Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.9.13

BGH erweitert Prüfpflichten von Filehostern wie Rapidshare

Bereits im letzten Jahr hat der BGH entschieden, dass einen sog. File- bzw. Sharehoster – im konkreten Fall Rapidshare – Sperrpflichten sowie Prüf- und Filterpflichten für die Zukunft treffen, sobald er auf einen konkreten Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) konkretisiert und erweitert. Die amtlichen Leitsätze dieser neuen Entscheidung lauten wie folgt:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Der BGH geht also nunmehr wesentlich deutlicher als bislang davon aus, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, weil es auch einen erheblichen Anwendungsbereich für eine legale Nutzung bietet, aber dennoch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung durch eigene Maßnahmen fördert. Dies macht der BGH vor allem an den Premium-Konten fest, die Rapidshare anbietet. Und genau dieser Umstand führt im Rahmen der Störerhaftung nach Ansicht des BGH zu erhöhten Prüf- und Sorgfaltspflichten.

Den Umfang der konkreten Prüfmaßnahmen im Hinblick auf künftige Urheberrechtsverletzungen hat der BGH dann erstaunlich weit gezogen. Den Sharehoster trifft danach eine generelle Marktbeobachtungspflicht, sobald er einmal auf die Verletzung eines konkreten Werks (Film oder Musiktitel) hingewiesen worden ist:

Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

Das dürfte für Dienste wie Rapidshare ein äußerst aufwändiges Unterfangen darstellen, mit dem man sein Haftungsrisiko dennoch nur minimieren aber kaum ausschließen kann.

Es ist also durchaus möglich, dass dies kurz- oder mittelfristig das Aus für Dienste wie Rapidshare in Deutschland bedeuten wird.

posted by Stadler at 10:38  

12 Comments

  1. Rapidshare zahlt seit Jahren für Lobbyarbeit an Dutko Grayling:http://www.opensecrets.org/lobby/firmsum.php?id=D000021966&year=2012

    Hier kann man sehen: über 1 MIO$ haben die gelatzt um nicht wie der dünne Kim zu enden:
    http://www.opensecrets.org/lobby/clientsum.php?id=D000065023&year=2012

    Trotzdem gehts bergab, auch ohne das neue Urteil:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/Rapidshare-entlaesst-drei-Viertel-aller-Mitarbeiter-1865665.html

    good riddance

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 4.09, 2013 @ 11:03

  2. Diese irrationale Rechtsprechung wird dann weitere Schwierigkeiten produzieren. Was sollen denn yousendit.com (jetzt Hightail), dropbox, Facebook, GMX und andere Sharehoster machen, wenn Nutzer von ihnen rechtswidrig Daten dort einstellen und das bekannt wird? Sollen die dann das Internet begooglen ob von draussen jemand auf die zeigt? Soll etwa GMX dann die Mails durchwühlen, ob dort Links auf rechtswidrig abgelagerte Inhalte in deren Bildbereichen z.B. zeigen?

    Ich kann mich nicht erinnern, dass wir die Störerhaftung hatten für Vermieter, die dann Wohnung durchsuchen sollten oder Zeitungen durchsuchen sollten, die auf rechtswidrigen Rauschgiftbesitz in den vermieteten Wohnungen hindeuteten. Im Gegenteil: den Vermietern ist es auch heute noch streng verboten, die Mieter über Tätigkeiten in den vermieteten Wohnung zu beschnüffeln. Aber da Internet ist ja nach erfolgreicher Kampagne aus dem rechten Rand der Amiga-CDU allgemein bei Richtern ein rechtsfreier Raum.

    Es ist schlimm, dass nach 25 Jahren Internet in Deutschland Legislative, Exekutive und Judikative immer noch nicht mit dem Internet zurechtkommen. Wo waren die die ganze Zeit?

