Auf dem Weg zur Zensurmaschine? Unterlassungsansprüche gegen die Google-Bildersuche
Morgen verhandelt das Landgericht Hamburg eine Klage von Max Mosely gegen Google. Mosley, ehemaliger Präsident des Weltautomobilverbands FIA, verlangt von Google, dass Bilder, die aus einem rechtswidrig angefertigten Video stammen, die Mosley bei einer Sexparty mit Prostituierten zeigen, aus der Google-Bildersuche entfernt und von Google auch künftig nicht mehr verbreitet werden.
Es geht dabei nicht nur um eine Bereinigung bestehender Einträge nach entsprechender Inkenntnissetzung von Google. Vielmehr macht Mosley einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Sollte die Klage Mosleys Erfolg haben, würde dies zu einer weitreichenden Filterpflicht von Google führen. Google filtert aus seiner Bildersuche aktuell bereits freiwillig kinderpornographische Inhalte aus, was häufig als Beleg dafür herangezogen wird, dass eine Filterung grundsätzlich möglich ist. Hierbei kommt es freilich sowohl zu einem Over- und Underblocking, so dass diese Filtermaßnahmen von Google manuell nachbearbeitet werden müssen. Darüber hinaus ist in vielen Fällen außerdem nicht eindeutig klar, welche Bilder die Rechte anderer verletzen, so dass Google im Einzelfall immer ergänzend sowohl eine Prüfung von Sachverhalts- und Rechtsfragen vornehmen müsste.
In rechtlicher Hinsicht ist die Begründung von Prüf- und Filterpflichten kritisch. Eine gerichtlich angeordnete Filterpflicht von Google könnte insbesondere gegen europäisches Recht verstoßen. Wenn man die Google-Bildersuche als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) betrachtet, könnte die Auferlegung von Filterpflichten zur Ermittlung künftiger Rechtsverstöße mit Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. seinem deutschen Pendant § 7 Abs. 2 TMG unvereinbar sein.
Art. 15 Abs. 1 der ECRL lautet:
Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Dass der EuGH Filter- bzw. Überwachungspflichten kritisch bis ablehnend gegenübersteht, hat er in mehreren Entscheidungen ausgeführt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Urteile vom 24.11.2011 und vom 16.02.2012.
In Deutschland hat der BGH dem Filehoster Rapidshare unlängst weitreichende Filterpflichten auferlegt. Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken, die gegen diese BGH-Entscheidung bestehen, dürften die vom BGH für maßgeblich erachteten Umstände und Kriterien kaum auf die Bildersuche von Google übertragbar sein. Google bietet anders als Rapidshare keine kostenpflichtigen Premium-Accounts an und fördert im Rahmen der Bildersuche die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung nicht durch eigene Maßnahmen.
Wenig erörtert wurde bislang auch die Gefahr des Overblockings. Eine automatisierte Filterung von Content kann die im Einzelfall gebotene Sach- und Rechtsprüfung nicht ersetzen. Bei einer entsprechend strengen Filtereinstellung wird es zwangsläufig zu Fällen von Overblocking kommen, mithin also zu einer Ausfilterung von Bildern, die sich bei näherer Betrachtung als nicht rechtsverletzend erweisen. Im Rahmen der sog. Störerhaftung ist zu prüfen, ob dem in Anspruch genommenen Anbieter (Google) die Auferlegung von Prüfpflichten zumutbar ist. An dieser Stelle sind dann auch Chilling Effects zu berücksichtigen, insbesondere die negative Auswirkung auf die Informationsfreiheit der Nutzer, die sich aus einem Overblocking ergibt.
In einem englischsprachigen Blogbeitrag spricht Google im Zusammenhang mit den Klagen Mosleys gar von automatisierter Zensur. Ganz unabhängig von dem juristischen Zensurbegriff des deutschen Verfassungsrechts, der möglicherweise ohnehin auf den Prüfstand gehört, droht jedenfalls eine spürbare Beeinträchtigung der Informationsfreiheit, sollte sich Mosley durchsetzen und sein Beispiel anschließend Schule machen. Google könnte eine automatisierte Filterung mit nachgeschalteter manueller Kontrolle wirtschaftlich sicherlich stemmen, während eine entsprechende Verpflichtung für kleinere Unternehmen kaum erfüllbar wäre.
Es wäre keine große Überraschung, sollte sich Mosley in erster Instanz bei dem äußerst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Landgericht Hamburg durchsetzen. Dieser Prozess bietet allerdings Anlass für eine abschließende juristische Klärung. Das Verfahren könnte letztlich nicht nur in Karlsruhe (BGH, BVerfG) sondern auch in Luxemburg (EuGH) und in Straßburg (EGMR) landen und dürfte sich unabhängig vom Ausgang in der ersten Instanz eine ganze Weile hinziehen.
Die Bilder wurden rechtswidrig geschossen und sind zu entfernen! Allerdings ist das sicherlich ein Fuß in der Tür, denn die zweite Frage stellt sich sogleich: Muß es dann nicht auch für Texte gelten, die rechtswidrig erstellt wurden?
Es ist doch klar, daß sich bei Suchmaschinen diese Frage immer stellt. Sie muß sowohl juristisch, als auch politisch gelöst werden. Ansonsten bleibt es bei Einzelfallklagen, die allerdings die Gerichte bereits jetzt überfluten.
Man muß sich überlegen, was einem Justiz wert ist. Soviel mir bekannt ist, herrscht dort seit fünfzehn Jahren massiver Stellenabbau.
Wenn man irgendwann acht Jahre auf seine Verhandlung warten muß, erledigt sich das Problem eventuell von selber. Das ist natürlich auch eine feine Alternative. Lösung durch Zeitablauf. Kläger und Beklagter verstorben, Akte geschlossen.
Comment by Marlies — 19.09, 2013 @ 18:25
Google ist und war schon immer eine Zensurmaschine.
Nur das Google bisher nach seinen eigenen Gesetzen zensiert hat und nicht nach den Gesetzen dieser Erde.
Kartellrechtlich gehört google Deutschland schon längst unter staatliche Obhut genommen. Zu groß ist der Wirtschaftseinfluß durch die Einmischung und Manipulation von google.
Comment by Troll — 20.09, 2013 @ 12:36
@Troll 2
kann man so sehen. Das liegt an Google selbst. Sie wollen eben eine wesentliche Rolle im Netz spielen, sozusagen das Netz sein.
Wäre es nicht sinnvoller, wenn google – wenigstens die Bildersuche – als eine Art Spezialbrowser (ähnlich wie in den Projekten von Alvar Freunde) gesehen würde? Ob man nun HTML oder Inhalte (Zeitungen) oder einfach nur Beziehungen interpretiert ist technisch letztlich irrelevant. Google ist nur ein „view“.
Comment by Joachim — 20.09, 2013 @ 15:48