Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.5.13

Warum ist Zypries im Kompetenzteam von Steinbrück für Verbraucherschutz zuständig?

SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück hat Brigitte Zypries in sein Kompetenzteam berufen, allerdings nicht für Rechtspolitik, sondern für Verbraucherpolitik, wie man auf Steinbrücks Website nachlesen kann.

Das finde ich insofern überraschend, als Zypries von 2002 bis 2009 Bundesjustizministerin war. Sie war in dieser Zeit allerdings auch ressortverantwortlich für mehrere Verschärfungen des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Nutzer und steht daher jedenfalls in diesem zentralen Bereich nicht unbedingt für eine zukunftsorientierte Rechtspolitik. In ihre Zeit als Ministerin fallen u.a. die Einschränkung der Schrankenbestimmung zur Privatkopie, die Einführung des Verbots der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sowie die Schaffung eines Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider, durch den die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing überhaupt erst möglich wurden.

Vermutlich deshalb ist die Neuregelung des Urheberrechts im Kompetenzteam von Steinbrück bei Gesche Joost angesiedelt. Denn bei dieser Neuregelung ginge es dann auch um die Korrektur derjenigen Regelungen des Urheberrechts, die man als Regierungspartei, die noch dazu die zuständige Fachministerin gestellt hat, selbst zu verantworten hatte. Gerade deshalb ist es im Wahlkampf wohl notwendig, an dieser Stelle ein unverbrauchtes Gesicht wie Gesche Joost nach vorne zu schicken, die von Rechtspolitik allerdings wenig Ahnung hat. Die erfahrene Rechtspolitikerin Zypries, die schließlich ihre eigenen Urheberrechtsreformen kritisieren müsste, nimmt man da vorsichtshalber aus der Schusslinie und verschiebt sie vorerst auf das Verbraucherressort.

Das sieht mir doch sehr stark nach einer eher durchsichtigen Camouflage aus.

posted by Stadler at 11:47  

24.5.13

Urteil des BGH zur Haftung von Google für die Suchwortvervollständigung im Volltext

Das Urteil des BGH vom 14.05.2013 (Az.: VI ZR 269/12 ) zur Haftung von Google für seine Autocompletefunktion liegt nunmehr im Volltext vor. Ich hatte zu der Thematik bereits vor längerer Zeit gebloggt und letzte Woche das jetzige Urteil auch vorläufig für Heise analysiert.

Der BGH geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass der Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers in die Suchmaschine und den dann „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „Scientology“ und „Betrug“ die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger und den negativ konnotierten Begriffen bestehe ein sachlicher Zusammenhang.

Der BGH beantwortet allerdings dann die Frage nicht, wann Google im Rahmen seiner nach Kenntnis entstehenden Prüfpflichten von einem solchen sachlichen Zusammenhang tatsächlich ausgehen darf bzw. muss. Wenn sich gar keine einschlägigen Suchtreffer finden, wird man nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen haben, dass Google künftig dafür zu sorgen hat, dass solche Ergänzungsvorschläge nicht mehr angezeigt werden. Wie aber wäre der – hier offenbar nicht vorliegende – Fall zu beurteilen, in dem tatsächlich einschlägige Suchtreffer vorhanden sind, in denen über eine Verbindung zu Scientology oder über Betrugsvorwürfe berichtet wird? Wie weit reicht die Prüfpflicht von Google in diesem Fall?

Hierzu führt der BGH lediglich aus, dass nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich davon auszugehen ist, dass er weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angehört oder auch nur nahe steht und er die Äußerung von solchen unwahren Tatsachen nicht hinnehmen muss. Ob Google allerdings in dem Fall, in dem die Wahrheit einer bestimmten Tatsachenbehauptung in Streit steht, den Wahrheitsnachweis führen muss oder es für eine Enthaftung genügt, dass einschlägige Suchtreffer auffindbar sind, bleibt damit letztlich offen.