    Comment by Wolfgang Ksoll — 4.09, 2013 @ 11:46

  3. Moment mal… Wenn ausländische Geheimdienste massenhaft die Daten deutscher Nutzer abgreifen, nur weil deren Kommunikation über Server läuft, die in den Heimatstaaten der Geheimdienste stehen, dann stellt sich die Bundesregierung hin und behauptet, ihr seien die Hände gebunden. Nichts anderes bedeutet die im NSA-Skandal mantraartig wiederholte Aussage: „Auf deutschem Boden gilt selbstverständlich deutsches Recht.“

    Wenn aber deutsche Nutzer über Rapidshare (Sitz in der Schweiz) Verstöße gegen das Urheberrecht begehen, dann können plötzlich deutsche Gerichte Urtele gegen Unternehmen sprechen, die im Ausland sitzen?!

    Da komme ich nicht ganz mit. Ernsthaft… kann mir einer die Logik dahinter erklären? Was kümmert ein schweizer Unternehmen in diesem Kontext ein Urteil eines deutschen Gerichtes?

    Comment by Moki — 4.09, 2013 @ 11:53

  4. Das Urteil wäre gewiss nicht das Aus für Rapidshare und so aufwändig muss das gar nicht sein, weil die Fromulierung sehr unverbindlich ist.

    Was bedeutet schon, mit „geeigneten Suchanfragen“ hier und da zu suchen? Man sucht z.B. in Twitter nach #rapidshare oder in Google nach „rapidshare“ und bekommt irgendwelche Ergebnisse, im Zweifel eher diesen Artikel hier als brauchbares Material.
    Es steht nicht drin, was genau sie machen müssen und wie genau sie suchen müssen, denn wenn sie jeden Tag den millionsten Suchtreffer bei Google auswerten müssten, käme das einem Berufsverbot gleich.

    Natürlich kann es sein, dass man was findet, aber wenn man nicht exakt dort such wo die Links verteilt werden, wird man alles Mögliche finden, nur nicht die Links die man sucht.
    Außerdem gibt es Linkverschlüsseler, die folglich im Link keinerlei Hinweis auf Rapidshare hinterlassen. Folglich können sie diese Links auch gar nicht finden.

    Heikel wird es erst, wenn mit den wachsweichen Worten gemeint ist, dass Rapidshare das Netz gezielt nach den „Werken“ absuchen muss, ob da vielleicht ein Hinweis auf Rapidshare zu finden wäre.
    Gibt man z.B. Avatar in Google ein, erscheinen 1.850.000.000 Suchtreffer.
    Wollte man alleine für diesen Begriff alle überprüfen, käme das auch einem Berufsverbot gleich.

    Und was ist ein Webcrawler?
    Ein Programm, das das Web durchsucht.
    Das kann Millionen Jahre dauern, bis das Ding durch ist. Aus dem Grund hat Google riesige Serverfarmen weltweit verteilt, mit eigenen Kraftwerken und ausgeklügelten Kühlsystemen.
    Sollte Rapidshare etwa gezwungen werden, ähnliches zu leisten wie Google?
    Das käme auch einen Berufsverbot gleich.

    Faktisch steht in den Sätzen nicht drin, wie genau die Suche zu erfolgen hat und wie wirksam sie sein müsste. Aus gutem Grund, denn sie würden das Urteil sonst leicht anfechtbar machen.

    Ich glaube eher, dass das Urteil dazu dient, die Rechteverwerter zu beruhigen: „Seht her, wir tun was“.

    Was Rapidshare aber leicht machen kann (außer in Deutschland, wegen dem Datenschutz): Eingehende Links auf geschützte Werke mit IP und Referer loggen und dann schauen, wo die herkommen und nur diese Quellen regelmäßig (was heißt das?) überprüfen.
    Das dauert dann höchstens wenige Tage, ist Rapidshare geblockt und muss manuell suchen.

    Ach was schreib ich da, ich glaube einfach, die Richter haben von der Technik zu wenig Ahnung und wollen halt einfach irgendwas urteilen, weil das ihr Job ist.

    Comment by Frank — 4.09, 2013 @ 12:15

  5. Es gäbe auch eine andere Interpretation der „Fakten“, die das BGH anführt. Es könnte sein, dass unser Urheberrecht einfach inkompatibel mit dem Internet ist.

    Ich denke, solche Urteile lösen Paradoxien aus, die nicht mehr gerecht auflösbar sind. Man könnte das Internet einschränken oder das Urheberrecht. Beides nebeneinander geht nicht.

