Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.6.15

Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren

Trotz des Informationsfreiheitsgesetzes verweigern (Bundes-)Behörden immer wieder den Zugang zu behördlichen Dokumenten, häufig mit fadenscheiniger Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gestern entschieden, dass die Bundestagsverwaltung einem Journalisten den Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes ermöglichen muss, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung von Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden (Urteil vom 25.06.2015, Az.: 7 C 1.14).

In einem zweiten Verfahren (Az.: 7 C 2.14) wurde Einsicht in die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ gewährt.

Die Bundestagsverwaltung hatte beide Auskunftsersuchen abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik nunmehr zur Auskunft verurteilt. In der Pressemitteilung wird der zentrale Aspekt der juristischen Begründung wie folgt zusammengefasst:

Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

posted by Stadler at 09:21  

7.3.15

Albig träumt vom öffentlich-rechtlichen Internet

Unter dem Titel „Google ist nicht zu durchschauen“ hat Torsten Albig, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, in der aktuellen Ausgabe der ZEIT (Nr. 10 vom 05.03.2015, S. 29) einen Gastbeitrag veröffentlicht, der ein gerade in der Politik recht populäres Google-Bashing enthält, das mit der Forderung einer gesetzgeberischen Regulierung von Suchmaschinen und der Schaffung einer Medienaufsichtsbehörde verbunden wird.

Einige der durchaus bemerkenswerten Aussagen und Thesen Albigs möchte ich nachfolgend einer kritischen Bewertung unterziehen.

Albig schreibt:

Eine der großen Errungenschaften, auf die wir in Deutschland mit Recht stolz sind, ist die pluralistische Medienlandschaft. Wir haben vielfältige Print-, Rundfunk- und TV-Angebote, die in ihrer Gesamtheit das komplette Meinungsspektrum abbilden und bedienen. (…) Diese Vielfalt können und dürfen wir uns nicht nehmen lassen. Momentan erleben wir aber, wie einzelne Internetunternehmen ebendieses Medienkonzept aushöhlen und unterwandern. (…) Wir finden, was die Suchmaschine uns finden lässt. (…) Wissen wir wenigstens wie Informationen identifiziert, gesichtet und eingeordnet werden? Nein ganz und gar nicht. Suchmaschinen wie Google sind ähnlich wie fast alle modernen Apparate für den Laien nicht zu durchschauen…

Drehen wir die Betrachtung doch einfach mal um. Wissen wir als Leser, Zuschauer oder Nutzer denn, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk oder eine große Tageszeitung Informationen identifiziert, sichtet und einordnet? Nein. Aus Sicht des Zuschauers oder Lesers ist das was in den Redaktionen da passiert, vollkommen intransparent. Im Ergebnis stellt man nur immer wieder fest, dass sich alle großen Medien zeitgleich fast immer mit denselben Themen beschäftigen, während andere Themen, die man durchaus für relevant halten kann, überhaupt nicht vorkommen. Davon, dass unsere Print-, Rundfunk- und TV-Angebote das komplette Meinungsspektrum abbilden, kann daher überhaupt keine Rede sein. Mir erscheint die Berichterstattung der großen Medien vielmehr häufig einseitig, unausgewogen und unvollständig. Als Leser und Zuschauer hat man von den alten Medien stets vorgefilterte Informationen erhalten, von denen eine Redaktion meint, sie seien berichterstattungsrelevant. Erst seit es das Netz gibt, bietet sich dem Bürger die Möglichkeit auf alternative Informationsquellen zurückzugreifen – von denen große Medien nicht ganz selten, dann auch wieder abschreiben – wodurch es erstmals möglich wurde, sich ein zumindest umfassenderes Informations- und Meinungsspektrum zu erschließen. Diese Quellen finde ich als Bürger/Nutzer u.a. durch eine Suchmaschien wie Google oder ein soziales Nachrichtenmedium wie Twitter.

Albig erklärt auch überhaupt nicht, wie und wodurch speziell Google das angeblich so gute, altüberkommene (deutsche) Medienkonzept unterwandert. Er behauptet dies lediglich apodiktisch.

