Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.9.13

Das besondere elektronische Anwaltspostfach

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) entwickelt derzeit ein IT-System für die deutsche Anwaltschaft, um ihren Mitgliedern das besondere elektronische Anwaltspostfach, das das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs verlangt, bereitzustellen. Darüber berichtete heute der Vizepräsident der BRAK Dr. Abend auf dem EDV-Gerichtstag in Saarbrücken.

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bestimmt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten muss und zwar bis zum 01.01.2016.

Das System soll nach Aussage Abends einfacher zu bedienen sein als das derzeit im Betrieb befindliche EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Es soll außerdem offen und nicht an bestimmte Betriebssysteme gebunden sein. Eine spezielle Anwaltssoftware wird nicht Voraussetzung für die Benutzung des Postfachs sein. Vielmehr soll ein Internetzugang und eine elektronische Signatur ausreichend sein, um das Anwaltspostfach zu benutzen.

Die BRAK versucht laut Dr. Abend derzeit auch das repräsentative anwaltliche Kommunikationsverhalten zu ermitteln. Nach einer eigenen Umfrage geht die BRAK von 13 anwaltlichem Schreiben pro Verfahren aus. Das System wird nach Ansicht der BRAK insgesamt ca. 87 Mio. Schreiben pro Jahr übermitteln müssen, die teilweise auch mit umfangreiche Anlagen versehen sind. Die Gesamtzahl der Dokumente dürfte deshalb noch deutlich höher liegen.

Dr. Abend wies in seinem Vortrag außerdem darauf hin, dass Deutschland beim elektronischen Rechtsverkehr derzeit noch eher zu den Schlusslichtern in Europa zählt. Der Vertreter der BRAK beanstandete ferner, dass eine verbindliche Verpflichtung der Gerichte fehlt, ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronische Dokumente an Anwälte zu senden. Nur die Einreichung anwaltlicher Schriftsätze in elektronischer Form sei im Gesetz verpflichtend vorgesehen, so Dr. Abend von der BRAK.

Man darf gespannt sein, ob die zeitlichen Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden und ob das System dann auch ausreichend sicher, anwenderfreundlich und fehlerfrei arbeiten wird.

posted by Stadler at 10:35  

25.9.13

Verfassungsschützer falten doch nur Zitronen

Der alte Kalauer „Wer glaubt, dass Verfassungsschützer die Verfassung schützen, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten“ entpuppt sich in zunehmendem Maße als bittere Wahrheit. Der niedersächsische Verfassungsschutz hat jahrelang sieben Journalisten überwacht. Als Andrea Röpke, eine der betroffenen Journalistinnen, von der Behörde Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangte, wurden die Akten kurzerhand gelöscht. Andrea Röpke hat deswegen jetzt Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung erstattet.

Dass Verfassungsschutzbehörden Bürgerrechtler und kritische Demokraten überwachen, anstatt ihre Aufgaben wahrzunehmen, ist allerdings keine neue Erkenntnis. Es gibt hierzu eine ganze Reihe bekanntgewordener Fälle, die erschreckend sind.

Angesichts der Fakten stellt man sich die Frage, wie lange es noch dauern wird und dauern kann, bis das Konzept des Verfassungsschutzes ganz grundsätzlich auf den Prüfstand kommt. Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz Hans-Peter Bull hat unlängst in einem juristischen Fachaufsatz unter dem Titel „Die Verfassung schützen aber richtig“ den Umbau der Verfassungsschutzbehörden zu wissenschaftlichen Instituten gefordert und die Übertragung ihrer Aufgaben zur Verhinderung und Verfolgung politisch motivierter Gewaltstraftaten auf die Polizeibehörden. Einen ähnlichen, bereits recht gut ausgearbeiteten Vorschlag, der aber wenig Beachtung fand, hatten die Grünen im letzten Jahr vorgelegt.