    Wenn aber nun das Internet nur die Nutzer abbildet – was soll es anderes auch tun? – dann spiegelt das Netz eine Wirklichkeit, eine Realität. Die Schranken des Urheberrechts sind ebenfalls auf eine Realität begründet. Denn es ist einfach Blödsinn sich gegen Realität zu stellen. Das hat der Gesetzgeber richtig erkannt.

    Wer das Internet nicht versteht, für den stellt es natürlich keine Realität dar. Wer von Irrealität profitiert, dem kommt das natürlich sehr gelegen. Und glaubt mir, es sind nicht die Urheber, die von dieser Irrealität profitieren.

    (…)

    Das Urheberrecht braucht eine Anpassung an die Realität. Selbstverständlich müssen dabei die Rechte der Urheber so weit gewahrt bleiben, wie es realistisch und ohne Paradoxien machbar ist.

    Wer nun mit Polemik kommt der bringt uns ganz sicher nicht weiter. Das schadet Urhebern ganz massiv.

    Comment by Joachim — 4.09, 2013 @ 13:03

  6. –> „Wer das Internet nicht versteht…“

    …gewinnt trotzdem die Wahl.
    So ist Deutschland noch.
    Das dauert wohl noch bis zum Generationswechsel.

    Comment by Frank — 4.09, 2013 @ 17:37

  7. @Moki
    „Da komme ich nicht ganz mit.“
    mal abgesehen davon, dass die NSA auch auf deutschem Boden abhört, geht es einfach um Interessen.
    Die NSA(machtig möchte abhören, also gibt es nirgendwo Strafverfolgung.
    Die Contentmafia möchte Geld, also wird jeder, der denen im Weg steht bis ans Ende der Welt verfolgt – so einfach.

    Comment by Heinz — 4.09, 2013 @ 18:50

  8. Mal von der technischen Seite abgesehen, ist das ganze auch methodologisch großer Quark. Ein Beispiel: Die Content-Mafia „zeigt“ Rapidshare eine klare Rechtsverletzung „an“, z.B. weil der Song XYZ bei Rapidshare unter rapidshare.com/xyz.mp3 heruntergeladen werden kann, und die Content-Mafia die exklusiven Verbreitungsrechte am Song XYZ hat. Daraufhin löscht rapidshare die Datei rapidshare.com/xyz.mp3 von ihren Servern. So weit alles gut.

    Aber welche Linksammlungen sollen denn jetzt durchsucht werden? Jeder Link, der bisher auf rapidshare.com/xyz.mp3 gezeigt hat, zeigt jetzt ins Leere. Wonach soll denn auf Google gesucht werden, „rapidshare.com/xyz.mp3“? Was soll rapidshare dort finden? Einen Forenbeitrag in dem Fritzchen Müller schreibt: „Ey, früher hast du doch XYZ bei rapidshare.com/xyz.mp3 gefunden, aber das gibts nicht mehr. Jetzt liegt der Song rapidshare.com/x1y1z1.mp3.“

    Es ist möglicherweise gemeint, dass rapidshare auf Linksammlungen oder mit Suchmaschninen nach „rapidshare +xyz“ sucht. Möglicherweise findet rapidshare dann die Datei rapidshare.com/xxyyzz.mp3. Und was soll es dann machen? Wie soll rapidshare denn bitte prüfen, ob es sich hier um einen „klaren“ Rechtsverstoß handelt? Er wurde von der Content-Mafia ja gar nicht angezeigt.

    Comment by Der dicke Hecht — 4.09, 2013 @ 19:24

  9. @8 Die Frage, wie das praktisch geht, hat schon früher großes Rätselraten ausgelöst. http://www.internet-law.de/2012/07/bgh-sperr-und-filterpflichten-von-filehostern.html

    Sobald Rapidshare bekannt ist, dass eine Datei illegal angeboten wird, wird diese ja gelöscht. Darum kann es also nicht gehen.

