Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.13

Meine Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht für den Rechtsausschuss des Bundestages

Am 30.01.2013 findet im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse statt, zu der ich als Sachverständiger geladen bin. Meine elfseitige schriftliche Stellungnahme ist mittlerweile fertig. Diese Stellungnahme befasst sich primär mit den rechtlichen Fragen des geplanten Leistungsschutzrechts, geht aber auch auf rechts- und wirtschaftspolitische Aspekte ein.

Nach meiner Ansicht ist es zweifelhaft, ob das geplante Leistungsschutzrechts mit europarechtlichen, völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Das Gesetzesvorhaben würde – entgegen anderslautender Behauptungen – auch die Möglichkeit der Linksetzung und Auffindbarkeit von Inhalten im Internet erschweren. Der Gesetzesentwurf weist außerdem eine Reihe handwerklicher und regelungstechnischer Mängel auf. Auch in rechts- und wirtschaftspolitischer Hinsicht fehlt es an einer überzeugenden und tragfähigen Begründung für die Notwendigkeit eines solchen Leistungsschutzrechts.

posted by Stadler at 22:41  

18.1.13

BR stellt „Space Night“ wegen GEMA ein

Die Sendereihe „Space Night“ des Bayerischen Rundfunks, die für viele Nachschwärmer Kultstatus hat, wurde am 07.01.2013 zum letzten mal ausgestrahlt.

Das Blog Research Institue hat beim Bayerischen Rundfunk nach dem Grund für das plötzliche Ende von Space Night gefragt und die Auskunft erhalten, dass die erhöhten Produktionskosten, die auf die Tarifreform der GEMA zurückzuführen seien, zu der Entscheidung geführt hätten, die Sendereihe einzustellen.

In einer E-Mail des BR, die mir ebenfalls vorliegt, heißt es zur Begründung:

Grund hierfür ist, dass die GEMA eine Gebührenreform durchgeführt hat, sodass die Produktionskosten für „Space Night“ für den Bayerischen Rundfunk erhöht wurden.

Hintergrund dürfte die Einigung zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. auf eine neue Traifstruktur sein, die u.a. zu einem neuen „Tarif Fernsehen“ führen wird, der höhere Sätze vorsieht als die bisherige Regelung und der auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten wird, wie es in einer Pressemitteilung der GEMA heißt.

posted by Stadler at 10:14  

17.1.13

Prof. Spindler zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Im Vorgriff auf die Sachverständigenanhörung zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse im Rechtsausschuss des Bundestages, ist mittlerweile die schriftliche Stellungnahme von Gerald Spindler – einem der renommiertesten Rechtswissenschaftler im Bereich des IT-Rechts – veröffentlicht worden, der u.a. darauf hinweist, dass der Gesetzesentwurf von deutschen Urheberrechtlern einhellig zu Recht abgelehnt wird.

Spindler beklagt in seiner lesenswerten Stellungnahme eine Ungleichbehandlung von Urhebern und Presseverlagen, äußert rechts- und wirtschaftspolitische Kritik am Gesetzesvorhaben und führt zudem eine ganze Reihe rechtsdogmatischer Bedenken ins Feld.

Da ich ebenfalls als Sachverständiger zu der Anhörung des Rechtsausschusses geladen bin, wird voraussichtlich auch meine schriftliche Stellungnahme – an der ich noch arbeite – vorab veröffentlicht werden.

Meine wesentlichen Argumente können aber ohnehin anhand meiner Blogbeiträge zum Thema nachvollzogen werden. Hier nochmals eine Auswahl:

Die handwerklichen Mängel des Leistungsschutzrechts

Was ist von den “Fakten und Argumenten” des BDZV zu halten?

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse jetzt eigentlich?

Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht

posted by Stadler at 17:17  

17.1.13

BKA kauft wieder kommerzielle Trojanersoftware

Netzpolitik.org hat ein als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuftes Dokument des Bundesministeriums des Innern veröffentlicht, in dem über die Arbeit des beim BKA eingerichteten Kompetenzzentrums Informationstechnische Überwachung berichtet wird.

Aus dem Dokument ergibt sich u.a., dass eine eigenentwickelte Software für die sog. Quellen-TKÜ nach Einschätzung des BKA bis zum Jahr 2014 fertiggestellt werden kann. Bis dahin will man sich (weiterhin) am Markt mit kommerzieller Software eindecken, konkret mit einem Programm des Herstellers Elaman/Gamma.

Wie man immer wieder hört, sollen bei verschiedensten Behörden, insbesondere auch der Länder, noch andere Programme für eine Online-Durchsuchung / Quellen-TKÜ im Einsatz sein.

