Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.13

Piraten wollen Verordnung zur Netzneutralität

Über den Bundesparteitag der Piraten am vergangenen Wochenende wurde viel geredet und geschrieben. Vor allem über das Thema SMV (Ständige Mitgliederversammlung), deren Einführung die erforderliche Zweidrittelmehrheit knapp verfehlte.

Die Piraten haben sich überraschender Weise aber auch mit inhaltlichen Fragen befasst, u.a. mit dem gerade im Netz in letzter Zeit vor dem Hintergrund der Drosselpläne der Telekom wieder vieldiskutierten Thema Netzneutralität.

Die Piraten fordern die Verordnungsermächtigung des § 41a TKG zu nutzen, um die Netzneutralität bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung rechtlich abzusichern. Dazu hat man einen Entwurfstext einer solchen Verordnung vorgestellt, auch zum Zwecke der Weiterentwicklung im Netz.

Gegen die Verordnungsermächtigung des § 41a TKG bestehen aus meiner Sicht wegen der Wesentlichkeitsrechtsprechung des BVerfG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Danach muss das Wesentliche vom Gesetzgeber selbst geregelt werden und kann nicht per Verordnungsermächtigung der Verwaltung, in diesem Fall der Bundesregierung, überlassen werden. Eine konkrete Regelung der Netzneutralität, die weitreichende Folgen nicht nur für TK-Anbieter sondern auch für die Nutzer hätte, allein auf Bassis einer Rechtsverordnung dürfte deshalb problematisch sein, zumal der Gesetzgeber insoweit keinerlei Eckpunkte vorgegeben hat. Dass die Bundesregierung ermächtigt wird, die Grundsätze zur Netzneutralität (erstmals) durch Rechtsverordnung festzulegen, sprengt die Grenzen einer zulässigen Verordnungsermächtigung.

Die Regelung des § 41a TKG ist ein typischer Fall einer mit heißer Nadel gestrickten gesetzlichen Regelung.

Eine rechtswirksame Regelung der Netzneutralität erfordert ein Gesetz und selbst dann stellen sich noch europarechtliche und verfassungsrechtliche Fragen.

posted by Stadler at 12:34  

13.5.13

Zum Tod von Max Stadler: Ein Humanist und Verfechter der Bürgerrechte

Es ist ein trauriger Tag für alle, die sich für die Bürgerrechte in Deutschland engagieren. Denn mit Max Stadler ist ein Rechtspolitiker verstorben, der wie kaum ein anderer für eine liberale und bürgerrechtsfreundliche Politik stand.

Vor gut drei Monaten war ich in den Rechtsausschuss des Bundestages als Sachverständiger zur Anhörung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse geladen. Staatssekreketär Max Stadler hat an der Ausschusssitzung als Vertreter der Bundesregierung teilgenommen und ich vermute, es gab Termine die ihm mehr Spaß gemacht haben als dieser. Nach der Sitzung kam er direkt auf mich zu, begrüßte mich per Handschlag und hat mich gezielt auf diesen Tweet angesprochen, um sogleich hinzuzufügen, dass er mir das aber nicht übel nehmen würde, weil wir ja sonst häufig auf einer Wellenlänge wären. Und damit hatte er natürlich recht. Ein aus Altbayern stammender Politker, der denselben Nachnamen trägt wie ich und der immer wieder durch eine klare freiheitliche Linie aufgefallen ist, war mir natürlich sympathisch.

Max Stadler gehörte zu einem kleinen Kreis von Politikern, die ich wegen ihrer Haltung schätze. Ihm lagen die Bürgerrechte, die Freiheit und die Würde des Einzelnen am Herzen und er trat als Politiker für diese Rechte ein. Der Humanist Max Stadler war einer der letzten wirklichen Liberalen in der aktuellen Politik. Dass das jetzige Bundesjustizministerium wieder stärker für bürgerrechtsfreundliche Positionen stand und steht, lag neben Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vor allen Dingen an ihm.

