Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.10.13

Vertragsstrafe wegen Fotonutzung auf eBay

Jemand wir abgemahnt, weil er ein fremdes Produktfoto für insgesamt elf Auktionen auf eBay verwendet. Er gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sorgt aber nicht dafür, dass die Fotos aus eBay verschwinden. Die elf Auktionen sind zwar mittlerweile abgelaufen, aber immer noch samt der Fotos abrufbar. Der abmahnende Rechteinhaber macht daraufhin eine Vertragsstrafe von EUR 55.000,- (11 x 5.000) geltend.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12) bejaht den Verstoß, ist aber der Ansicht, dass die Vertragsstrafe nur einmal angefallen ist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht u.a. folgendes aus:

Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, 4 U 105/12 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181, 182f – Kinderwärmekissen – vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

(via shopbetreiber-blog.de)

posted by Stadler at 21:21  

3.10.13

Leistungsschutzrecht: Stehen zwei Verwertungsgesellschaften in den Startlöchern?

journalist ONLINE berichtet darüber, dass die VG Media das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugniss wahrnehmen möchte. Zuvor hatte bereits die VG Wort eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Thema Leistungsschutzrecht angekündigt. In dem Beitrag von journalist ONLINE wird gemutmaßt, dass einige Verlage eine Wahrnehmung durch die VG Media bevorzugen könnten, weil der dortige Verteilungsschlüssel verlagsfreundlicher und damit urheberrechtsunfreundlicher ist.

Meine Vermutung, der Springer-Verlag, der sich nach eigener Aussage in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft befindet, würde mit der VG Wort verhandeln, könnte damit unzutreffend sein. Möglicherweise verhandelt Springer auch mit der VG Media und der Vorstoß der VG Wort ist nur eine Reaktion hierauf, um sich ebenfalls ein Stück vom Kuchen zu sichern. Ob es beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse allerdings überhaupt etwas zu verteilen gibt, dürfte weiterhin die spannende, zentrale Frage sein. Denn große Aggregatoren wie Google News werden im Zweifel diejenigen Verlage, die sich den Konditionen von Google nicht unterwerfen, schlicht auslisten.

posted by Stadler at 10:16  

2.10.13

LG Mönchengladbach: Google haftet nicht für ehrverletzende Suchergebnisse

posted by Stadler at 10:52  

2.10.13

Unternehmen müssen in der Werbung auch ihre Rechtsform angeben

Ein Einzelhandelsgeschäft hatte in der Werbebeilage einer Zeitung eine Produktbwerbung mit Preisangaben für Elektro- und Elektronikgeräte veröffentlicht. Der Unternehmer, der ein eingetragener Kaufmann (e.K.) im Sinne des Handelsrechts ist, hatte diesen Rechtsformzusatz in dem Prospekt weggelassen.

Damit verstößt er nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12) gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass zu diesen Informationen auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens zählt. Das leitet der BGH aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ab. Danach ist nämlich ausdrücklich der Handelsname anzugeben. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§ § 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).

Unternehmen müssen also in der Werbung unbedingt darauf achten, dass sie ihren vollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes nennen.

posted by Stadler at 09:40  

1.10.13

NSA-Affäre: USA verweigern Schriftsteller Ilija Trojanow die Einreise

Die Schriftstellerin Juli Zeh berichtet auf Facebook, dass ihrem Schriftstellerkollegen Ilija Trojanow die Einreise in die USA ohne Begründung verweigert wurde. Trojanow wollte zu einem Germanistenkongress in die Staaten reisen, zu dem er eingeladen war.

Trojanow hat sich immer wieder sehr deutlich gegen staatliche Überwachung positioniert. Vor einigen Jahren veröffentlichte er zusammen mit Juli Zeh die Streitschrift „Angriff auf die Freiheit“ zum Thema innere Sicherheit und Einschränkung der Grundrechte. Trojanow hat sich auch zu der aktuellen NSA-Affäre mehrfach zu Wort gemeldet und ist u.a. Mitinitiator eines diesbezüglichen offenen Briefs an Bundeskanzlerin Merkel.

Juli Zeh kommentiert das Einreiseverbot gegen Trojanow mit folgenden Worten:

Formulieren wir es mal positiv: Unser aller Engagement zeigt Wirkung. Es wird zur Kenntnis genommen.

Formulieren wir es negativ: Es ist eine Farce. Die reine Paranoia. Menschen, die sich für Bürgerrechte stark machen, werden als Staatsfeinde behandelt.

Es ist beängstigend, wie die USA mit Kritikern umgeht. Das aktuelle Vorgehen der US-Behörden erinnert immer stärker an die politischen Hetzjagden der McCarthy-Ära.

posted by Stadler at 11:21  

30.9.13

Die Verfassungsbrecher bespitzeln auch Rechtsanwälte

Dass der niedersächsische Verfassungsschutz sieben – vielleicht waren es auch vierzehn – Journalisten jahrelang beobachtet hat und dann auf Auskunftsanfragen gerne auch mal mit einer zügigen Aktenvernichtung – vermutlich das einzige was dort zügig geht – reagiert, wissen wir bereits.  Dass es hierbei auch noch zu peinlichen Verwechslungen kam, passt da irgendwie ins Bild.

