Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.9.13

Die Organklage der NPD gegen Bundespräsident Gauck

Die NPD hat nach Medienberichten beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage erhoben und zusätzlich Eilantrag gestellt, mit dem Ziel Bundespräsident Joachim Gauck die Äußerung

Wir brauchen Bürger, die auf die Straßen gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen

zu untersagen.

Max Steinbeis vom Verfassungsblog hält die Organklage für zulässig und sieht zudem Erfolgsaussichten für die NPD. Diese Einschätzung teile ich nicht. Das BVerfG hat politischen Parteien in engen Grenzen die Möglichkeit einer Organklage zugebilligt, wenn die Partei behauptet, ihr Recht auf gleiche Behandlung im parlamentarischen Wahlverfahren sei durch die Gestaltung dieses Verfahrens im Wahlgesetz verletzt.

Die Parallele zu öffentlichen Äußerungen des Bundespräsidenten, die noch nicht einmal explizit auf die NPD gemünzt sind, sondern auf rechtsgerichtete Demonstranten, vermag ich ehrlich gesagt nicht herzustellen. Wie sollen solche Äußerungen des Bundespräsidenten das Recht der NPD auf Gleichbehandlung im Wahlverfahren verletzen? Das Bundesverfassungsgericht müsste seine alte Rechtsprechung zumindest sehr deutlich ausweiten, um überhaupt eine Klagebefugnis der NPD zu bejahen. Aber auch dann verbleibt die Frage, ob kritische Äußerungen über eine Personengruppe, die mutmaßlich einer bestimmten Partei nahesteht, ausreichend sind, um anzunehmen, dass damit das Recht der Partei auf Wahlgleichheit verletzt wird. Vielleicht war die Wortwahl „Spinner“ nicht sonderlich glücklich. Dennoch verbleibt die Frage, wie der Bundespräsident Schüler zu zivilgesellschaftlichem Handeln ermuntern soll, wenn es ihm sogar verwehrt wäre, ausländerfeindliche Demonstranten zu kritisieren. Ich erwarte nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Klage der NPD zur Entscheidung annimmt.

posted by Stadler at 16:17  

16.9.13

Will die Musikindustrie eigentlich Musik verkaufen?

Der Radiojournalist Jörg Wagner führt ein Interview mit dem Musiker Ingo Pohlmann. Das Interview wird zusätzlich gefilmt und von Wagner auch bei YouTube eingestellt. Es ist an ein paar Stellen mit kurzen Einspielungen aus dem Album des Künstlers unterlegt. Das Video wird anschließend bei YouTube gesperrt und zwar mit dem altbekannten Hinweis auf die GEMA.

Wagner ist sich sicher, dass die GEMA nicht dahintersteckt. Bleibt nur eine Intervention der Plattenfirma Sony Music Entertainment oder vorauseilender Gehorsam von YouTube als Sperrgrund. Es geht um das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das der Künstler vermutlich durch die GEMA wahrnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund hat YouTube schon früher erklärt, jegliche „Premium-Musik“ zu sperren. Es ist also naheliegend, dass YouTube hier sperrt, ohne von der GEMA oder dem Label dazu unmittelbar aufgefordert worden zu sein. Weil es keine vertragliche Vereinbarung zwischen der GEMA und YouTube gibt, geht die Videoplattform im Grunde aber zu Recht davon aus, dass sie in Deutschland im Zweifel die Musik großer Labels nicht vorhalten darf.

Urheberrechtlich kann man im konkreten Fall sicherlich bereits darüber diskutieren, ob die Einspielung kurzer Sequenzen des Albums zur Untermalung des Interviews von § 50 UrhG gedeckt ist. Aber ganz unabhängig davon, führt sich die Musikindustrie hier einmal mehr selbst ad absurdum. Man schickt einen neuen Künstler auf eine Promo-Tour, kann aber anschließend nicht gewährleisten, dass die im Zuge dessen entstandenen Interviews, die ja eigentlich den Verkauf des Albums ankurbeln sollen, tatsächlich verfügbar sind. Man kennt die Diskussionen in denen sich GEMA, YouTube und die Musikindustrie wechselseitig die Schuld für diese Situation in die Schuhe schieben zur Genüge. Am Ende hat niemand etwas davon. Die Nichtverfügbarkeit ist weder im Interesse des Künstlers, noch des Konsumenten. Und im Interesse eines Musikkonzerns, dem man unterstellen muss, dass er mit der Musik seiner Vertragskünstler Geld verdienen will, sollte sie auch nicht sein.

posted by Stadler at 20:50  

16.9.13

Was liefert der deutsche Verfassungsschutz an die NSA?