Er war ein Mann der eher leisen Töne, kein Populist und Schreihals wie so viele seiner Kollegen. Für die SZ hat Heribert Prantl einen sehr trefflichen und angemessenen Nachruf verfasst, den man gelesen haben sollte.

posted by Stadler at 10:35  

10.5.13

Der schwere Stand der Bürgerrechte

Die Diskussion um Stuttgart21 ist deutlich abgeflaut. Aber mit den fragwürdigen Methoden, derer sich Polizei und Staatsanwaltschaft mit teilweiser Billigung der Gerichte bedient haben, gilt es sich weiterhin auseinandersetzen.

Ein gutes Beispiel liefert der Fall des pensionierten Vorsitzenden Richters am Landgericht Dieter Reicherter. Er wurde zum Gegner von Stuttgart21, nachdem er mehr oder minder zufällig miterlebt hat, mit welcher Brutalität die Polizei im Stuttgarter Schlosspark gegen friedliche Demonstranten vorgegangen ist.

Das Wort eines ehemaligen Vorsitzenden Richters hat in einem Staat, der sich als Rechtsstaat begreift und es meistens auch noch ist, manchmal etwas mehr Gewicht als das eines x-beliebigen Demonstranten. Was natürlich diejenigen, die Polizeigewalt bestreiten oder relativieren wollen, als Gefahr empfinden müssen.

Am 27.06.2012 durchsuchte die Polizei das Haus von Dieter Reicherter, der sich gerade in London aufhielt und beschlagnahmte einen Computer und ein Notebook. Ohne richterliche Anordnung – wie Reicherter sagt – wurde eine umfassende Auswertung seiner Rechner durchgeführt. Reichterter schildert dies in einem Brief an verschiedene Beteiligte, deren E-Mails mitbeschlagnahmt und ausgewertet wurden. Darunter ist auch der E-Mail-Verkehr mit einem Journalisten der taz. Brisant daran ist u.a., dass die Rechner Reicherters nach dem Auswertungsbericht auch ganz gezielt, nach dem Namen des taz-Journalisten durchsucht wurden. In einem Untersuchungsbericht wird umfassend aus den E-Mails, die der Journalist und der pensionierte Richter gewechselt haben, zitiert.

Hintergrund der Beschlagnahmeaktion war, dass Reicherter im Februar 2012 den Rahmenbefehl Nr. 2 des Innenministeriums von Baden-Württemberg, in dem die Bespitzelung und Überwachung von Gegnern des Bahnprojekts Stuttgart21 angeordnet wurde, öffentlich zitiert hatte. Die Beschlagnahme diente dem Zweck, den Informanten zu ermitteln, Reicherter selbst wurde keiner Straftat beschuldigt. Der Tatvorwurf gegen den Polizeibeamten, den man als undichte Stelle vermutet, dürfte sich auf § 353b StGB stützen. Danach ist die Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar, sofern durch die Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Wenn das Geheimnis allerdings illegal ist, kann es durchaus auch am Deliktsmerkmal „unbefugt“ fehlen. Außerdem fragt man sich unweigerlich, durch wen hier eigentlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und vor allen Dingen der umfassenden Auswertung des gesamten E-Mail-Verkehrs Reicherters darf man in Zweifel ziehen.

Wenn ich von solchen Vorgängen lese, wird mir immer wieder ein Zusammenhang bewusst. Die ständige Ausweitung von präventiven und repressiven polizeilichen Befugnissen, u.a. im Bereich der TK-Überwachung, wäre leichter zu verschmerzen, wenn man sich als Bürger darauf verlassen könnte, dass bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten Menschen mit Augenmaß agieren, die die rechtsstaatlichen Vorgaben immer fest im Blick haben. Aber darauf kann man sich als Bürger leider nicht verlassen. Vielmehr sehen wir uns in zunehmendem Maße einem Apparat von Ermittlungsbehörden gegenüber, der oft genug Ermittlungen um jeden Preis anstellt und dem verfassungsrechtliche Einschränkungen nur noch als lästiger Ballast erscheinen, den es abzustreifen gilt.