Der Fall könnte durchaus noch ein verfassungsgerichtliches Nachspiel haben, denn die Interessen von Google berühren die Grundrechte aus Art. 5 und Art. 14 GG, worauf der Senat in seiner Urteilsbegründung auch hinweist. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits, kann man möglicherweise aber auch anders vornehmen, als dies der BGH getan hat.

posted by Stadler at 10:24  

23.5.13

Denic will Domains nach Vertragsende nicht mehr sofort löschen

Die Denic wird eine „Redemption Grace Period“ von sieben Tagewn für DE-Domains einführen. Eine Domain wird nach Beendigung des Domainvertrags danach nicht mehr sofort gelöscht, sondern zunächst in eine „Cooldown-Phase“ versetzt.

Der alte Domaininhaber hat während eines Zeitraums von sieben Tagen dann die Möglichkeit einen sog. Restore-Auftrag zu erteilen, mit der Folge, dass die Domain mit den alten Inhaberdaten wiederhergestellt wird. Wenn inherhalb dieser sieben Tage ein AUTHINFO-Request (Antrag auf Providerwechsel) bei DENIC eingeht, verlängert sich diese Cooldown-Phase um maximal 30 Tage. Weitere Infos zu diesem neuen Verfahren finden Sie direkt bei Denic.

posted by Stadler at 18:41  

23.5.13

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Bestandsdatenauskunft und das Problem von Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

In einem Gastbeitrag für mein Blog beschäftigt sich Hanna Sammüller-Gradl – Mitglied des Think Tank 30 – mit der Frage, ob die angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft überhaupt zulässig ist.

Am 22.3.2013 und am 3.5.2013 grüßte wieder einmal das Murmeltier: Bundestag bzw. Bundesrat stimmten einer Änderung im Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) zu. Dabei geht es unter anderem um Änderungen im § 113 TKG (TKG alt: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113.html, Gesetzesentwurf § 113 TKG neu: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712034.pdf, S. 5), durch die sehr weitreichende Möglichkeiten für Polizei und Geheimdienste geschaffen werden, auf die Bestandsdaten von Telekommunikationsdienstleistern zuzugreifen.

Gegen diese Gesetzesänderung soll nun „Sammelverfassungsbeschwerde“ eingereicht werden (www.stopp-bda.de). So sehr ich mich über diese inhaltlich gut begründete Initiative freue, hatte ich im ersten Moment doch Zweifel, ob eine solche „Sammelverfassungsbeschwerde“ gegen ein Gesetz überhaupt zulässig sein kann.

Grundsätzlich kann die Verfassungsbeschwerde nämlich nur gegen Vollzugsakte erhoben werden – also die Anwendung eines Gesetzes  auf den konkreten Einzelfall. Im Gegensatz dazu ist die verfassungsrechtliche Überprüfung eines abstrakten Gesetzes anderen Antragsarten und AntragsstellerInnen vorbehalten (wie etwa der abstrakten Normenkontrolle, die durch die Bundes- oder Landesregierung oder ¼  der MdBs eingereicht werden kann, http://dejure.org/gesetze/GG/93.html ).

Aus diesem Grund sind Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde unter anderem die sog. Subsidiarität und die Rechtswegerschöpfung. Beide gehen Hand in Hand: Subsidiarität bedeutet, dass der Einzelakt, also sozusagen der Umsetzungsakt des abstrakten Gesetzes auf den konkreten Einzelfall, abgewartet werden muss.

Grund dafür ist, dass dann gegen diesen Einzelakt wiederum zunächst vor den Verwaltungsgerichten vorgegangen werden soll, damit der Rechtsstreit von dort den Weg durch die Instanzen bis zum letztinstanzlichen Urteil antritt. Erst dann ist die sog. Rechtswegerschöpfung eingetreten.

Grund  für diese Voraussetzungen ist neben einer quantitativen Entlastung auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dann nicht mehr mit Sachverhaltsfragen auseinandersetzen muss. Die sollen durch den Instanzenzug aufgeklärt werden, so dass das BVerfG sich nur noch mit den rechtlichen Fragen der Vereinbarkeit von Normen mit dem GG beschäftigt.