Die Süddeutsche titelte in ihrer Wochenendausgabe  „Verfassungsschutz beliefert NSA„. Die grundsätzliche Nachricht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen an US-Dienste weiterleitet, ist wenig sensationell und sicherlich nichts, wofür man eine Snowden-Enthüllung gebraucht hätte.

Denn die Übermittlung personenbezogener Daten auch an ausländische Stellen ist gesetzlich vorgesehen. Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) lautet wie folgt:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

Die spannende Frage ist insoweit eher, welche konkreten Daten der Verfassungsschutz liefert und ob er sich an den gesetzlichen Rahmen hält, insbesondere überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beachtet. Nachdem mittlerweile offenkundig ist, dass die parlamentarische Kontrolle der Dienste nicht ansatzweise funktioniert, kann allerdings niemand diese Frage zuverlässig beantworten. Und selbst die besser kontrollierten Polizeibehörden fallen immer wieder durch rechtswidrige Maßnahmen auf. Ein Vertrauen auf überwiegend rechtmäßiges Behördenverhalten wäre deshalb wohl eher naiv.

Wenn es allerdings stimmt, dass das BfV für eine Nutzung des Programms XKeyscore im Regelbetrieb die Verpflichtung eingegangen ist, im Gegenzug alle seine Erkenntnisse mit der NSA zu teilen, so wäre zumindest das klar rechtswidrig. In diesem Punkt ist also kaum zu erwarten, dass das Amt den Zeitungsbericht bestätigen wird.

Der Präsident des Berliner Verfassungsschutzes Bernd Palenda hat auf einer Podiumsdiskussion der taz am vergangenen Samstag auf die Frage, welche Daten der Verfassungsschutz an die NSA liefert, ausweichend geantwortet. Er betonte, seine Behörde würde selbst nichts an die NSA liefern, sondern nur an das Bundesamt. Ob das BfV Daten an die NSA weiterleitet, wisse er nicht konkret. Gleichzeitig verwies er allerdings auf die bestehenden gesetzlichen Übermittlungsvorschriften.

posted by Stadler at 15:59  

13.9.13

OLG Frankfurt: Anlasslose, siebentägige Speicherung von IP-Adressen durch Telekom zulässig

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 28.08.2013 (Az.: 13 U 105/07) erneut entschieden, dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen durch einen Zugangsprovider (Telekom) zulässig ist.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte und war bereits einmal beim BGH und es könnte sein, dass das Verfahren nunmehr erneut dort landet, nachdem das OLG die Revision zugelassen hat.

Die Telekom hatte ihre Praxis, die von ihren Kunden benutzten dynamischen IP-Adressen für die Dauer von sieben Tagen zu speichern, zunächst auf Abrechnungszwecke gestützt. Diese Begründung hat beim BGH im Ergebnis nicht gehalten, weil die Telekom nicht unter Beweis gestellt hat, dass die Speicherung zu Abrechungszwecken bei Flatratekunden erforderlich ist. Gleichzeitig hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG in Betracht kommt, sofern dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlage erforderlich ist. Diese Entscheidung des BGH ist auf Kritik gestoßen.

Die Telekom hat ihren Vortrag nach der Zurückverweisung angepasst und das OLG Frankfurt hat die Speicherung nunmehr erneut bestätigt, aufgrund der deutlichen Vorgabe des BGH diesmal gestützt auf Fehlererkennung und -beseitigung. Die maßgebliche Passage im Urteil des OLG Frankfurt hierzu lautet:

Angesichts des auf dieser Grundlage erstatteten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.07.2013 mündlich erläuterten und vertieften Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen B vom 28.12.2012 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Speicherpraxis der Beklagten durch den Erlaubnistatbestand des § 100 I TKG gedeckt ist, weil es – jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik – keine anderen Möglichkeiten gibt, Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen.