Es gibt anders als von Albig behauptet außerdem natürlich Informationen darüber, wie Suchmaschinen grundsätzlich arbeiten und funktionieren. Dass Google selbst die Suchergebnisse manipuliert, ist eine von Albig zwar in den Raum gestellte, aber anschließend nicht untermauerte These. Die Suchergebnisse von Google werden sicherlich beeinflusst und manipuliert, allerdings vielfach von außen. Eine Heerschar von Suchmaschinenoptimierern versucht fortlaufend, die Websites ihrer Auftraggeber in den Trefferlisten nach vorne zu bringen. Gerichte und Behörden fordern von Google mittlerweile häufig, bestimmte, als rechtswidrig beanstandete Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. Der Datenschutz, das Persönlichkeitsrecht, das Strafrecht, das Urheberrecht und der Jugendschutz bilden die juristische Grundlage dafür, dass von Google verlangt wird, bestimmte Quellen nicht mehr anzuzeigen.

Wenn man diese Aspekte berücksichtigt, wird man erkennen, dass Google als Suchmaschine immer noch einen sehr guten Job macht, wenn es darum geht, möglichst relevante Ergebnisse zu liefern.

Konkret stellt Albig dann u.a. folgende Forderungen für eine Medienregulierung auf:

Wir sollten uns darüber klar werden, ob wir eine privilegierte Auffindbarkeit im Sinne eines must be found brauchen, das hieße: Suchmaschinen würden verpflichtet, immer auch ein öffentliches Informationsangebot unter den obersten Suchergebnissen anzuzeigen. Nur so stellen wir sicher, nicht in die Falle privater medialer Manipulation zu laufen.

Albig fordert also allen Ernstes, dass Suchmaschinen verpflichtet werden sollen, ein Priorisierung von öffentlich-rechtlichen Informationsangeboten vorzunehmen. Wäre aber nicht gerade das eine Manipulation von Suchergebnissen, die auf eine verfassungsrechtlich kaum begründbare Privilegierung öffentlich-rechtlicher Inhalte hinauslaufen würde und durch die die Suchmaschine die Position des neutralen Informationsvermittlers aufgeben müsste?

Albig beschließt seinen Text mit den Worten:

Denn auch in der digitalen Welt gilt: Die freie ungefilterte Meinungsbildung ist ein unersetzliches Gut mit Verfassungsrang.

Nein. Es wird überall gefiltert, bei Google und erst recht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorstellung von ungefilterter Information ist eine Illusion. Meinungsbildung setzt auch gerade beim Nutzer die Beherrschung von Filtertechniken voraus. Medienkompetenz besteht im Internetzeitalter vor allem auch darin, Filtertechniken zu erlernen und zu praktizieren. Eine Kompetenz, die bei Torsten Albig ganz offensichtlich noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist.

posted by Stadler at 12:28  

5.2.15

Löschbeirat: Google soll noch mehr löschen

Nach einem Bericht der SZ hat der von Google einberufene Löschbeirat dafür plädiert, dass Google infolge des EuGH-Urteils Suchergebnisse auf eine Beanstandung eines Betroffenen hin noch großzügiger löschen soll, als bislang schon praktiziert. Nach dem Urteil des EuGH hat es laut dem Bericht der SZ 205.000 Löschanfragen in der EU gegegeben, von denen Google 60% abgelehnt hat. Der Löschbeirat sprach sich offenbar aber dafür aus, dass die Bereinigung des Index auf die europäischen Versionen von Google beschränkt bleibt und nicht auf google.com erstreckt werden soll.

Nach meiner Einschätzung löscht Google bereits jetzt eher großzügig, wobei die Abwägung im Einzelfall wohl auch nicht immer gelingt. Die Löschpraxis erschwert also in jedem Fall den Zugang zu Informationen und beeinträchtigt damit die Informationsfreiheit aller Nutzer. Dies zumal sich die Löschaufforderungen sehr häufig gerade auch gegen eine kritische Berichterstattung richten.

Der Löschbeirat empfiehlt Google also im Zweifel zu löschen, während der Aspekt des Informationszugangs nicht nennenswert gewichtet wurde. Die Empfehlung des Löschbeirats vertieft damit die durch das Urteil des EuGH ausgelöste Schieflage zwischen Persönlichkeitsschutz einerseits und Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits.

