Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.1.13

Rechtsmissbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung führt nicht zum Verlust des Unterlassungsanspruchs

Wer eine rechtsmissbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, verliert dadurch nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) grundsätzlich nicht seinen Unterlassungsanspruch und kann anschließend nach wie vor auf Unterlassung klagen. Der BGH begründet dies damit, dass der Verlust des Unterlassungsanspruchs dazu führen würde, dass der Rechteinhaber die Rechtsverletzung (künftig) dulden müsste, was jedenfalls im Urheberrecht nicht gerechtfertigt sei.

Einzige Konseqenz einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Bereich des Urheberrechts ist demzufolge der Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten. Wer also eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, die er für rechtmissbräuchlich hält, ist dennoch gehalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Klage bzw. einstweilige Verfügung abzuwenden.

posted by Stadler at 18:48  

4 Comments

  1. Wie kann man sich denn eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorstellen, wenn der angemahnte Unterlassungsanspruch begründet ist?

    Comment by Moki — 14.01, 2013 @ 21:58

  2. Wobei das bereits einer Erledigung gleichkommt.

    Denn der Unterlassungskläger bzw. dessen Anwalt ist ja hauptsachlich an der Liquidation seiner monetären Forderung interessiert.
    Die UE ist nur ein Nebeneffekt.

    Zwar muss sich der Abgeber der UE an diese halten, jedoch wird dieses System der Einnahmenerzielung, wenn auch nur langsam, ausgetrocknet.

    Das andere Feld, das im Zusammenhang mit dem UrhR „beackert“ werden muss ist nicht zivilrechtlicher sondern strafrechtlicher Natur:

    Ab wann ist es strafrechtlich relevant, wenn ein Urheber gar nicht daran interessiert ist seine Werke „legal“ zu vertreiben, sondern sein Hauptaugenmerk darauf richtet, mit diesem Werk „Schadensersatz“ zu generieren?
    Dies auch noch unter Mithilfe gewerrblicher Dienstleister und Anwälten.

    Comment by Anonymous — 14.01, 2013 @ 22:04

  3. @ moki:
    Na das der Anwalt z. B. als „guiding mind“ die Abmahnungen lenkt und somit als Kaufmann in eigenem Interesse antritt.

    Dann mag zwar der Unterlassungsanspruch bestehen, aber da der Anwalt, kaufmännisch tätig wurde, vielleicht sogar unter „Kostenneutralität“ für den Anspruchinhaber, ist die Abmahnung rechtswidrig, aber der UA besteht zu recht.

    Denn der Anwalt darf nicht, als Anwalt, wie ein Kaufmann auftreten.

    Dieser Verdacht kam im letzten oder vorletzten Jahr auf, als Anwälte Vereine wegen Verletzung von Bildrechten abmahnten, obwohl die Reichweite der Veröffentlichung minimal war und kaum über den Bereich des Vereins und dessen Freunde hinausging.

    Zwar wurde der Anwalt mit der Wahrung der Interessen der Urheberin beauftragt, jedoch wohl relativ weitläufig, ohne dass im Einzelfall mit der Rechteinhaberin Rücksprache gehalten wurde, ob man gegen einzelne Verletzer vorgehen solle.

    Comment by Anonymous — 14.01, 2013 @ 22:14

  4. Danke für die Erklärung.

    Comment by Moki — 15.01, 2013 @ 10:44

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