Bei einer Verfassungsbeschwerde, die sich direkt gegen ein Gesetz richtet – wie die Sammelverfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung im TKG – und die nicht erst die konkreten Einzelakte und deren Weg durch die Instanzen abwartet, sind Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung  gerade nicht erfüllt.

Ausnahmen von diesen beiden Kriterien lässt das BVerfG jedoch dann zu, wenn das Abwarten des Einzelaktes für den Einzelnen „unzumutbar“ ist. Typischerweise etwa dann, wenn der oder die Einzelne sich durch einen Verstoß gegen ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz erst strafbar machen müsste um dann gegen die strafrechtliche Verurteilung als Einzelakt vorgehen zu können.

Ob im Falle der Änderungen im TKG eine solche „Unzumutbarkeit des Abwartens des Einzelaktes“ vorliegt?  Schwer zu sagen.

Teilweise hat das BVerfG sehr rigide auf die Einhaltung des Subsidiaritäts- und Rechtswegerschöpfungserfordernisses geachtet, wie etwa bei der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Versammlungsgesetz (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr249208.html, Rn. 12). Dort wird die Unzumutbarkeit des Abwartens des Vollzugsaktes explizit dadurch verneint, dass die gerügten Vorschriften nicht straf-oder bußgeldbewährt seien. Dies würde auch auf die Änderungen im TKG zutreffen.

Andererseits hat die das BVerfG in seiner 2012 veröffentlichen Entscheidung über die damaligen Änderungen im TKG die fehlende Subsidiarität und die fehlende Rechtswegerschöpfung zumindest nicht gerügt.

Zwar hat sich das BVerfG zu Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung an sich gar nicht geäußert, allerdings im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdebefugnis explizit ausgeführt, dass eine unmittelbare Selbstbetroffenheit nicht schon deshalb verneint werden könne, weil „diese erst auf der Grundlage weiterer Vollzugsakte in Form von Auskunftsersuchen oder -verlangen und dann der Auskunftserteilung wirksam werden.“ Die Begründung dieser Ausnahme liegt in der Heimlichkeit der Maßnahme: Denn da „die Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangen, reicht die Darlegung aus, mit einiger Wahrscheinlichkeit von solchen Maßnahmen berührt zu werden.“

Sollte diese Argumentation auch der Grund sein, weshalb bei der Entscheidung 2012 eine Ausnahme von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Subsidiarität und der Rechtswegerschöpfung gemacht wurden, würde dies auch auf die jetzige Sammelverfassungsbeschwerde zutreffen. Denn auch bei der aktuellen Neuerung geschieht der Zugriff auf die Bestandsdaten „heimlich“ – erschwerend kommt dabei nach Ansicht des BVerfG von 2012 noch dazu, dass der heimliche Zugriff auch gerade gegenüber völlig unbeteiligten Dritten erfolgen kann.

Einleuchtend wäre diese Argumentation allemal: Denn auch ganz praktisch kann gegen eine heimliche Maßnahme schon mangels Kenntnis der Betroffenen von diesem Vollzugsakt gar kein Rechtsschutz auf einer fachgerichtlichen Ebene erreicht werden. Vereinfacht ließe sich diese Situation mit „wo keine Kenntnis, da kein Kläger, da kein Richter“ zusammenfassen. Und unter dieser Prämisse kann dann auch das Abwarten des Einzelaktes im Rahmen der Subsidiarität nicht mehr als zumutbar gewertet werden.

Letztendlich bleibt also abzuwarten, ob das BVerfG auch diesmal eine Ausnahme der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung annimmt und eine Verfassungsbeschwerde direkt gegen das Gesetz zulässt. Um eine Klärung der interessanteren inhaltlichen Fragen der Bestandsdatenabfrage zu erreichen wäre dies natürlich begrüßenswert. Und jedenfalls begrüßenswerter als das Murmeltier, das uns fast jährlich den erneuten Versuch einer TKG-Änderung zur Bestandsdatenabfrage ankündigt.

posted by Stadler at 09:36  

16.5.13

Kann eine Akteneinsicht am Urheberrecht scheitern?