Was Google in die Abwägung allerdings ebenfalls einstellen müsste, sind die Belange des betroffenen Content-Anbieters, der gegenüber Google möglicherweise sogar über ein einklagbares Recht verfügt, auch bei einer Suche nach einem bestimmten Namen gefunden zu werden.

posted by Stadler at 09:12  

18.11.14

Jugendmedienschutz: Alter Wein in neuen Schläuchen

Vor vier Jahren wurde die Diskussion um eine Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sehr heftig und kontrovers geführt, was schließlich zu einem Scheitern der damals geplanten Neuregelungen geführt hat. Mittlerweile gibt es einen neuen Anlauf für eine Neuregelung, der weit weniger öffentliche Beachtung findet, auch wenn die geplanten Änderungen ähnlich fragwürdig sind wie vor vier Jahren und man nach innovativen Ansätze wie die Einbindung medienpädagogischer Konzepte weiterhin vergeblich sucht.

Eine konsolidierte Fassung des JMStV, die den aktuellen Diskussionsstand enthält, findet man hier. Zentraler Regelungsbestandteil der geplanten Novellierung ist die Einfügung von Altersstufen für entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte. Der Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten soll seine Pflicht zur Alterskennzeichnung dadurch erfüllen können, dass er ein gemäß den Vorgaben des JMStV entwickeltes Verfahren nutzt, bei dem die Alterskennzeichnung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen wird. Alternativ kann er die Zeit, in der seine Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. D.h. die Angebote sollen dann erst nach 20 oder 22 Uhr verfügbar sein.

Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber immer noch daran glaubt, die aus dem Fernsehen bekannte Sendezeitbeschränkung und die für Trägermedien geltenden Alterskennzeichnungen auch auf Websites übertragen zu können. Die Problematik die hinter diesen Konzepten steckt, wird seit Jahren diskutiert, ohne erkennbares Ergebnis.

Gerade für kleine Seitenbetreiber und Blogger ist es ohnehin eher schwierig zu erkennen, ob ihre Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des Gesetzes sein können. Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen künftig Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern – oder gar vom Provider, wie beispielsweise von der KJM gefordert – ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Jugendschutzprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig. Dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man als Anbieter im Zweifel also lieber eine Alterskennzeichnung vornehmen. Die kann man sich allerdings nicht selbst ausdenken, sondern man muss sie von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lassen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit nicht gänzlich abwegig.

Die großen Profiteure dieser Regelung sind übrigens Erotik- und Softpornoanbieter, denn ihnen würde die Regelung ermöglichen, nunmehr Inhalte ins Netz zu stellen, die bislang nicht frei verfügbar waren. Solche Anbieter stehen der Neuregelung daher durchaus wohlwollend gegenüber. Die Frage, ob damit der Jugendschutz nicht eher in sein Gegenteil verkehrt wird, darf und muss gestellt werden.

Das Konzept der Alterskennzeichnung ist im Netz jedenfalls auch deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes erschwert.

Darüber hinaus funktioniert die Alterskennzeichnung im Netz aber auch technisch nicht. Sie lässt sich auf sehr einfache Art und Weise umgehen, wie Alvar Freude schon vor einiger Zeit in seinem Blog erläutert hat.

Der Informatikers Johannnes Federrath hat in einer Ausschussanhörung im  Landtag von Nordrhein-Westfalen im Jahre 2010 deutlich gemacht, dass der JMStV aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt. Da das Grundkonzept des JMStV unverändert bleibt, behält auch diese Aussage weiterhin ihre Gültigkeit.

Das Internet ist eben kein Fernsehen und auch keine DVD, worauf Henning Tillmann gerade zu Recht hingewiesen hat.

posted by Stadler at 14:40  

7.11.14

Bewertungsportale verstoßen nicht gegen den Datenschutz

Die Entscheidung des BGH nach der es ein Arzt grundsätzlich dulden muss, dass seine Leistung im Internet – auf jameda.de – bewertet wird, ist nunmehr im Volltext online (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Auf die Entscheidung wurde hier bereits hingewiesen.