Dass für die sog. Quellen-TKÜ derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, wird von der Bundesregierung und vom Bundestag ganz offensichtlich hartnäckig ignoriert. Darüber hinaus hat der vom CCC öffentlich gemachte Fall eines Bayerntrojaners gezeigt, dass derartige Programme auch dazu geeignet sind, eine grundrechtswidrige Onlinedurchsuchung durchzuführen und die Behörden von dieser Funktionalität auch Gebrauch gemacht haben.

posted by Stadler at 10:45  

16.1.13

LG Braunschweig: Loriotzitate in Biographie nur teilweise zulässig

Die Tochter von Loriot hat den Verleger einer Biographie über Loriot wegen insgesamt 68 Zitaten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 16.01.2013 ( Az.: 9 O 1144/12) hat das Landgericht Braunschweig den Verlag zur Unterlassung von 35 der 68 gerügten Zitate verurteilt.

Die Kammer hat zum Teil die Urheberrechtsfähigkeit der Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen. Für andere Zitate verweist das Gericht darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde.

Entgegen einer speziell im Netz weit verbreiteten Ansicht, ist das urheberrechtliche Zitatrecht eher eng gefasst und greift nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ein, wenn der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen nutzt. Die Zitierfreiheit gestattet es allerdings nicht, ein fremdes Werk oder Teile davon nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 16.01.2013

posted by Stadler at 15:28  

16.1.13

Für Daten soll künftig gelten: Der Hehler ist schlimmer als der Stehler

Netzpolitik.org hat einen Gesetzesentwurf des Landes Hessen zur Schaffung eines Straftatbestandes der „Datenhehlerei“ veröffentlicht. Über dieses Vorhaben hatte ich hier bereits berichtet.

Der Entwurf sieht die Einführung eines § 259a StGB vor, der folgenden Regelungsinhalt haben soll:

§ 259a. Datenhehlerei

(1) Wer Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, welche den Zugang zu Daten (§ 2002a Abs. 2 StGB) ermöglichen und die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Daten (§202a Abs. 2 StGB), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat und welche von dem letzten befugten Inhaber durch Passwörter oder sonstige Sicherungscodes gesichert worden waren, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) Die §§ 247, 260, 260a StGB gelten sinngemäß.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

Die Grundannahme, dass eine Strafbarkeitslücke im Bereich des Handels mit rechtswidrig erlangten Daten besteht, ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Ob dieser neue Straftatbestand allerdings tatsächlich im Abschnitt „Begünstigung und Hehlerei“ anzusiedeln ist, kann man bezweifeln. Der Gesetzgeber begründet diese Zuordnung damit, dass er die Tathandlung unter Übernahme der Formulierung aus § 259 StGB bestimmt hat und der Unterschied zwischen Hehlerei und Datenhehlerei mithin nur im Tatobjekt (Sache – Daten) und in der maßgeblichen Vortat besteht.

Ob man die Datenhehlerei tatsächlich schärfer bestrafen sollte als die Vortat des § 202a StGB ist ebenfalls diskussionsbedürftig. Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB sieht nur einen Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, während die Datenhehlerei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ermöglicht. Vermutlich ist der Gesetzgeber hier dem alten Motto „Der Hehler ist schlimmer als der Stehler“ gefolgt. Diese Differenzierung ist allerdings insoweit inkonsequent, als Diebstahl und Hehlerei denselben Strafrahmen – Freiheitssrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – aufweisen.

Für bedenklich halte ich die unklare Abgrenzung zur Vortat des Ausspähens von Daten. Während Diebstahl und Hehlerei zwei gänzlich unterschiedliche Tathandlungen beinhalten, sprechen sowohl § 202a StGB als auch der Entwurf des § 259a StGB von einem „sich verschaffen“ von Daten.

Der Hinweis bei netzpolitik.org, wonach der neue Straftatbestand als “schwere Straftat” definiert wird, wodurch eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO ermöglicht werden soll, ist zumindest etwas irreführend. Das Gesetz verweist hierzu auf § 260 und § 260a StGB. Die Datenhehlerei unterfällt also nur dann dem Katalog des § 100a StPO, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt. Das ist für den Betrug und die Hehlerei aber in gleicher Weise geregelt.

Die Praxis der Strafverfolgung zeigt allerdings, dass Staatsanwaltschaften gerne, in manchmal fast haarsträubender Art und Weise, versuchen eine Gewerbsmäßigkeit zu konstruieren, um eine Anordnung einer TK-Überwachung zu bekommen.

posted by Stadler at 11:32  

15.1.13

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bei Vorliegen eines Mangels

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer auch dann vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Das ergibt sich nach Ansicht des LG Bochum aus einer Auslegung der eBay-AGB, wonach das Verkaufsangebot bei eBay regelmäßig unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Nach Ansicht des LG Bochum sind die eBay-AGB insoweit eher weit auszulegen, so dass unter einer Beschädigung auch ein Mangel zu verstehen ist, weil der Laie nicht zwischen einem Sachmangel und einem Schaden unterscheiden wird.

posted by Stadler at 11:09  

14.1.13

Rechtsmissbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung führt nicht zum Verlust des Unterlassungsanspruchs

Wer eine rechtsmissbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, verliert dadurch nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) grundsätzlich nicht seinen Unterlassungsanspruch und kann anschließend nach wie vor auf Unterlassung klagen. Der BGH begründet dies damit, dass der Verlust des Unterlassungsanspruchs dazu führen würde, dass der Rechteinhaber die Rechtsverletzung (künftig) dulden müsste, was jedenfalls im Urheberrecht nicht gerechtfertigt sei.

