Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.13

Streitthema Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Facebook

Seit etwas einer Woche diskutieren nicht nur Juristen über das Abmahnrisiko das von Vorschaubildern in sozialen Netzen wie Facebook ausgeht. Wer auf Facebook, Google+ oder Xing auf eine externe Quelle verlinkt, bekommt vom Anbieter per default im Regelfall ein Vorschaubild auf die fremde Website eingeblendet, das dann auch im Posting angezeigt wird. Diesen Umstand hat eine Fotografin zum Anlass genommen, einen Facebooknutzer wegen eines von ihr stammenden Fotos, das als Vorschaubild angezeigt wurde, abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Die erste Frage, die es hier zu klären gilt, ist die der urheberrechtlichen Nutzungshandlung. Hierzu habe ich gestern auf Twitter mal eine Umfrage gestartet, weil ich wissen wollte, ob das Vorschaubild durch einen Inline- bzw. IMG-Link erzeugt wird oder ob Facebook derartige Vorschaubilder auf eigenen Servern (zwischen-)speichert.

Offenbar ist letzteres der Fall, so dass das Vorschaubild im urheberrechtlichen Sinn vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Anschließend ist zu klären, wer der Rechtsverletzer ist. Der Nutzer der verlinkt oder doch der Betreiber des sozialen Netzes, also Facebook oder Google? Der Nutzer erzeugt das Vorschaubild unmittelbar durch seine eigene Handlung, weshalb er in jedem Fall als Rechtsverletzer anzusehen ist. Dass er sich der urheberrechtlichen Problematik eventuell nicht bewusst ist, spielt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch keine Rolle, weil dieser Anspruch kein Verschulden voraussetzt.

Aber auch die Plattformbetreiber wie Facebook oder Google sind in diesen Fällen als Rechtsverletzer zu betrachten. Denn selbst wenn man sie nur wie einen Hoster behandelt, würden sie einer (beschränkten) Haftung unterliegen. Anders als ein Hoster spielen sie aber eine aktive Rolle, indem sie dem Nutzer das Vorschaubild per Standardeinstellung praktisch aufzwingen. Es ist noch nicht einmal möglich, diese Funktionalität generell zu deaktivieren, sondern nur für den einzelnen Link. Man kann also festhalten, dass diese Vorschaubilder gar nicht unbedingt vom Nutzer gewollt sind, sondern vor allen Dingen vom Anbieter des sozialen Netzes. Dem verlinkenden Nutzer hilft diese Feststellung zunächst natürlich nichts, weil ihn auch eine parallele Haftung von Facebook nicht entlastet.

Bleibt die spannende Frage, ob diese urheberrechtliche Nutzungshandlung durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gedeckt ist oder sich der Urheber/Fotograf rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er Vorschaubilder abmahnt. Einige Kollegen haben hierzu die durchaus naheliegende Ansicht vertreten, dass man eine entsprechende Gestattung aus den Entscheidungen des BGH zur Google-Bildersuche ableiten könnte. Denn der BGH hat dort allgemein auch ausgeführt, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Und eine solche übliche Nutzungshandlung könnte auch die um Vorschaubilder ergänzte Verlinkung in sozialen Netzen sein.

Ob der BGH diese Rechtsprechung allerdings tatsächlich auf die Vorschaubilder bei Facebook & Co. übertragen würde, bleibt vorerst unklar.

An dieser Stelle besteht möglicherweise also Handlungsbedarf für den (europäischen) Gesetzgeber, der eine klarstellende Regelung schaffen könnte.

posted by Stadler at 22:28  

17 Comments

  1. Das mit den Urheberrechten wird immer schlimmer, meiner Meinung nach.

    Das Internet ist doch frei, frei von allem, warum kommt jetzt auf die Idee, solchen Schwachsinn zu machen?

    Ich verstehe es nicht!

    PS: Danke für deinen recht speziellen und informativen Beitrag! :) Gefunden auf Twitter! ;)

    Comment by Kevin Pliester — 11.01, 2013 @ 22:57

  2. Was ist, wenn die Vorschaubilder nicht Facebook produziert unmd weiterleitet, sondern ein Browser?

    Wird die Nutztung eines solchen Browsers abgemahnt?

    Verletzt das Setzen von Links in einem solchen Fall das Urheberrecht?

    Comment by Rolf Schälike — 11.01, 2013 @ 23:05

  3. Ich finde, mal den aktuellen Gesetzesstand völlig außer acht gelassen, dass hier eine mittlerweile völlig veraltetet Betrachtungsweise des Sachverhalts an den Tag gelegt wird.

    Wenn ich das Ganze aus Sicht eines Künstlers (Fotograf, Musiker, you name it) betrachte, dann sollte es doch in meinem Interesse liegen, wenn über meine Werke gesprochen wird. Nichts anderes geschieht hier. Das Vorschaubild ist nur ein kleiner Nebeneffekt, der in meinen Augen hauptsächllich einen optischen Effekt hat (heute muss ja alles mit Bildern unterlegt werden).

