Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.6.13

Bundestag will Haftungsbeschränkung für Betreiber offener W-LANs nicht regeln

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Bundestages hat einen Antrag der SPD, der darauf abzielte, Haftungsbeschränkungen für Betreiber offener W-LANs gesetzlich zu regeln, abgelehnt.

Union und FDP haben gegen den Antrag gestimmt, Grüne und Linke enthielten sich, weil ihnen der Antrag der SPD nicht weit genug ging bzw. sie eigene Anträge hatten.

Die Haltung der Regierungsfraktionen ist unverständlich. Nach zutreffender rechtlicher Bewertung müssen Betreiber offener W-LANs denselben Regeln unterliegen wie professionelle Zugangsprovider, also insbesondere der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG. Da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht für Unterlassungsansprüche gilt, stellt sich insoweit die Frage nach der sog. Störerhaftung, was der Gesetzgeber ebenfalls klarstellend regeln könnte.

Nachdem es immer mehr Bestrebungen gibt, freie und offene W-LANs anzubieten, aktuell beispielsweise in München, existiert auch ein erheblicher Regelungsbedarf, um die bestehende, erhebliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Die Bundesregierung und die schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit hemmen durch ihre politisch nicht nachvollziehbare Haltung damit einmal mehr eine sinnvolle und notwendige Entwicklung.

posted by Stadler at 22:37  

4.6.13

Heimliche Überwachung mittels GPS-Empfänger grundsätzlich strafbar

Der BGH hat heute entschieden, dass sich ein Privatermittler, der am Auto der von ihm observierten „Zielperson“ einen GPS-Empfänger – vermutlich eher einen Sender – anbringt und dadurch ermittelt, wann sich das Fahrzeug wo aufhält, grundsätzlich nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG strafbar macht (Urteil vom 4. Juni 2013, Az.:  1 StR 32/13).

Für die Frage, ob die Gestattungstatbestände der § 28 oder 29 BDSG eine solche Datenerhebung erlauben, ist zwar eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Nach Ansicht des BGH kann aber nur bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Die Entscheidung dürfte grundsätzlich für Fälle von Geotargeting bzw. Geolocation ohne ausreichende datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen von Bedeutung sein.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 16:50  

4.6.13

Die CSU und der Datenschutz

Gerade habe ich versucht, mich online zum Netzkongress der CSU anzumelden. Aber die CSU macht die Anmeldung davon abhängig, dass man sich mit der Zusendung aktueller Informationen zur Politik, den Veranstaltungen und den Terminen der CSU einverstanden erklärt und mit einer Speicherung und Verwendung der Anmeldedaten zu diesem Zweck. Wenn man das entsprechende Häkchen nicht setzt, kann man sich nicht zum Netzkongress anmelden, sondern erhält den Hinweis, dass die „Datenschutz-Zustimmung“ fehlt:

CSU_Datenschutz

Anmelden kann sich online bei der CSU also nur, wer gleichzeitig erklärt, dass sein E-Mail-Account mit politischer Information bzw. Werbung geflutet werden darf und diesbezüglich natürlich auch in die Speicherung seiner Anmeldedaten einwilligt.

Nachdem insoweit von einer Datenschutz-Zustimmung – gemeint ist wohl eine Einwilligung – die Rede ist, müssen auch die Vorgaben des § 13 Abs. 2 TMG beachtet werden. Zudem müsste die Einwilligungserklärung getrennt von anderen Erklärungen stehen und gesondert hervorgehoben sein.

Liebe CSU, ich wäre gern zu eurem Netzkongress gekommen, aber ich glaube so wird das nichts mit uns.

posted by Stadler at 16:02  

4.6.13

Künstler Jonathan Meese: Strafbefehl wegen Hitlergruß

Wie mehrere Medien berichten, hat der Künstler Jonathan Meese einen Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) erhalten, weil er in einem öffentlichen Gespräch in Kassel zum Thema „Größenwahn in der Kunst“ die „Diktatur der Kunst“ gefordert und den Arm zum Hitlergruß gehoben hat.

