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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.8.12

Zum bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Inneren: BVerfG öffnet die Tür einen Spalt breit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum – wohlgemerkt bewaffneten –  Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist seit ihrer Veröffentlichung Ende letzter Woche viel diskutiert worden und auf unterschiedliche Resonanz gestoßen.

Mich hat insoweit die – wieder einmal – unkritische und zustimmende Pressemitteilung der Piratenpartei irritiert. Von einer Partei, die sich die Verteidigung der Bürgerrechte auf die Fahnen geschrieben hat, erwarte ich schlicht eine ganz andere Haltung.

Aus bürgerrechtlicher Sicht ist der bewaffnete Einsatz der Streitkräfte im Innern ein absolutes No-Go. Der halbgare Kompromiss zwischen dem Ersten und dem Zweiten Senat des BVerfG ist weder juristisch überzeugend, noch mit einer liberalen Grundhaltung vereinbar.

Liebe Piraten, das Gericht setzt dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren keine engen Grenzen, sondern erlaubt es vielmehr erstmals, bewaffnete Streitkräfte im Inland (in engen Grenzen) überhaupt einzusetzen. Zumindest das hätte in der Pressemitteilung stehen müssen.

Weil der Richter am Bundesverfassungsgericht Gaier in seinem Sondervotum (ab Randnummer 60 des Beschlusses) besser und überzeugender darlegt, warum die Entscheidung des Plenums falsch ist, als ich es je könnte, spare ich mir an dieser Stelle juristische Ausführungen, sondern empfehle einfach die Lektüre dieses Sondervotums.

Update vom 23.08.2012:

Nachdem u.a. in den Kommentaren geäußert wurde, ich hätte die Entscheidung des BVerfG nur falsch verstanden bzw. würde sie falsch interpretieren, möchte ich noch einige Ergänzungen anbringen.

Nachdem das BVerfG schon bisher der Ansicht war, dass die Mittel der Bundeswehr in technisch-unterstützender Art und Weise auch in Unglücksfällen oder bei Naturkatastrophen eingesetzt werden dürfen, hätte es dieser Plenumsentscheidung hierfür nicht bedurft. Der Beschluss zielt vielmehr darauf ab, den bisherigen Einsatzzweck und -umfang der Streitkräfte im Inneren auszuweiten.

Die Erlaubnis des Einsatzes „spezifisch militärischer Kampfmittel“ auch in Unglücksfällen (im Sinne des Art. 35 Abs. 3 GG) eröffnet jedenfalls einen denkbar weiten Anwendungsbereich. Praktische Anwendungsfälle sind nicht Naturkatastrophen, sondern beispielsweise Einsätze im Zusammenhang mit Terroranschlägen. Und genau das ist problematisch.

Man sollte auch nicht vergessen, dass die Entscheidung vor dem Hintergrund des Luftsicherheitsgesetzes ergangen ist und das BVerfG den Aspekt der „Lufzwischenfälle“ ausdrücklich thematisiert. Die Lufzwischenfälle gehören also durchaus zu den denkbaren neuen Anwendungsfällen.

Kriegsgerät (Flugzeuge, Panzer etc.) dürfen auf Grundlage von Art. 35 GG bereits jetzt eingesetzt werden. Zumindest entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Technisch-unterstützende Maßnahmen der Bundeswehr waren bereits bisher auch mittels des Einsatzes von Kriegsgerät möglich, solange die personellen oder sachlichen Mittel der Streitkräfte nicht in ihrem Droh- oder Einschüchterungspotential genutzt worden sind (Rn. 50 des Beschlusses).

Das bedeutet zusammengefasst, dass das BVerfG – über die bisherige Rechtsprechung hinaus – nunmehr entschieden hat, dass die personellen und sachlichen Mittel der Bundeswehr in Unglücksfällen gerade auch spezifisch militärisch eingesetzt werden dürfen, um Zwang auszuüben bzw. mit dem Ziel, das militärische Droh- oder Einschüchterungspotential von Kriegswaffen zu nutzen.

posted by Stadler at 17:56  

29 Comments

  1. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wie so oft, muss ich Ihnen 100% Recht geben und kann Sie nur zitieren: Bürgerrechtlich ist der bewaffnete Einsatz der Bundeswehr im Inland ein absolutes No-Go!

    Comment by BrianBug2 — 22.08, 2012 @ 18:08

  2. „Liebe Piraten, das Gericht setzt dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren keine engen Grenzen, sondern erlaubt es vielmehr erstmals, bewaffnete Streitkräfte im Inland (in engen Grenzen) überhaupt einzusetzen.“
    Was denn nun? Enge Grenzen oder nicht? :-)

    Comment by nico — 22.08, 2012 @ 18:26

  3. Richtiges Lesen beschränkt sich nicht auf einzelne Sätze, sondern erfasst das Lesen der einzelnen Sätze im Sinnzusammenhang. Und nicht isoliert gelesen, sondern im Gesamtzusammenhang ist Stadlers Äußerung vollkommen richtig: Das Gericht setzt keine engen Grenzen für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Inland (im Sinne einer Begrenzung), sondern öffnet ihn in engen Grenzen. Die Streitkräfte dürfen jetzt mehr als vorher. Das ist Kern von Stadlers Aussage. Bereits von daher verbietet sich eigentlich Wortklauberei.

    Comment by BrianBug2 — 22.08, 2012 @ 18:58

  4. Ich bin schon seit Jahren dafür, dass wir die Vorlage der DDR-Bürger von 1989 einmal in allen Bundesländern umsetzen, nämlich mit vielen gemeinsam Parlamente, Ministerien, Behörden usw. einen Besuch abstatten. Es scheint, als triebe die Angst der Politiker vor einem solchen Ereignis auch die meisten der undemokratisch in ihre Ämter an der Spitze der Justiz gehievten Menschen um. Die Richter sind keiner demokratischen Kontrolle ausgesetzt, fürchten aber offenbar ihre Macht und ihren Einfluss verlieren zu können. Nur zu verständlich, dass sie daher nach Mitteln und Wegen suchen ihren Status zu sichern. Was also kommt nach den „out of area“ Einsätzen der Bundeswehr? Krieg im Innern?

    Comment by M. Boettcher — 22.08, 2012 @ 19:01

  5. In dem Zusammenhang ist wirklich nur aus dem Minderheitsvotum zu zitieren:

    „Das Grundgesetz ist auch eine Absage an den deutschen Militarismus, der Ursache für die unvorstellbaren Schrecken und das millionenfache Sterben in zwei Weltkriegen war.“ Rz. 62

    „Abgesehen vom extremen Ausnahmefall des Staatsnotstandes […] ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit Aufgaben allein der Polizei. Ihre Funktion ist die Gefahrenabwehr und nur über hierfür geeignete und erforderliche Waffen darf die Polizei verfügen; hingegen sind Kampfeinsätze der Streitkräfte auf die Vernichtung des Gegners gerichtet, was spezifisch militärische Bewaffnung notwendig macht. Beide Aufgaben sind strikt zu trennen. Hiermit zieht unsere Verfassung aus historischen Erfahrungen die gebotenen Konsequenzen und macht den grundsätzlichen Ausschluss der Streitkräfte von bewaffneten Einsätzen im Inland zu einem fundamentalen Prinzip im Staatswesen.“ Rz. 63

    Comment by BrianBug2 — 22.08, 2012 @ 19:08

  6. „In dem Zusammenhang ist wirklich nur aus dem Minderheitsvotum zu zitieren:“

    Ja, das ist das einzig Lesenswerte an der Entscheidung.

    Comment by Jens — 22.08, 2012 @ 20:32

  7. @Stadler

    Die Bundeswehr konnte doch schon seit den Notstandsgesetzen 1968 im Inneren mit militärischer Bewaffnung eingesetzt werden.

    Oder nicht?

    Comment by Manitu — 22.08, 2012 @ 20:50

  8. @Stadler

    Die Bundeswehr konnte doch schon seit den Notstandsgesetzen 1968 im Inneren mit militärischer Bewaffnung eingesetzt werden.

    Oder nicht?

    Comment by Karibu — 22.08, 2012 @ 20:51

  9. Nach Art. 87a II GG dürfen die Streitkräfte außer im V-Fall nur in den vom GG bestimmten Fällen im Landesinnern eingesetzt werden.

    Dies sind nach Art. 35 GG der Katastrophenschutz, was nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur Naturkatastrophen erfasst, Art. 35 III Alt. 1 GG.

    Daneben dürfen Streitkräfte nach Art. 87a IV GG „Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ [..unter weiteren Voraussetzungen…] eingesetzt werden „bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“.

    Nach dem GG ist der bewaffnete Inlandseinsatz nur im Superausnahmefall des Art. 87a IV zulässig, eben gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische, die die freiheitliche Grundordnung der BRD angreifen.

    Unter derartigen Aufständischen wurden bisher nur diejenigen Personengruppen verstanden, die selbst militärisch bewaffnet sind, sich gegen den Staat erhoben habe und über ein System der Einsatzleitung verfügen, also paramilitärische Gruppierungen.

    Das BVerfG erweitert nun – gegen den ausdrücklichen Wortlaut des GG (Art. 87a II)- die Möglichkeit des bewaffneten Inlandeinsatzes auf Situationen „unmittelbar bevorstehenden“ Schadenseintritts „von katastrophalen Dimensionen“. Dies sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die in Inhalt und Ausmaß noch gar nicht juristisch definiert sind. Und damit sind Tür und Tor für zukünftige Einsatzbereiche im Sinn von trial&error eröffnet, bei denen immer erst hinterher entschieden werden kann, ob der Einsatz bzw. das zugrundeliegende Gesetz rechtmäßig war.

    Das Minderheitsvotum greift -wenn ich das in der Kürze richtig erfasst habe- erstens das Öffnen des Inlandeinsatzes für weitere Bereiche als dem GG unvereinbar an. Zweitens greift die Verwendung unbestimmter, bisher juristisch noch nicht geklärter Begriffe für die neuen Eingriffsgrenzen an. Drittens greift es an, dass sich das BVerfG gegen Art. 87a II GG stellt und damit verfassungsändernd tätig wird, obwohl dies alleinige Aufgabe des Verfassungsgebers (Legislative) ist.

    Comment by BrianBug2 — 22.08, 2012 @ 21:35

  10. Wolfgang Schäuble ist noch gegen einen Baum gelaufen, als er ein Gesetz haben wollte, dass er mit der Bundeswehr Zivilflugzeuge vom Himmel schießen darf, wenn nur ein telefonischer Denunziant sagt, dass Terroristen das Flugzeug auf das Frankfurter Bankenviertel fliegen will. Schäuble hat das Gesetz nicht bekommen.

    Braucht er jetzt auch nicht mehr. Das Verfassungsgericht hat die Tür zum Massaker aufgemacht. Wir brauchen nur die 9/11-Argumentation zu verfolgen. Ein Attentat mit einem Flugzeug auf ein Hochhaus ist nämlich kein Attentat, sondern eine Kriegshandlung. Durch den Angriff auf das Hochhaus wird Krieg gegen uns geführt und unsere innere Ordnung ist in Gefahr. Wie wir schon bei 9/11 dekliniert haben, dürfen wir bei diesem Angriff auch Artikel 5 NATO-Vertrag ziehen und Bomben und Raketen unserer Alliierter zur „Selbstverteidigung“ holen.

    Dann lassen wir irgend so einen Oberst Klein, der Brigade-General werden will, telefonieren, und wir führen eine Kriegshandlung aus. Mit ein paar Raketen auf das Flugzeug töten wir ruckzuck ein paar hundert Frauen, Kinder und Greise, weil die durch den Denunziantenanruf zum Kombattant geworden sind und wir vernichten dürfen, was wir nur treffen, auch wenn die Leichenteile der Zivilisten dann in einer Schleifspur über Hanau oder die Startbahn West über die Bevölkerung rieseln. Krieg ist Krieg, da´darf man nicht zurückschrecken sondern muss mutig töten wie Oberst äh General Klein.

    Damit jetzt nicht die ganze Bevölkerung Angst hat, den nächsten Verkehrsflug nicht zu überleben, weil ja jeden Tag irgendwo ein Denunziant anruft und irgendein Oberst Klein in Massaker-Modus geht, haben die Verfassungsrichter noch eine Beruhigungspille beigelegt: Tiefflüge mit Bombern über Demonstranten, so wie das der Verteidigungsminister vor dem Doktorbetrüger (habe Namen vergessen, der jedenfalls, der aus dem kriminellen CDU-Spendensumpf um Roland Koch aus Hessen stammte, nein nicht der wegen Untreue vorbestrafte Manfred Kanther, na wie hieß er noch?) gemacht hat, das ist nicht durch die Verfassung gedeckt. Da brauch es schon einen Denunziantenanruf, dass das nicht harmlose Demonstranten seien, sondern Terroristen, die sich zusammengerottet haben, um unsere Freiheitlich Demokratische Grundordnung entscheidend zu vernichten. Z.B. deuch einen Sitzstreik oder durch fahruntüchtige LKWs wie in Kunduz. Wenn wir den Anruf haben, dann können wir wieder: Oberst Klein ab in Massaker-Modus und Terroristen mit Bomben aus der Luft vernichten. Kunduz-Modus. Ratzfatz: 10 Tonen Bomben drauf und die Terroristen sind pulverisiert wie das Flugzeug im Pentagon, dass keinerlei Spuren von sich uns seinen 100 Passagieren über gelassen hat. Verdampft.

