Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.10.12

Auskunftspflicht von Providern über Bestandsdaten der Kunden soll neu geregelt werden

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des TKG und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft beschlossen, wie u.a. Heise berichtet.

Es geht hierbei insbesondere um die Auskunftserteilung durch Provider und TK-Unternehmen gegenüber Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Betroffen hiervon sind die sog. Bestandsdaten. Das sind die Grunddaten des Vertragsverhältnisses, also u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, aber auch Kenn- und Passwörter. Umfasst sind prinzipiell alle statischen Daten, die providerseitig gespeichert werden. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit beispielhaft auch PIN und PUK.

Die Neuregelung ist deshalb erforderlich, weil das BVerfG Anfang des Jahres die entsprechenden Regelungen des TKG nicht als Eingriffsnormen zugunsten der Behörden gewertet hat, weshalb die langjährige Praxis speziell der Strafverfolgungsbehörden Auskünfte bei Providern einzuholen ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgte und damit letztlich rechtswidrig war.

An dieser Stelle muss auch der Aussage der Bundesregierung, die Regelung würde keine neuen Befugnisse für Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden schaffen, entschieden widersprochen werden. Mit § 100j StPO wird sehr wohl eine gänzlich neue Eingriffsgrundlage geschaffen, die es bislang nicht gab. Dass die Praxis diese Eingriffe bereits in der Vergangenheit ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig praktiziert hat, ändert hieran nichts. Die Neuregelung dient letztlich also der Legalisierung einer bereits gängigen, aber bislang rechtswidrigen Behördenpraxis.

Diese Regelung schafft in der Strafprozessordnung erstmals auch die Möglichkeit, für Zwecke der Strafverfolgung aufgrund einer ermittelten dynamischen IP-Adresse vom Provider Auskunft darüber zu verlangen, welcher seiner Kunden die IP-Adresse(n) zu bestimmten Zeitpunkten genutzt hat. Weil dies nach Ansicht des BVerfG einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis beinhaltet, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass hierzu auch Verkehrsdaten ausgewertet werden dürfen.

Als besonderer Aufreger hat sich der Vorschlag eines neuen § 113 Abs. 5 S. 2 TKG erwiesen, durch den größere Provider verpflichtet werden sollen, eine elektronische Schnittstelle zur Bestandsdatenabfrage zu schaffen. Man sollte hierzu allerdings berücksichtigen, dass eine vollautomatisierte Abfrage nicht vorgesehen ist. Denn jedes Auskunftsverlangen ist vom Provider durch eine verantwortliche Fachkraft darauf zu prüfen, ob die Anfrage von einer zuständigen Stelle unter Berufung auf eine einschlägige gesetzliche Befugnisnorm erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen sehe ich die Eingriffsintensität aber auch nicht höher, als bei der gängigen Praxis der manuellen Auskunft, bei der Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden oftmals per Fax ein Auskunftsersuchen stellen und anschließend die Auskunft auf demselben Weg erhalten. Wenn man die m.E. fragwürdige Begründung des BVerfG zur Verfassungsgemäßheit des § 112 TKG gelesen hat, besteht kein Grund zur Annahme, das BVerfG könnte die geplante Neuregelung des § 113 Abs. 5 TKG für verfassungswidrig halten.

Update:
Was netzpolitik.org und auch Udo Vetter zur elektronischen Schnittstelle schreiben, klingt zwar spektakulär, entspricht aber nicht den Fakten. Eine vollautomatische Abfrage ist gerade nicht vorgesehen. Es ist vielmehr so, wie von mir oben beschrieben.

posted by Stadler at 18:17  

4.9.12

Verfassungsbeschwerde der Diözese Regensburg gegen kritische Berichterstattung?

Die Diözese Regensburg war im vergangenen Jahr vor dem OLG Hamburg mit dem Versuch gescheitert, dem Blog Regensburg-Digital eine kritische Berichterstattung über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche zu untersagen. Zu dem Fall habe ich ebenfalls mehrfach gebloggt.

Das Blog berichtet heute darüber, dass die Diözese vor das Verfassungsgericht wolle. Denn die Rückerstattung der Verfahrenskosten war mit dem Vorbehalt einer Rückforderung versehen worden für den Fall, dass und soweit das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des OLG Hamburg aufhebt.

Die Überlegungsfrist der Diözese für die Erhebung einer Vewrfassungsbeschwerde ist allerdings längst verstrichen. Denn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nachdem das schriftliche Urteil des OLG Hamburg bereits Ende 2011 vorlag, ist diese Verfassungsbeschwerde also entweder längst erhoben oder verfristet.

posted by Stadler at 22:22  

22.8.12

Zum bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Inneren: BVerfG öffnet die Tür einen Spalt breit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum – wohlgemerkt bewaffneten –  Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist seit ihrer Veröffentlichung Ende letzter Woche viel diskutiert worden und auf unterschiedliche Resonanz gestoßen.

Mich hat insoweit die – wieder einmal – unkritische und zustimmende Pressemitteilung der Piratenpartei irritiert. Von einer Partei, die sich die Verteidigung der Bürgerrechte auf die Fahnen geschrieben hat, erwarte ich schlicht eine ganz andere Haltung.

Aus bürgerrechtlicher Sicht ist der bewaffnete Einsatz der Streitkräfte im Innern ein absolutes No-Go. Der halbgare Kompromiss zwischen dem Ersten und dem Zweiten Senat des BVerfG ist weder juristisch überzeugend, noch mit einer liberalen Grundhaltung vereinbar.

Liebe Piraten, das Gericht setzt dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren keine engen Grenzen, sondern erlaubt es vielmehr erstmals, bewaffnete Streitkräfte im Inland (in engen Grenzen) überhaupt einzusetzen. Zumindest das hätte in der Pressemitteilung stehen müssen.

Weil der Richter am Bundesverfassungsgericht Gaier in seinem Sondervotum (ab Randnummer 60 des Beschlusses) besser und überzeugender darlegt, warum die Entscheidung des Plenums falsch ist, als ich es je könnte, spare ich mir an dieser Stelle juristische Ausführungen, sondern empfehle einfach die Lektüre dieses Sondervotums.

Update vom 23.08.2012:

Nachdem u.a. in den Kommentaren geäußert wurde, ich hätte die Entscheidung des BVerfG nur falsch verstanden bzw. würde sie falsch interpretieren, möchte ich noch einige Ergänzungen anbringen.

Nachdem das BVerfG schon bisher der Ansicht war, dass die Mittel der Bundeswehr in technisch-unterstützender Art und Weise auch in Unglücksfällen oder bei Naturkatastrophen eingesetzt werden dürfen, hätte es dieser Plenumsentscheidung hierfür nicht bedurft. Der Beschluss zielt vielmehr darauf ab, den bisherigen Einsatzzweck und -umfang der Streitkräfte im Inneren auszuweiten.

Die Erlaubnis des Einsatzes „spezifisch militärischer Kampfmittel“ auch in Unglücksfällen (im Sinne des Art. 35 Abs. 3 GG) eröffnet jedenfalls einen denkbar weiten Anwendungsbereich. Praktische Anwendungsfälle sind nicht Naturkatastrophen, sondern beispielsweise Einsätze im Zusammenhang mit Terroranschlägen. Und genau das ist problematisch.

Man sollte auch nicht vergessen, dass die Entscheidung vor dem Hintergrund des Luftsicherheitsgesetzes ergangen ist und das BVerfG den Aspekt der „Lufzwischenfälle“ ausdrücklich thematisiert. Die Lufzwischenfälle gehören also durchaus zu den denkbaren neuen Anwendungsfällen.

Kriegsgerät (Flugzeuge, Panzer etc.) dürfen auf Grundlage von Art. 35 GG bereits jetzt eingesetzt werden. Zumindest entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Technisch-unterstützende Maßnahmen der Bundeswehr waren bereits bisher auch mittels des Einsatzes von Kriegsgerät möglich, solange die personellen oder sachlichen Mittel der Streitkräfte nicht in ihrem Droh- oder Einschüchterungspotential genutzt worden sind (Rn. 50 des Beschlusses).