Meese hatte den Hitlergruß bereits mehrfach öffentlich zum Zwecke der Provokation eingesetzt. Die ZEIT hat sich bereits 2007 kritisch u.a. mit diesem Aspekt auseinandergesetzt. Meese bezieht sich damit offenbar auch auf eines seiner künsterischen Vorbilder Anselm Kiefer, der den Hitlergruß ebenfalls in einem künsterischen Kontext einsetzte.

Bislang haben sich die Staatsanwaltschaften dafür offenbar nicht interessiert, anders nunmehr die Staatsanwaltschaft Kassel. Das Zeigen des Hitlergrußes ist grundsätzlich nach § 86a StGB strafbar, was auch durch die Rechtsprechung des BVerfG bestätigt wurde. Es gibt allerdings eine sog. Sozialadäquanzklausel, die besagt, dass der Tatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder anderen priviligierten Zwecken dient.

Die Rechtsprechung macht auch dann eine Ausnahme, wenn die konkrete Verwendung dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft. Das ist der Fall, wenn das Kennzeichen gerade zum Zweck einer Kritik an der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet. Das kommt insbesondere bei erkennbar verzerrter, parodistischer oder karikaturhafter Benutzung in Betracht.

Sollte Meese den Strafbefehl nicht akzeptieren, werden die Gerichte zu klären haben, ob Meese den Hitlergruß in künstlerischer oder karikaturhafter Weise eingesetzt hat. Die Absicht der Provokation alleine wird dafür allerdings nicht ausreichend sein. Der Fall erscheint mir juristisch nicht so ganz eindeutig.

posted by Stadler at 10:39  

3.6.13

Wer ist für die Medien- und Netzpolitik eigentlich zuständig?

Malte Spitz, Mitglied im Bundesvorstand der Grünen, schreibt heute bei SPON einen Meinungsbeitrag mit dem Titel „Medienstaatsvertrag: Netzpolitik darf nicht Ländersache werden„.  Er bezieht sich dabei auf eine Rede von Olaf Scholz in der u.a. von einem Medienstaatsvertrag (der Bundesländer) die Rede ist und davon, dass die Rundfunkkommission zu einer Medienkommission weiterentwickeln sollte. 

Die Rede von Olaf Scholz ist freilich wenig konkret und lässt kaum Konturen erkennen. Was er genau in einem Medienstaatsvertrag regeln möchte, bleibt unklar. Die Frage wäre dann auch die, was die Länder in einem Staatsvertrag überhaupt regeln dürften. Telekommunikations- und Urheberrecht unterfällt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenez des Bundes (Art. 73 GG), Landesgesetze sind in diesen Bereichen überhaupt nicht möglich. Das gesamte bürgerliche Recht sowie das Strafrecht unterliegt der sog. konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Die Länder dürfen in diesen Bereichen Gesetze nur erlassen, wenn und solange der Bund nichts geregelt hat. Da das Zivilrecht und das Strafrecht umfassend geregelt sind, bleibt in diesem Bereich für die Länder kaum Gestaltungsspielraum. Der Bund hat außerdem über den Kompetenztitel Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) die Möglichkeit den gesamten Bereich des E-Commerce zu regeln, wovon er  auch Gebrauch gemacht, insbesondere durch das Telemediengesetz.

Klassische Regelungsbereiche der Länder, für die der Bund nicht zuständig ist, sind demgegenüber das Presse- und das Rundfunkrecht. Die Länder haben speziell in den 90’er Jahren, als der längst nicht mehr in Kraft befindliche Mediendienstestaatsvertrag geschaffen wurde, gerne die Auffassung vertreten, dass das Internet ja auch nichts anderes sei als so eine Art Rundfunk und insoweit eine umfassende Regelungskompetenz für sich beansprucht. Mittlerweile hat sich allerdings die Ansicht eingependelt, dass die Länder nur für solche Inhalte eine Gesetzgebungskompetenz haben, die man im engeren Sinne als presse- und rundfunkähnlich ansehen kann.