Diese Vorschläge und Ansätze bieten eine ausreichende Grundlage für eine konkrete Umgestaltungsdiskussion. Was allein fehlt, ist der politische Wille dazu, diesen notwendigen Schritt zu vollziehen. Offenbar ist das öffentlich bekannte Ausmaß des Versagens und vor allem des gezielten Rechtsbruchs immer noch nicht ausreichend, um vor allem die großen Parteien zu einem Umdenken zu bewegen.

posted by Stadler at 11:02  

24.9.13

Urheberrechtlicher Schutz von AGB

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az.: 137 C 568/12) entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlichen Schutz genießen. Demzufolge stellt die Übernahme fremder AGB eine Urheberrechtsverletzung dar, die im konkreten Fall dann auch dazu geführt hat, dass ein Schadensersatz von EUR 615,- zuerkannt wurde.

Voraussetzung einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Sprachwerks ist allerdings das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Das trifft auf AGB nur dann zu, wenn es sich nicht um juristische Standardformulierungen handelt. Außerdem darf das Urheberrecht nicht die Verwendung präziser rechtlicher Formulierungen behindern.

Unter diesen Voraussetzungen haben bereits mehrere Gerichte die Schutzfähigkeit von AGB als Sprachwerke im Sinne des UrhG bejaht.

posted by Stadler at 14:02  

23.9.13

Ein schwarzer Tag für die Bürgerrechte

Nicht, dass mich die FDP je besonders überzeugt hätte. Eine wirklich liberale Partei waren sie allenfalls in den 70’er Jahren. Seither sind sie vor allen Dingen konservativ, einseitig wirtschaftsfreundlich und deshalb sehr empfänglich für Wirtschaftslobbyismus jeder Art. Auf der anderen Seite verfügte diese Partei aber noch zuletzt über eine Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Parlamentarier mit einem klaren liberalen und bürgerrechtlichen Profil wie Jimmy Schulz. Und das war unter dem Strich mehr als Union und SPD zusammen anzubieten hatten und haben.

FDP und die Piraten haben den Einzug in den Bundestag verpasst, Grüne und Linke haben Stimmen verloren. Was uns jetzt erwartet, ist eine große Koalition aus zwei Parteien, von denen ich der einen in rechtsstaatlicher Hinsicht nichts und der anderen wenig zutraue. Vermutlich werden wir Dinge wie die Vorratsdatenspeicherung deshalb bereits im Koalitionsvertrag wiederfinden. Gleichzeitig wird die parlamentarische Opposition noch schwächer sein als zu Zeiten der letzten großen Koalition und politisch weniger denn je gegenhalten können. Max Steinbeis hat im Verfassungsblog bereits darauf hingewiesen, dass diese Opposition aus Grünen und Linkspartei weder in der Lage sein wird, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen noch eine Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht zu erheben. Und letzteres ist besonders bitter, denn man muss davon ausgehen, dass die große Koalition erneut jede Menge verfassungswidrige Gesetze auf den Weg bringen wird.

Der gestrige Wahltag war ein schwarzer Tag für die Bürgerrechte. Eine schwache parlamentarische Opposition bietet allerdings die Chance, dass sich die Zivilgesellschaft stärker einbringt und bemerkbar macht. Das wird aber nicht funktionieren, wenn man in seiner Filter-Blase verharrt und das Ende der Netzpolitik beklagt.

Das Grundproblem wurzelt tief in unserer Gesellschaft. Bürgerrechte und freiheitliche Werte gelten deshalb nicht viel, weil sie für selbstverständlich gehalten werden. Der schleichende Abbau der Grundrechte, der bereits seit den 90’er Jahren im Gang ist, wird von einer breiten Masse überhaupt nicht wahrgenommen. Dass die aktuellen Geheimndienstaffären bereits deutlich den Weg hin zu einem totalitären Staat weisen, wird nur von einer Minderheit erkannt.

Vermutlich ist „panem et circenses“ der allgemeingültigste unter all den alten römischen Grundsätzen. Eine entpolitisierte Bevölkerung wünscht sich nur noch Wohlstand, den ihr Merkel gerade im Vergleich zu anderen EU-Staaten zu garantieren scheint, und Unterhaltung, die es im Überfluss gibt.

