Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.14

Wettbewerbsverhältnis durch Förderung fremden Wettbewerbs

Wettbewerbsverstöße können von Mitbewerbern nur dann abgemahnt werden, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. An das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses stellt die Rechtsprechung im Interesse eines effektiven Individualrechtsschutzes allerdings keine sonderlich hohen Anforderungen und verlangt insbesondere nicht die Zugehörigkeit zur gleichen Branche. Diesen Grundsatz wiederholt der BGH auch in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 17.10.2013, Az.: I ZR 173/12) und macht anschließend deutlich – was ebenfalls nicht neu ist – dass ein ausreichendes mittelbares Wettbewerbsverhältnis auch dann in Betracht kommt, wenn lediglich fremder Wettbewerb gefördert wird.

Insoweit stellt der BGH nun allerdings klar, dass hierbei derjenige fremden Wettbewerb fördern muss, dem auch der Verstoß vorgeworfen wird, also der Abgemahnte. Dass der abmahnende Gläubiger fremden Wettbewerb fördert, ist also regelmäßig nicht ausreichend, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

posted by Stadler at 09:01  

24.3.14

Jugendschutz im Netz: Diskussionspapier kann online kommentiert werden

Letzte Woche hatte ich bereits über einen neuen Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kritisch gebloggt. Die für den Entwurf federführend verantwortliche sächsische Staatskanzlei hat das Diskussionspapier heute ins Netz gestellt. Es besteht dort die Möglichkeit das Papier zu kommentieren und zu bewerten. Zumindest im Hinblick auf das Verfahren sind also gewisse Fortschritte erkennbar, während man inhaltlich nicht nur auf der alten, bedenklichen Linie verblieben ist sondern sogar neue juristische Problemfelder eröffnet hat, indem man sich in Widerspruch zu den Haftungsprivilegierungen des TMG und der E-Commerce-Richtlinie setzt.

Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur) kritisiert das Diskssionspapier als Weg zurück in die Vergangenheit. Deutliche Kritik an dem Diskssionspapier kam auch von dem Jugendschutzexperten Marc Liesching. Seine Empfehlung lautet: „In den Papierkorb damit und nochmal anfangen – am Besten unter Beteiligung des Bundes.„

posted by Stadler at 16:48  

21.3.14

Twitter-Sperre in der Türkei verstößt gegen Art. 10 MRK

Die Türkei sperr bzw. blockiert Twitter. Beim Aufruf der Website erhält man laut Tagesschau.de in der Türkei einen Hinweis auf einen Gerichtsbeschluss zur Schließung von Twitter. Auf einer Wahlkampfveranstaltung hatte Minsiterpräsident Erdogan zuvor angekündigt, seine Regierung werde Twitter und andere Netzwerke vernichten und es sei ihm egal, was die internationale Gemeinschaft dazu sagen wird.

Twitter wird in der Türkei wesentlich intensiver genutzt als beispielsweise in Deutschalnd und stellt für viele Internetnutzer dort ein zentrales Kommunikationsmittel dar, wie diese Grafik zeigt.

Selbst die Bundesregierung reagiert in diesem Fall ungewöhnlich deutlich. Regierungssprecher Seibert twitterte folgendes:

In einer freien Gesellschaft ist es die Entscheidung der Bürger, wie sie kommunizieren wollen, nicht des Staates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte die Türkei bereits im Jahre 2012 wegen einer generellen Sperrung des Zugangs zu Google Sites verurteilt und festgestellt, dass diese Maßnahme gegen Art. 10 MRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) verstößt. Die Gesamtblockade von Google Sites auf Basis eines türkischen Gerichtsbeschlusses hatte der EGMR zudem als willkürlich angesehen. Eine gute Zusammenfassung (in deutscher Sprache) dieser Entscheidung findet sich bei e-comm.