Für die Schaffung einer umfassenden Medienordnung, von der Olaf Scholz träumt, haben die Länder also gar keine ausreichenden Kompetenzen. Unabhängig von der Kompetenzordnung dürfte es aber auch wenig sinnvoll sein, alte und verkrustete Strukturen des Rundfunkrechts auf das Internet zu übertragen. Im Ergebnis hat Malte Spitz also recht. Die Rede von Olaf Scholz weist nicht in die Zukunft.

posted by Stadler at 21:47  

1.6.13

Von der Polizei zuerst geschlagen und anschließend ausgeforscht

Der Fall der Teresa Z. dürfte das Vertrauen vieler Menschen in die Polizei tief erschüttert haben. Auf einer Münchener Polizeiwache wird der gefesselten 23-jährigen Frau von einem Polizisten derart heftig ins Gesicht geschlagen, dass es zu einem Bruch von Nase und Augenhöhle kommt. Der Polizeipräsident verteidigt das Vorgehen zunächst, der Polizeibeamte besitzt gar die Chuzpe, sich auf Notwehr zu berufen. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft München I allerdings Anklage gegen den Beamten erhoben, weil ein Gutachten der Rechtsmedizin eine Notwehrlage nicht für gegeben ansieht.

Heute schreibt die Süddeutsche, dass die Polizei zudem das Handy der Frau beschlagnahmt und SMS und E-Mails ausgewertet habe, auch im Hinblick auf Kontakte zu Journalisten. Es gab offenbar eine richterliche Anordnung für die Beschlagnahme des Handys, allerdings wohl nur bezüglich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Münchener Polizei hat das zum Anlass genommen, das Handy umfassend auszuwerten und hat dabei auch Kommunikationsinhalte die aus einem Kontakt mit einem Münchener Journalisten resultieren, in der Ermittlungsakte dokumentiert.

Bei der gegebenen Sachlage erscheinen die Ermittlungen gegen die Frau ohnehin konstruiert zu sein und dürften primär dem Zweck dienen, davon abzulenken, dass der eigentliche Straftäter ein Polizeibeamter ist. Auch im Hinblick auf die richterliche Anordnung der Beschlagnahme des Handys der Frau stellt sich daher die Frage, ob ein ausreichender, auf tatsächliche Umstände gestützter Tatverdacht vorliegt und ob, die auf dem Handy befindlichen Daten überhaupt im Sinne von § 94 StPO als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

Dass es sich bei den regelmäßig wiederkehrenden Fällen von Polizeigewalt – die Medien dokumentieren hier sicherlich nur die Spitze des Eisbergs – auch um ein strukturelles Problem handelt, wird von der Politik bislang negiert. Und genau diese Haltung ist geeignet, auch künftig den Nährboden für ähnlich gelagerte Fälle zu schaffen.

posted by Stadler at 12:11  

31.5.13

Bundesprüfstelle indiziert Punksampler

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat am 02.05.2013 den Tonträger „Chaostage – We are Punks“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

Als indizierungsrelevant hat die Bundesprüfstelle vor allen Dingen den Uralttitel „Bullenschweine“ der Band Slime bewertet.

Der Musiker Alec Empire (Atari Teenage Riot), der den Song für den Sampler und Filmsoundtrack neu aufgenommen hat, beklagt sich auf Twitter über „state controlled art in Germany„.

Der Fall macht einmal mehr deutlich, dass die Maßstäbe des Jugendschutzes deutlich strenger sind als die des Strafrechts, worüber man in Zukunft sicher noch rechtspolitisch zu diskutieren haben wird. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 15. März 201, Az. 9 Qs 9/13) nach der der Songtext nicht strafrechtlich relevant ist, ändert aus Sicht der Bundesprüfstelle nichts an der Qualifizierung als einfach jugendgefährdend im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG.