Und an dieser Stelle fängt man als Jurist irgendwann auch an zu bedauern, dass es in Deutschland keine Fruit Of The Poisonous Tree Doctrine gibt. Denn der Verstoß gegen das Gesetz hat für Ermittlungsbehörden im Regelfall keinerlei Konsequenzen und die so gewonnenen Erkenntnisse können zumeist auch uneingeschränkt verwertet werden, sofern nicht ein spezifisches Beweisverwertungsverbot eingreift. Weil man das natürlich weiß, schert man sich oftmals um rechtsstaatliche Vorgaben nicht mehr, zumal man sich ja auf der guten Seite wähnt. Der Rechtsstaat wird dadurch auf Dauer von den Ermittlern stärker ausgehöhlt, als von denen, gegen die ermittelt wird.

Die mangelnde rechtsstaatliche Gesinnung bei Polizei, Staatsanwaltschaften und in Teilen der Richterschaft einerseits und die Schaffung immer neuer und weitreichender Eingriffsbefugnisse durch den Gesetzgeber andererseits, ergeben einen gefährlichen Cocktail.

Leider interessieren und engagieren sich in diesem Land immer noch zu wenig Menschen für Bürgerrechte. Vermutlich auch deshalb, weil sie glauben, dass dieser Staat in diesem Bereich kaum Defizite aufweist. Das allerdings ist ein Irrtum, der auch auf mangelnder Information beruht. Und die Informationsunterdrückung ist gerade auch in der Causa Reicherter von zentraler Bedeutung. Wenn sich diejenigen, die Informationen unterdrücken wollen, aber auch noch den Instrumenten des Strafrechts bedienen können um ihr Ziel zu erreichen, müssen die Bürgerrechte einen schweren Stand haben.

posted by Stadler at 22:45  

10.5.13

Aufruf zum Thema Filesharing/Störerhaftung

Am kommenden Montag findet im Unterausschusses Neue Medien des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur WLAN-Störerhaftung statt. In der parlamentarischen/politischen Diskussion wird nun offenbar verstärkt die Behauptung aufgestellt, Filesharing-Abmahnungen beträfen nur Privathaushalte, Gewerbetreibende, insbesondere Gastwirte und Hoteliers würden gar nicht abgemahnt.

Dass das nicht zutreffend ist, weiß ich schon aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Gerade Hotels, Pensionen und Gaststätten, die ihren Gästen Internetzugang zur Verfügung stellen, bekommen immer wieder Abmahnungen.

Der als Sachverständige geladene Ulf Buermeyer sucht hierzu noch konkrete Beispiele, um das Problem plastisch zu machen und auch der These entgegen zu treten, Gewerbetreibende und Gastwirte würden überhaupt nicht abgemahnt.

Ich bitte, betroffene Gewerbetreibende und Gastwirte sich bei mir zu melden, ich werde dann an Ulf Buermeyer weiterleiten. Gilt natürlich auch für Anwaltskollegen, die (anonymisiert) Beispielsfälle beitragen können oder wollen.

posted by Stadler at 08:56  

8.5.13

Blackbox Urheberrecht

Vor ein paar Tagen ist das Buch „Blackbox Urheberrecht“ erschienen, das in 22 Essays und Interviews den Stand der Urheberrechtsdebatte wiedergibt. Das von Daniel Brockmeier im Eigenverlag herausgegebene Werk ist als eBook via Amazon, Google Play und Apple iBooks erhältlich.

Brockmeier geht von der Grundthese aus, das Urheberrecht habe aktuell einen Crash erlitten und übrig geblieben sei eine „Blackbox Urheberrecht“.

Die Autorenschaft hat Brockmeier bewusst bunt und vielfältig ausgewählt, um die ganze Bandbreite der Debatte abzubilden. Das Meinungsspektrum reicht deshalb von der Notwendigkeit einer noch strikteren Durchsetzung des Urheberrechts bis hin zur Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung. Urheberrechtslobbyisten kommen ebenso zu Wort wie Kritiker des geltenden Urheberrechtsregimes.

Brockmeier ist es gelungen, auch einige sehr prominente Autoren wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Neelie Kroes oder Frank Schirrmacher zu gewinnen.

Es ist mir deshalb eine Ehre, dass auch ich einen Beitrag zu „Blackbox Urheberrecht“ beisteuern durfte. Mein Text besteht aus den beiden Blogbeiträgen „Wir sind die Bürger“ und „Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?, die sie auch direkt hier nochmals nachlesen können.