    Der BGH will

    „Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen dessen, was ihr
    technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten
    über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird.“

    und sagt, das ist problemlos, schließlich sei es offensichtlich

    „Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden
    Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist.“

    Das wäre sinnvoll, wenn man statt auf „Werk“ auf „Datei“ abstellt, also den Fall, dass neben der öffentlich angebotenen und damit rechtsverletzenden Kopie noch ein weitere bei Rapidshare liegt. Wenn nun zu dieser ebenfalls ein Link existiert, ist offensichtlich, dass sie ebenfalls rechtswidrig ist. D.h. Rapidshare soll Links auf solche Inhalte suchen.

    Das ist aber nicht so gemeint, denn liegt dieselbe Datei noch irgendwo auf einem Server oder wird erneut hochgeladen, ist diese sowieso ohne Weiteres zu löschen (Rd.-Nr. 62)

    Rapidshare soll nach Links anhand dessen suchen, dass der Linktitel teilweise den Werkstitel enthält oder eine verbale Beschreibung des Werks. Anscheinend hat man beim BGH schon das semantische Web aus Star Trek: „Computer, zeig mir Links auf einen Film Noir, in dem ein U-Boot zu sehen ist und die Mutter des Hauptdarstellers spanischer Abstammung ist.“

    Hat man dann diesen Link, prüft (wohl wieder der Enterprisecomputer) ob die Datei auf die verlinkt wurde auch dieses Werk enthält und sie also zu löschen ist. Alternativ kann man hier aber auch Menschen einsetzen, die etwa durch Ansehen des Films entscheiden, ob der Link „Geile Hausfrauen 69“ auf das geschützte Werk „Geile Hausluder 60“ verweist. Endlich ein Arbeitsmarkt für die Hartz-IV-Empfänger, die den ganzen Tage vor dem Flachbildfernseher Bier, Chips, Filme und Laufbildwerke konsumieren.

    Langer Rede kurzer Sinn, der Satz

    „Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden
    Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist.“

    ist die Mogelpackung. Ja natürlich ist das offensichtlich, wenn man den Link hat und weiß, dass dieser zu einem geschützten Werk führt. Nur ist, dass diese Voraussetzung gegeben ist, nicht offensichtlich. Es gibt keinen MIME-Header aus dem man ablesen könnte, dass die Datei ein geschütztes Werk ist. Wie der Fall Hotfile zeigt, machen sogar die Urheber falsche Angaben. Soweit das nicht, wie teilweise anscheinend der Fall war, sogar böswillig geschieht, stellt sich die Frage, wie eine Firma, die auf dem Gebiet keine Kompetenz hat, das machen soll. Also doch: kompetente Experten z.B. direkt von der Hartz-IV Couch einstellen. Die Rapidsharenutzer werden sich freuen, wenn ihre Privatvideos vielfach kritisch geprüft werden.

    Comment by ThorstenV — 5.09, 2013 @ 00:06

  10. @9: OK, das war dann so in ungefähr die alternative Erklärung, die ich mir für den Fall überlegt habe, dass die Richter gar keine Ahnung von der Planung haben. „Werk“ und „Datei“ werden komplett durcheinandergehauen.