    Es ist was völlig anderes (meiner Meinung nach), wenn man z.B. fremde Werke „sich zu eigen macht“, beispielsweise auf seiner eignen Webseite direkt postet und den Eindruck erweckt, es stamme von einem selbst. Hier seine Rechte durchzusetzen ist ja völlig legitim.

    Aber nach meiner Ansicht werden genau diese zwei Sachverhalte vermischt…wer meint einen armen Facebook User verklagen zu müssen, weil er mich als Künstler gut findet und das seinen Freunden (und der Welt) mitteilen möchte, dazu auf meine Werke verlinkt, der hats nicht verstanden und braucht sich nicht wundern, wenn sich kein Schwein für seine Arbeit interessiert…

    Comment by Jens Trost — 12.01, 2013 @ 00:01

  4. @Jens:

    Sehe ich genauso! Es wird hier noch kostenlos Werbung betrieben (für den Künstler) und dann mahnt dieser den jenen ab.

    Ich frage mich doch ehrlich, was mit „uns“ geworden ist.

    Comment by Kevin Pliester — 12.01, 2013 @ 06:42

  5. Dito.:

    http://www.youtube.com/watch?v=3u_enY2Zw6A

    Comment by Troll — 12.01, 2013 @ 10:39

  6. „Ich veröffentliche keine Bilder wenn ich nicht die dazu nötigen Rechte habe.“

    Diesen Satz sollte sogar ein Facebook-Opfer verstehen.

    Comment by Name — 12.01, 2013 @ 11:47

  7. Zumindest bei Google findet sich folgender Hinweis: „Im Allgemeinen aktualisiert Google die Vorschau im Rahmen des Web-Crawling-Prozesses. Liegt im Cache kein Vorschaubild vor, was in erster Linie dann vorkommt, wenn der Inhalt wichtiger Ressourcen nicht abgerufen werden kann, erstellen wir das Vorschaubild eventuell spontan auf der Grundlage der Anfrage eines Nutzers.“

    Natürlich kann die Technik bei Facebook anders sein. Da sich Seiten ja ändern, dürfte aber eine leidlich aktuelle Webseitenvorschau oder sogar ein grundsätzlicher Live-Zugriff einen deutlich größeren Nutzen entfalten. Bevor man also unnötiger Weise zahlt, sollte man bei Facebook nachfragen, wie die Vorschau technisch gelöst ist. Wird diese z. B. grundsätzlich live erzeugt, was ja durchaus möglich ist, erledigt sich der Vorwurf der Abmahnung ggf. von selbst, weil mir niemand verwehren kann eine Seite abzurufen und die Auflösung/Größe in der ich sie betrachte, selbst zu bestimmen.

    Comment by M. Boettcher — 12.01, 2013 @ 13:12

  8. Ich finde das ganze einfach nur Lächerlich ! Ich bin Grafiker und auch auf facebook, wie einige meiner Kunden auch. Man sollte als Urheber einen Unterschied machen und auch irgendwo mal die Kirche im Dorf lassen. Auf der einen Seite, präsentiere ich meine Arbeiten im Internet um auf mich Aufmerksam zu machen, weil Kunden gewinnen will etc. Oder einfach weil ich meine irgendwas zeigen zu müssen :-D . Wenn dann jemand meine Arbeiten bei Facebook oder Google+ oder sonstwo verlinkt weil er das toll findet oder scheiße ist ja egal, dann steigert das ja nur die Reichweite meiner Webseite, meiner Arbeit. Will ich das nicht, brauch ich nichts im Internet zu zeigen. Das ist das eine. Das andere ist, wenn jemand meine Arbeiten nimmt und für seine gewerblichen Sachen nutzt. Da hab ich was dagegen. Privat kann doch jeder mit meinen Arbeiten machen was er will. Und wenn er die nutzt um für seine Tochter ne Einladungskarte zu drucken…ist mir das ehrlich gesagt egal !
    Ich steh also vor folgendem Dilemma : Entweder ich zeige meine Arbeiten im Internet und MUß damit rechnen das irgendjemand die bei Facebook oder sonstwo inkl. eines Vorschaubildes verlinkt, sich meine Arbeite gewerblich zu nutze macht ohne mein Einverständnis…. Oder ich stell nix ins Internet und keiner kann an meine Arbeiten ran !!!! Was ist nun besser ?? Ich glaube ersteres :-D
    Soviel dazu
    Gruß
    Stefan

    Comment by Stefan — 12.01, 2013 @ 18:02

  9. Es wäre unfair, den Benutzer zu beschuldigen, wenn das Vorschaubild doch beiläufig beim Posten einer Webadresse, auf Betreiben von und durch das asoziale Netzwerk erstellt wird. Klar, er kann (konnte es zumindest früher bei FB) das Vorschaubild aktiv unterbinden, doch es war weder sein Wille noch seine Handlung, dass das Bild erstellt und eingebettet wird. Man sollte es auch nicht hinnehmen, dass eine Sache wie ein Websitescript die Benutzer massenhaft in die Bedrouille reitet.