Der BGH prüft die zugrundeliegende Frage ausschließlich anhand der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und weist zunächst darauf hin, dass das sog. Medienprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) für Bewertungsportale nicht gilt, solange keine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung stattfindet. Das wirft – de lege ferenda – weiterhin die Frage auf, ob es nicht notwendig ist, in das Datenschutzrecht ein wesentlich weitergehendes Privileg für Äußerungen im Allgemeinen zu implementieren.

Der BGH prüft die Zulässigkeit der Veröffentlichung der personenbezogenen Ärztebewertung im Internet sodann anhand der Gestattungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Im Rahmen dieser Vorschrift führt der BGH eine Abwägung zwischen den Rechten des klagenden Arztes und den Interessen der Nutzer an der Bewertung durch. In grundrechtlicher Hinsicht bedeutet dies eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite, wobei laut BGH auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts der Berufsfreiheit zu berücksichtigen ist. Der BGH erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die einschlägigen Grundrechte nach dem GG und der EMRK.

Der BGH betont dann u.a., dass die Bewertung nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betrifft und sich der Einzelne im Bereich der Sozialsphäre wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen müsse. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen laut BGH allerdings nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht.

Der BGH äußerst sich dann auch zu dem Aspekt, dass die Bewertung anonym vorgenommen werden kann und führt hierzu aus:

Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal – abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.

Der BGH führt also in Kenntnis des Google-Urteils des EuGH, das in den Urteilsgründen sogar ausdrücklich Erwähnung findet, im Rahmen des § 29 BDSG eine klassische und ergebnisoffene Grundrechtsabwägung durch.

posted by Stadler at 09:29  

20.10.14

Was löscht Google infolge des EuGH-Urteils tatsächlich?

Um ein vieldiskutiertes Urteil des EuGH umzusetzen, das von Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung von personenbezogenen Suchtreffern fordert, hat Google ein Formular für einen „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht“ ins Netz gestellt, das man als Betroffener nutzen kann, um von Google die Löschung bestimmter Suchtreffer zu verlangen.

Am Beispiel eines von mir vertretenen Falles möchte ich nachfolgend darlegen, wie dieses Löschverfahren von Google tatsächlich gehandhabt wird.

Im konkreten Fall wurde die Löschung von insgesamt 21 URL’s beantragt. Die von Google gelisteten Quellen enthielten den Namen des Antragstellers und stammten überwiegend aus dem Jahre 2007, waren also ca. sieben Jahre alt. Es handelte sich fast durchgehend um journalistische Texte, die weitestgehend von bekannten Medien (u.a. ZEIT, Spiegel, Stern, Bild, Welt, BZ, Tagesspiegel, Merkur-Online, RP-Online) stammten. Die personenidentifizierende Berichterstattung als solche ist – von einer Ausnahme abgesehen – nicht beanstandet worden und im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH wohl auch nicht beanstandungsfähig.

Die Antwort von Google auf den Löschantrag hat mehr als sieben Wochen gedauert, was für Antragsteller, die noch über einstweiligen Rechtsschutz nachdenken, deutlich zu lang ist.

Die Antwort von Google enthält folgenden einleitenden Satz:

Gemäß Ihrem Antrag ergreift Google Inc. entsprechende Maßnahmen, um die folgenden URLs in den europäischen Versionen der Google-Suchergebnisse für Suchanfragen zu blockieren, die sich auf Ihren Namen beziehen:

Google listet also nur in der europäischen Suche aus und auch nur für Suchanfragen, die sich auf den Namen des Antragstellers beziehen. Die Suchergebnisse bleiben also im Google-Index und werden nur dann nicht mehr angezeigt, wenn der Suchbegriff (auch) aus dem Namen des Betroffenen besteht.

Google hat von den beanstandeten Treffern 18 gelöscht und bei drei Suchergebnissen eine Entfernung verweigert. Dies wurde in zwei Fällen damit begründet, dass unter den beanstandeten URL’s keine Angaben zur Person des Antragstellers zu finden seien, sondern nur zu einer anderen Person mit gleichem Namen.