Türkische Gerichte und türkische Behörden verstoßen mit der jetzigen Totalblockade von Twitter also erneut und sehenden Auges gegen die Menschenrechtskonvention. Denn die Sperrung von Twitter stellt ebenfalls eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Informationszugangs dar, von der ein erheblicher Teil der türkischen Internetnutzer betroffen ist.

posted by Stadler at 10:46  

20.3.14

LG Köln setzt bei CC-Lizenzen nichtkommerzielle mit rein privater Nutzung gleich

Nach einem neuen Urteil das Landgerichts Köln soll die Website „dradiowissen.de“ des Deutschlandradios insofern als kommerzielles Angebot zu betrachten sein, als dort Bilder, die unter einer Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 stehen, nicht genutzt werden dürfen (Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13).

Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. Der Kernsatz des Urteils lautet:

Nach dem objektiven Erklärungswert  ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Das Landgericht Köln geht m.E. bereits methodisch falsch vor, weil es irrig davon ausgeht, die CC-Lizenzebdingungen würden den Begriff der kommerziellen Nutzung nicht definieren. Zu diesem Irrtum kam es, weil man sich offenbar nicht ausreichend mit den Lizenzbedingungen selbst auseinander gesetzt hat. Die Lizenzebdingungen sehen in Ziff. 4 b) insoweit ausdrücklich folgende Regelung vor:

Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Erhalten Sie im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte ebenfalls einen Schutzgegenstand, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht, so wird dies nicht als geschäftlicher Vorteil oder vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung angesehen, wenn keine Zahlung oder geldwerte Vergütung in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände geleistet wird (z.B. File-Sharing).

Die maßgeblichen Lizenzbedingungen stellen also darauf ab, ob die Nutzungsrechte in einer Art und Weise verwendet werden, die auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung abzielen bzw. darauf gerichtet sind.

Hieraus wird ohne weiteres deutlich, dass die vom Landgericht Köln  vorgenommene Gleichsetzung von nichtkommerzieller und rein privater Nutzung nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen entspricht.

Das Urheberrechtsgesetz kennt den Begriff der Nutzung für nichtkommerzielle Zwecke übrigens auch. Er findet sich etwas versteckt in § 52a Abs. 1 UrhG. Insoweit wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit, deren Zweck die Nutzung dient, nicht der Gewinnerzielung dienen darf (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 52a, Rn. 15). Das deckt sich in etwa mit den Vorgaben der Lizenzbedingungen. Auch nach diesem gesetzlichen Maßstab würde sich eine Beschränkung auf eine rein private Nutzung also als zu eng erweisen.

Ob man beim Deutschlandradio tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Bilder/Fotos für die Erzielung eines geschäftlichen Vorteils genutzt werden, kann man sicherlich bezweifeln. Denn auf „dradiowissen.de“ findet sich keinerlei Werbung, sondern nur begleitende bzw. ergänzende Information zum Programm eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders.

Das Landgericht Köln behilft sich an dieser Stelle mit einem Kunstgriff. Es geht davon aus, dass ein (kommerzielles) Privatradio diese Lizenzen jedenfalls nicht nutzen darf, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechteinhaber auch einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter keine Lizenz eniräumen wollte. Das Landgericht Köln meint, das Deutschlandradio müsse sich insoweit wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Ob das angesichts der vorhandenen Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk und dem Programmauftrag, der gerade über Bildungs- und Wissensprogramme wie das Deutschlandradio erfüllt wird, wirklich stichhaltig ist, darf bezweifelt werden.

Das Urteil des Landgerichts Köln überzeugt also weder in der Begründung noch im Ergebnis. Kritische Anmerkungen gibt es bereits von Dobusch bei netzpolitik.org, von Jaeger bei ifrOSS und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 12:33  

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  

18.3.14

Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

Das Inkassobüro Debcon ist in Filesharing-Angelegenheiten für eine ganze Reihe von Rechteinhabern tätig und fiel in der Vergangenheit auch durch eher fragwürdige Methoden auf.

Das aktuelle und in allen Fällen gleichlautende Massenmahnschreiben, das mich heute mehrfach erreichte, droht mit dem Hinweis auf angeblich 35.000 (!) gerichtliche Mahnverfahren nur im Jahre 2013. Überprüfen kann diese Zahlen natürlich niemand. Sie könnten allerdings stimmen, wenn man die Mahnbescheide einrechnet, die der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (vormals DigiProtect) beantragt hat.

