Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder (als Störer) haften und, dass sie ohne konkreten Anlass auch nicht verpflichtet sind, ihre volljährigen Angehörigen zu belehren oder zu überwachen.
Die maßgebliche Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Morgen erscheint in der Legal Tribune Online ein ausführlicherer Beitrag von mir zum Urteil des BGH.