückt ist, dann Sixt mit seinen Preisen“ wirbt, hat viele Menschen empört.

Die juristischen Einschätzungen, die ich dazu gelesen habe, sind unterschiedlich. Während der Kollge Solmecke die Werbekampagne für zulässig hält, hegt der Kollege Dirks Zweifel.

Auch wenn der BGH in vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen eine Werbung mit dem Bild eines Prominenten unter Anspielung auf ein taktesaktuelles Ereignisses für zulässig erachtet hat, könnte es sein, dass Sixt in diesem Fall auch juristisch zu weit gegangen ist. In der Entscheidung des BGH Oskar Lafontaine betreffend, wurde die Zulässigkeit der Abbildung des Politikers darauf gestützt, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck dient, sondern im Zusammenhang mit der Abbildung Lafontaines auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire enthalten sei.

Ob das auf Mollath und die hier in Rede stehende Aussage übertragbar ist, kann man allerdings bezweifeln. Sixt macht sich gezielt über den Umstand der siebenjährigen Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie lustig. Mollath hat die Öffentlichkeit nicht von sich aus gesucht und befindet sich anders als ein Politiker auch nicht im öffentlichen Meinungskampf.

Es stellt sich hier letztlich die Frage, ob mit dieser Werbung nicht die ideellen Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sind, deren Schutz durch die Menschenwürdegarantie von Verfassungs wegen geboten ist. Diese Annahme liegt im Falle Mollath jedenfalls deutlich näher als bei Oskar Lafontaine.

Das hat man möglicherweise jetzt auch bei Sixt erkannt, denn Erich Sixt hat die Werbung mittlerweile stoppen lassen und sich bei Gustl Mollath schriftlich entschuldigt. Ob Sixt auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder abgeben wird, ist nicht klar.

posted by Stadler at 17:58  

13.8.13

Ich hätte da noch ein paar Fragen, Herr Pofalla

Recht und Gesetz ist das Begriffspaar, das in der Erklärung von Kanzleramtsminister Pofalla geradezu inflationär gebraucht wird. Fast beschwörend wiederholt der Minister mehrfach, dass sich sowohl BND, NSA als auch der britische Geheimdienst stets an die Vorgaben von (deutschem) Recht und Gesetz halten. Was die Dienste allerdings innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen genau machen, erfahren wir Bürger weiterhin nicht. Es hat uns offenbar nicht zu interessieren. Mit Aufklärung hat das was Pofalla liefert nichts zu tun. Seine Erklärung verfügt über keinerlei substantiellen Informationsgehalt. Wer also gerne beschwörend artikulierenden Politikern glaubt, ist beim Kanzleramtsminister an der richtigen Adresse. Alle Anderen werden weiter berechtigte Zweifel hegen.

Denn wir wissen, dass sich auch Parlament und Regierung, speziell im Bereich der Sicherheitsgesetze, allzuoft nicht an die Verfassung halten, ansonsten müsste das BVerfG solche Gesetze nicht derart oft wieder einkassieren. Die wesentlich besser gerichtlich und öffentlich kontrollierten Polizei- und Sicherheitsbehörden übertreten das geltende Recht durchaus ebenfalls regelmäßig. Welchen Grund gibt es also zu glauben, dass sich die parlamentarisch und gerichtlich so gut wie gar nicht kontrollierten Dienste strikt im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen? Bereits das was öffentlich bekannt ist, lässt sich selbst mithilfe einer äußerst kreativen Gesetzesauslegung schwerlich rechtfertigen.

Wenn ohnehin alles in bester Ordnung ist, dann könnte man dem Bürger doch jetzt auch etwas genauer erläutern, welche Art von Daten der BND in welchem Umfang erhebt.

Ich hätte da zumindest noch ein paar Fragen Herr Pofalla:

Warum wird die massive Erfassung von Metadaten durch den BND nicht in der jährlichen Unterrichtung des Bundestages erwähnt?

Wie viele solcher Metadaten, also TK-Verbindungsdaten, hat der BND im vergangenen Jahr erhoben, gespeichert und ausgewertet?

Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt der BND diese Metadaten genau? Welche Vorschrift wird als Rechtsgrundlage angesehen?

Durch welche konkreten – angeblich mehrstufigen – Maßnahmen wird sichergestellt, dass Kommunikation mit Inlandsbezug bzw. Kommunikation deutscher Staatsbürger nicht erfasst wird?