Dass der Songtext von Slime – den ich bereits aus meiner Jugend kenne – geeignet ist, bei Kindern und Jugendlichen anno 2013 Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude zu wecken und damit einen verrohenden Einfluss auszuüben, darf man getrost bezweifeln. Wenn man sich zudem die Liste der Künstler ansieht, die Slime zitieren oder covern, muss man mittlerweile außerdem eine gewisse kulturelle Bedeutung unterstellen.

Der Jugendschutz treibt in Deutschland immer wieder seltsame Blüten.

posted by Stadler at 18:47  

29.5.13

Namensrechtsverletzung durch Nennung in einem Zeitschriftenimpressum

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.04.2013 (Az.: 2a O 235/12) entschieden, dass die Nennung einer Person im Impressum einer Zeitschrift in der Rubrik Mitarbeiter die Namensrechte dieser Person verletzen kann. Nach Ansicht des LG Düsseldorf wird hierdurch der Anschein erweckt, die betroffene Person sei tatsächlich ein ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift. Ist dies nicht der Fall, wird durch die Benennung das Namensrecht verletzt.

Der Kläger des Verfahrens hatte der Zeitschrift im Jahre 2006 mehrere Manuskripte zur Verfügung gestellt. Seither wurde er im Impressum als Mitarbeiter genannt. Der Kläger wollte für diese unberechtigte Bennennung insgesamt EUR 17.000,- Schadensersatz. Das Landgericht hat zwar eine Verletzung seiner Namensrechte bejaht, ihm aber lediglich Schadensersatz in Höhe von EUR 660,- und weitere EUR 1.000,- Vertragsstrafe zugebilligt.

posted by Stadler at 15:08  

28.5.13

Der SPIEGEL und die hohe Kunst des Tendenzjournalismus

Der Spiegel macht in seiner aktuellen Ausgabe (22/2013) mit dem reißerischen Titel „Bordell Deutschland – Wie der Staat Frauenhandel und Prostitution fördert“ auf. Tenor des Artikels: Prostituierte werden in noch stärkerem Maße als früher von Zuhältern und Menschenhändlern ausgebeutet, wofür maßgeblich das Prostitutionsgesetz aus dem Jahre 2001 verantwortlich sei.

Auch wenn die Darstellung des Spiegels sicherlich eine ganze Reihe zutreffender Einzelaspekte enthält, ist sie in wesentlichen Teilen unrichtig bzw. verzerrend, was auch den Autoren, sofern sie ein Mindestmaß an Recherche angestellt haben, bewusst sein muss.

Die Titelgeschichte beginnt mit der Schilderung des Einzelschicksals einer jungen Frau aus Rumänien, die unter falschen Voraussetzungen nach Berlin gelockt wurde und dort in einem Bordell unter ausbeuterischen Umständen der Prostitution nachgeht. Der Vorteil einer solchen Darstellung ist es, dass ohnehin niemand überprüfen kann, ob sie authentisch ist oder nicht. Ich will das zugunsten des SPIEGEL aber gerne annehmen. Als Jurist weiß man allerdings, dass die Qualität eines Gesetzes, also einer Regelung die für eine unbestimmte Vielzahl an Einzelfällen eine abstrakte Regelung trifft, niemals anhand eines Einzelfalles beurteilbar ist. Gleichwohl ist es ein beliebtes journalistisches Stilmittel, eine kritische Darstellung entlang eines Einzelfallschicksals aufzubauen. Wenn in dem Artikel des SPIEGEL die sonstigen Fakten und Aussagen stimmen würden, könnte man den Einsatz dieses Mittels noch hinnehmen. Aber das ist leider nicht der Fall.