Das kann aber kein Grund sein, den Kopf in den Sand zu stecken. Vielmehr sollten diejenigen, die auch bislang schon für die Grundrechte eingetreten sind, jetzt erst recht enger zusammenarbeiten und sich besser koordinieren. Der schwarze Tag für die Bürgerrechte, der der gestrige Wahltag zweifelsohne war, sollte Grund genug sein, die Kräfte zu bündeln und die Reihen zu schließen. Opposition muss nicht auf das Parlament beschränkt sein.

posted by Stadler at 21:27  

20.9.13

Hersteller kann Verkauf von Waren über eBay nicht verbieten

Ein Hersteller von Schulranzen (Scout) kann es einem Einzelhändler nicht verbieten, seine Produkte über Internetplattformen wie eBay zu verkaufen.

Der Kartellsenat des Kammergericht untersagte es dem Hersteller mit Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 2 U 8/09 Kart) die Belieferung des Einzelhändlers davon abhängig zu machen, dass die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon) angeboten und verkauft wird.

Der Kartellsenat stufte die entsprechende Vertragsklausel als kartellrechtswidrig und unwirksam ein.

Quelle: Pressemitteilung des KG vom 19.09.2013

posted by Stadler at 13:36  

20.9.13

GbR-Gesellschafter haftet nicht persönlich für Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft

Der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haftet nicht persönlich auf Unterlassung für eine vertragliche Unterlassungspflicht der Gesellschaft. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: I ZR 201/11) entschieden. Es ist danach auch nicht treuwidrig, wenn sich die Gesellschafter darauf berufen, dass sie persönlich keine Unterlassungserklärung abgegegben haben, sondern nur die GbR.

Damit ist natürlich noch nichts über die Frage ausgesagt, ob ein Unterlassungsanspruch auch gegen einen Gesellschafter bestehen kann. Die Entscheidung des BGH betrifft nur die Frage, wer für einen Verstoß gegen eine bereits begründete vertragliche Unterlassungsverpflichtung haftet.

Aus der Gesellschafterstellung alleine resultiert jedenfalls nicht ohne weiteres eine persönliche Unterlassungshaftung. Bei geschäftsführenden Geselllschaftern werden aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung allerdings häufig auch direkte Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.

posted by Stadler at 11:46  

19.9.13

Landgericht Berlin untersagt Jungen Piraten Äußerungen über die AfD

Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V. mit Beschluss vom 17. September 2013 (Az.: 27 O 576/13) eine Reihe von Äußerungen über die Partei Alternative für Deutschland (AfD) untersagt. Der Unterlassungstenor ist freundlicherweise in der Pressemitteilung des Landgerichts im Wortlaut wiedergegeben. Die Kostenentscheidung zeigt allerdings, dass die AfD noch wesentlich mehr Aussagen untersagen wollte und mit 3/4 ihrer Einzelanträge erfolglos geblieben ist.

Grundsätzlich halte ich den zunehmenden Trend, Wahlkampfaussagen über politische Gegner mit juristischen Mitteln zu bekämpfen, für verfehlt. Das Landgericht Berlin ist mit seiner einstweiligen Verfügung vor dem erkennbaren Wahlkampfhintergrund über das Ziel hinaus geschossen. Im politischen Meinungskampf ist jedenfalls deutlich mehr erlaubt, als in anderen Auseinandersetzungen. Die Frage wird also sein, ob sich nicht Wahlkampfaussagen der AfD bzw. prominenter Mitglieder finden lassen, die die von den Jungen Piraten gezogenen Schlussfolgerungen legitim erscheinen lassen. Das wird wiederum im Rahmen eines evtl. Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung aber erst deutlich nach der Bundestagswahl geklärt werden. Über homophobe und demokratiefeindliche Tendenzen innerhalb der AfD haben die Medien jedenfalls schon häufiger berichtet. Etwas ausführlicher dargestellt wird das beispielsweise in einem Beitrag bei Publikation.org und in einem Blogbeitrag von Andreas Kemper. Die Thesen der Jungen Piraten mögen sich zwar nicht in Wahlprogrammen der AfD finden, sie sind aber andererseits auch nicht frei erfunden und deshalb als Zuspitzung im Wahlkampf erlaubt.

posted by Stadler at 21:07  

19.9.13

Auf dem Weg zur Zensurmaschine? Unterlassungsansprüche gegen die Google-Bildersuche

Morgen verhandelt das Landgericht Hamburg eine Klage von Max Mosely gegen Google. Mosley, ehemaliger Präsident des Weltautomobilverbands FIA, verlangt von Google, dass Bilder, die aus einem rechtswidrig angefertigten Video stammen, die Mosley bei einer Sexparty mit Prostituierten zeigen, aus der Google-Bildersuche entfernt und von Google auch künftig nicht mehr verbreitet werden.