    So, jetzt hat Schäuble gesehen, dass man für Massaker-Modus keine neuen Gesetze braucht. Sondern ein paar Jakobiner in roten Kostümen richten das viel schneller als hunderte von Parlamentariern, die sich sowieso nie einig sind. Insbesondere wenn die CSU dabei ist wie die Aignerin gestern wieder.

    Wobei, das hätten die Verfassungsrichter auch was klarer ausdrücken können. Aber dafür haben die Eier nicht gereicht.

    Apropos Eier. Die Tage ist wohl der ehemalige Verteidigungsminister Schorsch Leber gestorben. Der hatte 1972 mal eine blöde Situation. Nein nicht das Polizeimassaker in Fürstenfeldbruck. Aus Skandinavien kam eine Maschine, die nach Griechenland sollte. Aber der Transponder war ausgefallen und die Maschine hatte Kurs auf München. Da saß gerade Blacky Fuchsberger im Olympia-Stadion als Stadionsprecher und moderierte die Abschlussfeier der olympischen Spiele. Es kam das Gerücht auf, dass die Maschine möglicherweise für ein Attentat auf das Stadion zu hielt. Abfangjäger waren aufgestiegen, Blacky wurde verständigt, dass er ggf. die Leute freundlich motivieren sollte, das Stadion wegen eines Flugzeugsattentats zu verlassen.

    Gott sei Dank gab es noch nicht so viele Handys für Denunziantenanrufe wie in Kunduz und der Vorfall klärte sich auf. Die Abfangjäger schossen das Flugzeug nicht über dem Stadion ab, Blacky konnte weiter abschliessen.

    Aber Schorsch Leber hätte die Eier gehabt, das Teil vom Himmel zu pusten, wenn man der Meinung gewesen wäre, das es ein Attentat hätte werden sollen.
    http://einestages.spiegel.de/static/topicalbumbackground/271/minuten_vor_dem_abschuss.html

    Schorsch hatte die Finger nicht am Colt wie unsere Rotrobigen. Friede seiner Asche.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 22.08, 2012 @ 21:51

  11. Ich empfehle den Bundesverfassungsrichtern, sich über die Situation in Syrien aus erster and zu informieren, (z.B. http://twitter.com/jenanmoussa ) und dann lange nachzudenken.

    Ich bin Pirat und mit der PM der Piratenpartei gar nicht glücklich.

    Comment by Kevin Price — 22.08, 2012 @ 22:14

  12. Ich bin auch Pirat und einer der Verfasser der PM. Da eine PM kein juristischer Aufsatz ist, möchte ich der Einfachheit auf mein Blog hinweisen, wo ich die selten gesehenen Hintergründe für die angeblich so unzulässig unkritische PM erläutert habe.
    Ich bitte auch hier um rege Kommentierung: http://gedankenundrecht.wordpress.com/2012/08/18/das-bverfg-und-die-bundeswehr-im-inneren/

    Comment by nutellaberliner — 22.08, 2012 @ 23:31

  13. Bewaffnete Einsätze der Bundeswehr sind schon seit den Notstandsgesetzen erlaubt (s. Art. 87a Abs.4 GG). Das war seinerzeit schon schlimm genug. Nun dürfen die Soldaten aber auch spezifisch militärische Waffen einsetzen, d.h. Leos dürfen unter Umständen Deutschlands Landschaft (un)sicher machen. Das ist bürgerrechtlich eine ausgemachte Sauerei!

    Comment by Rupodo — 23.08, 2012 @ 01:56

  14. Der Einsatz von Tornado-Kampfflugzeugen beim Hochwasser an Oder und Neiße war im Prinzip ein Verstoß gegen die bisherige Auslegung des Grundgesetzes. Es ging dort nicht um die Bekämpfung von bewaffneten Aufständischen und es ging auch nicht um den direkten Schutz von zivilen Objekten.

    Es ging darum, an bestimmten Stellen noch Verkehr zum rein (THW, Feuerwehr,…) und raus fahren (Menschen beim Verlassen der Häuser) zu ermöglichen. Es ging darum, Sandsäcke zu transportieren. Es ging einfach nur darum, dass man das gesamte Gebiet vorm Absaufen sichern will und dafür keine Menschenleben (z.B. Deichläufer) potentiell opfern möchte. Das alles kann man machen, darf man jetzt auch, war vorher nicht eindeutig geklärt/legal. MUSS man aber natürlich nicht…

    Lassen wir die Menschen an Rhein, Oder, Elbe,… demnächst einfach im Sumpf stecken, vom Wasser überschwemmen und wenn der Deich bricht, nimmt sich jeder halt Schwimmflügelchen und betet sicherheitshalber um nicht ganz einfach zu ersaufen. Auch eine Lösung. Auch ein Menschenbild. Danke…

    Comment by icke — 23.08, 2012 @ 03:09

  15. @13
    Art. 35 GG Absatz 2

    „Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.“

    Comment by Dolphin — 23.08, 2012 @ 09:10

  16. @ icke: Das ist großer Schmarrn, was Sie schreiben. Bei den von Ihnen genannten Katastrophen darf die Bundeswehr schon lange ohne weiteres tätig werden. Nämlich nach Art. 35 III GG, wie ich im Übrigen schon weiter oben geschrieben hatte.

    Der Einsatz nach Art.35 III GG beschränkt sich aber auf den unbewaffneten Einsatz und auch das nur als reine Unterstützung der Einsatzbehörden. Im Naturkatastrophenfall ist das vollkommen ausreichend. Da helfen nämlich Panzer nicht besonders viel.

    Die neue BVerfgE erweitert nun die Möglichkeit des bewaffneten Inlandeinsatzes über die bisherige Superausnahme Art. 87a IV (paramilitärische Aufständische) hinaus. Das hat mit den von Ihnen angesprochenen Naturkatastrophen nichts zu tun.

    Ich empfehle übrigens dringend sich besser zu informieren, bevor Sie wieder kommentieren.

    Comment by BrianBug2 — 23.08, 2012 @ 09:18

  17. @nutellaberliner (Nr. 12):
    Auf Deinem Blog kann man offenbar nur kommentieren, wenn man sich bei WordPress.com einloggt oder den Zugriff auf den eigenen Twitter- bzw. Facebook-Account gestattet. Da habe ich keine Lust drauf. Mein Update hier ist zugleich auch eine Antwort auf Dein Blogpost.

    Comment by Stadler — 23.08, 2012 @ 10:57

  18. Krass, dass das update nötig war. Ist das mutwillig das Falsch zu verstehen, sind die Leute geistig einfach nicht Fit genug oder einfach nur Naiv?
    Alles in allem nur ein weiteres Bsp. für den allgemeinen Abwärtstrend in unserer Gesellschaft. Und gerade bei den Piraten. Ich hatte gehofft, dass sie zumindest für 1-2 Bundestagswahlen für mich Wählbar sind. So langsam bin ich mir nicht mehr sicher.

    Comment by Martin — 23.08, 2012 @ 11:49

  19. @nutellaberliner: Solche Piraten wie Sie, schaden der Partei mehr als Sie dienlich sind. In Grunde haben Sie und ihre Kollegen mit der PM ein bisschen zu wenig weitergedacht und öffnen wieder Tür und Hölle für alle Anti-Piraten Nörgler die diese unfassbare Entscheidung des BVerfG auch korrekt erfassen und verstehen und gleichzeitig ihre Meldung dazu lesen.
    Da frage ich mich wieder: Haben die Piraten sowas nötig?

    Comment by Wetter — 23.08, 2012 @ 13:34

  20. Frage: Ist die Entscheidung des BVerfG nicht problematisch, wenn Art. 20. (4) (Recht auf Widerstand) eintreten sollte? Wird so dieser Zusatz vom 28. Juni 1968 nicht durch extreme Gewaltandrohung praktisch aufgehoben?

    Es geht nicht darum, dass dieser Fall eintreten könnte. Es geht darum, dass ein Recht auf Widerstand unmöglich gemacht wurde, mithin das Grundgesetz geändert wurde.