In einem Fall teilte Google mit:

Nach einer Abwägung der uns bekannten Umstände sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Anzeige des/der von Ihnen beanstandeten Nachrichtenartikel in den Suchergebnissen von Google derzeit relevant ist und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Das ist deshalb interessant, weil ich in diesem Fall nach den Kriterien der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH eine durchaus erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen habe und dies deshalb auch der einzige Fall war, in dem (erfolgreich) Unterlassungsansprüche unmittelbar gegen den Autor/Inhaltsanbieter des Textes geltend gemacht worden sind.

Der nach meiner Einschätzung schwerwiegendste und eindeutigste Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung war bemerkenswerterweise also der einzige, in dem Google ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse bejaht hat.

Google weist in seiner Antwort außerdem darauf hin, dass man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden kann, sollte man mit der Entscheidung von Google nicht einverstanden sein.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Google jedenfalls bei schon älterer personenidentifiziernder Berichterstattung – die im konkreten Fall aus dem Jahre 2007 stammte – auch in großem Umfang journalistische Texte auslistet.

posted by Stadler at 11:09  

9.10.14

Muss Google den betroffenen Content-Anbieter von einer Löschung aus dem Index informieren?

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich u.a. mit dem Google-Urteil des EuGH beschäftigt und diesbezüglich die bemerkenswerte Auffassung vertreten, dass Google den Content-Anbieter, dessen Inhalte ausgelistet werden, hierüber nicht informieren darf. Wörtlich heißt es in der aktuellen Entschließung der Datenschützer:

Eine Befugnis der Anbieter von Suchmaschinen, Inhaltsanbieter routinemäßig über die Sperrung von Suchergebnissen zu informieren, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Benachrichtigung nicht ausdrücklich den Namen des Betroffenen enthält.

Woraus ein solches gesetzliches Verbot, den Inhaltsanbieter zu informieren, allerdings resultieren sollte, verschweigt das Papier. Insoweit sollte man zunächst berücksichtigen, dass die Entfernung eines möglicherweisen legalen Inhalts aus dem Index von Google einen erheblichen Rechtseingriff gegenüber dem Inhaltsanbieter darstellen kann. In grundrechtlicher hinsicht können sowohl die Meinungsfreiheit als auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit betroffen sein. Auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit wird beenträchtigt. Vor diesem Hintergrund muss es dem betroffenen Inhaltsanbieter ebenso wie dem datenschutzrechtlich Betroffenen möglich sein, sich (effektiv) gerichtlich gegen eine solche Auslistung durch Google oder eine andere Suchmaschine zu wehren. Allein deshalb ist ein Verbot einer Benachrichtung, entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörden, nicht begründbar.

Speziell im Falle von Google kommt ein weiterer Aspekt hinzu. Google verfügt auf dem Suchmaschinenmarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Das hat Auswirkungen auch im Bereich des Zivilrechts. Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen gegenüber Unternehmen einem Abschlusszwang (Kontrahierungszwang), wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Auch gegenüber Verbrauchern wird allgemein angenommen, dass ein Kontrahierungszwang besteht und ein Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen abgelehnt werden darf. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen klassischen Vertrag handelt, so liegt zumindest ein vertragsähnliches Nutzungsverhältnis vor.

Man muss also davon ausgehen, dass zumindest gegenüber dem marktberrschenden Unternehmen Google ein Anspruch auf Aufnahme in den Suchindex und auf Anzeige in der Trefferliste besteht. Ein sachlicher Grund für eine Auslistung oder Nichtaufnahme kann natürlich darin bestehen, dass das Persönlichkeitsrecht des datenschutzrechtlich Betroffenen verletzt wird. Ob das tatsächlich der Fall ist oder nicht, müssen aber letztlich die Gerichte entscheiden. Damit der betroffene Inhaltsanbieter seine Rechte aber überhaupt effektiv wahrnehmen kann, muss ihn Google von der Auslistung informieren.

