Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.4.14

Gerichte urteilen zum Filesharing weiter uneinheitlich

Während das Amtsgericht Bielfeld in einer neuen Entscheidung zum Thema Filesharing die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend anwendet und außerdem auch die Lebenswirklichkeit berücksichtigt, hat das LG München I nahezu zeitgleich einen vergleichbaren Sachverhalt gegenteilig entschieden. In beiden Fällen ging es zentral um die Frage, ob sich ein Anschlussinhaber darauf berufen kann, dass in seinem Haushalt mehrere andere Familienmitglieder das Internet selbständig benutzen, oder ob er darüber hinaus vortragen muss, wer konkret der Rechtsverletzter ist bzw. was seine Angehörigen zu dem besagten Zeitpunkt genau gemacht haben und ob und inwieweit sie das Internet zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt haben.

Das Amtsgericht Bielfeld hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) die Klage eines großen Tonträgerhertsellers abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13).

Vollständig gegensätzlich hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) entschieden. Die Begründung auf die sich beispielsweise das AG Bielefeld und unlängst das OLG Hamm stützen, hat das LG München I als durch die Morpheus-Entscheidung des BGH überholt angesehen.

Nach Ansicht des LG München I genügt weder der Vortrag, man sei als Anschlussinhaber selbst im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, noch der Vortrag, dass neben dem Anschlussinhaber auch noch die Ehefrau und zwei volljährige Söhne den Internetanschluss selbständig nutzen, den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Landgericht bezieht sich in seinem Urteil außerdem auch auf die aus seiner Sicht zutreffende Urteilsbegründung erster Instanz.

Wirklich haarsträubend wird es beim Landgericht München I allerdings bei der Begründung für die Nichtzulassung der Revision. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesichterter höchstrichterlicher Rechtsprechung handle. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Gerichte vergleichbare Sachverhalte landauf landab aktuell immer wieder konträr entscheiden und es keine einzige BGH-Entscheidung gibt, die sich mit der Frage befasst, ob die Berufung darauf, dass andere Familienmitglieder den Internetanschluss ebenfalls benutzen, ausreichend ist, um die vom BGH postulierte Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber zu entkräften, schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

Das Landgericht München I geht zudem davon aus, dass Abmahnkosten und Schadensersatz auch ohne gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verfolgt werden können, während andere Gerichte diese isolierte Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich ansehen.

posted by Stadler at 11:52  

2.4.14

OLG Bamberg sträubt sich im Fall Mollath weiterhin

Das Bundesverfassungsgericht hat dem OLG Bamberg in Sachen Mollath im letzten Jahr eine eklatante Fehlleistung attestiert, der Verfassungsbeschwerde Mollaths stattgeben und die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben.

In einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2014 hat das OLG Bamberg den Antrag Mollaths auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung bereits seit dem 11.05.2011 nicht mehr vorgelegen hätten, abgelehnt und zwar mit einer durchaus kreativen, wenngleich wenig überzeugenden Begründung.

Der Verteidiger Mollaths hat gegen diese Entscheidung Gegenvorstellung erhoben. Möglicherweise wird er nochmals Verfassungsbeschwerde erheben, wenn das OLG Bamberg auf seiner Linie bleibt.

Der Einwand der Verteidigung Mollaths, das OLG Bamberg würde die neuere verfasungsgerichtliche Rechtsprechung ignorieren, nach der bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung der Maßnahme eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausfürlich dazu gebloggt hat wieder einmal Henning Ernst Müller.

Die Entscheidung des OLG Bamberg enthält außerdem eine interessante Spitze in Richtung des BVerfG, die man sich auf der Zunge zergehen lassen sollte:

Vorliegend beruht die Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile objektiv erledigt hat, jedoch nicht auf der von vornherein absehbaren oder möglichen Kurzfristigkeit der Freiheitsentziehung, sodass eine Rechtsmittelentscheidung typischerweise vor deren Ende regelmäßig nicht ergehen konnte, sondern darauf, dass die 2.Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts über die am 11.01.2012 erhobene Verfassungsbeschwerde trotz deren, wie dort festgestellt, offensichtlicher Begründetheit erst am 26.08.2013 entschieden hat, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten zwischenzeitlich erfolgreich war. Die Gründe für diese zeitliche Verzögerung spielen dabei aus jetziger Sicht keine Rolle.