Abschließend noch eine alphabetische Liste sämtlicher Autoren von „Blackbox Urheberrecht“:

Anonymous, Daniel Brockmeier, Vera Bunse, Dirk von Gehlen, Nina George, Johnny Haeusler, Christoph Keese, Till Kreutzer, Neelie Kroes, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Pim Richter, Frank Schirrmacher, Jürgen Schönstein, Julia Schramm, Michael Seemann, Thomas Stadler, Anatol Stefanowitsch, Udo Vetter.

posted by Stadler at 10:40  

7.5.13

Zentrale Datenschutzklauseln von Apple sind rechtswidrig

Was vielen Juristen schon länger klar war, ist nunmehr in Deutschland auch erstmals gerichtlich bestätigt worden. Mehrere von Apple verwendete Datenschutzklauseln sind rechtswidrig.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2013, AZ.: 15 O 92/12) verurteile Apple, auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hin, zur Unterlassung von insgesamt acht für Apple zentralen Datenschutzklauseln.

Danach ist die Regelung, nach der Apple und seine verbundenen Unternehmen die Kundendaten untereinander austauschen und mit anderen Daten verbinden können, ebenso unwirksam, wie die Klausel, dass Apple auch Daten von Freunden und Familienangehörigen erheben darf, die der Apple-Kunde im Rahmen des Produktversandes oder aus anderen Gründen zur Verfügung stellt. Unwirksam ist zudem die Klausel, wonach die Erhebung von personenbezogenen Daten gleichzeitig dazu berechtigt, den Kunden über neue Produkte, Updates und Veranstaltungen zu informieren.

Auch die Klauseln, nach denen Apple die erhobenen Daten an strategische Partner und andere Dritte weitergeben darf, um beispielsweise Produkte zur Verfügung zu stellen oder Apple beim Marketing gegenüber Kunden zu helfen, hat das Landgericht Berlin beanstandet.

Ebenfalls rechtswidrig sind die Regeln zur Erhebung von Standortdaten der Apple-Nutzer (Geolocation).

Das Gericht beanstandet im Einzelnen immer wieder, dass Apple eine nur allgemeine und globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse einholt, ohne, dass der Kunde erfährt, welche Daten konkret betroffen sind. Auch die fehlende Erläuterung des Zwecks der Datenverarbeitung wird mehrfach beanstandet und bei der Datenweitergabe an Dritte auch die fehlende Information darüber, wer diese Dritten sind.

Apple wird diese Entscheidung vermutlich nicht rechtskräftig werden lassen und Berufung einlegen. Einige der Klauseln sind allerdings derart intransparent, dass man überwiegende Erfolgsaussichten von Apple wohl kaum attestieren kann.

Der vzbv geht in letzter Zeit verstärkt auch gegen die großen Player der TK- und IT-Wirtschaft vor und nimmt damit die Interessen der Nutzer und Verbraucher sehr effektiv wahr.

Der Kollege Dosch berichtet ebenfalls etwas ausführlicher über das Urteil.

Update:
Der Kollege Carlo Piltz thematisiert zu Recht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht hier überhaupt anwendbar ist und kritisiert die diesbezügliche Begründung des Landgerichts. In einem älteren Blogbeitrag habe ich am Beispiel Facebooks schon einmal dargelegt, weshalb ich deutsches Datenschutzrecht in derartigen Konstellationen für anwendbar halte. Die Frage ist freilich derzeit äußerst umstritten, wie aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus Schleswig-Holstein zeigen.

Die vom Kollegen Härting geäußerte Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Berlin teile ich nicht. Sie wählt bereits einen unzutreffenden Ansatz. Nach dem geltenden Recht ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt (§§ 4 Abs. 1 BDSG, 12 Abs. 1 TMG). Rechtsvorschriften, die die gerügte Datenverarbeitung erlauben würden, sind nicht ersichtlich.