Es geht dabei nicht nur um eine Bereinigung bestehender Einträge nach entsprechender Inkenntnissetzung von Google. Vielmehr macht Mosley einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Sollte die Klage Mosleys Erfolg haben, würde dies zu einer weitreichenden Filterpflicht von Google führen. Google filtert aus seiner Bildersuche aktuell bereits freiwillig kinderpornographische Inhalte aus, was häufig als Beleg dafür herangezogen wird, dass eine Filterung grundsätzlich möglich ist. Hierbei kommt es freilich sowohl zu einem Over- und Underblocking, so dass diese Filtermaßnahmen von Google manuell nachbearbeitet werden müssen. Darüber hinaus ist in vielen Fällen außerdem nicht eindeutig klar, welche Bilder die Rechte anderer verletzen, so dass Google im Einzelfall immer ergänzend sowohl eine Prüfung von Sachverhalts- und Rechtsfragen vornehmen müsste.

In rechtlicher Hinsicht ist die Begründung von Prüf- und Filterpflichten kritisch. Eine gerichtlich angeordnete Filterpflicht von Google könnte insbesondere gegen europäisches Recht verstoßen. Wenn man die Google-Bildersuche als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) betrachtet, könnte die Auferlegung von Filterpflichten zur Ermittlung künftiger Rechtsverstöße mit Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. seinem deutschen Pendant § 7 Abs. 2 TMG unvereinbar sein.

Art. 15 Abs. 1 der ECRL lautet:

Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Dass der EuGH Filter- bzw. Überwachungspflichten kritisch bis ablehnend gegenübersteht, hat er in mehreren Entscheidungen ausgeführt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Urteile vom 24.11.2011 und vom 16.02.2012.

In Deutschland hat der BGH dem Filehoster Rapidshare unlängst weitreichende Filterpflichten auferlegt. Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken, die gegen diese BGH-Entscheidung bestehen, dürften die vom BGH für maßgeblich erachteten Umstände und Kriterien kaum auf die Bildersuche von Google übertragbar sein. Google bietet anders als Rapidshare keine kostenpflichtigen Premium-Accounts an und fördert im Rahmen der Bildersuche die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung nicht durch eigene Maßnahmen.

Wenig erörtert wurde bislang auch die Gefahr des Overblockings. Eine automatisierte Filterung von Content kann die im Einzelfall gebotene Sach- und Rechtsprüfung nicht ersetzen. Bei einer entsprechend strengen Filtereinstellung wird es zwangsläufig zu Fällen von Overblocking kommen, mithin also zu einer Ausfilterung von Bildern, die sich bei näherer Betrachtung als nicht rechtsverletzend erweisen. Im Rahmen der sog. Störerhaftung ist zu prüfen, ob dem in Anspruch genommenen Anbieter (Google) die Auferlegung von Prüfpflichten zumutbar ist. An dieser Stelle sind dann auch Chilling Effects zu berücksichtigen, insbesondere die negative Auswirkung auf die Informationsfreiheit der Nutzer, die sich aus einem Overblocking ergibt.

In einem englischsprachigen Blogbeitrag spricht Google im Zusammenhang mit den Klagen Mosleys gar von automatisierter Zensur. Ganz unabhängig von dem juristischen Zensurbegriff des deutschen Verfassungsrechts, der möglicherweise ohnehin auf den Prüfstand gehört, droht jedenfalls eine spürbare Beeinträchtigung der Informationsfreiheit, sollte sich Mosley durchsetzen und sein Beispiel anschließend Schule machen. Google könnte eine automatisierte Filterung mit nachgeschalteter manueller Kontrolle wirtschaftlich sicherlich stemmen, während eine entsprechende Verpflichtung für kleinere Unternehmen kaum erfüllbar wäre.