An dieser Stelle ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, dass Gustl Mollath gerade deshalb so lange untergebracht war, weil man in Bayreuth und Bamberg klare und eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben immer wieder missachtet hat. Genau davon will man aber beim OLG Bamberg ganz augenscheinlich auch weiterhin nichts wissen.

posted by Stadler at 17:42  

2.4.14

Besprechung: Praxishandbuch Mobile Apps (Solmecke/Taeger/Feldmann)

Bereits im letzten Jahr ist das Praxishandbuch Mobile Apps von Christian Solmecke, Jürgen Taeger und Thorsten Feldmann (Hrsg.) erschienen (De Gruyter, 2013). Es setzt sich auf 365 Seiten mit den Rechtsfragen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Smartphone Apps auseinander. Das Werk wurde vor ein paar Monaten auch schon von Adrian Schneider bei Telemedicus besprochen.

Ich habe mir dieses Paraxishandbuch jetzt mal näher angeschaut und habe einen durchaus positiven Eindruck gewonnen. Wer sich als Anbieter oder Entwickler von Apps oder auch als Rechtsberater einen Überblick über den zu beachtenden rechtlichen Rahmen und die sich stellenden rechtlichen Fragen verschaffen möchte, wird in diesem Praxishandbuch fündig.

Während mir die einleitenden Ausführungen zu Apps und deren technischen Besonderheiten in den ersten beiden Kapiteln noch zu allgemein und letztlich überwiegend entbehrlich erscheinen, ist die juristische Darstellung – beginnend mit Kapitel 3 – recht übersichtlich gestaltet und spricht auch alle wesentlichen Aspekte an.

Im 3. Kapitel werden zunächst die verschiedenen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen/Unternehmen dargestellt. Im anschließenden 4. Kapitel geht es um den anzuwendenden Regulierungsrahmen, also u.a. um die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands. Anschließend werden Informationspflichten – wie Impressumsangaben, Preisangaben oder fernabsatzrechtliche Vorgaben – des Anbieters erörtert sowie die Anforderungen des Jugendschutzrechts erläutert.

Die anschließenden Kapitel 5 – 7 beschäftigen sich ausführlich mit datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen rund um das Thema Apps. Hilfreich ist zudem ein weiteres Kapitel zu umsatzsteuerrechtlichen Aspekten.

Das Werk spricht sehr viele Einzelaspekte an und bietet einen hervorragenden Gesamtüberblick. Für die Vertiefung von Detailproblemen ist zwar der Rückgriff auf spezielle Literatur und Rechtsprechung erforderlich, der aber durch umfangreiche Fußnoten erleichtert wird. Die große Stärke dieses Praxishandbuchs besteht in der strukturierten und komprimierten Darstellung zahlreicher relevanter Einzelaspekte zum Thema der Smartphone Apps.

posted by Stadler at 14:07  

2.4.14

BGH: Keine markenrechtliche Warenähnlichkeit zwischen Bier und Knabbersachen

Im Markenrecht kommt es für die Frage einer Markenrechtsverletzung immer darauf an, ob eine sog. Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht. Diese Verwechslungsgefahr hängt von zwei Kriterien ab, nämlich einerseits der Zeichenähnlichkeit und andererseits der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit. Beide Aspekte stehen insofern in einer Wechselwirkung zueinander, als ein hohes Maß  an Zeichenähnlichkeit dazu führt, dass die Anforderungen an die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sinkt und umgekehrt.

Der BGH hatte unlängst einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12), in dem sich die Marken DESPERADOS und DESPERADO gegenüberstanden und mithin ein hohes Maß an Zeichenähnlichkeit gegeben war. Das Problem bestand allerdings darin, dass die eine Marke für die Ware Bier und die andere Marke u.a. für die Waren Nüsse, Snackprodukte, Reiscracker und Popcorn eingetragen war. Das Bundespatentgericht hat insoweit eine (entfernte) Warenähnlichkeit angenommen, mit dem Argument, der Konsument sei es gewohnt, zum Bier etwas zu knabbern, weshalb er davon ausgehen würde, dass das Bier und die Snackprodukte von demselben Unternehmen stammen.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der BGH geht zunächst im Ansatz ebenfalls davon aus, dass die Frage der funktionellen Ergänzung der Waren – also hier: Knabbersachen als Ergänzung zum Bier – eine maßgebliche Rolle spielen kann. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings nach Ansicht des BGH nicht mit den Umständen befasst, die im konkreten Fall gegen die Annahme einer auch nur entfernten Warenähnlichkeit sprechen. Der BGH führt hierzu aus:

Mangels gegenteiliger Feststellungen gehört dazu auch der Umstand, dass Brauereien – selbst wenn sie zu international tätigen Lebensmittelkonzernen gehören – bislang durchweg davon abgesehen haben, im Zusammenhang mit dem Absatz ihres Bieres auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei seinem Konsum dazu passende Esswaren der Klassen 29 bis 31 zu verzehren, die aus dem Angebot des Konzerns stammen, zu dem die jeweilige Brauerei gehört. Der angesprochene Verkehr hat im Hinblick darauf auch gegenwärtig wenig Anlass anzunehmen, dass solche Esswaren aus demselben Unternehmen oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, wenn sie unter einer Marke vertrieben werden, die mit der Marke eines Bieres (weitgehend) übereinstimmt. Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Esswaren und das Bier – wie das Bundespatentgericht festgestellt hat – im Einzelhandel, in der Gastronomie, an Kinokassen und in Tankstellen regelmäßig in unmittelbarer Nähe zueinander angeboten werden. Der Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr eher den Eindruck vermitteln, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität, sondern auf Zufall oder darauf beruht, dass bei der Wahl der Marke jeweils einem aktuellen Trend oder Lebensgefühl gefolgt wurde.

posted by Stadler at 09:42  

31.3.14

Darf man Tweets außerhalb von Twitter veröffentlichen?

Der schweizer Kollege Martin Steiger stellt in seinem Blog die Frage, ob Tweets in Zeitungen abgedruckt werden dürfen und meint dazu, dass es hierbei gar nicht auf die Frage ankäme, ob einzelne Tweets überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn, so Steiger:

Wer Twitter nutzt, unterwirft sich den entsprechenden Terms of Service (Nutzungs­bedingungen). Als Gegenleistung für die kostenlose Nutzung lässt sich Twitter von allen Nutzern eine kostenlose Lizenz für die weltweite Verwertung aller Nutzer-Inhalte («Content») einräumen. Diese Lizenz umfasst unter anderem auch die kostenlose Verwertung von Tweets durch Dritte wie beispielsweise Zeitungen …

Diese Ansicht halte ich aus zwei Gründen für zweifelhaft. Wenn ein Tweet – was auf die große Masse der Tweets sicherlich zutrifft – nämlich kein urheberrechtlich geschützes Werk darstellt, dann kann der twitternde Nutzer auch keine Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts einräumen. Die Rechtseinräumung scheitert regelmäßig schon am Vorliegen eines schutzfähigen Werks.

Erst dann, wenn ein Tweet ausnahmsweise wegen seiner außergewöhnlichen Originalität urheberrechtlichen Schutz genießt, stellt sich überhaupt die Frage, ob durch die Nutzungsbedingungen von Twitter wirksam Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Im Hinblick auf Facebook, das ganz ähnliche Klauseln zur Rechtseinräumung verwendet wie Twitter, hat das Landgericht Berlin die Ansicht vertreten, dass diese Klauseln gegen das AGB-Recht verstoßen. Ich neige der Ansicht zu, die sehr weitreichende Rechtseinräumung, die über das hinausgeht, was für eine typische Veröffentlichung auf Twitter, einschließlich Retweets und Favs, notwendig ist, nach deutschem Recht als überraschende Klausel und damit als unwirksam anzusehen.

Von daher würde ich von der Annahme ausgehen, dass urheberrechtlich nicht geschützte Tweets deshalb in Zeitungen abgedruckt werden dürfen, weil dadurch überhaupt keine Rechte verletzt werden. Der Abdruck oder die Weiterverbreitung von Tweets, die ausnahmsweise Urheberschutz genießen, außerhalb von Twitter, verletzt die Rechte des Urhebers. Hier können dann aber die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts eingreifen, wie z.B. § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).

posted by Stadler at 20:49  

27.3.14

BGH bestätigt Betrugsverurteilung wegen des Anpingens von Handys

Im letzten Jahr habe ich über ein Strafurteil des Landgerichts Osnabrück berichtet. Der Verurteilte hatte automatisiert massenhafte Mobiltelefone angewählt, in der Absicht, dass die Angerufenen ihn zurückrufen. Wer das gemacht hat, war mit einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer verbunden. Das hat das Landgericht als vollendeten Betrug bewertet und entsprechend verurteilt.