Der Sachverständige hat in sich nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beklagten pro Monat mehr als 500.000 Abuse-Meldungen eingehen.

Circa 162.000 dieser Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Spams. Diese Vorfälle werden typischerweise von Botnetzen ausgelöst und führen als Nebeneffekt nicht nur zu unerwünschter Werbung, sondern auch zu Kaperungen von Accounts oder Rechnern, zum Diebstahl von Informationen oder ähnliche Missbräuchen. Derartige Angriffe ermöglichen Cyberkriminellen monetäre Vorteile, weil gestohlene Informationen z. B. in Untergrundforen verkauft oder gekaperte Computer zum Versand von Spam-Nachrichten benutzt werden.

Etwa 164.000 der Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Angriffen auf Business-Kunden und haben damit potentiell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und Dienste der Beklagten.

Daneben gibt es weitere Abuse-Meldungen, die vorwiegend im Zusammenhang mit Schadcodes auf Webseiten, Hacking, Portscans und anderen Arten von Missbräuchen stehen.

Der Sachverständige hat weiter plausibel dargelegt, dass den vorstehend beschriebenen Missbräuchen, die der Beklagten durch die entsprechenden Meldungen bekannt werden, durch ein geeignetes Abuse-Handling entgegengewirkt werden muss.

Denn unbehandelte Abuse-Meldungen erlauben es Angreifern, den von ihnen einmal in Gang gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spams zu versenden, mehr Rechner auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die Kundeninfrastruktur der Beklagten auszuführen und ähnliche Angriffe durchzuführen.

Durch das Abuse-Handling der Beklagten wird es überhaupt erst ermöglicht, eine große Zahl an infizierten Rechnern zeitnah herauszufiltern. Wollte man das von der Beklagten eingeführte Sicherheitssystem unterbinden oder in zeitlicher oder sonstiger Weise stärker einschränken, als die Beklagte dies bereits in Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getan hat, würde die Zahl der infizierten Rechner nicht nur konstant bleiben, sie würde vielmehr – bei entsprechender Zunahme von Spams – ständig zunehmen.

Der Senat ist auf Grund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen davon überzeugt, dass das Abuse-Handling der Beklagten es ermöglicht, derartige Missbräuche bereits im Vorfeld einzudämmen. So werden bei ca. 500.000 Abuse-Meldungen pro Monat unter anderem ca. 20.000 Nutzer von infizierten Rechnern über den von diesen regelmäßig nicht erkannten Missbrauch in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, wie der Missbrauch behoben werden kann.

Ohne das von der Beklagten praktizierte Abuse-Handling könnte es, so hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, neben den beschriebenen Missbräuchen auch zu starken Belastungen – unter Umständen auch zu Überlastungen – des Systems der Beklagten kommen. Denn die Mailserver werden durch Spams überfrachtet. Solange die Kapazität des Systems der Beklagten ausreicht, bleibt das System zwar noch funktionstüchtig. Im anderen Fall, also dem Fall der Überlastung, würde dies jedoch dazu führen, dass Mails überhaupt nicht mehr angenommen werden könnten. Bei der sogenannten Denial-of-Service-Attacke ist die Leistungskapazität erschöpft. Derartige Stabilitätsprobleme sind in der momentanen Praxis zwar glücklicherweise eher selten, würden aber ohne ein entsprechendes Abuse-Handling-System häufiger auftreten; und zwar mit nicht auszuschließenden Auswirkungen auch auf andere Netzbetreiber in Deutschland.

Provider dürfen also aus Gründen des Abuse-Handlings eine Vorratsdatenspeicherung von sieben Tagen praktizieren. Dass der BGH dies anders beurteilen wird, bezweifle ich angesichts seiner Vorentscheidung.

posted by Stadler at 12:07  

13.9.13

Springer will das Leistungsschutzrecht demnächst geltend machen

Christoph Keese, neuerdings Executive Vice President der Axel Springer AG, hat gestern einen Gastvortrag auf der Herbstakademie der DSRI zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gehalten. Das entsprechende Gesetz ist am 01.08.2013 in Kraft getreten.