In wie vielen Fällen hat das Kanzleramt einer Datenweitergabe an ausländische Geheimdienste zugestimmt? Was waren die genauen Gründe dieser Gestattungen?

posted by Stadler at 08:03  

12.8.13

Markentroll will „Edward Snowden“ als Marke eintragen lassen

Beim Deutschen Patent- und Markenamt hat jemand am 01.07.2013 die Eintragung der Wortmarke „Edward Snowden“ in den Waren- und Dienstleistungsklassen 9 und 16 beantragt (Az.:  3020130393384). Der Schutz könnte also u.a. begehrt werden für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ (Klasse 9).

Ob das DPMA ein absolutes Schutzhindernis im Sinne von § 8 MarkenG bejahen wird, bleibt abzuwarten. Fremde Namen gelten markenrechtlich aber grundsätzlich nicht als absolute Schutzhindernisse, so dass es durchaus zu einer Eintragung der Marke kommen kann.

posted by Stadler at 14:44  

11.8.13

Landrat gründet eigene Facebookgruppe um einen Bürger zu kritisieren

Der Landrat des niederbayerischen Landkreises Regen, Michael Adam, hat zu einer bemerkenswerten Maßnahme gegriffen, um einen unbequemen Bürger in die Schranken zu weisen. Er hat kurzerhand eine Facebookgruppe gegründet mit dem Namen „Dauer-Leserbriefschreiber Helmut Geiss for President!“. Diese Facebookgruppe hat der Landrat aufgrund erheblicher Kritik zwischenzeitlich in „Leserbrief-Diskussionsforum Landkreis Regen“ umbenannt.

Die Gründung der Facebookgruppe durch den Landrat war nach der Berichterstattung der Passauer Neuen Presse eine Reaktion auf den Leserbrief des Bürgers Helmut Geiss an die Zeitung.

Das Verhalten des Landrats erscheint mir juristisch vor allen Dingen auch deshalb interessant zu sein, weil es in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit steht und deshalb vermutlich gar nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein dürfte, sondern nach denen des öffentlichen Rechts. Indem der Landrat einen kritischen Bürger in einer Facebookgruppe praktisch an den Pranger stellt, weil er einerseits die Gruppe nach dem besagten Bürger benennt und andererseits mit seinem eigenen Eingangsposting über den Bürger u.a. mit den Worten er sei ein „unverbesserliches „Gescheidhaferl“ herzieht, greift Adam als Amtsträger m.E. direkt in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein.

Natürlich muss es auch einem Politiker möglich sein, auf öffentlich geäußerte Kritik eines Bürgers entsprechend zu reagieren. Aber er muss in dieser Konstellation darauf achten, dass er als Amtsträger dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet ist. Die Eröffnung einer Facebookgruppe in der geschilderten Art und Weise entfaltet faktisch eine öffentliche Prangerwirkung zu Lasten des betroffenen Bürgers. Man wird dieses Verhalten deshalb als (Grund-)Rechtsverletzung durch den Landrat bewerten können.

Noch eindeutiger als die rechtliche Bewertung dürfte allerdings die politische ausfallen. Das hat der Landrat vermutlich mittlerweile auch selbst erkannt, oder es wurde ihm von Menschen gesagt, die über einen etwas klareren Blick verfügen als er selbst.

In Niederbayern ist das Thema aber offenbar noch nicht durch, denn die Passauer Neue Presse wird das Thema morgen in einer Gesamtausgabe nochmals groß aufgreifen.

posted by Stadler at 13:41  

9.8.13

BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an einer Ausländerbehörde wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).

Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.

Die Flüchtlingsorganisation hatte dem Rechtsamt einer Stadt, sowie einer namentlich genannten Sachbearbeiterin, anlässlich des „Antirassismustag 2010“ einen im Internet veröffentlichten „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verliehen und dies u.a. damit begründet, die Behörde habe einem Flüchtling wider besseres Wissen eine Vortäuschung seiner fachärztlich bescheinigten Gehörlosigkeit unterstellt. Die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abgegebene Stellungnahme der Stadt habe absichtlich und bewusst Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können. Dies stelle eine unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling dar.

Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin deshalb wegen übler Nachrede verurteilt, das Landgericht hat die Verurteilung bestätigt.

Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.

Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.

Auch diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht wirklich überraschend, verdeutlicht aber einmal mehr, dass die Instanzgerichte die Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit immer noch häufig verkennen.

posted by Stadler at 15:03  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »