Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.4.13

Die Willkür des bayerischen Richters

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil eines bayerischen Amtsgerichts – und zwar bereits zum zweiten Mal in derselben Sache – aufgehoben und dem Amtsrichter einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör attestiert. (Beschluss vom 14.3.2013, Az.: 1 BvR 1457/12).

Das Amtsgericht Landau a.d. Isar hatte erheblichen Sachvortrag und Beweisangabote unberücksichtigt gelassen und einseitig den Vortrag der Klagepartei – ein TK-Unternehmen – zugrunde gelegt.

Was wie ein krasser Fall klingt, kommt nach meiner Erfahrung gar nicht so selten vor. Schlampig begründete Urteile, bei denen ein Teil des streiterheblichen Vortrags überhaupt nicht gewürdigt bzw. einseitig der Sachvortrag einer Partei zugrunde gelegt wird, bekommt man als Anwalt durchaus häufiger zu Gesicht. Nur erheben eben nicht viele eine Verfassungsbeschwerde, wenn der ausgeurteilte Betrag EUR 500,- beträgt. Auch das ist Teil unserer Justizwirklichkeit, von der man in Sonntagsreden von Rechtspolitikern nur selten etwas erfährt. Und um ein spezifisch bayerisches Phänomen handelt es sich ebenfalls nicht, auch wenn die Sturheit eines bestimmten bayerischen Richters gerade bundesweite Aufmerksamkeit erregt.

(via verfassungsblog)

posted by Stadler at 17:05  

12.4.13

BVerfG greift in Streit um die Sitzplatzvergabe beim NSU-Prozess ein

Das Bundesverfassungsgericht hat im NSU-Prozess den Vorsitzenden Richter mit Beschluss vom heutigen 12.04.2013 angewiesen, eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.

Das ist eine schwere Klatsche für das OLG München und m.W. das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht in die Frage der Journalistenakkreditierung eines Strafprozesses eingreift.

Ehrlich gesagt hatte ich den Eilanträgen türkischer Medien zunächst keine großen Erfolgsaussichten eingeräumt, weil die Platzvergabe nach dem Prioritätsprinzip im Regelfall nicht zu beanstanden ist. Das hat sich erst geändert, als nach und nach bekannt wurde, dass es selbst bei diesem Verfahren Unregelmäßigkeiten gegeben hatte und offenbar auch eine unzureichende Informationspolitik des Oberlandesgerichts speziell gegenüber ausländischen Medien. Und genau dieser Umstand spielt auch im Beschluss des BVerfG eine durchaus tragende Rolle.

Das BVerfG hat, wie bei Eilentscheidungen zulässig und üblich, noch keine abschließende Position zur Frage der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der türkischen Zeitung bezogen, sondern sich primär auf eine Folgenabwägung beschränkt.

Gleichwohl deutet alles darauf hin, dass das Verfassungsgericht einen Gleichheitsverstoß im publizistischen Wettbewerb für äußerst naheliegend hält. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts sind, wenn man die bei Eilverfahren immer gebotene große Zurückhaltung berücksichtigt, bereits vergleichsweise deutlich:

Hier könnte von Bedeutung sein, dass die Justizpressestelle des Oberlandesgerichts einzelnen Medienvertretern bereits vorab die voraussichtliche Berücksichtigung der Akkreditierung nach der Reihenfolge der Eingänge mitgeteilt hat. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich eine verzögerte Information der Beschwerdeführer auf ihre Chance auf Zuweisung eines festen Sitzplatzes auswirkte. In Anbetracht des zu erwartenden und laut Stellungnahme des zuständigen Vorsitzenden auch erwarteten Medienandrangs kann zu erwägen sein, ob wegen des hierbei naheliegenden besonderen Interesses auch ausländischer Medien, insbesondere aus den Herkunftsländern der Opfer der angeklagten Straftaten, die Anwendung des Prioritätsprinzips bei der Akkreditierung und der Beginn des Akkreditierungsverfahrens rechtzeitig und auch für Unerfahrene eindeutig hätte angekündigt werden müssen. In Betracht zu ziehen ist auch, ob im Sinne der Fairness des Verfahrens dabei auf die absehbar jedenfalls begrenzte Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze für Medienvertreter hätte hingewiesen werden müssen, so dass sich gerade auch ausländische Medien, die nicht regelmäßig an deutschen Gerichtsprozessen teilnehmen, auf die Knappheit der Sitzplätze und die Eilbedürftigkeit der Anmeldung besser hätten einstellen können. Vor diesem Hintergrund können auch weitere Umstände des in Frage stehenden Akkreditierungsverfahrens verfassungsrechtlich gewürdigt werden, wie die Tatsache, dass die Geltung des Prioritätsprinzips in der Verfügung vom 4. März 2013 lediglich in Verbindung mit der Akkreditierung als solcher, nicht aber explizit in Verbindung mit einer Sitzplatzvergabe genannt wurde und die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Akkreditierung und nachfolgender Sitzplatzvergabe erst nachträglich am 22. März 2013 verfügt wurde. Schließlich stellt sich auch die Frage, ob in Anbetracht der Herkunft der Opfer ausnahmsweise ein zwingender Sachgrund für eine eventuell teilweise Differenzierung zwischen verschiedenen Medien beispielsweise im Sinne einer Quotenlösung gegeben gewesen wäre.