Der Kollege Burhoff berichtet über verschiedene Entscheidungen, in denen immer wieder die Frage thematisiert wird, ob eine Akteneinsicht in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren am Urheberrecht desjenigen scheiteten kann, dessen Werk Aktenbestandteil ist.

Auch wenn das offenbar immer wieder mal als Vorwand benutzt wird, um einem Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht zu verweigern, muss ein solcher juristischer Begründungsansatz als eher abwegig betrachtet werden.

Denn zu den vermutlich wichtigsten Schranken des Urheberrechts zählt die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Dafür genügt es, dass die Kopie der Verwendung in einem Verfahren dient.

Ob der Urheberrechtsinhaber das Kopieren gestattet hat oder nicht, spielt keine Rolle. Er muss es unter den Voraussetzungen des § 45 UrhG dulden.

Das Urheberrecht wird leider immer wieder als Vehikel dazu missbraucht, Informationen vorzuenthalten oder zu unterdrücken. Gerade der Staat zweckentfremdet das Urheberrecht neuerdings gerne auf diese Art und Weise.

posted by Stadler at 22:12  

16.5.13

BGH legt Frage der Urheberrechtsverletzung wegen Embedded Content an den EuGH vor

Die Frage, ob derjenige eine Urheberrechtsverletzung begehen kann, der beispielsweise ein Video mitttels des von YouTube zur Verfügung gestellten Codes in seine eigene Website oder sein Blog einbettet, ist bislang umstritten. Während beispielsweise das OLG Düsseldorf eine Urheberrechtsverletzung bejaht, wird eine solche vom OLG Köln verneint. Die Thematik hatte ich hier im Blog bereits ausführlich erläutert.

Der BGH hat eine solche Fragestellung nunmehr an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013, Az.: I ZR 46/12 – Die Realität). Auch wenn in der Pressemitteilung des BGH missverständlích von „Framing“ gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Fall eines HTML-Frames, sondern um einen Inline-Frame (iframe), der externen Content einbettet. Der Unterschied ist bei SelfHTML anschaulich erläutert. Während beim klassischen Framing der Eindruck entstehen kann, es würde sich um eigenen Content handeln, ist beim Einbetten, speziell von YouTube-Videos, regelmäßig für den Nutzer erkennbar, dass man auf einen externen Inhalt zugreift.

Der BGH macht in seiner Pressemitteilung deutlich, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Gleichwohl hat der BGH Bedenken, ob nicht die InfoSoc-Richtlinie verletzt sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die Frage vorgelegt, ob bei Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 10:54  

15.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 01.08.2013 in Kraft

Das Urheberrechtsänderungsgesetz durch das ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird, wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August in Kraft.

Die verkündete Fassung lautet:

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Die beiden wesentlichen Passagen sind von mir hervorgehoben worden. Wie diese aktuelle Regelung auszulegen sein wird und welche Diskussion sich eventuell ergeben werden, habe ich hier und hier versucht zu skizzieren. Es wird in der nächsten Zeit sicherlich auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Aufsätze geben, die sich mit der Frage der Auslegung dieser Neuregelung beschäftigen werden.

Außerdem bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die Verlage versuchen werden, dieses Recht durchzusetzen.

posted by Stadler at 11:12  

14.5.13

Blogger sollten sich stärker vernetzen

Die stärkere Vernetzung der Blogosphäre hat sich das Projekt „Blognetz“ auf die Fahnen geschrieben. Eine im Grunde lobenswerte Idee, der ich mich schon anschließen wollte, bis ich merkte, dass man um sein Blog hinzufügen zu können, ein Facebookprofil braucht und sich zugleich mit der Nutzung seiner Facebook Profil-Daten im Rahmen von blognetz einverstanden erklären und eine Facebook-App autorisieren muss.