Anlässlich dieser Affäre wurde nun außerdem bekannt, dass man auch einen Anwalt überwacht hat, offenbar in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit. In diesem Kontext sollte man beachten, dass der Rechtsanwalt nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ein unabhängiges Organ der Rechtspflege darstellt. Ob man in Verfassungsschutzkreisen auch die Bespitzelung andere Organe der Rechtspflege, wie Richter oder Staatsanwälte, bei ihrer Berufsausübung für legitim hält?

Mein erster Vorschlag zur Reform der Verfassungsschutzbehörden lautet daher, sie von Verfassungsschutz in Verfassungsbruch umzubenennen. Das bringt zwar noch keine grundlegende Verbesserung mit sich, wäre aber ein erheblicher Schritt hin zu mehr Wahrhaftigkeit. Vielleicht kommen Politiker dann irgendwann auch mal auf die Idee, dass der mit Steuergeldern finanzierte systematische Rechtsbruch beendet werden muss.

posted by Stadler at 21:58  

29.9.13

Neues AVS von der KJM positiv bewertet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein neues Altersverifikationssystem (AVS) anerkannt. Das System SOFORT Ident der SOFORT AG als eine Lösung für geschlossene Benutzergruppen in Telemedien wurde von der KJM nunmehr positiv bewertet.

Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) müssen Anbieter von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Diese Pflicht kann der Anbieter dadurch erfüllen, dass er die Inhalte nur in einer geschlossenen Benutzergruppe anbietet, wobei die Zugangsberechtigung durch eine effektive Altersverifikation überprüft werden muss. Anerkannt ist mittlerweile jedenfalls, dass eine Identitätsprüfung durch bloße Angabe von Kreditkartendaten oder einer Ausweisnummer nicht ausreichend ist.

Den Kriterien genügt beispielsweise das Post-Identverfahren, das aber bei Onlineangebote nur über geringe Akzeptanz verfügt. Diese neue Lösung beinhaltet zwei Varianten der Altersverifizierung, nämlich die Überprüfung von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking-Login und einem anschließenden SCHUFA IdentitätsCheck sowie die Überprüfung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises.

posted by Stadler at 15:35  

28.9.13

Graffiti auf fremden Wänden nicht immer strafbar

Während manche Menschen Graffiti als Ausdruck der Meinungs- oder Kunstfreiheit betrachten, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, diese Kunstform als strafbare Sachbeschädigung zu begreifen, sofern die Graffiti auf fremden Wänden und Mauern aufgebracht werden.

Aber auch das ist nicht so wirklich eindeutig, wie eine neue Entscheidung des OLG Hamm zeigt (Beschluss vom 22.08.2013, Az.: 1 RVs 65/13).

Wenn die betroffene Wand nämlich bereits „vorher von zahlreichen Tags verschandelt“ worden war, muss das Gericht ausdrücklich feststellen, dass die neuen Tags neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich sind und eindeutig zu erkennen waren.

Mit dieser Begründung hat das OLG Hamm eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben und zurückverwiesen.

posted by Stadler at 21:49  

26.9.13

Arbeitgeber kann verlangen, dass Mitarbeiter elektronische Signaturkarte beantragt

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2013 (Az.: 0 AZR 270/12) entschieden.

Ein öffentlicher Arbeitgeber hatte eine Arbeitnehmerin angewiesen, eine qualifizierte Signatur bei einer Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt der Arbeitgeber.

Die Arbeitnehmerin hatte sich geweigert und die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

Nach Ansicht des BAG hat der Arbeitgeber von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nach Meinung des BAG nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des Signaturgesetzes sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstünden für die Klägerin keine besonderen Risiken. Außerdem enthält die im Betrieb mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen vom Arbeitgeber nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden.

(via lawblog.de)

posted by Stadler at 15:40  

26.9.13

Weitere Verfassungsbeschwerde gegen Dresdener Funkzellenabfrage

Nach den Verfassungsbeschwerden von Abgeordneten gegen einen exzessiven und rechtsstaatlich bedenklichen Fall einer sog. Funkzellenüberwachung während einer Demonstration in Dresden am 19.02.2011, wehrt sich nun auch eine Anwaltskollegin mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Maßnahme.

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk hatte zunächst  bei der Staatsanwaltschaft Dresden beantragt Auskunft darüber zu erteilen, ob sie von den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen am 18./19.02.2011 in Dresden betroffen ist.

Die Staatsanwaltschaft teilte der Anwältin mit, dass ihre Bestandsdaten, also Name und Anschrift, zu ihrer Rufnummer erhoben worden sind und zwar sowohl in Verfahren nach § 129 StGB als auch in Verfahren nach § 125a StGB.

Daraufhin beantragte die Anwältin beim Amtsgericht Dresden festzustellen, dass sowohl die Maßnahme der Erhebung der Telekommunikationsdaten als auch die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig waren. Zudem wurde Akteneinsicht beantragt, die die Staatsanwaltschaft nur sehr eingeschränkt gewährt hat.

Die Anträge der Anwältin wurden schließlich im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Dresden (teilweise) zurückgewiesen.

Die Anwältin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Berufsfreiheit geltend.

Es ist erfreulich, dass die Praxis der Funkzellenabfrage nunmehr in Karlsruhe überprüft wird. Denn die Funkzellenabfrage gehört mittlerweile zum Standardrepertoire der TK-Überwachung und wird häufig eingesetzt.

Möglicherweise noch erfolgsversprechender werden allerdings die Verfassungsbeschwerden von Versammlungsteilnehmern sein, weil insoweit zusätzlich ein Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit geltend gemacht werden kann.

posted by Stadler at 11:24  
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