Keese hat dort u.a. mitgeteilt, dass sich Springer in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft befinden würde und beabsichtigt sei, das Leistungsschutzrecht in absehbarer Zeit über eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen.

Auf meine Nachfrage hin, ob diese Verwertungsgesellschaft neben dem Leistungsschutzrecht auch die Rechte des Autors wahrnehmen würde, antwortete Keese, dass nur das Leistungsschutzrecht zur Wahrnehmung übertragen würde. Das bedeute natürlich, dass ein Aggregator, der sich mit der Verwertungsgesellschaft einigt, mit dieser Rechtseinräumung zunächst nichts anfangen kann, weil er zusätzlich eine Erlaubnis des Autors benötigt, um aus Zeitungsartikeln Auszügen veröffentlichen zu können. Das hat Keese auch eingeräumt.

Christoph Keese hat sich in seinem Vortrag außerdem über die amerikanische Fair-Use-Regelung beklagt, die dazu führen würde, dass man selbst die Veröffentlichung von 300 Wörtern aus einem Zeitungsartikel nicht mehr untersagen könne. Auf meinen Einwand hin, dass es in Deutschland keine Fair-Use-Regelung gibt und es hier regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn jemand 300 Wörter aus einem journalistischen Text übernimmt und Springer doch auch aus den eingeräumten Nutzungsrechten des Autors vorgehen könnte, antwortete Keese, dass Springer mit seinen Autoren keine Total-Buy-Out-Verträge schließen würde. Abgesehen davon, dass diese Aussage zumindest für die Vergangenheit nicht richtig ist, wie eine BGH-Entscheidung aus dem letzten Jahr zeigt, kann ich mir kaum vorstellen, dass sich Springer von Autoren nur einfache Nutzungsrechte einräumen lässt.

Man darf gespannt sein, wie die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts des Springer-Verlags durch eine Verwertungsgesellschaft in der Praxis konkret aussehen wird. Derzeit hat Springer beispielsweise Google-News vorläufig gestattet, seine Inhalte weiter anzuzeigen. Diese Gestattung müsste dann widerrufen werden.

posted by Stadler at 11:34  

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

9.9.13

In NRW kann man fristwahrende Schriftsätze nicht elektronisch bei Gericht einreichen

Ein Anwaltskollege hattte den fatalen Fehler begangen, eine Berufungsbegründung beim OLG Düsseldorf über das sog. EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) einzureichen, weil er aus dem Umstand, dass das OLG Düsseldorf ein solches elektronisches Postfach unterhält, geschlossen hatte, dass die fristwahrende elektronische Einreichtung von Schriftsätzen möglich sein muss. Weit gefehlt, wie ihm das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2013 (Az.: VI-U (Kart) 48/12) nun erläutert hat. Nur weil das Gericht ein EGVP unterhält, darf man nicht annehmen, dass hierüber auch fristgebundene Schriftsätze elektronisch eingereicht werden können, denn das Land Nordrhein-Westfalen hat noch keine entsprechende Rechtsverordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente erlassen. Der Klägerin wurde auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Klägerin und ihr Anwalt hätten wissen müssen, dass beim OLG Düsseldorf, trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Postfachs, keine fristwahrenden Schriftsätze elektronisch eingereicht werden können.

Das halte ich im konkreten Fall auch deshalb für problematisch, weil der fristgerechte Zugang – den das Gericht im Ausdruck des Schriftsatzes beim Gericht gesehen hätte – an einem Fehler der IT der Justiz scheiterte. In dem Urteil heißt es hierzu:

Das Schriftstück ist um 14:15:23 Uhr auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist. (…) Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin ist aufgrund eines technischen Fehlers im Zusammenhang mit der Verschlüsselung zunächst nicht in dem zentralen Behörden-Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen, obwohl die zugrundeliegenden Rechtsfragen keineswegs höchstrichterlich geklärt sind.

