Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.9.13

GbR-Gesellschafter haftet nicht persönlich für Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft

Der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haftet nicht persönlich auf Unterlassung für eine vertragliche Unterlassungspflicht der Gesellschaft. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: I ZR 201/11) entschieden. Es ist danach auch nicht treuwidrig, wenn sich die Gesellschafter darauf berufen, dass sie persönlich keine Unterlassungserklärung abgegegben haben, sondern nur die GbR.

Damit ist natürlich noch nichts über die Frage ausgesagt, ob ein Unterlassungsanspruch auch gegen einen Gesellschafter bestehen kann. Die Entscheidung des BGH betrifft nur die Frage, wer für einen Verstoß gegen eine bereits begründete vertragliche Unterlassungsverpflichtung haftet.

Aus der Gesellschafterstellung alleine resultiert jedenfalls nicht ohne weiteres eine persönliche Unterlassungshaftung. Bei geschäftsführenden Geselllschaftern werden aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung allerdings häufig auch direkte Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.

posted by Stadler at 11:46  

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