Bezeichnend ist beispielsweise folgende Aussage in dem Artikel:

Mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes wurde auch das Strafrecht geändert. An die Stelle der „Förderung der Prostitution“ trat als Straftat die „Ausbeutung von Prostituierten“. Zuhälterei ist strafbar, wenn sie „ausbeuterisch“ oder „dirigistisch“ ist. Polizisten und Staatsanwälte verzweifeln, weil ein solcher Tatbestand kaum zu beweisen ist. Als ausbeuterisch kann ein Zuhälter gelten, wenn er mehr als die Hälfte der Einnahmen an sich nimmt. Das ist aber selten zu belegen. Im Jahr 2000 wurden 151 Personen wegen Zuhälterei verurteilt, 2011 waren es nur noch 32.

Das Bundesfamilienministerium, das die Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes untersucht hat, gelangt freilich zu anderen und deutlich differenzierteren Ergebnissen:

Die Anzahl der Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der §§ 180 a I, 181 a II StGB hat sich seit Inkrafttreten des ProstG nach Einschätzung circa der Hälfte der befragten Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaft, verringert. Die andere Hälfte gab an, die Verfahrenszahlen seien bereits vor Inkrafttreten des ProstG gering gewesen. Die überwiegende Anzahl der befragten Vertreter und Vertreterinnen von Polizei und Staatsanwaltschaft sah dadurch für ihren Arbeitsbereich keine große Veränderung.

Die Strafverfolgung auf der Grundlage von §§ 180 a I StGB spiele seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis keine Rolle mehr.

60 % (33) derer, die eine Einschätzung vorgenommen haben, sahen keinen Zusammenhang zwischen dem Prostitutionsgesetz und ihren rechtlichen Möglichkeiten bei der Strafverfolgung.

34,5 % (19) der Vertreter und Vertreterinnen von Staatsanwaltschaften sahen darin einen Erschwernisgrund für ihre Arbeit im Bereich der Strafverfolgung von Menschenhandel und Zuhälterei. Handlungen, die den Straftatbestand der Förderung erfüllten, wurden bereits vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes häufig als wenig strafwürdig angesehen. Die alte Fassung wurde als „realitätsfremd“ angesehen. Dort, wo die Strafverfolgung auf den Tatbestand der Förderung zurückgegriffen hat, wurde sein Nutzen in einer Art Vehikelfunktion1 gesehen. § 180 a I Nr.2 StGB a. F. leistete den Einstieg in Ermittlungen, legitimierte die Anordnung weiterführender Maßnahmen wie z. B. Durchsuchungen und bot letztlich die Möglichkeit für eine Verurteilung, wenn schwerwiegendere Delikte nicht nachweisbar waren. (…)

Die Entwicklung der Verfahrenszahlen sowie die Bewertung der strafrechtlichen Veränderung durch das Prostitutionsgesetz scheinen somit auch von der jeweiligen Arbeitsroutine und dem Erkennen von Handlungsalternativen in den einzelnen Regionen abzuhängen.

Letztlich wurde nur aus einer von 52 Staatsanwaltschaften und einer von 20 Polizeidienststellen die Forderung nach der Wiedereinführung des § 180 a I Nr. 2 StGB a. F. erhoben.

Ansonsten verneinten selbst diejenigen Vertreter und Vertreterinnen von Staatsanwaltschaften und Polizei, die vereinzelt den Wegfall der Förderung als Erschwernis ihrer Arbeit werteten, die Frage nach dem Wunsch der Wiedereinführung einhellig. Die Streichung des Tatbestandes sei ein Schritt in die richtige Richtung von verbesserten Arbeitsbedingungen für Prostituierte.

Was die oben zitierten Aussagen des SPIEGEL angeht, stellt sich zunächst die Frage, woher die Zahlen zu den Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2011 stammen. Nachdem es keine bundesweite Statistik über strafrechtliche Verurteilungen gibt, können diese Angaben nur aus Umfragen bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften stammen. Derartige Umfragen sind mit Vorsicht zu genießen, da sie in erheblichem Maße unvollständig sind.