Als Anwalt muss man also nicht nur prüfen, ob ein Gericht an das EGVP angeschlossen ist, sondern auch, ob die zusätzlich erforderliche Rechtsverordnung nach Landesrecht erlassen worden ist. Da wird man im Zweifel lieber weiterhin vorab per Telefax und anschließend per Post versenden, denn damit vermeidet man Haftungsrisiken. Den elektronischen Rechtsverkehr werden derart kleinteilige Entscheidungen sicherlich nicht nach vorne bringen. Der Kollege Kuntz hat das Urteil ähnlich kommentiert.

posted by Stadler at 12:26  

6.9.13

Telekommunikationsüberwachung in Deutschland nimmt deutlich zu

Der Bundestagsabgeordnete Andrej Hunko und die Fraktion der Linkspartei haben der Bundesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage eine Reihe von Fragen zur Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Geheimdienste gestellt.

Die Bundesregierung hat diese Anfrag am 04.09.2013 beantwortet bzw. nicht beantwortet. In der Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung heißt es zunächst:

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 2, 5, 9, 10, 13, 17, 18,  19,  22, 25, 26, 33, 34 sowie 36 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Sicherheitsbehörden und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.

Das ist natürlich eine bequeme Haltung der Bundesregierung, die aus ihrer Sicht zudem den Vorteil bietet, dass niemand nachprüfen kann, ob man nicht einfach unangenehme Wahrheiten verschweigt.

Die Bundesregierung möchte u.a. nicht mitteilen, anhand welcher Suchbegriffe der BND Internet- und Telekommunikation im Rahmen des G10-Gesetzes durchsucht.

Aus Gründen des Staatswohls hat die Bundesregierung auch die Frage, ob Bundesbehörden Metadaten an großen Intemetknoten wie DE-CIX ausfiltern, nicht beantwortet. Die Nichtbeantwortung impliziert m.E. aber, dass dies geschieht.

Geantwortet hat die Bundesregierung auf die Frage, welche Bundesbehörden derzeit die sog. stille SMS zur Ortung von Handys einsetzen. Es sind dies das Bundesamt für Verfassungsschutz, das BKA, der BND, der MAD und die Bundespolizei. Die Auskunft der Bundesregierung zeigt, dass Verfassungsschutz, BKA und Bundespolizei das Instrument im ersten Halbjahr 2013 genauso oft eingesetzt haben wie im Gesamtjahr 2012. Der Einsatz der stillen SMS hat sich also allein bei den Bundesbehörden verdoppelt. Dieses Instrument wurde im ersten Halbjahr 2013 in ca. 125.000 Fällen eingesetzt. Hinzu kommt, dass die Zollbehörden ebenfalls stille SMS in mehr 138.000 Fällen allein im ersten Halbjahr 2013 verschickt haben.

Und das sind wohlgemerkt nur die Zahlen der Bundesbehörden. Da Polizeiarbeit weitgehend Ländersache ist und die Bundesländer zudem eigene Verfassungsschutzbehörden unterhalten, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Überwachungsinstrument auf Landesebene noch häufiger eingesetzt wird.

Auch die Frage, welche Software zur Überwachung, Ausleitung, Analyse und Verarbeitung ausgeforschter digitaler Kommunikation bei den In- und Auslandsgeheimdiensten zum Einsatz kommt, wollte die Bundesregierung nicht beantworten.

Ein besonderes Schmankerl findet man am Ende des Textes, weshalb ich sowohl die Frage als auch die Antwort hier unkommentiert wiedergeben möchte:

47. Inwiefern entspricht die Aussage des Bundesinnenministers, dass es ein „Supergrundrecht“ auf Sicherheit gebe, auch der Haltung der Bundesregierung (WEL  T, 16. Juli 2013)?