Das bedeutet zusammengefasst, dass das BVerfG – über die bisherige Rechtsprechung hinaus – nunmehr entschieden hat, dass die personellen und sachlichen Mittel der Bundeswehr in Unglücksfällen gerade auch spezifisch militärisch eingesetzt werden dürfen, um Zwang auszuüben bzw. mit dem Ziel, das militärische Droh- oder Einschüchterungspotential von Kriegswaffen zu nutzen.

posted by Stadler at 17:56  

16.8.12

Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes (Teil 2)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundeswahlgesetz vor wenigen Wochen in einem zentralen Punkt, nämlich im Hinblick auf das Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Bundestages, für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Weniger Beachtung hat ein Beschluss (Az.: 2 BvC 1/11 und 2 BvC 2/11) des BVerfG gefunden, der bereits vom 04.07.2012 stammt, aber erst letzte Woche bekannt wurde. Danach ist das Bundeswahlgesetz nämlich in einem weiteren Punkt verfassungswidrig. Die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG über das Wahlrecht für Auslandsdeutsche ist danach ebenfalls nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der Ausschluss von im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern von der Bundestagswahl verstößt nach der Entscheidung des BVerfG gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, wenn ein früherer dreimonatiger Aufenthalt als alleinige Voraussetzung des Wahlrechts postuliert wird.

Inwieweit die Landeswahlgesetze davon betroffen sind, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.

posted by Stadler at 10:55  

3.8.12

Twitter-Verbot beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht stört sich an jeder Form der Direktberichterstattung aus seinen mündlichen Verhandlungen. Das lässt sich bereits seit einiger Zeit den Terminsankündigungen des Gerichts entnehmen. In der Ankündigung des Verhandlungstermins zum Bundestagswahlrecht vom 07.05.2012 hieß es beispielsweise:

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Diesen Text hat das Gericht in seinen neuesten Terminsankündigungen nochmals verschärft und verbietet gerade auch das Twittern und Versenden von Kurznachrichten sowie jegliche Nutzung des Internets nunmehr ausdrücklich:

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Ich halte diese Einschränkung für kritisch, auch wenn sie vom höchsten deutschen Gericht kommt. Ähnlich hat das auch der Kollege Henning Krieg beurteilt.

posted by Stadler at 10:52  

2.8.12

BVerfG verhandelt über Antiterrordatei

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 06.11.2012 über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Antiterrordateigesetz. Das Verfahren dürfte vermutlich auch Aufschluss über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ähnlicher Dateien, wie die gerade vom Bundestag beschlossene Verbunddatei Rechtsextremismus liefern.

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es zum Verfahren und zur Antiterrodatei:

Das Antiterrordateigesetz schafft für den Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus die Rechtsgrundlage für eine Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern. Beteiligt sind an der Antiterrordatei das Bundeskriminalamt, das Bundespolizeipräsidium, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Polizeivollzugsbehörden.

Die automatisierte zentrale Antiterrordatei erleichtert und beschleunigt den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden, indem einzelne Erkenntnisse aus dem Zusammenhang der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, über die eine der beteiligten Behörden verfügt, für alle beteiligten Behörden schneller auffindbar und leichter zugänglich sind. Gespeichert werden in der Antiterrordatei verschiedene personenbezogene Merkmale zu Angehörigen terroristischer Vereinigungen mit internationalem Bezug, zu Einzelpersonen, die rechtswidrige Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen, sowie zu Kontaktpersonen, die mit diesen Personenkreisen in Verbindung stehen.

posted by Stadler at 21:53  

25.7.12

Kein gültiges Wahlrecht mehr in Deutschland

Dass das Bundesverfassungsgericht auch die Neuregelung des Bundeswahlgesetzes mit Urteil vom heutigen Tag als verfassungswidrig ansieht, dürfte wohl schon jeder mitbekommen haben. Die Entscheidung betrifft das gerade erst gesetzlich neu geregelte Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Bundestages.

Das vom Bundestag neu gestaltete Verfahren verstößt nach der Entscheidung des BVerfG gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Bereits das alte Verfahren ist in Karlsruhe kassiert worden, was bedeutet, dass der Bundestag die Vorgaben aus er damaligen Entscheidung des Gerichts nicht korrekt umgesetzt haben.

Anders als in vielen anderen Fällen, sieht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch keine Übergangsfristen vor.  § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes sind nach dem Urteil nichtig. Genau auf dieses verfassungsrechtliche Problem hatte ich in einem älteren Blogbeitrag aus dem letzten Jahr bereits hingewiesen.

Das Gericht betont auch, dass die alte Regelung nicht wieder auflebt. Das Fazit der Verfassungsrichter lautet:

In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die bis zum Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen leben nicht wieder auf.

Das bedeutet mit anderen Worten, dass es in Deutschland derzeit kein gültiges und anwendbares Wahlrecht gibt. Sollte es also kurzfristig zu einer Regierungskrise kommen, wären Neuwahlen derzeit rechtlich überhaupt nicht möglich.  Der Bundestag kann im Moment also nicht gewählt werden.

Man darf gespannt sein, ob speziell die Union das Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal provozieren will oder ob es der Bundestag nunmehr endlich schafft, ein sauberes und verfassungskonformes Wahlgesetz zu verabschieden.

Der Kollege Udo Vetter bloggt ebenfalls zum Thema.

posted by Stadler at 15:50  

5.7.12

Bundesverfassungsgericht erklärt sich selbst für verfassungsgemäß

Die Wahl und Ernennung der höchsten deutschen Richter ist seit Jahrzehnten Gegenstand eines Streits in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Der unbefangene Betrachter würde daraus vermutlich ableiten, dass der gesamte Bundestag, also das Plenum, sowie der gesamte Bundesrat über die Wahl der Verfassungsrichter entscheiden muss. Denn schließlich handelt es sich bei diesem Vorgang nicht gerade um eine Nebensächlichkeit. In der Praxis entscheidet der Bundestag aber keineswegs im Plenum, sondern durch einen mit 12 Mitgliedern besetzen Wahlausschuss, der noch dazu geheim berät und abstimmt.

Eine ganze Reihe renommierter Verfassungsrechtler halten dieses Prozedere für verfassungswidrig. Interessanterweise hat auch der aktuelle Gerichtspräsident und Vorsitzende des Zweiten Senats Andreas Voßkuhle – vor seiner Berufung nach Karlsruhe – die Rechtsansicht vertreten, dass die Wahl der Verfassungsrichter durch das Plenum des Bundestags erfolgen müsse, worauf Wolfgang Janisch in einem pointierten Kommentar in der SZ vom 05.07.12 (S. 1) hinweist.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt – unter Vorsitz von Voßkuhle – entschieden, dass die Wahl der Verfassungsrichter durch den Wahlausschuss des Bundestages nicht zu beanstanden ist. In einem gestern veröffentlichen Beschluss vom 19.06.2012 (Az.: 2 BvC 2/10) heißt es zur Begründung:

Die Übertragung der Wahl der Bundesverfassungsrichter auf einen Wahlausschuss, dessen Mitglieder der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (§ 6 Abs. 4 BVerfGG), findet ihre Rechtfertigung in dem erkennbaren gesetzgeberischen Ziel, das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit zu festigen und damit seine Funktionsfähigkeit zu sichern. Die Einschätzung, dass das Bundesverfassungsgericht Funktionseinbußen erleiden könnte, wenn die Wahl seiner Mitglieder im Bundestag nicht in einer Vertraulichkeit wahrenden Weise stattfände, mag nicht in dem Sinne geboten sein, dass sie den Gesetzgeber hinderte, andere Modalitäten der Richterwahl zu bestimmen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen ist aber von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht, um den Verzicht auf eine Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts im Plenum zugunsten eines Wahlmännergremiums, das mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet (vgl. § 6 Abs. 5 BVerfGG) und dessen Erörterungen der Vertraulichkeit unterliegen, zu legitimieren.