Ergänzung vom 29.05.2013: Nachdem ich darauf hingewiesen wurde, dass es sich hierbei um die Zahlen des Statistischen Bundesamts handeln könnte, ist an dieser Stelle eine Ergänzung geboten. Meine vorherige Aussage war insoweit unzutreffend, als, dass es vom Statistischen Bundesamt zumindest seit 2007 eine bundesweite Statistik gibt. Die Daten des Bundesamtes weisen für das Jahr 2011 51 Verurteilungen wegen Zuhälterei aus und nicht wie vom SPIEGEL angegeben 32. Die Zahlen des SPIEGEL sind also offenbar nicht die des Bundesamtes. Wenn man sich jetzt aber z.B. die Zahlen des StBA für das Jahr 2003 – die nur das alte Bundesgebiet betreffen! – ansieht, also das zweite Jahr nach Inkraftrteten des Prostitutionsgesetzes, werden dort 144 Veururteilungen wegen Zuhälterei angegeben. Sollten die Zahlen des Spiegel – deren Herkunft mir nach wie vor unklar ist – stimmen, dann hat sich die Zahl der Verurteilungen wegen Zuhälterei durch Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht signifikant verändert und ist erst in späteren Jahren zurückgegangen. Gerade bei derartig geringen absoluten Zahlen, stellt sich immer aber auch die Frage der Genauigkeit dieser Statisitik. Nach meinem Kenntnisstand waren die Zahlen, die die Strafgerichte an die statistischen Landesämter noch vor 10 Jahren oder früher geliefert haben, nicht unbedingt vollständig und exakt.

Die weitere Aussage des SPIEGEL, Polizei und Staatsanwaltschaften würden an der Neuregelung verzweifeln – was suggeriert, dass eine Rückkehr zum alten Recht gewünscht sei – ist definitiv unrichtig. Diese Haltung existiert mehrheitlich bei Polizei und Staatsanwaltschaften laut der Untersuchung des Ministeriums gerade nicht.

Auch die Aussage, Zuhälterei sei nur strafbar, wenn sie „ausbeuterisch“ oder „dirigistisch“ ist, was kaum nachweisbar sei, ist zumindest tendenziös.

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung liegt Zuhälterei nur dann vor, wenn der Zuhälter eine Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder diese Person wegen eines Vermögensvorteils bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

Insoweit mag es in Einzelfällen, wie sonst in Strafverfahren auch, Nachweisschwierigkeiten geben. Man muss aber auch hier die Frage stellen, was denn eigentlich Zuhälterei ist und wie der Gesetzgeber das definieren soll. Nach der alten Rechtslage war u.U. bereits die Schaffung einer angenehmen Atmosphäre ausreichend, womit potentiell jeder zum Zuhälter gemacht wurde, der irgendeine Aktivität im Dunstkreis einer Prostituierten entfaltet hat. Wenn sich die Zahl der Verurteilungen redziert haben sollte, sind möglicherweise nur die rechtspolitisch ohnehin fragwürdigen Verurteilungen weggefallen. Und das wäre dann sicherlich kein Rückschritt.

Der zentrale Kritikpunkt am Artikel des SPIEGEL ist aber ein anderer. Denn der Text befasst sich im wesentlichen gar nicht mit Zuhälterei, sondern mit dem, was man juristisch als Zwangsprostitution bezeichnet. Und an diesem Punkt ist die Darstellung des SPIEGEL geradezu grotesk falsch.

Was den Menschenhandel betrifft, so ist dieser natürlich strafbar. Das Strafgesetzbuch enthält in § 232 StGB sogar eine eigene Strafvorschrift zum sog. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Der Strafrahmen dieser Vorschrift beträgt sechs Monate bis 10 Jahre. Diese Vorschrift wurde erst 2005 eingeführt und beinhaltet im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung des § 180b StGB (a.F.) eine deutliche Verschärfung, sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des Strafrahmens.