Es wäre keine große Überraschung, sollte sich Mosley in erster Instanz bei dem äußerst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Landgericht Hamburg durchsetzen. Dieser Prozess bietet allerdings Anlass für eine abschließende juristische Klärung. Das Verfahren könnte letztlich nicht nur in Karlsruhe (BGH, BVerfG) sondern auch in Luxemburg (EuGH) und in Straßburg (EGMR) landen und dürfte sich unabhängig vom Ausgang in der ersten Instanz eine ganze Weile hinziehen.

posted by Stadler at 17:11  

19.9.13

VG WORT will Leistungsschutzrecht wahrnehmen

Letzte Woche hatte ich darüber berichtet, dass Springer-Vorstand Christoph Keese in einem Vortrag mitgeteilt hat, der Springer-Verlag würde sich in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft wegen der Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse befinden. Springer beabsichtigt laut Keese das Leistungsschutzrecht demnächst geltend zu machen.

Heute hat die VG WORT in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft Ende November 2013 über eine zukünftige Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger und des Beteiligungsanspruchs der Urheber beraten wird.

Der Vorstand der VG WORT wird seinen zuständigen Gremien auf dieser Mitgliederversammlung vorschlagen, den Wahrnehmungsvertrag dahingehend zu erweitern, dass das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und der Beteiligungsanspruch der Urheber durch die VG WORT wahrgenommen werden können.

Ob große Aggregatoren wie Google News ein solches Angebot in Anspruch nehmen werden, bleibt abzuwarten. Ich halte es allerdings für naheliegender, dass Google die Inhalte derjenigen Verlage, die die VG WORT mit der Rechtewahrnehmung beauftragen, schlicht nicht mehr anzeigen wird.

Die Frage wird dann auch sein, auf welche kleineren Anbieter die VG WORT zugehen wird. Denn, dass entsprechende Warhnehmungsverträge in nennenswertem Umfang freiwillig geschlossen werden, steht zunächst nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 14:24  

18.9.13

Die Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Letzte Woche hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag mit der hochtrabenden Bezeichnung

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009

veröffentlicht, der mittlerweile auch in deutscher Sprache vorliegt. Den äußerst umfangreichen Vorschlag will ich hier nicht im Detail besprechen. Eine Zusammenfassung findet sich beim Kollegen Lehofer.

Vielmehr möchte ich mich auf zwei Aspekte beschränken, die zum Teil bereits im Vorfeld zu Diskussionen geführt haben. Die Regelung zur Netzneutralität lässt selbst einen Mindeststandard vermissen. Art. 23 lautet (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 23 – Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

(1) Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten,-anwendungen und -diensten in Anspruch zu nehmen.

(2) Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

Die Formulierung, die sprachlich den Nutzer in den Vordergrund stellt, beinhaltet einen eher durchsichtigen Taschenspielertrick. Sie suggeriert nämlich eine Wahlfreiheit des Nutzers, die nicht existiert. Der Nutzer kann immer nur die Angebote in Anspruch nehmen, die ihm die (großen) Provider vorsetzen. Dem Nutzer steht allenfalls frei, diese Angebote anzunehmen oder es sein zu lassen. Die Regelung ermöglicht letztlich genau das, was die großen Anbieter wie die Telekom gefordert haben, nämlich eine Differenzierung nach sog. Diensteklassen und das Angebot von höherpreisigen Premiumdiensten. Von der Forderung nach Netzneutralität ist nur die Formulierung übrig geblieben, dass derartige Premiumdienste („Spezialdienste“) die allgemeine Qualität des Internetzugangs nicht wiederholt bzw. nicht ständig beeinträchtigen dürfen. Was das genau bedeutet, bleibt unklar.

Mit dieser Regelung dürften die Wünsche der TK-Lobbyisten weitgehend erfüllt worden sein. Von der Forderung nach einer gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität ist allenfalls noch eine leere Hülle übrig geblieben.

Außerdem hat die Kommission offenbar wieder einmal Warnhinweisemodelle nach den Vorbildern „Three-Strikes-Out“ oder „Hadopi“ im Sinn. Nach Art. 25 Abs. 4 müssen Provider auf Anforderung der zuständigen Behörden kostenlos Informationen an ihre Kunden weiterleiten, die sich auf

unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen

beziehen. Es gibt einige Untote der Netzpolitik die offenbar immer mal wiederkehren.

posted by Stadler at 12:57  
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