Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.5.13

Kann eine Akteneinsicht am Urheberrecht scheitern?

Der Kollege Burhoff berichtet über verschiedene Entscheidungen, in denen immer wieder die Frage thematisiert wird, ob eine Akteneinsicht in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren am Urheberrecht desjenigen scheiteten kann, dessen Werk Aktenbestandteil ist.

Auch wenn das offenbar immer wieder mal als Vorwand benutzt wird, um einem Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht zu verweigern, muss ein solcher juristischer Begründungsansatz als eher abwegig betrachtet werden.

Denn zu den vermutlich wichtigsten Schranken des Urheberrechts zählt die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Dafür genügt es, dass die Kopie der Verwendung in einem Verfahren dient.

Ob der Urheberrechtsinhaber das Kopieren gestattet hat oder nicht, spielt keine Rolle. Er muss es unter den Voraussetzungen des § 45 UrhG dulden.

Das Urheberrecht wird leider immer wieder als Vehikel dazu missbraucht, Informationen vorzuenthalten oder zu unterdrücken. Gerade der Staat zweckentfremdet das Urheberrecht neuerdings gerne auf diese Art und Weise.

posted by Stadler at 22:12  

4 Comments

  1. Thanks :-)

    Comment by Detlef Burhoff — 16.05, 2013 @ 23:38

  2. Wirklich eine eigenartige Debatte – so exotisch ist der § 45 UrhG nun auch nicht.

    Was bei diesen Diskussionen unter Verkehrsrechtlern allerdings erstaunlicherweise auch immer untergeht: warum ist für eine Akteneinsicht eigentlich eine Vervielfältigung erforderlich?

    Die Herausgabe eines erschöpften Werkexemplars ist völlig unproblematisch. Dann bekommt das Amt sein Handbuch eben unkopiert zurück; irgendwelche Rechte des Urhebers können auf diese Weise gar nicht tangiert werden. Mal davon abgesehen, dass es Sache des gegebenenfalls kopierenden Anwalts ist, sicherzustellen, dass er sich im Rahmen von Recht und Gesetz bewegt – und nicht irgendeiner Straßenverkehrsbehörde.

    Aber bevor ich den Kopf zu heftig schüttle, geh ich noch mal in mich, frag mich, wie es um meine Kenntnisse im OWi-Recht bestellt ist und verkneife mir dann doch lieber jede Gehässigkeit…

    Comment by Christian — 17.05, 2013 @ 00:15

  3. „Dafür genügt es, dass die Kopie der Verwendung in einem Verfahren dient.“

    Das ist ja mal eine gute Nachricht für die öffentlichen Haushalte: Gerichte und Behörden brauchen also, jedenfalls Ihrer Meinung nach, gar keine Bücher (Kommentare!) mehr zu kaufen für ihre Bediensteten. Es genügen Kopien, denn natürlich dienen die dann „der Verwendung in einem Verfahren“.

    Comment by Gast — 17.05, 2013 @ 00:28

  4. @3.: Das wäre nur stringent, wenn die betreffenden Kopie für ein bestimmtes Verfahren hergestellt würde und danach wieder vernichtet. Allein der Zeitaufwand würde die Anschaffungskosten übersteigen, wette ich.

    Comment by asdf — 17.05, 2013 @ 07:48

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