Man kann nur hoffen, dass sich der bisherige, eher dilettantische Umgang des OLG München mit dem NSU-Verfahren in der Hauptverhandlung nicht fortsetzen wird.

Update vom 16.04.2013:
Dass sich das OLG München nunmehr dazu entschlossen hat, den Prozessbeginn zu verschieben und das Akkreditierungsverfahren vollständig zu wiederholen, anhand von Kriterien, die bislang nicht nicht bekannt gegeben worden sind, ist wohl die schlechteste aller Lösungen, passt allerdings zum Bild eine sturen und unbelehrbaren Senatsvorsitzenden.

Eine vollständige Neuvergabe der Presseplätze bietet sicherlich das größte Angriffspotential für weitere Verfassungsbeschwerden, denn einige Pressevertreter, die bislang einen Platz hatten, werden nun vermutlich leer ausgehen und sich benachteiligt fühlen. Das BVerfG hatte dem Gericht durchaus die Möglichkeit einer kleinen und wenig angreifbaren Lösung aufgezeigt. Der Vorsitzende hätte einfach die Saalöffentlichkeit um drei Plätze reduzieren und diese freien Plätze türkischen Medien – nach dem Losverfahren – zuteilen können. Juristisch wäre das kaum angreifbar gewesen.

Update vom 01.05.2013
Dass das vom OLG München nunmehr durchgeführte Losverfahren ebenfalls wieder fehlerhaft war, passt ins bisherige Bild. Um die angekündigten weiteren Verfassungsbeschwerden bzw. Eilanträge zum Bundesverfassungsgericht hat man in München durch die Entscheidung, die Akkreditierung komplett neu durchzuführen, förmlich gebettelt. Dabei hatte das BVerfG dem Vorsitzenden Richter, wie gesagt, eine einfache und unangreifbare Lösung aufgezeigt.

Der offenkundig gewordene Eigensinn und die Sturheit des Vorsitzenden Richters lässt bereits im Vorfeld Zweifel daran aufkommen, ob er wirklich die Befähigung besitzt, einen der bedeutendsten Strafprozesse der Geschichte der Bundesrepublik zu leiten.

Als Organ der Rechtspflege, das ich als Anwalt nach dem Gesetz bin, schäme ich mittlerweile für das unwürdige Schauspiel, das uns die Münchener Justiz derzeit präsentiert.

posted by Stadler at 22:06  

18.2.13

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen biometrischen Reisepass nicht an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Schriftstellerin Juli Zeh gegen den biometrischen Reisepass nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. vom 30.12.2012, Az.: 1 BvR 502/09).

Obwohl das BVerfG zu verstehen gibt, dass sich insoweit schwierige materiell-rechtliche Fragen stellen, geht es im konkreten Fall davon aus, dass eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt worden ist, weshalb man bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint. Das BVerfG wörtlich:

Obwohl die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen maßgeblich von diesem Nutzungsregime abhängt, gehen die Beschwerdeführer nicht sachhaltig auf diese Vorschriften ein und greifen auch die damit zusammenhängende Frage, ob die verschiedenen, das Nutzungsregime der biometrischen Daten bestimmenden Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel geeignet sind, die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften sicherzustellen, nicht auf. Damit werden sie den an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen – unabhängig von der Frage, wie die angegriffenen Vorschriften materiell verfassungsrechtlich zu würdigen sind – nicht gerecht. Auch gehen die Beschwerdeführer nur kursorisch auf eine etwaige Nutzung der gespeicherten Daten durch ausländische Staaten ein.