Apple könnte sich also nur auf eine Einwilligung berufen, die man bei Apple in der Tat versucht im Hinblick auf diese Klauseln auch einzuholen. Die mir bekannten Einwilligungserklärungen von Apple genügen aber noch nicht einmal den formellen Anforderungen von § 13 Abs. 2 TMG. Weder kann der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen, noch wird er darüber unterrichtet, dass er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Inhaltlich gilt im deutschen Datenschutzrecht der Grundsatz der informierten Einwilligung. Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Er muss also konkret darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und was mit diesen Daten dann genau passiert. Dazu findet man in den schwammigen Klauseln von Apple aber nichts erhellendes.

Die Klauseln von Apple weichen also von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 12 Abs. 1 TMG, 4 Abs. 1 BDSG  ab und sind daher als AGB nach § 307 BGB unwirksam.

posted by Stadler at 17:45  

7.5.13

Urteil „Metall auf Metall II“ des BGH zum Sound-Sampling

Der BGH hat kürzlich zum zweiten Mal über ein Sample, das der Musikproduzent Moses Pelham einem Stück der Band Kraftwerk (Metall auf Metall) entnommen hatte, entschieden (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II).

Die erste Entscheidung Metall auf Metall hat auch in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eine erhebliche Rolle gespielt.

Zusammenfassend lässt sich die Rechtslage zum Sampling nach den beiden Entscheidungen des BGH so zusammenfassen:

Bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen einer Musikaufnahme verletzt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Diese Handlung kann u.U. aber als freie Benutzung der Tonaufnahme in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein. Das wiederum gilt aber nur dann, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten nicht möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

Wesentlich erscheint mir insoweit folgende Passage der Urteilsbegründung:

Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 13 – Metall auf Metall I, mwN). Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist deshalb – soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen – aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 17 – Metall auf Metall I, mwN).

Die Fortentwicklung des Kunstschaffens kann durch die Ausübung des Tonträgerherstellerrechts daher nur behindert werden, wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich, ist eine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen und eine Einschränkung des Tonträgerherstellerrechts durch das Recht zur freien Benutzung nicht gerechtfertigt.

Wenn ein durchschnittlicher Musikproduzent die relevante Tonfolge selbst einspielen kann, ist ein Sampling unzulässig. Andererseits stellt die Entscheidung klar, dass diese Form der Reproduktion durch Neueinspielung eines Teils einer Musikaufnahme auch nicht verboten werden kann, solange der entnommene kleine Teil für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießt.

Im konkreten Fall war der BGH dann allerdings der Meinung, dass das Sample nicht erforderlich war, weil Moses Pelham die verwendete Sequenz aus Metall auf Metall auch selbst hätte produzieren können.

posted by Stadler at 15:24  

6.5.13

Pressefreiheit auch für Leserkommentare?

Vor gut zwei Wochen habe ich mit der Kollegin Nina Diercks auf dem For..Net-Symposium über das Thema „Pressefreiheit in Online-Foren“ diskutiert. Hintergrund war eine Beschlagnahme bei der Augsburger Allgemeinen, durch die die Staatsanwaltschaft den Namen eines anonym postenden Kommentarschreibers ermitteln wollte. Die Diskussion zwischen Nina und mir lässt sich beim Campusradio der Uni Passau nachhören.

Mittlerweile ist der Beschluss des Landgerichts Augsburg, durch den die Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Augsburg festgestellt wurde, auch offiziell veröffentlicht. Das Landgericht Augsburg hat bereits die Meinungsäußerung für zulässig gehalten, aber ausdrücklich betont, dass sich die Augsburger Allgemeine im Hinblick auf die Nutzerkommentare nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann und damit auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung.

Die Entscheidung des Landgerichts (Beschluss vom 19.03.2013, Az.: x Qs 151/13) ist insoweit aber sehr oberflächlich gehalten und setzt sich auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend auseinander. Die entscheidende Passage des Beschlusses lautet:

Eine Beschlagnahmefreiheit der im Beschluss genannten Daten gem. § 97 Abs. 5 S. 1 StPO besteht nicht, da der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 160 a Abs. 2, 53 Abs. 1 S.1 Nr. 5 StPO zusteht.

Zwar unterfällt die Beschwerdeführerin als Herausgeberin einer Zeitung grundsätzlich dem Schutzbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Jedoch ist dieser Schutzbereich gemäß § 53 Abs. 1 S. 3 StPO nur dann eröffnet, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar sind in einer Zeitung gedruckte Leserbriefe nach ständiger Rechtsprechung dem redaktionellen Bereich zuzuordnen (BVerfG 36, 193, 204).