Interessanterweise mahnt Debcon in diesem Fall sogar Forderungen an, die aus dem Jahre 2010 stammen und mittlerweile verjährt sind.

Jedenfalls in den von mir betreuten Mandaten hat bislang auch in keinem einzigen Fall nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Überleitung in das streitige gerichtliche Verfahren stattgefunden. Das steht in dem Mahnschreiben von Debcon natürlich nicht.

posted by Stadler at 16:29  

18.3.14

JMStV Reloaded: Wieder nur unausgegorene Vorschläge

Eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) ist Ende 2010 in letzter Minute gescheitert. Geplant war seinerzeit u.a. eine vermeintlich freiwillige Alterskennzeichnung von Websites, was auf heftige Kritik in der Netz-Community gestoßen war.

Zwischenzeitlich sickerten immer wieder mal merkwürdige Vorschläge durch und mittlerweile gibt es auch ein neues Diskussionspapier der zuständigen Rundfunkreferenten mit konkreten Gesetzesvorschlägen, über das Marc Liesching im Beck-Blog berichtet.

Auch die umstrittene Alterskennzeichnung von Telemedien/Websites taucht in modifizierter Form wieder auf. Geplant ist eine Neuregelung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV wie folgt:

(…) die von ihm angebotenen Inhalte (mit der Ausnahme von Filmen und Spielen gem. § 12) für die Altersstufen »ab zwölf Jahren« oder »ab 18 Jahren« in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise“ zu kennzeichnen.

Warum der Ansatz der Alterskennzeichnung von Websites fragwürdig ist, habe ich vor längerer Zeit schon erläutert. Darüber hinaus funktioniert er auch technisch nicht.

Eine speziell aus Sicht von Bloggern und Betreibern sozialer Netzwerke gefährliche und fragwürdige Neuregelung wird von Marc Liesching heftig kritisiert. In dem Papier heißt es:

Nach der Terminologie des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) ist auch der private Betreiber eines Blogs mit UGC (User Generated Content) ein Anbieter von Telemedien, der dafür zu sorgen hat, dass insbesondere die Jugendschutzbestimmungen des JMStV eingehalten werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Inhalte durch ihn selbst oder durch Dritte auf seiner Plattform eingestellt wurden. Werden die Jugendschutzbestimmungen verletzt, drohen empfindliche Sanktionen, die sich nach dem Strafrecht oder dem Recht der Ordnungswidrigkeiten bestimmen. Privatpersonen ist oftmals nicht klar, dass sie auch für jugendschutzrelevante Inhalte Dritter verantwortlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen des JMStV sollen hier Abhilfe beim UGC schaffen.

Vor diesem Hintergrund soll in § 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E folgende Regelung aufgenommen werden:

bei Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen:

a) sein Gesamtangebot mit einer der Altersstufen „ab zwölf Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet und

b) die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindert, sofern diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das entsprechende Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen.

Ein Angebot fällt dann nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn durch Dritte fremde Inhalte integriert oder bestehende Inhalte verändert werden können (UGC). Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der unter anderem ein Beschwerdemanagement beinhaltet.

Liesching kritisiert völlig zu recht, dass dieser Vorschlag gegen das System der Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG und damit auch der E-Commerce-Richtlinie verstößt. Denn die Neuregelung tut so, als sei der Betreiber eines Portals oder Blogs für Inhalte, die von seinen Nutzern eingestellt werden, (voll) verantwortlich, was allerdings gerade nicht der Fall ist.

Vielmehr ist es so, dass einen Betreiber von Plattformen für User Generated Content erst dann Handlungspflichten treffen, sobald er von einem konkreten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Einführung eines Systems der Altserkennzeichnung entspricht einem proaktiven Filtersystem, das gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL verstößt. Der EuGH hat auch schon entschieden, dass sozialen Netzwerken eine allgemeine Filterpflicht nicht auferlegt werden können.

Liesching bringt die Kritik auf den Punkt wenn er sagt, dass dieser Überregulierungsexzess im weiteren rechtspolitischen Diskussionsprozess keiner seriösen juristischen Überprüfung standhalten dürfte.