Nachdem ich die Beschwerdeschrift und den konkreten Vortrag nicht kenne, ist eine Einschätzung natürlich schwierig zu treffen. Man hat aber beim BVerfG verstärkt den Eindruck, dass man dort nur noch das annimmt, was man annehmen will und dementsprechend flexibel auch mit der Zulässigkeitshürde umgegangen wird. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, welche Ausführungen man als betroffener Bürger denn zum (behördlichen) Nutzungsregime vernünftigerweise überhaupt machen kann. Man müsste dazu vorab die Regelungen des § 16 und 16a PassG auch im Hinblick auf ihre technische Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit überprüfen lassen, was mir deutlich übertrieben erscheint. Noch schwieriger dürfte es aus Sicht des betroffenen Bürgers sein, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde den möglichen Missbrauch der Daten durch andere Staaten darzulegen. Genau das scheint das Bundesverfassungsgericht aber zu erwarten.

Die Frage, ob und bis zu welchem Grad man sich als Bürger von der Passbehörde erkennungsdienstlich behandeln lassen muss, erscheint mir außerdem, auch unabhängig vom Ausmaß und Umfang der Nutzung, eine grundrechtlich relevante Frage zu sein. Das Gericht scheint allerdings die Erhebung biometrischer Daten für unproblematisch zu halten und möchte mit einer Prüfung erst bei der Frage der anschließenden Verwendung der Daten ansetzen. Das erinnert mich entfernt an die Argumentationslinie aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Man darf den Geist also schon aus der Flasche lassen, wenn man ihn anschließend noch ausreichend kontrolliert und seine übermäßige Ausbreitung verhindert. Ob man mit diesem Ansatz in Karlsruhe künftig noch für einen hinreichenden Schutz der Grundrechte sorgen kann und wird, darf bezweifelt werden. In beiden Fällen wollte sich das Gericht aber ersichtlich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vorgaben des EU-Rechts mit den Grundrechten kollidieren.

Es wäre natürlich auch interessant zu wissen, welche Anforderungen das Gericht hätte genügen lassen, um die Zulässigkeit zu bejahen und in die materielle Prüfung einzusteigen. Auf derartige Fragen bekommt man freilich niemals eine Antwort. Vielleicht möchte es ja noch mal jemand mit einer (vermeintlich) substantiierteren Begründung versuchen, um zu sehen, ob eine weitere Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe dann wieder abgebügelt wird.

Update vom 19.02.2013:
Die Verfassungsbeschwerde ist im Volltext online, so dass sich jedermann selbst ein Bild davon machen kann, ob das Verfassungsgericht die Zulässigkeit zu Recht verneint hat.

posted by Stadler at 12:29  

6.2.13

Anordnung einer DNA-Analyse bei einem 14-jährigen wegen eines Knutschflecks

Es gibt Fälle, bei denen man erst einmal schlucken muss. Über einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht gerade im Rahmen einer äußerst knapp begründeten Eilanordnung entschieden.

Der im Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer hatte eine 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, wodurch ein deutlich sichtbarer Knutschfleck entstand und dem Mädchen darüber hinaus mehrfach mit den Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der 14-jähtige wurde deshalb vom Amtsgerichts Arnstadt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt. Ihm wurden 60 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Feststellungen dazu, ob das Verhalten auf gegenseitiger Zuneigung beruhte und einvernehmlich erfolgte, hat das Gericht offenbar nicht getroffen.

Im Anschluss hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Jugendlichen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters angeordnet, mit dem Ziel, diese Daten in die DNA-Analysedatei, die beim BKA geführt wird, einzustellen.

Diese Anordnung hat das BVerfG jetzt vorläufig mit Beschluss vom 23.1.2013 (Az.: 2 BvR 2392/12) gestoppt. Das Gericht wird über die Frage, ob die Anordnung die Grundrechte des Jugendlichen verletzt, endgültig im Rahmen der von dem Jugendlichen erhobenen Verfassungsbeschwerde entscheiden.