Dies gilt aber nicht für Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, findet in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolgt. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung“ der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.

Mit dieser Auslegung verkennt das LG Augsburg Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit. Bereits die Annahme, die Leserkommentare seien nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen, ist fehlerhaft. Es ist nämlich gerade eine redaktionelle Entscheidung und Maßnahme, ob man als Zeitung im Anschluss an die Veröffentlichung von Artikeln auf der Website der Zeitung eine Kommentarfunktion eröffnet, die es den Lesern erlaubt, den Artikel unmittelbar zu kommentieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich der Pressefreiheit zudem über den redaktionellen Teil hinaus unter gewissen Voraussetzungen auch auf den Anzeigenteil erstreckt und hierzu ausgeführt:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278 f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben.

Dadurch wird deutlich, dass auch die unveränderte Weitergabe von Meinungen zu den typischen Aufgaben der Presse gehört und eine redaktionelle Bearbeitung – die ja bei Anzeigen nie stattfindet – gerade keine Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs der Pressefreiheit ist.

An anderer Stelle wird das BVerfG noch deutlicher und führt aus:

Eine Unterscheidung zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen einer Zeitung läßt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen. Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 f.]). Das folgt schon daraus, daß zur Pressefreiheit nicht nur die Bestimmung des Inhalts einer einzelnen Ausgabe oder des Themas eines einzelnen Artikels, sondern erst recht die Grundentscheidung über Ausrichtung und Gestaltung des Publikationsorgans insgesamt gehört.

Die Unterscheidung zwischen einem geschützten und nicht geschützten Teil der Onlineausgabe einer Zeitung, die das Landgericht Augsburg versucht zu treffen, ist also bereits als solche nicht statthaft. Die Eröffnung einer Kommentarfunktion gehört zu den Grundentscheidungen des Publikationsorgans über Ausrichtung und Gestaltung der Zeitung.

Das Bundesverfassungsgericht macht zudem deutlich, dass auch die Entscheidung über die anonyme Wiedergabe von Zuschriften Dritter in den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt:

Darin ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Geschützt sind daher nicht nur eigene Beiträge der Herausgeber oder redaktionellen Mitarbeiter. Der Schutz der Pressefreiheit umfaßt auch die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, die sich nicht beruflich im Pressewesen betätigen.

e) Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt schließlich auch die Entscheidung, Zuschriften Dritter anonym zu veröffentlichen. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß sich die Freiheitsgarantie nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Publikation bezieht (vgl. BVerfGE 60, 234 [239 f.]). Zur Form gehört es auch, ob die Veröffentlichung eines Beitrags mit oder ohne Autorenangabe erfolgt. Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt (vgl. BVerfGE 20, 162 [176]).

Das Landgericht Augsburg setzt sich mit der zitierten Rechtsprechung des BVerfG nicht ansatzweise auseinander und kann allein deshalb nicht überzeugen.

posted by Stadler at 14:28  

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter „Verbraucher“ durch die Wörter „Kunde“ ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  

2.5.13

BVerfG: Kein Anspruch auf Videoübertragung im NSU-Prozess

Der Landshuter Anwaltskollege Ernst Fricke wollte als freier Journalist und Onlinejournalist – wie es in der Pressemitteilung des BVerfG – heißt, über den NSU-Prozess berichten. Weil das neue Verfahren zur Zuteilung von Plätzen für die Medien keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen hat, hat sich Fricke gegen die Verfügung des Vorsitzenden gewandt und beantragt, ihm einen Platz zur Verfügung zu stellen, hilfsweise eine Videoübertragung in einen Nebensaal des Gerichts durchzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 01.05.2013 (Az.: 1 BvQ 13/13) abgelehnt. Zur Begründung führt das BVerfG aus:

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).

Es handelt sich immerhin schon um die 3. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Streit um die Presseplätze beim NSU-Verfahren, ohne, dass die Hauptverhandlung dort überhaupt begonnen hätte.

posted by Stadler at 14:47  
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