Es wird ohnehin interessant sein zu sehen, ob sich auch betroffene Inhaltsanbieter gegen eine Entfernung aus dem Suchindex wehren werden. Google befindet sich letztlich in einer unangenehmen Sandwichposition. Es muss die Rechte beider Seiten gegeneinander abwägen und hat hierbei stets das Risiko zu tragen, dass eine Seite die Maßnahme von Google gerichtlich überprüfen lassen kann.

Die Haltung der Datenschutzbehörden erweist sich einmal mehr als äußerst einseitig auf den datenschutzrechtlich Betroffenen ausgerichtet. Die Datenschutzbehörden sind daher kaum als neutrale Sachwalter zu betrachten, denen man eine objektive und ausgewogene Abwägungsentscheidung zutrauen kann.

posted by Stadler at 15:24  

6.10.14

ZEIT vs. Anstalt: LG Hamburg hebt einstweilige Verfügungen gegen ZDF teilweise auf

Über die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Zeitherausgeber Josef Joffe, dem ZEIT-Journalisten Jochen Bittner und dem ZDF über Aussagen der Satiresendung „Die Anstalt“ hatte ich in der Vergangenheit bereits mehrfach berichet.

Wie der Gerichtsbeobachter Rolf Schälike mitgeteilt hat, hat das Landgericht Hamburg heute die einstweilige Verfügung zugunsten von Josef Joffe auf den Widerspruch des ZDF hin aufgehoben. Es dürfte dem ZDF also gelungen sein darzustellen, dass Joffe tatsächlich Mitglied in einer Reihe von transatlantischen Organisationen ist.

Die einstweilige Verfügung zugunsten von Jochen Bittner wurde zwar bestätigt, das Landgericht Hamburg hat aber die weitergehende Verbotsverfügung des OLG Hamburg, in der es um die angebliche Aussage, Bittner wäre als Redenschreiber für Bundespräsident Gauck tätig gewesen, wieder aufgehoben.

Verboten bleibt vorläufig damit also nur die Behauptung, Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Die Anstalt“ gezeigt wurden.

posted by Stadler at 16:01  

5.10.14

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit

Am 02.10.2014 habe ich an einer Expertenrunde mit Innenminister de Maizière zum Thema „Datenschutz im Spannungsverhältnis zu Informations- und Meinungsfreiheit“ teilgenommen. Die sehr konstruktive Diskussion kann und möchte ich hier nicht zusammenfassend wiedergeben, sondern mich auf meine eigene Kernthese beschränken, die ich folgendermaßen formuliert habe:

Man sollte nicht nur darüber nachdenken, die sog. Haushaltsausnahme für Privatpersonen auszuweiten, sondern vielmehr darüber, veröffentlichte Informationen ganz generell vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.

M.E. ist es nur so möglich, das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit aufzulösen und zu vermeiden, dass der Datenschutz zu einem Instrument der Informationsunterdrückung wird.

Die Konsequenz einer solchen Ausnahme wäre es, dass man – im Rahmen von § 823 BGB – die klassische Grundrechtsabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit vornimmt. Mit dieser Abwägung kommt man jedenfalls bei veröffentlichten Informationen auch regelmäßig zu sachgerechten Ergebnissen.

Um zu verstehen, warum ich das fordere, muss man die Ausgangssituation und die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und die sich anschließenden rechtspolitischen Forderungen kennen.

Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, sich kritisch zu bestimmten Personen und ihrem Verhalten und Wirken zu äußern. Das Datenschutzrecht beinhaltet demgegenüber zunächst das Verbot, konkrete Personen im Internet überhaupt namentlich zu nennen. Das ist jedenfalls die Auslegung des EuGH aus der Lindqvist-Entscheidung, die ich in der Dialogrunde beim Innenminister zusammenfassend erläutert habe.

Beide Rechte stehen damit nicht nur in einem natürlichen  Spannungsverhältnis, sondern stehen sich vielmehr diametral gegenüber.