Dieser Fall zeigt zunächst eine Problematik des deutschen Sexualstrafrechts auf, die vielen Menschen nicht bewusst sein dürfte. Denn auch einvernehmliche Jugendsexualität ist nach § 176 StGB als sexueller Missbrauchs von Kindern strafbar, wenn der eine 13 Jahre alt ist und damit als Kind gilt und der andere 14. Die Vorschrift des § 176 StGB bestimmt nämlich eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Kontakt einer strafmündigen Person – also einer Person ab 14 Jahren – mit einer Person unter 14 Jahren. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz z.T. aber gefolgert worden, dass die Staatsanwaltschaft einstellen müsse, wenn der „Täter“ nur geringfügig älter ist als das Kind und der Kontakt einvernehmlich war (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 176, Rn. 33).

Vielleicht nimmt sich das BVerfG auch dieser in der Praxis durchaus bedeutenden Frage an, denn die Pönalisierung jugendtypischer Sexualkontakte kann nicht die Aufgabe des Strafrechts sein.

Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob man eine solche ohnehin äußerst fragwürdige Verurteilung anschließend noch mit einem deutlich drastischeren Grundrechtseingriff verknüpfen kann, nämlich der Anordnung einer sog. DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO, samt Speicherung der erhobenen Daten beim BKA in der sog. DNA-Analyse-Datei.

Auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Eilentscheidung noch zurückhaltend geäußert hat, wird man letzteres wohl als evident unverhältnismäßig ansehen müssen, zumal im konkreten Fall auch zweifelhaft sein dürfte, dass die sonstigen Voraussetzungen von § 81g StPO tatsächlich vorliegen.

Max Steinbeis hat es im Verfassungsblog so formuliert: „Strafjustiz, mir graut wieder mal vor Dir.“ Dem kann ich mich hier nur anschließen.

posted by Stadler at 15:41  

6.12.12

NPD-Verbotsverfahren immer kurz vor der Bundestagswahl

Max Steinbeis hat in seinem Verfassungsblog ein äußerst lesenswertes Interview mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Dieter Grimm geführt, der einem neuen NPD-Verbotsantrag eher kritisch gegenübersteht und außerdem darauf hinweist, dass ein solches Verbot auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kippen könnte, da die Hürden für ein Parteiverbot in Straßburg höher seien als in Karlsruhe, weil man dort auch maßgeblich darauf abstellt, ob die ernsthafte Gefahr besteht, dass es der besagten Partei tatsächlich gelingen kann, die verfassungsmäßige Grundordnung zu beseitigen.

Auch wenn man davon ausgehen darf, dass sich der jetzige Antrag anders als vor gut zehn Jahren nicht maßgeblich auf Informationen von V-Leuten stützen wird, bleibt die Frage, wie stark die NPD tatsächlich von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden durchsetzt ist und eventuell sogar geleitet wird, bestehen.

Warum ich einen Verbotsantrag ablehne, habe ich vor längerer Zeit schon ausführlich erläutert. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Und im Gegensatz zu dem was Heribert Prantl heute in der SZ schreibt, glaube ich auch nicht, dass ein solches Verbot dem Schutz des türkischen Gemüsehändlers – womit Prantl allerdings wiederum nur ein Klischee bemüht – dient. Ganz im Gegenteil. Ein NPD-Verbot wird zur Radikalisierung eines Teils der NPD-Anhänger führen, die in den Untergrund gedrängt vermutlich eine noch größere Neigung verspüren werden, dem terroristischen Vorbild des NSU nachzueifern.

Ein Verbotsverfahren ist die Handlungsweise eines schwachen und ängstlichen Staates, der sich dadurch mehr Probleme einhandelt als er löst. Es kommt vielleicht auch nicht von ungefähr, dass ein neuer Verbotsantrag unmittelbar vor einem bedeutenden Wahljahr angekündigt wird. Denn in der Bevölkerung wird ein solcher Antrag mehrheitlich wohl befürwortet und die Entscheidung aus Karlsruhe kommt ohnehin erst nach den Wahlen. Der zeitliche Ablauf war übrigens vor gut 10 Jahren derselbe. Der Verbotsantrag wurde 2001 gestellt, 2002 waren Bundestagswahlen und 2003 kam die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Diese Parallele ist aber mit Sicherheit reiner Zufall.

posted by Stadler at 10:14  

29.11.12

Eva Herman scheitert auch beim BVerfG

Die frühere Tagesschau-Sprecherin Eva Herman, die gerne ein konservatives Familienbild verbreitet und hierzu mitunter auch die Familienpolitik der Nazis lobt, fühlte sich durch ein vermeintliches Falschzitat – das gar kein Zitat war – in einem Meinungartikel in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Nachdem sie beim Landgericht und OLG Köln noch Erfolg hatte, hob der BGH die Urteile der Vorisntanzen auf und wies die Klage ab. Mit sehr eindeutigen Worten erklärte der BGH der ehemaligen Fernsehsprecherin, warum sie diese Meinungsäußerung hinzunehmen habe.

Die uneinsichtige Ex-Nachrichtensprecherin ist gegen die Entscheidung des BGH jetzt noch vor das Bundesverfassungericht gezogen und scheiterte dort erwartungsgemäß (Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 1 BvR 2720/11). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und erläutert Frau Herman die rechtliche Situation nochmals mit klaren Worten:

Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.

posted by Stadler at 11:05  

25.11.12

Fall Mollath: Gibt es Anzeichen für einen Bayernsumpf?

Die Kollegin Jakobs erkennt im Fall Mollath bereits jetzt einen der größten Justizskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte, was man nach bisheriger Faktenlage allerdings für übertrieben halten kann. Andererseits kann man als vernunftbegabter Mensch kaum mehr in Abrede stellen, dass die bayerische Justiz im Fall Mollath erhebliche Fehler gemacht hat und das damalige Urteil gegen Gustl Mollath auf Grundlage der mittlerweile öffentlich bekannten Fakten nicht hätte ergehen dürfen.

Gustl Mollath ist aufgrund eines Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth aus dem Jahre 2006 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Eine solche Unterbringung setzt nach § 63 StGB voraus, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Diese Prognose wurde aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens erstellt, dem  weder eine Untersuchung von Herrn Mollath zugrunde lag noch ein ausführliches Explorationsgespräch. Der Sachverständige attestierte Mollath – nach Aktenlage – ein paranoides Gedankensystem. Als ein wesentliches Indiz hierfür wertete der Sachverständige den Umstand, dass Mollath wie es im Urteil wörtlich heißt „unkorrigierbar der Überzeugung sei, dass eine ganze Reihe von Personen aus dem Geschäftsfeld seiner früheren Frau, diese selbst und nunmehr auch beliebige weitere Personen die sich gegen ihn stellten (…) in dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt wären.

Zwischenzeitlich hat sich allerdings herausgestellt, dass dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung bei der HVB tatsächlich existierte, die Exfrau Mollaths darin verwickelt war und sich die tatsächlichen Angaben Mollaths hierzu auch als zutreffend erwiesen hatten. Das wird u.a. in einem internen Revisionsbericht der HVB bestätigt. Dies hätte die Staatsanwaltschaft bereits vor der Verurteilung Mollaths ermitteln können und müssen, zumal Mollath ganz konkrete Hinweise gegeben hatte.

Und genau diese Umstände werfen auch ein neues Licht auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts bzgl. der Taten die Mollath vorgeworfen wurden. Denn diese Taten beruhen wesentlich auf den Zeugenaussagen der früheren Ehefrau Mollaths, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hatte und die nach Ansicht des Gerichts auch keinerlei Belastungseifer zeigte. Da die Ehefrau aufgrund der Aussagen und Angaben ihres Ehemanns über die Schwarzgeldgeschäfte mit einer eigenen Strafverfolgung rechnen musste, hatte sie natürlich ausreichend Grund ihren Exmann zu belasten. Diese Annahme wird durch eine eidesstattliche Versicherung eines Bekannten des Ehepaars Mollath aus dem Jahr 2011 bestärkt. Dieser Bekannte, der erst 2010 von der Unterbringung Mollaths erfahren hat, schildert mehrere Telefongespräche mit Herrn und Frau Mollath, in denen Frau Mollath u.a. ankündigt haben soll, ihren Mann fertig machen zu wollen und auf seinen Geisteszustand prüfen zu lassen, wenn er ihre Schwarzgeldgeschäfte anzeigt.

Was die Bejahung der Unterbringungsvoraussetzungen angeht, kann es durchaus sein, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerungen nicht allein und noch nicht einmal überwiegend auf die Aussagen Mollaths zu den Schwargeldgeschäften gestützt hat. Andererseits muss die Frage erlaubt sein, was ein Gutachten noch Wert ist, wenn sich herausstellt, dass es zumindest in einem nicht unwesentlichen Punkt von einer vollständig falschen Grundannahme ausgeht.