    Gehen wir mal nicht von dem einen Werk „Geil Hausluder 60“, sondern von 1000 Werken aus, deren Urheberrechtsverletzung bei Rapidshare angezeigt worden sind. Rapidshare muss also regelmäßig (was übrigens auch 1x alle 1000 Jahre sein könnte, aber sagen wir mal) 1x im Monat diese 1000 Werke bei Google suchen. Dabei muss auch auf Teile der Werkstitel geachtet werden. Ein Werkstitel mit 20 Zeichen hat 20 einbuchstabige Teiltitel, 19 zweibuchstabige Teiltitel, 18 dreibuchstabige Teiltitel, …, 2 19buchstabige Teiltitel und 1 20buchstabigen Teiltitel. Es muss also insgesamt nach 210 Teiltiteln suchen (nach Dublettenausschluss bleiben aber vermutlich immer noch ca. 200 übrig). Macht also 200000 zu suchende Strings. (Dublettenausschluss ist hier schlecht möglich, weil die gefundenen Links ja gegen verschiedene Werke geprüft werden müssen). Nehmen wir mal einen dieser Strings: „Bett im Kornfeld“ und suchen ihn auf google einmal mit site:rapidshare.com und einmal mit „rapidshare.com“. Die erste Suche liefert nichts. Die zweite Suche liefert ca. 100000 Ergebnisse. Andere Teilstrings liefen ca. 10000 Ergebnisse. Sind wir mal großzügig und rechnen mit einem Durchschnitt von 1000 Ergebnissen. Dann hat rapidshare.com jetzt also eine Liste mit 200 000 000 Links. Jedem Link müssen sie bis nach rapidshare folgen. Wenn davon die Hälfte tatsächlich irgendwo zu rapidshare führt, dann haben sie immer noch 100 000 000 Links zu rapidshare, die sie mit den entsprechenden „Werken“ vergleichen müssen.
    Selbst wenn viele dieser Links zusammenfallen und nur noch 1% übrig bleibt, dann sind das immer noch 1 000 000 Dateien, die gegen die entsprechenden Werke verglichen werden müssen.

    Und das soll zumutbar sein?

    Comment by Der dicke Hecht — 5.09, 2013 @ 17:32

  11. „dann sind das immer noch 1 000 000 Dateien“
    und das von gerade mal einem Werk.

    Comment by Heinz — 6.09, 2013 @ 05:54

  12. @10 Interessanterweise hat das OLG Hamburg, nachdem es mit der Auffassung, Rapidshare verdiene von vornherein nicht den Schutz der Rechtsordnung gescheitert ist und allerhand Verrenkungen anstellen musste um die Schutzwürdigkeit zu reduzieren, als Argument noch angeführt, dass es gerade nicht offensichtlich ist, ob eine Datei bei Rapidshare rechtsverletzend ist.

    „Der Dienst der Beklagten zu 1. erscheint im Vergleich hierzu wesentlich stärker gefahrgeneigt und damit erheblich weniger schutzwürdig. Denn im Falle von Online-Marktplätzen ist der Gegenstand des Angebots für jedermann offen erkennbar und auf Rechtsverletzungen überprüfbar; im Regelfall werden Abbildungen beigefügt, die dies unmittelbar erleichtern.“ http://openjur.de/u/270161.html

    Im weiteren wird dann noch eBay gelobt, weil die Nutzer dort nicht wirklich anonym sind. Damit, dass dies daran liegen könnte, dass bei einem Austausch Geld/Ware dies auch schlecht möglich wäre, befasst sich das OLG nicht.

    Rapidshare wird Böswilligkeit unterstellt

    „Denn die Beklagten haben sich durch die von ihnen gewährte Anonymität willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können.“

    ohne zu beachten, dass das sich außer Stande setzen, hier nicht in einem aktiven Tun besteht, sondern darin, für den Dienst überflüssige Funktionen nicht zu implementieren.

    „Und das soll zumutbar sein?“

    Nichts Genaues weiß man nicht. Das OLG verweigert dediziert eine Festlegung. Rapidshare soll es auf ein Vollstreckungsverfahren ankommen lassen. Das nennt man dann wohl chilling effect.

    Was mir an der ganzen Diskussion fehlt, ist dass das Geschäftsmodell der Rechteinhaber und deren Handlungspflichten völlig aus dem Blick sind. Wer ungeschützte Daten verkauft, hat sich dafür entschieden. Insb. wenn man die lukrative Abmahnindustrie betrachtet, wäre in den Blick zu nehmen ob das nicht möglicherweise böswillig ist. Aber auch unabhängig davon: Wenn ich mich entscheide, mein Auto schnell mal unverschlossen stehen zu lassen, genieße ich zwar nach wie vor den Schutz der Rechtsordnung, insoweit der Diebstahl trotzdem verboten ist, allerdings käme ich nicht auf die Idee, die Hersteller von Werkzeugen zu verklagen, die man dazu benutzen kann, Zugriff auf die Zündung zu erhalten, weil sie dem Diebstahl aktiv Vorschub leisten.

    Comment by ThorstenV — 6.09, 2013 @ 10:25

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