Einzige Konseqenz einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Bereich des Urheberrechts ist demzufolge der Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten. Wer also eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, die er für rechtmissbräuchlich hält, ist dennoch gehalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Klage bzw. einstweilige Verfügung abzuwenden.

posted by Stadler at 18:48  

14.1.13

Gilt die Empfehlung des BSI Java zu deinstallieren auch für Behörden, Gerichte und Anwälte?

Laut einer Meldung von Heise weist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf eine kritische Schwachstelle in der aktuellen Java-Laufzeitumgebung hin und empfiehlt Java zu deinstallieren, bis ein Sicherheitsupdate vorliegt.

Die Empfehlung finde ich als Anwalt deshalb besonders interessant, weil das Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine Javaanwendung ist und eine Java Runtime Environment erfordert.

Das EGVP wird von Gerichten, Justizbehörden, Anwälten und anderen Behörden zum elektronischen Datenaustausch genutzt und stellt das offizielle und amtliche Tool dafür dar.

posted by Stadler at 10:40  

11.1.13

Streitthema Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Facebook

Seit etwas einer Woche diskutieren nicht nur Juristen über das Abmahnrisiko das von Vorschaubildern in sozialen Netzen wie Facebook ausgeht. Wer auf Facebook, Google+ oder Xing auf eine externe Quelle verlinkt, bekommt vom Anbieter per default im Regelfall ein Vorschaubild auf die fremde Website eingeblendet, das dann auch im Posting angezeigt wird. Diesen Umstand hat eine Fotografin zum Anlass genommen, einen Facebooknutzer wegen eines von ihr stammenden Fotos, das als Vorschaubild angezeigt wurde, abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Die erste Frage, die es hier zu klären gilt, ist die der urheberrechtlichen Nutzungshandlung. Hierzu habe ich gestern auf Twitter mal eine Umfrage gestartet, weil ich wissen wollte, ob das Vorschaubild durch einen Inline- bzw. IMG-Link erzeugt wird oder ob Facebook derartige Vorschaubilder auf eigenen Servern (zwischen-)speichert.

Offenbar ist letzteres der Fall, so dass das Vorschaubild im urheberrechtlichen Sinn vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Anschließend ist zu klären, wer der Rechtsverletzer ist. Der Nutzer der verlinkt oder doch der Betreiber des sozialen Netzes, also Facebook oder Google? Der Nutzer erzeugt das Vorschaubild unmittelbar durch seine eigene Handlung, weshalb er in jedem Fall als Rechtsverletzer anzusehen ist. Dass er sich der urheberrechtlichen Problematik eventuell nicht bewusst ist, spielt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch keine Rolle, weil dieser Anspruch kein Verschulden voraussetzt.

Aber auch die Plattformbetreiber wie Facebook oder Google sind in diesen Fällen als Rechtsverletzer zu betrachten. Denn selbst wenn man sie nur wie einen Hoster behandelt, würden sie einer (beschränkten) Haftung unterliegen. Anders als ein Hoster spielen sie aber eine aktive Rolle, indem sie dem Nutzer das Vorschaubild per Standardeinstellung praktisch aufzwingen. Es ist noch nicht einmal möglich, diese Funktionalität generell zu deaktivieren, sondern nur für den einzelnen Link. Man kann also festhalten, dass diese Vorschaubilder gar nicht unbedingt vom Nutzer gewollt sind, sondern vor allen Dingen vom Anbieter des sozialen Netzes. Dem verlinkenden Nutzer hilft diese Feststellung zunächst natürlich nichts, weil ihn auch eine parallele Haftung von Facebook nicht entlastet.

Bleibt die spannende Frage, ob diese urheberrechtliche Nutzungshandlung durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gedeckt ist oder sich der Urheber/Fotograf rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er Vorschaubilder abmahnt. Einige Kollegen haben hierzu die durchaus naheliegende Ansicht vertreten, dass man eine entsprechende Gestattung aus den Entscheidungen des BGH zur Google-Bildersuche ableiten könnte. Denn der BGH hat dort allgemein auch ausgeführt, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Und eine solche übliche Nutzungshandlung könnte auch die um Vorschaubilder ergänzte Verlinkung in sozialen Netzen sein.

Ob der BGH diese Rechtsprechung allerdings tatsächlich auf die Vorschaubilder bei Facebook & Co. übertragen würde, bleibt vorerst unklar.

An dieser Stelle besteht möglicherweise also Handlungsbedarf für den (europäischen) Gesetzgeber, der eine klarstellende Regelung schaffen könnte.

posted by Stadler at 22:28  
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