Zu 47.  Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ein Verfassungswert, der mit den Grundrechten in einem Spannungsverhältnis steht. Die daraus abgeleitete Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 als auch in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG (BVerfGE 120, 274, 319). Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Sie sichern die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Allgemeininteressen, denen Grundrechtseingriffe dienen, sind in der konkreten Abwägung stets mit den betroffenen Individualinteressen abzuwägen.

posted by Stadler at 16:03  

5.9.13

EU-Parlament stimmt wieder mal über Netzsperren ab

Vor knapp zwei Monaten hatte ich hier berichtet, dass es auf europäischer Ebene einen erneuten Vorstoß zur Einführung sog. Access-Sperren zur Unterbindung von Glücksspiel gibt.

Dieser Entschließungsantrag des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz steht kommenden Dienstag den 10.09.2013 zur Abstimmung im Parlament (Punkt 142 der Tagesordnung – Online-Glücksspiel im Binnenmarkt).

Hierdurch wird zwar keine unmittelbare Verpflichtung zur Einführung von Netzsperren etabliert, gleichwohl würde das Parlament den Mitgliedstsaaten empfehlen, entsprechende Mechanismen einzuführen.

Es wäre also erneut sinnvoll und notwendig, Europaabgeordnete anzusprechen, um eine Zustimmung zu verhindern. Das gilt insbesondere für deutsche Abgeordnete, nachdem der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz nach langer und kontroverser Diskussion mit breiter Mehrheit aufgehoben hat und man eigentlich vermuten durfte, die Erkenntnis, dass Zugangssperren kein sinnvolles und rechtsstaatliches Instrumentarium sind, hätte sich durchgesetzt.

posted by Stadler at 13:52  

5.9.13

Verfassungsbeschwerde Mollaths erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde Gustl Mollaths stattgegeben und Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben. Trotz der zwischenzeitlichen Freilassung hat Mollath nach Ansicht des Gerichts ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 26.08.2013 (Az.: 2 BvR 371/12) schon davon aus, dass es bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der angeblich von Mollath ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten fehlt. Diese Feststellung ist für mich wenig überraschend. Eine tatsachenbasierte Gefährlichkeitsprognose ist im Fall Mollath zu keiner Zeit angestellt worden.

Darüber hinaus finden, so das BVerfG, entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung und es wird zudem nicht ausreichend dargelegt, dass die von Mollath ausgehende
Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufwiegen kann.

Das BVerfG verweist schließlich auch darauf, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um Beziehungstaten gehandelt hat, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Insoweit hätte das Landgericht und das OLG klären und darlegen müssen, wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung von der früheren Ehefrau auf die von Mollath ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.

Oder einfacher formuliert: Man kann jemanden wegen derartiger Beziehungstaten nicht sieben Jahre lang wegsperren und gleichzeitig nur in schablonenhafter Weise eine fortgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit unterstellen.

Wirklich bitter an dem Verfahren Mollath ist die offensichtliche und eklatante Fehlleistung des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamberg. Wenn man in einem derartigen Verfahren, in dem das Freiheitsrecht eines Menschen über Jahre hinweg beeinträchtigt wird, selbst von einem Oberlandesgericht keine fundierte und sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr bekommt, dann liegt bei unserer Rechtsprechung einiges im Argen.

Update:
Das Bayerische Justizministerium erklärt zum Fall Mollath heute u.a. folgendes:

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten. Das schafft ein Stück Rechtsklarheit und gibt unseren Gerichten Orientierung.

Dadurch wird der Eindruck erweckt, das BVerfG haben nunmehr erstmals für Rechtsklarheit in derartigen Fällen gesorgt. Das ist allerdings falsch. Das BVerfG hat die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den vergangenen Jahren mehrfach gerügt.

Gerade das Landgericht Bayreuth und das OLG Bamberg wurden in einem anderen Fall in Karlsruhe erst mit Beschluss des BVerfG vom 04.10.2012 aufgehoben. Hätte man in Bayreuth und Bamberg die dort aufgestellten Kriterien auf den Fall Mollath angewandt, dann wäre man zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig ist.

Die Rechtsprechung des BVerfG im Fall Mollath ist also im Grundsatz keineswegs neu, nur sie wird bislang von bayerischen Gerichten (bewusst) ignoriert. Die Orientierung, von der das Ministerium spricht, hat das BVerfG schon längst gegeben.

posted by Stadler at 10:58  
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