Die misstrauische Grundhaltung Mollaths, die der Sachverständige zudem betont, erscheint mir, angesichts der Vorgeschichte, mehr als verständlich zu sein und spricht daher wohl eher gegen als für eine Störung.

Obwohl das Urteil also aufgrund der mittlerweile bekannten Fakten zweifelsfrei von falschen Annahmen getragen ist, beharren sowohl die bayerische Justizministerin als auch z.B. der Bayerische Richterverein auf der Richtigkeit des Urteils. Der Bayerische Richterverein greift Kritiker wie den Strafrechtsprofessor Henning-Ernst Müller in einer von Korpsgeist getragenen Heftigkeit an, die nur als befremdlich bezeichnet werden kann. Müller hatte, in durchaus überzeugenden Art und Weise, die bayerische Justiz kritisiert. Die eher formale Entgegnung des Richtervereins, auch der BGH habe die Entscheidung in der Revision bestätigt, ist fadenscheinig. Der BGH ist keine Tatsacheninstanz, weshalb er die tatsächlichen Feststellungen und Annahmen des Landgerichts zu keiner Zeit überprüft hat. Die Prüfung des BGH beschränkte sich vielmehr auf Rechtsfehler.

Bei der Annahme, der Fall Mollath sei ein politisch gesteuerter Justizskandal, mag es sich um eine Verschwörungstheorie handeln. Ob die Strafanzeige Mollaths gegen die Schwarzgeldgeschäfte bei der HVB tatsächlich auf Intervention eines Spitzenpolitikers von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden ist, wie die Verfassungsbeschwerde Mollaths nahelegt, wird vermutlich auch nicht mehr aufgeklärt werden. Aber auch der Umstand, dass die Konzernspitze der HVB zumnindest von dem fraglichen Revisionsbericht wusste, bietet Anlass für Spekulationen.

Bemerkenswert und bedenklich ist zudem, dass die Fortdauer der Unterbringung u.a. mit der mangelnden Kranheits- und Behandlungseinsicht Mollaths begründet wird. Denn diese Begründung fußt letztlich auf einem Zirkelschluss. Angesichts der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen muss zumindest in Erwägung gezogen werden, dass die Störung des Geisteszustandes, die Mollath unterstellt wird, überhaupt nicht vorliegt. Wäre es dann nicht nachvollziehbar, wenn sich jemand, der gar keine psychische Erkrankung hat, auch nicht untersuchen und behandeln lassen will? Zumal durch Ärzte, die ihm nicht wirklich unvoreingenommen gegenübertreten.

Der Fall Mollath könnte  in der Tat ein großer Justizskandal sein. Aber auch wenn man die Spekulationen beiseite lässt, legt er den Blick auf eine Justiz frei, die stur und starrsinnig an einer einmal getroffenen Entscheidungen festhält, obwohl offenkundig ist, dass ein Teil der Tatsachengrundlagen, auf die man sich anfangs gestützt hat, weggebrochen ist.

Wir müssen in diesem Fall von der durchaus naheliegenden Möglichkeit ausgehen, dass sich ein Mensch rechtstreu verhalten wollte, mit seinem Gewissen rang und genau deshalb, mit tatkräftiger Unterstützung der Justiz, seit Jahren in der Psychiatrie sitzt.

 

posted by Stadler at 21:57  

16.11.12

Verfassung ohne Schutz

Über den Verfassungsschutz könnte man eigentlich fast täglich bloggen, zumal alle Verschwörungstheorien gerade von der Realität eingeholt werden.

Vor Monaten hatte ich den Berliner Piratenabgeordneten Pavel Meyer einmal als politisch naiv dafür kritisiert, dass er den Berliner Verfassungsschutz als gesetzestreu gelobt hat. Jetzt ist die Chefin des Berliner Verfassungsschutzes zurückgetreten, weil ihr das System Verfassungsschutz zum Verhängnis wurde. Obwohl ich es nicht weiß, nehme ich stark an, dass Meyer und einige andere Berliner Piraten die Naivität ihrer Position mittlerweile erkannt haben dürften.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet aktuell darüber, dass sich der Bayerische Verfassungsschutz in den 90’er Jahren aktiv am Aufbau des rechtsextremen Thule-Netzes beteiligt hat. Der Staat fördert und unterstützt die rechte Szene also aktiv, auch finanziell.