Update:
Zu dem Papier soll es ab nächster Woche eine Onlinekonsultation geben und es soll dann auch offiziell im Netz veröffentlicht werden.

posted by Stadler at 10:04  

13.3.14

Österreich: Forenbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Beschluss vom 23.01.2014, Az.:6Ob133/13x), dass der Betreiber eines Meinungsforums im Internet, die E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben muss, die evtl. rechtswidrige Postings/Kommentare verfasst haben. Gleichzeitig merkt der OGH an, dass es sich dabei auch nicht um vom Redaktionsgeheimnis geschützte Informationen handelt. Ergänzend weist der OGH darauf hin, dass dies jedenfalls für unmoderierte Foren gilt. Er lässt allerdings ausdrücklich offen, ob die Frage bei moderierten Foren anders zu beurteilen ist. Der OGH befasst sich in seiner Entscheidung freilich nicht wirklich eingehend mit der Fragestellung, weshalb Nutzerkommentare nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen sein sollten.

In Deutschland besteht ein solcher Anspruch auf Preisgabe von Daten eines kommentarschreibenden Nutzers, nach überwiegender Rechtsprechung, mangels gesetzlicher Grundlage nicht. In Österreich ist dies insofern anders, als der dortige Gesetzgeber einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen Hostprovider normiert hat.

Darüber hinaus wird aber auch in Deutschland allgemein die Debatte geführt, wie weit der Quellschutz der Presse reicht, was u.a. dann relevant wird, wenn sich ein Portalbetreiber im Hinblick Nutzerkommentare auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Die Frage, ob sich die Pressefreiheit auch auf Kommentare von Usern/Lesern erstreckt, habe ich hier ausführlich erörtert.

posted by Stadler at 10:33  

12.3.14

Zugangsnachweis durch Sendebericht eines Faxes?

Die Rechtsprechung des BGH geht bekanntlich (bislang) davon aus, dass durch den OK-Vermerk im Sendeprotokoll eines Telefaxes nicht der Nachweis geführt werden kann, dass das Fax beim Empfänger auch tatsächlich (korrekt) zugegangen ist. Ob es bei dieser Rechtsprechung bleiben wird, hat der BGH in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 19.02.2014, Az.: IV ZR 163/13) ausdrücklich offen gelassen.

Der BGH weist in dieser Entscheidung allerdings ergänzend darauf hin, dass der OK-Vermerk immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer belegt. Angesichts dieses Umstands kann sich der Empfänger laut BGH nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken, sondern muss sich vielmehr im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen. Die Beweiskraft des im OK-Vermerk liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.

Der BGH geht also von einer Art Vermutung der Richtigkeit des OK-Vermerks aus, die der Empfänger dann durch konkreten Sachvortrag erschüttern muss.

posted by Stadler at 16:42  

12.3.14

BGH zur Irreführung durch Tippfehlerdomains

Die Entscheidung des BGH zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Irreführung durch Tippfehlerdomains – wetteronline.de vs. wetteronlin.de – vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 164/12) ist mittlerweile im Volltext online.

Der BGH geht davon aus, dass das Verwenden eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Domain gebildet ist (Tippfehler-Domain), unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, verstößt, wenn der Internetnutzer dadurch auf eine Website geleitet wird, auf der er nicht die erwartete Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: für Krankenversicherungen) vorfindet.

Der BGH führt wörtlich aus:

Der wettbewerbliche Charakter einer „Tippfehler-Domain“zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der – entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine – eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswerbung umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt , ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der „Tippfehler-Domain“ Aufrufe ihrer Internetseite verloren.

Der BGH hat namensrechtliche Ansprüche des Inhabers der Domain „wetteronline.de“ verneint und wettbewerbsrechtliche Ansprüche grundsätzlich bejaht. Das beantragte generelle Verbot der Benutzung des Domainnamens „wetteronlin.de“ lehnt er allerdings ab, weil damit auch erlaubte Sachverhalte erfasst würden.

Nach Ansicht des BGH scheidet eine unlautere Behinderung aber dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Inhabers der Tippfehlerdomain sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall könne nämlich nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Internetseite verlorengehen werden.

posted by Stadler at 15:26  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »