Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.11.13

Deckelung der Abmahnkosten auch in noch laufenden Altfällen?

Bei den mit Filesharing-Fällen befassten Amtsgerichten und auch in juristischen Blogs entwickelt sich gerade eine Diskussion darüber, ob die in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG neu geregelte Deckelung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten auch für anhängige Altfälle gilt. Nachdem die Neuregelung erst am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob sie auch für Abmahnungen gilt, die bereits vorher ausgesprochen wurden, wobei der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten erst jetzt in noch anhängigen Rechtsstreitigigkeiten geltend gemacht wird.

Das Amtsgericht München will die gesetzliche Neuregelung auf solche Altfälle nicht anwenden, während das Amtsgericht Hamburg offenbar zur gegenteiligen Ansicht neigt.

Diese Frage lässt sich nach meiner Einschätzung rechtsdogmatisch relativ eindeutig beantworten, was die Gerichte aber ersichtlich nicht davon abhält, unterschiedliche Ansichten zu vertreten und die Gegenauffassung teilweise sogar als nicht nachvollziehbar anzusehen.

Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach für die vom Richter anzuwendenden Rechtsnormen der Zeitpunkt der Urteilsverkündung maßgeblich ist (vgl. Zöller, ZPO, § 300, Rn. 3). Das heißt, dass das Gericht Rechtsänderungen sogar noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung berücksichtigen muss.

Nachdem das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auch keinerlei Übergangsregelungen enthält, ist die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG in anhängigen Verfahren grundsätzlich sofort anzuwenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sein können. Das scheint aber offenbar das Amtsgericht München zu glauben. Das RVG regelt nämlich insoweit ausschließlich das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, während § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten betrifft. Es kann also durchaus sein, dass im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und seinem Anwalt nach den Vorgaben des RVG Anwaltskosten aus einem Streitwert von beispielsweise EUR 10.000;- entstanden sind und in diesem Innenverhältnis auch weiterhin gefordert werden können. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, ob und in welcher Höhe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten besteht. Der Gesetzgeber begrenzt in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ganz allein den materiellen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Diese Neuregelung zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist von den Gerichten deshalb in allen noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. Der Kostenerstattungsanspruch reduziert sich in allen noch gerichtlich anhängigen Verfahren nach Maßgabe von § 97a Abs. 3 UrhG. Die abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts München dürfte sich dauerhaft kaum durchsetzen, auch wenn sie derzeit im Brustton der Überzeugung vertreten wird.

posted by Stadler at 13:54  

19 Comments

  1. Die Bezeichnung „das AG Hamburg“ ist irreführend. Es handelt sich erst einmal um eine einzelne „Meinung“.

    Comment by Shual — 7.11, 2013 @ 17:40

  2. Die Auffassung des Kollegen Stadler ist überzeugend. Es wird sich zeigen, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden werden. Die Auffassung des AG München wird sich wohl nicht durchsetzen.

    Comment by Heino Beier — 7.11, 2013 @ 19:19

  3. Sieht alles nach einem chaotischen Versuch aus, die Anwaltshonorare planbar zu machen.

    Die Mitarbeiter der Plankommission verteilen sich über die Amtsgerichte. Gepolant bwird nach Regeln dwer juristisachen Dogmatik.

    Comment by Rolf Schälike — 7.11, 2013 @ 23:41

  4. Lieber Kollege Stadler,

    die von Ihnen erörterte Frage ist bereits mehrfach vom BGH durchgekaut, insofern wundert es mich, dass Sie hier einen sehr populistischen Standpunkt vertreten.

    Ihre Ansicht ist vollkommen zutreffend, wenn es es um das *Prozessrecht* geht. Hier geht es aber um die Frage des materiellen Rechts und da ist der BGH eindeutig.

    Nehmen Sie einfach einmal die Verfahren, wo nach altem UWG etwas verboten war, nach neuem UWG (2004) erlaubt war. Hier hat der BGH mehrfach erläutert, dass bei Unterlassungsansprüchen ausnahmsweise (!) neues Recht Anwendung findet, da diese Ansprüche in die Zukunft gerichtet sind.

    Ein Schadensersatzanspruch ist aber kein solcher in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch.

    Comment by Jochen — 8.11, 2013 @ 07:11

  5. @ Jochen

    Es geht nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern schlicht um einen Unterlassungsanspruch (3.000,00€ – 400.000,00€) von dem der Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung (1000,00€) abzukoppeln sind, WENN….

    Steht alles drin: http://lexetius.com/2010,132

    Entstandene Ansprüche in diesem Bereich können durchaus hier
    a) „umgeformt“ werden – die Vorraussetzungen liegen zumindestens für die Kandidaten vor, die der Gesetzgeber nach der vorletzten Änderung unter Beobachtung hatte und haben musste.
    b) auch weiterhin in der alten Höhe Bestand haben, falls es jemals eine alte Höhe gab. Die Vorlage für die Kammer 32 am AG Hamburg beinhaltet eine kräftige Reduzierung des Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin, weil sie mittlerweile nicht mehr zugesprochen bekommt.

    „Die Diskussion zeigt, dass in „Altfällen“ eine Auslegung des § 97a Abs. 3 UrhG möglich sein dürfte, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit im Grundsatz nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.“

    Kein Aufwendungserstattungsanspruch in der lange Zeit behaupteten Form? Kein Problem bei der Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG

    Comment by Shual — 8.11, 2013 @ 08:36

  6. @Jochen: Die BGH-Entscheidungen die mir bekannt sind, stützen ihre Ansicht nicht. Es geht vorliegend nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Kostenerstattungsansprüche. Die von mir vertretene Ansicht ist für die bisherige Fassung des § 97a UrhG übrigens auch obergerichtlich bereits bestätigt worden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Februar 2009 · 6 U 58/08).

    Ob man mit dem Ansatz, dass Schuldverhältnisse dem Recht unterliegen, das im Zeitpunkt ihrer Begründung galt, weiter kommt, ist evtl. eine interessante Frage. Es handelt sich m.E. hier aber um einen gesetzlichen Erstattungsanspruch (§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG), der dann durch den Gesetzgeber eben wieder eingeschränkt bzw. gedeckelt wird, indem man gesetzlich definiert, welche Aufwendungen als erforderlich gelten. Insoweit stellt sich meines Erachtens die Frage einer Rückwirkung nicht.

    Comment by Stadler — 8.11, 2013 @ 09:04

  7. @Shual: Ja, so ist das immer. Beim AG München werden die Entscheidungen jetzt evtl. auch äußerst uneinheitlich ausfallen, nachdem die Sachen nicht mehr bei drei Richtern konzentriert sind, sondern schön über alle Zivilrichter verteilt werden.

    Comment by Stadler — 8.11, 2013 @ 09:07

  8. Schade übrigens, dass der Kollege Weede in seinem heutigen Beitrag in MMR-Aktuell (2013, 351839) die Gesichtspunkte des hier in den Kommentaren geführten Gedankenaustauschs nicht anspricht und auch stillschweigend über das im Zöller unter § 300 Rn. 3 zum maßgebenden Rechtszeitpunkt Gesagte hinweggeht (ist so auch in Baumbach et al § 300 Rn. 7, Thomas/Putzo § 300 Rn. 6 und Saenger § 300 Rn. 7 zu finden). Weede hält ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die «am ehesten sachgerechte» Lösung.

    Comment by RA Niemeyer — 8.11, 2013 @ 10:32

  9. Nachdem ich als Laie mich aus bestehenden Interesse mal über das Rückwirkungsverbot informiert habe, aber leider hier nirgends diskutiert sehe, bzw ob die AG München und Hamburg dazu Stellung bezogen haben:
    1. Ist die Neuregelung nicht als Konkretisierung der bisherigen Regelungen auslegbar ? Der Wille war beim Gesetzgeber ja erkennbar, als er „einfache“ Fälle als Neuregelung einführte. Nur aufgrund der folgenden Rechtsauslegung war die aktuelle Neuregelung dann notwendig.

    2. Das Gesetzespaket ist mit „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ überschrieben. Es erschließt sich mir nicht, warum „unseriöse Geschäftspraktiken“ Vertrauensschutz geniessen.

    Comment by Carsten — 8.11, 2013 @ 12:02

  10. Es gibt ja nicht nur die Abzocker der Musikindustrie, sondern auch kleinere Firmen, deren Produkte massensweise raubkopiert werden.

    Diese werden aber kaum kompetente Anwälte finden, welche für ein Honorar von knapp 150,00 EUR einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen und anschliessend für knapp weitere 50 EUR Honorar dann diesen Erstattungsbetrag beitreiben…

    Auch die Polizei macht in der Regel nichts gegen solche Straftaten.

    Wenn wir uns als Softwareproduzent wehren wollen, dann müssen wir – immerhin als Opfer einer Straftat, auch wenn sich das pathetisch anhört – hierfür erhebliche (Anwalts)Kosten aufwenden, die nicht ersetzt werden. Die Täter haben dagegen so gut wie kein Risiko mehr; und hohen Schadensersatz braucht man ja wirklich nicht zu fürchten (Stichworte: Schadensnachweis, Teilunterliegensrisiko des Klägers).

    @Stadler: Nachdem Sie sich ja so toll für die armen, unschuldigen Abmahnopfer einsetzen:
    was ist Ihre Lösung für die (tatsächlich!) unschuldigen Geschädigten, bei denen immerhin auch Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen ?

    Comment by Klaus — 8.11, 2013 @ 14:55

  11. @ Klaus

    Solcherlei Nullargumente wurden vom Bundestag/Bundesrat/BverG (über Dir) ausführlich besprochen.

    Dabei ist „sogar“ das BverG auf die Geschäftsidee schlechthin gekommen. Softwareproduzent – mittelständisch – beauftragt Ermittlungsfirma und verschickt Abmahnung selbst. Bei Weigerung die Unterlassung zu erklären – Anwaltseinschaltung. Sicherlich hat der BGH hier schuld. Er hat in seiner „Clone-CD“-Entscheidung http://lexetius.com/2008,2328 jedem das Recht eingeräumt, besondere Anwälte für einen Vorgang einzuschalten, den jeder Hinterhofproduzent von sonstwas selbst durchführen kann. Eine Verpflichtung resultiert daraus nicht. Es ist unverständlich, weshalb die Kreativwirtschaft als Solches nicht mal sowas wie ein einfaches Abmahnsystem ohne Anwälte aufbauen kann. Die berühmte Ausname: Digiprotect + Nachahmer.

    Außerdem ist das ein beidseitiges Problem – auch der Verbraucher, der sich einen kompetenten Anwalt sucht, muss (mehr denn je) damit rechnen auf Kosten sitzen zu bleiben, obwohl er sich erfolgreich wehrt.

    Die Abwägung zwischen „öffentlichem Interesse“ und „Eigentum“ findet ihren Niederschlag (letzter Satz). „Unbillig“ wäre die Anwendung der „1000€“-Klausel dann, wenn tatsächlich zB ein „gewerbliches Moment“ auf Seiten des Verletzers steht, aber auch dann wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls für einen höheren Aufwand sprechen. Auch können alle Sonderkosten (Ermittlung, Beauskunftung, aber auch sonstiges) über den Weg des Schadensersatzes geltend gemacht werden.

    Es ist dabei auf die jeweilige tatsächliche unerlaubte Handlung abzustellen: Wenn nun mal der Softwareunternehmer 50 Privat-Anschlüssen private unerlaubte Handlungen nachweisen kann, bekommt auch der kompetenteste Anwalt für Datenverarbeitung und Mustertextbausteinabmahnung noch genügend Geld, um in seiner Mischkalkulation sehr gut in der Sache abzuschneiden. Hat er aber einen „echten“ Raubkopierer erwischt, oder (dabei) eine gewerblich handelnde Person muss die Sache neu bewertet werden.

    Comment by Shual — 8.11, 2013 @ 19:06

  12. @Shual:
    Sorry, aber in Ihrer Theorie sieht alles schön aus. In der Praxis ist es so, daß eine vom Geschädigten selbst vorgenommene Abmahnung meist ignoriert und nicht selten noch höhnisch kommentiert wird. Abgesehen davon, daß meine Mitarbeiter in dieser Zeit auch was Produktiveres machen könnten. Und wenn sie mit der Abmahnung was falsch machen, riskieren wir auch noch eine negative Feststellungsklage…

    Und wenn die nicht anwaltliche Abmahnung (wie regelmäßig) ignoriert wird, dann muß ich trotzdem zum Gericht – kennen Sie einen (kompetenten!) Anwalt, der (nicht nur ausnahmsweise) zu den gesetzlichen Gebühren aus einem Streitwert 1000 EUR eine Klage (bzw. einstweilige Verfügung) fertigt und dann auch noch womöglich einen Gerichtstermin wahrnimmt ?

    Ich leider nicht – und das ist genau das Problem.
    Eine Verteidigung unserer Rechte ist seit der Neuregelung noch nur auf Basis einer Honorarvereinbarung möglich, d.h. wir sind doppelt geschädigt !

    Comment by Klaus — 8.11, 2013 @ 19:28

  13. @ Claus

    Ich gehe doch davon aus, dass es an einer gescheiten Konzeption bei Dir im Hause mangelt.

    Natürlich arbeite ich als (Abwehr-)Organisation deutschlandweit fast ausschließlich mit (Fach-)Rechtsanwälten zusammen, die nach RVG bezahlt werden und die daher für ihre 5 bis 50 Stunden Arbeit auch nur fast nichts bekommen. Ich verstehe nicht, wie man mit dem Aufbau eines Anwaltsnetzwerkes ein Problem haben kann.

    Bei „Software“ spielt sowieso der Schadensersatz eine höhere Rolle, so dass der gesamte Zahlungsanspruch trotz möglicher Deckelung der Rechtsanwaltskosten recht hoch ausfallen kann. Wir reden dabei über Systeme – d.h. der Einzelfall ist gegenüber der Masse nicht von großer Bedeutung. Normalerweise sollte das Abmahngeschäft auch trotz der Deckelung ein sehr gutes Geschäft bleiben, aber etwas seriöser ausgestaltet sein.

    Im Übrigen wendet sich das Gesetz doch eher an die schwarzen Schafe. Die halten sich im Hintergund und lassen für sich andere sprechen, deren Befürchtungen und Probleme ich nur sehr bedingt nachvollziehen kann.

    Comment by Shual — 8.11, 2013 @ 23:13

  14. @Shual:
    Ihre Ausführungen sind erstaunlich:

    Ausweislich Ihrer Argumentation sollte der Rechtsinhaber also ein Massenabmahnsystem aufbauen, um seine Rechte effektiv zu verteidigen.. Schöne Idee… ;-)

    Ich spreche eben gerade *nicht* von Abmahnsystemen, sondern der in Einzelfällen notwendigen Rechtsverfolgung. Und genau die ist in vielen Fällen nun nicht mehr effektiv möglich.

    Wenn für die illegale Nutzung *und* Verbreitung einer sogar 4000 EUR teuren Software gerade mal 5000 EUR Schadensersatz zugesprochen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10), dann ist der Schadensersatzanspruch nicht wirklich abschreckend oder hilfreich, zumal man als Geschädigter ein sehr hohes Prozesskostenrisiko trägt. Denn wenn man als Kläger keinem Vergleich zustimmen will, dann wird oft ein sehr teures Sachverständigengutachten erforderlich, dessen Kosten man vorstrecken muß.
    Am Ende wird zwar schon Schadensersatz zugesprochen, aber selten in der beantragten Höhe – und schwups, legt man aufgrund der Kostenquote dann als Geschädigter oft wieder drauf…

    Man hätte seitens des Gesetzgebers eine einfache Lösung finden können, indem man beispielsweise für bestimmte Fälle festgelegt hätte, daß der Streitwert das x-fache des üblichen Verkaufspreises nicht übersteigen darf.

    Wenn x=100, dann hätte man bei einem Musikupload (Verkaufswert: 1-2 EUR) einen Streitwert von 200 EUR, womit auch Sie sicherlich gut leben könnten und gleichzeitig der Zweck der Neuregelungen erfüllt wäre.

    Ein entsprechender Streitwert hätte dann auch uns (Verkaufswert unserer Software: 35,00 EUR) zumindest eine effektive Rechtsverfolgung erlaubt.

    Aber nein, aus lauter Populismus mußte legislatorisch das Kind mal wieder mit dem Bade ausgeschüttet werden…

    Comment by Klaus — 9.11, 2013 @ 05:56

  15. Hallo!
    @Klaus
    Zitat
    „Ich spreche eben gerade *nicht* von Abmahnsystemen, sondern der in Einzelfällen notwendigen Rechtsverfolgung. Und genau die ist in vielen Fällen nun nicht mehr effektiv möglich.

    Wenn für die illegale Nutzung *und* Verbreitung…[…].

    Diese recht seltsame – „selbst theoretisch“ – schwer vorstellbare Konstruktion würde mich denn nun doch interessieren.
    Du redest von „Einzelfällen“ meinst aber wohl einen Einzelfall…dann wieder von Nutzung und Verbreitung.. hier über illegales Filesharing?

    Wie willst Du da überhaupt einen Einzelfall konstruieren? Nur im Sonderfall, wenn es einen Seeder und einen Ermittler gibt, könnte man überhaupt nur auf die Idee eines Einzelfalls kommen…
    Ist die „Software“ so „schlecht“, dass noch nicht einmal ein einziger im p2p-Netzwerk sie „kostenlos“ erlangen möchte? Beauftragst Du einen RA mit einem Einzelfall, wenn der Auskunftsbeschluss 100 oder 300 mutmaßliche Verletzer ergeben hat? Wer denkt sich bloß so einen Quatscht aus…illegales Filesharing und ein Einzelfall bzw. 100 bis 300 Einzelfälle? Wie wahrscheinlich ist denn so etwas? Ein RA wird doch maSgW beauftragt 100…und mehr Unterlassungsaufforderung zu erstellen.

    Bevor man irgendwo „herumheult“, sollte man erst einmal die klaren Voraussetzungen für einen tatsächlichen Einzelfall definieren…im massenhaften illegalen Filesharing ist dafür kein Platz!

    mfg
    cmp

    Comment by cmp — 9.11, 2013 @ 12:57

  16. @Shual:
    Sorry, ich hatte irrtümlich gedacht, daß Sie sich intellektuell auch außerhalb Ihrer engen Filesharing-Scheuklappen bewegen könnten.

    Für Sie zwar offensichtlich nicht vorstellbar: es werden auch außerhalb von P2P-Netzwerken und in vielfältigster Begehungsweise Urheberrechtsverletzungen begangen

    Lassen sich Sie dazu doch einfach mal von einem Ihrer kostenlos arbeitenden Anwälte auf ein angemessenes fachliches Diskussionsniveau bringen.

    Comment by Klaus — 9.11, 2013 @ 14:01

  17. Hallo Klaus,

    wenn man über eine einzige Abmahnung in einem tatsächlichen Einzelfall (der Verletzte erteilt einen Auftrag nur eine Unterlassungsaufforderung zu erstellen…keine gebührenrechtlichen Angelegenheit!, die mehrere Gegenstände umfasst…also wird die rechtliche Prüfung, ob der Auftraggeber die erforderlichen Rechte besitzt nur für diese eine Abmahnung durchgeführt und der Text wird auch gesondert für diesen Einzelfall angefertigt… ) redet, so ist die Angelegenheit doch auch recht einfach, dafür hat der „Gesetzgeber“ das kleine Wörtchen „unbillig“ angehängt…so „pfiffig“ sollten die nicht kostenlos arbeitenden RA´s nun doch sein.
    Aber viel interessanter ist doch, wenn mehr als eine Unterlassungsaufforderung in derselben Angelegenheit in Auftrag gegeben wird und erstellt werden muss (….die Prüfung wird nur einmal für mehr als eine Abmahnung durchgeführt, ebenfalls wird im Text nur Az. und Name geändert). Gleicher „Arbeitsaufwand“ für den beauftragten RA…aber…wenn man dieselbe Angelegenheit laut RVG außer acht lässt…leicht „verdientes“ Geld.

    @Nina
    Zitat
    „… warum man sich nicht einfach an die Gesetze hält.“[…]
    Genau das frage ich mich seit Jahren, wobei nicht nur die Rechtsgrundlage für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (UrhG…s.o.), sondern auch im Innenverhältnis – bei einer gebührenrechtlichen Angelegenheit – ebenfalls ein Gesetz (RVG § 15,2 und 15,5 sowie § 22)nicht beachtet wird….

    Zitat
    “ Ist es so schwer, die Gesetzeslage zu kennen?“[…]
    Frag´das doch einmal einen mit massenhaften Abmahnungen beauftragten RA, der nach einer gebührenrechtlichen Angelegenheit eines Auftraggebers, mehr als eine Abmahnung in derselben Angelegenheit geltend gemacht hat, und keine gesonderte Einzelfallbearbeitung durchgeführt wurde, jedoch jeder Gegenstand mit einer Einzelfallgebühr abgerechnet wurde, die der Verletzte als tatsächlich entstandene erforderliche Aufwendung vom Abgemahnten zurückfordert…

    Zitat
    “ …wenn wir uns alle an Regeln halten, die wir gemeinsam erarbeitet und in Gesetzen festgelegt haben.“[…]
    Sicher, sicher und auch das geltende RVG im Innenverhältnis, damit nicht gesondert durchgeführte Einzelfallbearbeitungen auch nicht gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet werden!!!

    mfg
    cmp

    Comment by cmp — 9.11, 2013 @ 15:58

  18. Hallo Nina!

    (soviel Zeit sollte sein…)
    Sachlich sieht anders aus…
    und ich verkenne es nicht.
    Zitat
    „Es handelt sich um Straftäter“[…]

    Ja! Vollkommen richtig.
    Jedoch auch die haben Rechte…
    Und wenn man die Gebührenüberhebung und (soweit der Auftraggeber involviert ist) den Betrug dazurechnet …handelt es sich sogar um drei (mutmaßliche) Straftäter…und um auch ´mal eine „Binsenweisheit“ kundzutun..“Unrecht ist nicht mit Unrecht zu ahnden…“.
    Um bei den „plumpen Beispielen“ zu bleiben…Verkehrssündern werden auch nicht gleich, die Reifen am Auto zerstochen…

    mfg
    cmp
    (wenn er Dir nicht gefällt, such´ Dir einen anderen aus…)
    PS: …und es bedarf auch „keiner Post vom Abmahnanwalt“, um auf ein Unrecht/Verdacht einer Straftat, hinzuweisen.

    Comment by cmp — 9.11, 2013 @ 18:13

  19. @ Klaus

    Etwas verspäteter Nachtrag zu No16. Nach so ca. 25 Jahren darf ich mich unter anderem als „Markenuhrenexperte“ beschimpfen lassen.

    Es wird „dort“ selbstverständlich das komplette Verbeitungssystem ausgelotet, und das nicht nur über Auskunftsansprüche, sondern auch durch Testkäufer, oder das Abchecken von Internethändlern.

    Es kann sicherlich nach Deiner Erzählung über Deinen Zustand hier auch Hersteller, oder Händler mit Exklusivrechten geben, die einen Händler von Plagiaten erwischen, sich aulachen lassen und auf irgendwelchen Kosten sitzen bleiben. Die tun mir nicht Leid. Wir machen das … anders. [Nichts anderes war mit dem Systemaufbau gemeint.]

    PS: Zum Gejammere über STAs… fällt mir immer eine Anekdote aus 2009 ein. Festellung – Abmahnung – Rechtsstreit-LG – Vergleich.

    3 Tage nach Vergleichsschluss versuchte eine STA ein Hausdurchsuchung…. da … bin ich … schneller, wenns sein muss auch über STAs. Man muss da nur die richtigen Leute kennen. Auch das fällt einem gewohnheitsmäßig nicht in den Schoss.

    Comment by Shual — 11.11, 2013 @ 07:43

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