Bei der Frage wie dieser Gegensatz aufzulösen ist, können wir auf europäischer Ebene derzeit eine Entwicklung beobachten, die auf einen Regelvorrang des Datenschutzrechts und damit zwangsläufig auf ein Zurücktreten der Meinungs- und Informationsfreiheit hinausläuft. Der EuGH hat in der vielkritisierten Google-Entscheidung postuliert, dass der Datenschutz im Allgemeinen Vorrang vor dem Interesse der Internetnutzer auf Informationszugang hat.  Das wurde nunmehr unter italienischer Ratspräsidentschaft dankbar aufgegriffen und soll in die geplante Datenschutzgrundverordnung aufgenommen werden. Nach dem Vorschlag eines neuen Erwägungsgrundes 53a – danke an Carlo Piltz für den Hinweis – soll das Recht des datenschutzrechtlich Betroffenen grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse der Internetnutzer auf Informationszugang haben. Von dieser Regel soll nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Eine solche Regelung würde allerdings nichts anderes als einen Bruch mit der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darstellen und einen Paradigmenwechsel hin zu einem Supergrundrecht auf Datenschutz, was zwangsläufig mit einer politisch gewollten generellen Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit verbunden wäre.

Weil ich einen derart meinungsfeindlichen Ansatz in einer freiheitlichen Informationsgesellschaft für gänzlich inakzeptabel halte, kann aus meiner Sicht die einzige sachgerechte Lösung darin bestehen, in der Datenschutzgrundverordnung veröffentlichte Informationen vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen bzw. ein erweitertes Medienprivileg zu schaffen, das sämtliche veröffentlichte Informationen umfasst, unabhängig davon, ob sie von klassischen Medien stammen oder von Privatpersonen.

Man muss die aktuelle Entwicklung jedenfalls sehr aufmerksam beobachten, denn es gibt auf europäischer Ebene meinungsfeindliche Strömungen, die das Datenschutzrecht tatsächlich als Instrument zur Beschneidung der Meinungs- und Informationsfreiheit einsetzen wollen.

Update vom 06.10.2014:
Wie unsachlich die Diskussion auf EU-Ebene gerade läuft, zeigt eine Reaktion des Europaabgeordneten Jan Philipp Abrecht auf Twitter, der mir schreibt, mein Vorschlag sei immer zu Recht abgelehnt worden, weil es nicht mit der Menschenwürde vereinbar sei, das Recht auf Selbstbestimmung und Privatsphäre durch einen Öffentlichkeitsvorrang zu ersetzen.

Ich habe allerdings gar keinen Öffentlichkeitsvorrang gefordert, sondern nur eine ergebnisoffene Grundrechtsabwägung im Einzelfall, weil auf EU-Ebene gerade ein gegenläufiger Regelvorrang des Datenschutzrechts vor der Meinungsfreiheit propagiert wird, der übrigens kaum mit der Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta vereinbar wäre.

Man kann meinen Vorschlag dogmatisch auch als weitreichendes Medienprivileg ausgestalten, das neben den klassischen Medien jegliche Veröffentlichung im Netz, auch durch Private umfasst.

posted by Stadler at 15:09  

1.10.14

Leistungsschutzrecht: Google zeigt bei Inhalten von Springer und Burda keine Snippets und Thumbnails mehr an

Google reagiert auf das Vorgehen verschiedener Verlage zur Durchsetzung des Leistungsschutzrechts und hat angekündigt, die Inhalte der betreffenden Verlage, unter ihnen Springer und Burda, nur noch eingeschränkt in der Suchmaschine und Google News anzuzeigen.

In einem Blogbeitrag hat Google heute mitgeteilt, dass es vor dem Hintergrund einer Klage der VG Media, die sich auf das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse stützt, keine Snippets und Thumbnails bekannter Webseiten wie bild.de, bunte.de oder hoerzu.de mehr anzeigen wird. Von der Maßnahme betroffen sind laut Google alle Verlage, die sich in der VG Media zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts organisiert haben. Bei Inhalten dieser Verlage wird Google künftig nur noch den Link zum Artikel sowie dessen Überschrift anzeigen.

Über die Auseinandersetzung um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage habe ich in der Vergangenheit ausführlich gebloggt.

Update:
Schön ist hierzu auch der Beitrag von Stefan Niggemeier, der den Nagel exakt auf den Kopf trifft: „Verlage empört: Jetzt will Google nicht mal mehr ihr Recht verletzen!

posted by Stadler at 17:32  
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