Das ist für mich als Blogger ehrlich gesagt starker Tobak. Auch wenn ich ein Facebook-Profil habe, mag ich Facebook aus verschiedensten Gründen nicht besonders und halte es schlicht für den falschen Ansatz, eine stärkere Vernetzung von Bloggern über einen Dienst wie Facebook zu realisieren. Abgesehen davon, dass man damit einen Teil der Blogger von vornherein ausschließt, besteht der Sinn eigener Blogs auch gerade darin, sich nicht von Plattformen wie Facebook oder Google+ abhängig zu machen und sich nicht deren Spielregeln beim Publizieren von Inhalten zu unterwerfen.

Vera Bunse scheint das drüben bei CARTA ähnlich zu sehen, wenn ich ihren Beitrag richtig verstanden habe. Ein offener Ansatz hätte da vielleicht tatsächlich die Möglichkeit geboten, die Blogosphäre zu stärken. Meines Erachtens sollten Blogger vor allem stärker darauf achten, sich gegenseitig zu verlinken. Es wäre wünschenswert ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass man im Zweifel auch auf einen guten Blogbeitrag verlinken kann, anstatt immer nur auf die etablierten Medien zurückzugreifen. Das wäre eine Maßnahme, die die Blogosphäre wirklich stärken könnte. Dafür muss man freilich erst einmal Bewusstsein schaffen. Aber vielleicht nicht unbedingt in geschlossenen Gesellschaften wie Facebook.

posted by Stadler at 22:22  

14.5.13

Das Urteil des BGH zu Googles Autocomplete-Funktion

Das Urteil des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google habe ich für Heise besprochen, soweit eine Presseerklärung das zulässt. Deshalb hier im Blog nur der Hinweis auf den Beitrag bei Heise-Online. Zu der Thematik hatte ich im letzten Jahr schon ausführlicher gebloggt.

Das Urteil hat mich im Ergebnis dann doch etwas überrascht, weshalb ich umso gespannter auf die Urteilsbegründung bin. Man wird abwarten müssen, inwieweit das Urteil tatsächlich verallgemeinunerungsfähig ist und ob Google jetzt massenweise Aufforderungen zur Bereinigung seiner Autovervollständigung erhalten wird.

Google hat bislang offenbar auch noch nicht konkret erklärt, wie man auf das Urteil, das ja unmittelbar nur zwischen den Parteien wirkt, reagieren wird.

posted by Stadler at 16:15  

13.5.13

Fragwürdige Nebeneinkünfte von BGH-Richtern?

Adrian Schneider berichtet bei Telemedicus über die Praxis beim Bundesgerichtshof, dass Mitglieder des entscheidenden Senats Urteilsabschriften an Fachverlage schicken und dafür Honorare verlangen und erhalten.

In einem konkreten Fall, der Telemedicus nach eigenen Angaben vollständig dokumentiert vorliegt, ist offenbar die gänzlich unbearbeitete Fassung des Urteils in exakt derselben Form wie sie auf dem Server des BGH veröffentlicht worden ist, entgeltlich an einen Fachverlag versandt worden.

Nach der Darstellung von Telemedicus ist das kein Einzelfall, sondern offenbar gängige Praxis. Wenn die redaktionelle Bearbeitung, die regelmäßig nur in einer Kürzung besteht, aber nicht von dem einsendenden Richter durchgeführt wird, ist ein Honorar kaum zu rechtfertigen. Denn Urteile die im Namen des Volkes ergehen, sind kein Wirtschaftsgut an dem die an der Entscheidung beteiligten Richter noch nebenher verdienen können. Es ist zu begrüßen, wenn Praktiken dieser Art öffentlich bekannt werden, damit sich die betroffenen Richter und Gerichte der öffentlichen Diskussion stellen müssen.

posted by Stadler at 22:14  
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