Oder mit anderen Worten: Für das Ansehen des Gerichts ist es von besonderer Bedeutung, wenn die Öffentlichkeit nicht erfährt, welche politische Klüngelei im Einzelfall hinter einer Richterernennung steckt. Die Aussage Bismarcks

„Je weniger die Leute wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie“

ist also um die Wahl der Richter des Bundesverfassungsrichter zu ergänzen. Was die Haltung des Gerichtspräsidenten Voßkuhle angeht, wissen wir natürlich nicht, ob er von seinen Kollegen überstimmt wurde, oder ob der Verfassungsrichter schlicht eine andere Rechtsansicht hat als der Rechtswissenschaftler Voßkuhle. Hätten die Richter des Zweiten Senats entschieden, dass die Verfassungsrichter vom Plenum des Deutschen Bundestags gewählt werden müssen, dann hätten sie damit zugleich ihre eigene Ernennung als verfassungswidrig qualifiziert. Und genau aus diesem Grunde ist die Entscheidung im Ergebnis nicht überraschend.

 

posted by Stadler at 14:04  

19.6.12

Verfassungsgericht muss erneut die Rechte des Parlaments stärken

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Rechte des Bundestages gestärkt, wie es in der Presse heißt.

Nach dem heute verkündeten Urteil des BVerfG (Az.: 2 BvE 4/11) hätte die Bundesregierung das Parlament so früh wie möglich über die Verhandlungen zum Europäischen Rettungsschirm (ESM) und zum Euro-Plus-Pakt informieren müssen.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten im Rahmen eines Organstreits beanstandet, dass die Bundesregierung insoweit ihre Unterrichtungspflichten nach Art. 23 Abs. 2 GG gegenüber dem Deutschen Bundestag verletzt habe.

Das Verfassungsgericht beanstandet in seiner Entscheidung u.a., dass die Bundesregierung vorhandene Dokumente und Entwürfe nicht frühestmöglich an den Bundestag weitergeleitet hat. Denn das Parlament darf nicht in eine bloß nachvollziehende Rolle geraten, so das Gericht, sondern muss die Möglichkeit haben, frühzeitig und effektiv Einfluss auf die Willensbildung der Bundesregierung zu nehmen.

So erfreulich diese Entscheidung auch sein mag, sie macht einmal mehr deutlich, dass sich die parlamentarische Demokratie in Deutschland und Europa in einer substantiellen Krise befindet und sich die Parlamentarier nicht mehr von selbst aus dem Würgegriff ihrer Regierungen befreien können, sondern darauf angewiesen sind, dass sich Parlamentsminderheiten, wie hier einmal mehr die Grünen, gegen die Beschneidung der parlamentarischen Rechte vor dem Verfassungsgericht zur Wehr setzen.

Wenn sich die Funktion des Korrektivs allerdings auf die Judikative verlagert, bedeutet dies gleichzeitig, dass die Parlamente ihre Kontrollfunktion und ihre Aufgabe als Volksvertreter nicht mehr wahrnehmen.

Quelle: PM Nr. 42/2012 des BVerfG vom 19.06.2012

posted by Stadler at 11:35  

3.5.12

Peter Müller als Verfassungsrichter gleich mal befangen

Der frühere saarländische Ministerpräsident und jetzige Verfassungsrichter Peter Müller ist in zwei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Organstreitigkeiten über die Wahl des Bundespräsidenten von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Das hat der 2. Senat – ohne Mitwirkung Müllers – am 18.04.2012 (Az.: 2 BvE 2/10) beschlossen.

Der Antragsteller – der NPD-Funktionär Udo Pastörs – gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an und sieht sich durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat deshalb Bundesverfassungsrichter Müller abgelehnt, der ebenfalls Mitglied der Bundesversammlung war.

Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies ist bei Müller der Fall. Er war vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handelt es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).

Quelle: PM des BVerfG

posted by Stadler at 09:45  
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