Da mit dieser Vorschrift gerade die sog. Zwangsprostitution – um die es im Artikel des SPIEGEL eigentlich geht – strafrechtlich erfasst wird, ist der gesamte Grundtenor des Spiegeltitels unrichtig. Eine seriöse Berichterstattung hätte vielmehr darauf hinweisen müssen, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Zwangsprostitution 2005 deutlich verschärft hat. Es kann also wahrlich keine Rede davon sein, dass der Staat Frauenhandel und Prostitution fördert. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Zwangsprostitution und Frauenhandel deutlich verschärft. Mit strafrechtlichen Grundkenntnissen und etwas Recherche hätte man das auch beim SPIEGEL herausfinden müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb der SPIEGEL eine bekannte konservative, um nicht zu sagen reaktionäre, Position übernimmt und sodann mit einer falschen Darstellung der Fakten untermauert. Geht es hier nur um den reißerischen Aufmacher? Mit seriösem Journalismus hat das jedenfalls nichts zu tun. Das was der SPIEGEL hier anbietet, ist nichts anderes als Tendenzjournalismus in Reinkultur.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Blogbeitrag der Sexarbeiterin Carmen, die in einem ergänzenden Artikel des aktuellen SPIEGEL porträtiert wird und zwar nach ihrer Aussage in einer Art und Weise, die mit dem interviewenden Journalisten nicht abgesprochen war.

posted by Stadler at 18:31  

28.5.13

Warum reden wir so wenig über das Urhebervertragsrecht?

Torsten Kleinz berichtet für Heise über die Jahrestagung des Instituts für Rundfunkrecht, die sich mit dem Thema Urhebervertragsrecht beschäftigt hat. Kleinz schließt mit dem Satz, auf der Tagung in Köln würde niemand erwarten, dass der Bundestag in absehbarer Zeit das Urhebervertragsrecht klarstellt oder wesentlich überarbeitet. Und das obwohl viele Fachleute die geltenden Regelungen des Urhebervertragsrechts für unzureichend bzw. misslungen halten.

Warum wir kein für die tatsächlichen Urheber besseres und griffigeres Urhebervertragsrecht haben, habe ich in diesem Blog bereits mehrfach erläutert. Der zunächst vielversprechende Gesetzesentwurf wurde im Gesetzgebungsverfahren vor über 10 Jahren von der Verlagslobby solange erfolgreich verwässert, bis er einen den Verlagen genehmen aber praxisuntauglichen Inhalt hatte.

Warum wird aktuell in der öffentlichen Diksussion vergleichsweise wenig über das Urhebervertragsrecht geredet, dafür aber umso mehr über die Bedrohungen, die Phänomene wie Filesharing angeblich mit sich bringen? Weil die Rechteinhaber wie Verlage oder Musikkonzerne kein Interesse daran haben, die Position der Urheber zu stärken und es ihnen gleichzeitig gelungen ist, eine Reihe prominenter und damit auch gutverdienender Autoren und Künstler vor ihren Karren zu spannen.

Letztlich wäre gar kein großer Aufwand zu betreiben, denn es gab vor mehr als 10 Jahren bereits einen gelungenen Gesetzesentwurf, der auch wesentlich progressiver war als das, was beispielsweise die Linken derzeit fordern. Was am Ende fehlt, ist der politische Wille bzw. die politischen Mehrheiten für eine sachgerechte Reform des Urhebervertragsrechts. Dass es sich die (jeweils) regierenden Kräfte mit den Verlagen nicht verscherzen wollen, konnte man zuletzt in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beobachten. Die Aufgabe ist also schlicht und einfach die, die Lobbymacht der Rechteinhaber zu durchbrechen und hierfür politische Mehrheiten zu organisieren.

Und weil es nicht schaden kann, wiederhole ich an dieser Stelle meinen Appell aus dem letzten Jahr: Wir müssen wieder über das Urhebervertragsrecht reden!.

posted by Stadler at 12:34  
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