    Sinn des Verbots des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren ist: kein Deutscher soll auf Deutsche schießen können. Das ist nun nicht mehr sichergestellt.

    Gerade wurde also die Verfassung in ihrem Wesen geändert – Notstandsgesetze hin oder her. So sind Verfassungsänderungen nicht vorgesehen. Das dürfte illegal sein.

    Oder steht ein Alien-Angriff kurz bevor? Vielleicht ein Terrorangriff? Sorry, die Verfassung bzw. die Gewalten sollte sich keinesfalls terrorisieren lassen. Niemals.

    Comment by Joachim — 23.08, 2012 @ 13:49

  21. @stadler: die einstellungen sagen mir, dass du nur name und emailadresse hinterlassen musst. wie hier auch…

    Wenn aber auch nach dieser Entscheidung ein Einsatz der Bundeswehr zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung nicht zulässig ist (was die Entscheidung ja ausdrücklich durch den Verweis auf die Grenzen von Art. 87a IV betont), wen soll dann die Bundeswehr mit dieser Entscheidung mit militärischen Mitteln einschüchtern? Ich sehe nicht, dass Du die Grenzen des Art. 87a beachtest, die schneiden meiner Meinung nach den von Dir gesehenen Einsatzzweck ab. Sorry, mir fällt beim besten Willen eben kein Fall ein, in dem militärische Mittel unter Berufung auf diese Entscheidung gegen die Bevölkerung eingesetzt werden können, wenn nicht die Voraussetzungen von Art. 87a erfüllt sind. Wenn diese erfüllt sind, braucht es die Entscheidung auch nicht, weil dann ja Art. 87a GG als Rechtfertigung dient.
    Dann ändert die Entscheidung aber auch nichts. Der einzige Fall, der mir einfallen würde, wäre das berühmte entführte Flugzeug. Aber auch das darf nach dem alten Luftsicherheitsurteil nicht abgeschossen werden (jedenfalls darf man das nicht gesetzlich regeln…). Ich sehe nicht, dass das BVerfG in dieser Sache etwas anderes entschieden hätte als 2006.

    Für den naheliegenden Einwand, dass die Regierung sich ja auch einfach über die Entscheidung hinwegsetzen könnte, ist nur zu sagen: stimmt. Aber mit Gerichtsentscheidungen kann man nun mal nicht verhindern, dass sich Regierungen über Gerichtsentscheidungen hinwegsetzen. Und wenn die Regierung sich nicht an die Entscheidung halten wollte, würde sie sich auch nicht an eine andere Entscheidung halten.

    Comment by nutellaberliner — 23.08, 2012 @ 19:27

  22. Dazu kommt noch ein zweiter Aspekt: das Gericht hat betont, dass in jedem Fall die Bundesregierung über den Einsatz zu entscheiden hat. Als Kollegialorgan. Immer. Wie wahrscheinlich ist es, dass die Bundesregierung bei dem berühmten entführten Flugzeug rechtzeitig handeln kann, also innerhalb von ein paar Minuten? Eben.

    Comment by nutellaberliner — 23.08, 2012 @ 19:35

  23. Es geht hier einzig und allein darum, dass sich die Regierung auf zukünftige Auseinandersetzungen mit bzw. gegen das Volk vorbereiten möchte.
    Wir brauchen gar nicht mal weit zu schauen.
    Spanien kriminalisiert ihre Bevölkerung in dem sie schon den Aufruf zum Widerstand verbietet, um dann auch per Dekret, ebenfalls ihre Armee gegen die Bürger einzusätzen.

    Comment by Publicviewer — 23.08, 2012 @ 23:15

  24. Dieses Urteil…oh man. Bis zu diesem Ding habe ich mir Gedanken gemacht, in welcher Stadt in Deutschland ich es nach meinem (in 26 Tagen beendeten…) Studium wohl noch schön finden könnte. Ich dachte mir sogar, danach in der Piratenpartei mitzumischen. Das ist mit der PM nun ganz gestorben.

    Aber jetzt frage ich mich: um Himmels Willen, in welches LAND soll ich denn jetzt auswandern?

    Das BVG hat damit nahezu alle meine Achtung verloren. Sie sind nicht mehr Schutzschild gegen Epochenwahnsinn, sie sind jetzt Steigbügel. Oh man, ist das einfach mal trostlos. :-(
    Und in 20 Jahren das mal den Teenies vermitteln…gute Güte.

    Gibts da eigentlich noch irgend eine Chance, dass das rückgängig gemacht wird? Wohl nicht, wa!?
    Oh man, jetzt ists ein naiver Traum, nicht von den Soldaten des eigenen Staates niedergeschossen zu werden. Jetzt haben wir mit Saudi-Arabien und den paar anderen sehr merkwürdigen Staaten auf der Welt nicht nur die Straflosigkeit von Abgeordnetenkorruption geminsam.
    So eine shize.

    Comment by Thomas W. — 24.08, 2012 @ 11:54

  25. @nutellaberliner: ist sicher richtig, was du sagst. Existiert aber nur auf dem Papier. Politik und Gesellschaft bestehen nicht nur als Paragraphenverhältnis. Es geht hier um elementare Fragen des Zusammenlebens.

    Und für kaum jemanden klingt dieses Urteil danach, als wolle die Gesellschaft mehr für Frieden und Zusammenhalt mit positiv-sozialen Mitteln in sich sorgen. Sondern für mehr Abschreckung und Möglichkeit im leicht herbeizufabulierenden Ernstfall. Die Sanktionen wirken erst, nachdem der Demonstrant schon erschossen wurde. Um nichts anderes geht es für viele bei dieser Sache, würde ich behaupten. Und „Eilbeschlüsse“ auf „Regierungsebene“ haben wir die letzen Jahre mehr erlebt als alles andere.

    Der Status der Paralmentsarmee ist damit wohl auch mehr oder weniger völlig weich geworden.

    Comment by Thomas W. — 24.08, 2012 @ 12:00

  26. @ thomas w:
    doch, für mich klingt das Urteil so, dass das BVerfG der CDU/CSU gesagt hat: vergesst das mit der BW im Inneren. Eben in der Sprache des BVerfG.

    Genau dem wollte ich ja mit dem letzten absatz vorbeugen: ein Urteil kann nicht verhindern, dass man vorsätzlich dagegen verstößt. Nie. Und das mit dem Demonstranten erschießen ist klar verboten. Steht explizit drin.
    Und ein Urteil ist nichts Politisches (ich will kein Gericht, das Politik machen will) sondern zur Auslegung des Grundgesetzes. Nicht mehr und nicht weniger.

    Comment by nutellaberliner — 25.08, 2012 @ 09:09

  27. @nutella: dürftest du deutschlandweit relativ einsam sein mit der Auffassung.

    „Das mit den Demonstranten erschießen ist klar verboten“ … solange bis sie plötzlich Terroristen sind oder sonstwie gefährlich. Problem: nichts schützt mehr davor, auf der „falschen“ Demo zu sein und plötzlich umdefiniert zu werden. Folgeproblme: schürt offensichtlich Angst.

    Man kann mit Gesetzen keine Straftaten verhindern, ach was? Man kann mittels Rechtsprechung aber bestimmte Taten zunehmend legitimer erscheinen lassen. Bestimmte Taten sollten aber immer total illegitim sein. Zb Soldaten schießen auf eigene Bevölkerung. Auch in „Not“fällen.

    Comment by Thomas W. — 26.08, 2012 @ 17:38

  28. @nutella: um der CDU zu sagen: „nein, bewaffnete BW im inneren gibts nicht“ hätten sie einfach das Urteil fällen können: „nein, bewaffnete BW im inneren gibts nicht.“

    Comment by Thomas W. — 26.08, 2012 @ 17:40

  29. @ thomas w.:
    sie konnten aber nicht sagen „bewaffnete BW im Inland gibt’s nicht“ weil Art. 87a Abs. 4 GG was anderes sagt. Und genau das sagt doch das BVerfG: auf Demonstranten schießen geht nur unter den Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 4 GG.
    Wenn mir irgendjemand einen Fall bauen kann, der einerseits nicht komplett abwegig ist und andererseits NUR und ausschließlich durch dieses Urteil den bewaffneten Einsatz der BW gegen die Bevölkerung erlaubt, bin ich ja bereit, meine Meinung zu ändern. Ich sehe ihn nur nicht. Und so lange ich nicht sehe, wie man die Regelungen des Urteils missbrauchen könnte, bin ich nicht bereit, in die allgemeine Panikrhetorik einzusteigen.

    Comment by nutellaberliner — 29.08, 2012 @ 07:46

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