Und heute lese ich, dass der Zug zum NPD-Verbotsverfahren rollt. Das hat insofern mit dem Verfassungsschutz zu tun, als der letzte Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal inhaltlich geprüft wurde, weil ca. 1/3 der Führungsebene der NPD aus V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden bestanden hatte. Dass der Staat den Rechtsextremismus also aktiv fördert, war damit bereits damals klar. Auch wenn ich grundsätzlich ein Gegner des Verbotsantrags bin, könnte das Verfahren und die begleitende Berichterstattung vielleicht noch das ein oder andere Detail des Treibens der Verfassungsschutzbehörden ans Licht bringen. Der Verbotsantrag im nächsten Jahr hat wohl auch wahltaktische Gründe, zumal die zu befürchtende neuerliche Klatsche aus Karlsruhe dann erst nach der Bundestagswahl käme.

posted by Stadler at 17:56  

13.11.12

Bezeichnung als „rechtsradikal“ ist zulässige Meinungsäußerung

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: 1 BvR 2979/10) Urteile des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg aufgehoben, die die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „rechtsradikal“ als unzulässige Schmähkritik beanstandet hatten.

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Bezeichnung einer Person als rechtsradikal im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Internetforum jedenfalls dann als zulässiges Werturteil, wenn die Äußerung einen Sachbezug zu vorangegangenen Äußerungen des Betroffenen aufweist. Das Gericht weist, wie schon in früheren Entscheidungen, auch darauf hin, dass derjenige, der sich zu bestimmten Themen öffentlich äußerst, selbst scharfe Gegenreaktionen hinnehmen muss.

Das BVerfG führt u.a. aus:

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Alle Äußerungen haben einen Sachbezug. Die erste Äußerung bezieht sich auf den Text des Klägers „Die schleichende Revolution der Kosmokraten“, die zweite Äußerung auf den Text „Art. 146 – Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung“, und die dritte Äußerung stammt aus einem vorprozessualen Schriftsatz und bezieht sich auf den Unterlassungsanspruch. (…)

Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person – zumal als Rechtsanwalt – in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.

Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>)

In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen.

Zum selben Thema bloggt auch Udo Vetter.

posted by Stadler at 13:37  

2.11.12

Der „Deal“ im Strafrecht vor dem BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 07.11.2012 über die Zulässigkeit von Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger. Das Gesetz ermöglicht in § 257c StPO einen solchen „Deal“ im Strafverfahren unter gewissen Voraussetzungen.

Das BVerfG hat im Rahmen der zu verhandelnden Verfassungsbeschwerden Prof. Altenhain von der Universität Düsseldorf beauftragt, eine empirische Studie zur Praxis der Verständigung im Strafverfahren durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Studie sind bereits durchgesickert, worüber die Süddeutsche in ihrer heutigen Ausgabe berichtet. Nach dem Bericht der Süddeutschen treffen mehr als die Hälfte der Strafrichter informelle Absprachen unter Umgehung von § 257c StPO. Außerdem, so die SZ, hält die Hälfte der Richter den Deal zwar für unverzichtbar, gleichzeitig wird die gesetzliche Regelung von der Richterschaft mehrheitlich aber für untauglich erachtet. Man darf gespannt sein, ob die Untersuchung vollständig veröffentlicht wird und welche Auswirkungen sie auf die Entscheidung des BVerfG haben wird.

Selbst als jemand, der nur gelegentlich Strafverteidungen macht, kennt man die Situation. Vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft wird einem bedeutet, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit sehr hoch sei, während man gleichzeitig für den Falle des Geständnisses des Angeklagten einen spürbaren Strafnachlass in Aussicht gestellt bekommt. In dieser Situation lassen sich eine Reihe von Angeklagten zu einem Geständnis bewegen, weil man ihnen einerseits deutlich zu verstehen gibt, dass sie ohnehin verurteilt werden und es deshalb unklug wäre, auf den Strafnachlass zu verzichten. In dieser faktischen Drucksituation werden zwangsläufig auch falsche Geständnisse abgegeben. Andererseits führt der Deal bei komplexen Sachverhalten z.B. im Wirtschaftsstrafrecht gelegentlich auch zu unangemessen niedrigen Strafen. Beides wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die derzeitige gesetzliche Regelung wurde beispielsweise auch von BGH-Richter Thomas Fischer, der zugleich einer der bedeutendsten Strafrechtler hierzulande ist, mehrfach deutlich kritisiert.

posted by Stadler at 10:53  
« Vorherige SeiteNächste Seite »