    Genausowenig sollte man hinnehmen, dass alle Taten von FB gottgegeben sein sollen – bezogen auf einige Kommentare hier!

    Comment by Unverständnis — 13.01, 2013 @ 00:27

  10. “Ich veröffentliche keine Bilder wenn ich nicht die dazu nötigen Rechte habe.”

    Diesen Satz sollte sogar ein Facebook-Opfer verstehen.

    Das Bild war bereits veröffentlicht. Und welcher Scahden ist eigentlich wem durch ein popeliges Vorschaubild entstanden?

    Comment by Moon — 13.01, 2013 @ 07:26

  11. Das Einbinden eines Links zu einem Bild, durch das ein Vorschaubild erzeugt wird, ist eine Sache – so lange der Link auf die Quelle des Urhebers verweist. Dann wird immerhin indirekt – auch ohne weitere Nennung im Posting – der Fotograf „gewürdigt“.

    Anders sieht es mit der ebenfalls (zumindest bei Google+) gängigen Praxis aus, Bilder von „Dritt-Quellen“ her zu verlinken und den Fotograf bzw. die Original-URL überhaupt nicht zu nennen oder kenntlich zu machen. Häufig wird bei solchen Postings sogar der Eindruck erweckt, der Poster habe dieses Bild selbst gemacht.

    Wirklich in Ordnung ist beides nicht – ich finde aber, man sollte diese Praktiken auch rechtlich unterschiedlich/individuell würdigen.

    Comment by Wolfgang Messer — 13.01, 2013 @ 11:41

  12. Kann der „Facebook-User“ eigentlich nachträglich ein solches Vorschaubild löschen?

    Falls nein, wie ist dies dann rechtlich, unter Beachtung der Facebook-Voreinstellungen, zu bewerten?

    (Und das Facebookseiten eines durchschnittlichen Jugendlichen für Abmahner schnell zwischen 10.000 und 15.000 Euro wert sind, hat RA Solmecke ja nicht erst seit gestern geschrieben.)

    Comment by Sascha — 13.01, 2013 @ 15:09

  13. @Sascha: Zumindest bei Google+ geht das mit nachträglichem „Bearbeiten“ des Postings.

    Comment by Wolfgang Messer — 13.01, 2013 @ 15:34

  14. Bei einer langsamen Internetverbindung ist es übrigens so, dass keine Vorschaubilder erzeugt werden (u.U. sogar nicht mal der Vorschaudialog), wenn ein Link eingegeben wird. Wenn man dann postet, arbeitet Facebook aber weiter an einer Vorschau und fügt sie nachträglich hinzu. (So als ob man einfach ne Weile gewartet hätte und dann auf Senden geklickt hätte.)

    Als Nutzer weiß ich in dem Fall also gar nicht, was Facebook als Vorschaubild herauskramt. Ich habe auch keine Bestätigung dazu gegeben, Facebook hat es völlig selbstständig gemacht. Als Nutzer dürfte ich in diesem Fall nur haften, wenn Facebook irgendwo in seinen AGB stehen hat, dass solche Beiträge lediglich als Auftrag an Facebook zu sehen sind, irgendetwas im Namen des Nutzers zu posten.

    Comment by Heinz Handtuch — 13.01, 2013 @ 16:31

  15. Das hat vermutlich weniger mit Urheberrechtsverletzung zu tun, als vielmehr mit Abzocke!
    Das UrhG ist in der Form nun mal für die Tonne…

    Wie dämlich, sorry… wie naiv seid ihr eigentlich?

    Comment by Behaarte Uhse — 13.01, 2013 @ 16:36

  16. Hier fehlt noch ein (imho) wichtiger Aspekt:

    Viele Webseiten enthalten Informationen für diese Vorschau-Funktion von facebook, nämlich Titel, Kurzbeschreibung und Vorschaubilder.
    (siehe https://developers.facebook.com/docs/opengraphprotocol/)

    Falls das bei der abgemahnten Seite der Fall war und der Autor der Seite dort explizit das umstrittene Bild angegeben hat, oder, was auch sehr verbreitet ist, die Seite von einem Programm wie Typo3 automatisch erzeugt wurde und daher diese Informationen enthielt, dann sieht die Lage für mich gleich ganz anders aus.

    Ähnlich verhält es ich mit einem „auf facebook teilen“ Link. Wenn so einer auf der Seite gewesen wäre könnte man vielleicht ganz anders argumentieren.

    Vielleicht sollte man als einfacher Benutzer nur die Seiten auf facebook verlinken, die einem das von sich aus anbieten?

    Comment by Seph — 14.01, 2013 @ 09:14

  17. Die – sicher schlechte und daher geldbedürftige -Fotografin kann jederzeit die externe Einbindung ihrer Bilder über eine kleine htaccess-Datei unterbinden.

    Tut sie es nicht, wäre das Aufforderung zu einer Straftat :-D So sollten die Richter urteilen und ihr ein saftiges Bussgeld aufbrummen.

    Comment by na ich, wer denn sonst :-) — 14.02, 2013 @ 10:03

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