Der BGH hat die Verurteilung wegen Betrugs mit Urteil vom 27.03.2014 3 (Az.: 3 StR 342/13) nunmehr bestätigt, wie Beck-Online meldet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

posted by Stadler at 17:40  

27.3.14

Ehrverletzende Äußerung über verheiratete Frau keine Familiensache

Ein Mann behauptet über eine verheiratete Frau gegenüber deren Ehemann, sie hätte nicht an einem Tennistraining teilnehmen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit ihm zusammen war. Das wollte die Frau, die offenbar ihre Ehe gefährdet sah, nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Mann auf Unterlassung dieser Äußerung und zwar vor dem Familiengericht. Auf die Idee, dass es sich hierbei um eine Familiensache handeln könnte, wäre ich als Nichtfamilienrechtler erst gar nicht gekommen. Die Frage war aber offenbar so spannend, dass sie schließlich beim BGH – natürlich beim Familiensenat – landete (Beschluss vom 19.02.2014, Az.: XII ZB 45/13). Und der hat dann so entschieden, wie ich es spontan vermutet hätte:

Eine besondere Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand besteht nicht. Die Antragsgegnerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB aufgrund einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung des Antragsgegners. Das Verfahren weist damit keine Besonderheiten auf, die eine Entscheidung durch das Familiengericht erfordern. Dass die Äußerung möglicherweise Auswirkungen auf die persönliche Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ehemann hat und der Fortbestand ihrer Ehe dadurch gefährdet worden ist, genügt als mittelbare Folge nicht, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu begründen.

posted by Stadler at 17:10  

27.3.14

Netzsperren künftig europaweit

Internetprovider können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom heutigen Tag (Az.: C ? 314/12)  von nationalen Gerichten grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugang ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Websites zu blockieren.

Im konkreten Fall hatten österreichische Gerichte von einem Access-Provider auf Antrag der Rechteinhaber verlangt, den Zugang ihrer Kunden zur Website „kino.to“ zu sperren.

Sperren im eigentlichen Sinne kann der Provider mangels Zugriff auf den Webserver allerdings ohnehin nicht. Das bedeutet, dass er lediglich versuchen kann, Fremdinhalte vor seinen Kunden zu verbergen. Die fraglichen Websites bleiben gleichwohl online und sind über andere Provider und mithilfe von zumeist leicht realisierbarer Umgehungsmaßnahmen weiterhin erreichbar.

Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass derjenige, der rechtsverletzende Inhalte ins Netz stellt, auch die Dienstleistungen der Provider derjenigen User nutzt, die auf die urheberrechtswidrigen Inhalte zugreifen. Begründet wird das mit der Erwägung, der Internetzugangsprovider sei an jeder Übertragung von rechtsverletzendem Content zwischen seinem Kunden und dem eigentlichen Rechtsverletzter beteiligt, weil er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht. Bei dieser weiten Auslegung wäre freilich jeder technische Dienstleister, der einen beliebigen Beitrag zur Ermöglichung der Internetkommunikation leistet, als ein solcher Anbieter anzusehen. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG), auf die sich der EuGH stützt, verlangt allerdings explizit, dass der Rechtsverletzter die Dienste des Vermittlers für seine Rechtsverletzung benutzt. Weshalb der Rechtsverletzter gerade die Dienste eines (jeden) beliebigen Access-Providers nutzen sollte, wird vom EuGH aber nicht nachvollziehbar begründet. Dass ein Zugangsanbieter seinen Kunden den Zugang zu den Schutzgegenständen ermöglicht, führt zunächst nur dazu, dass seine Dienstleistung von seinen eigenen Kunden zur Verletzung des Urheberrechts benutzt wird. Derjenige, der die Inhalte ins Netz gestellt hat, nutzt hingegen nur die Dienste seines eigenen Access-Providers, aber schwerlich diejenigen eines fremden Zugangsanbieters. Die normative Einschränkung, die die Richtlinie vornimmt, wird vom EuGH also großzügig ignoriert.

Der EuGH erkennt schließlich, dass die gerichtliche Anordnung einer Access-Sperre mit der unternehmerischen Freiheit des Providers, aber vor allen Dingen mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidiert. Eine Auflösung dieses Spannungsverhältnis liefert der EuGH allerdings nicht.

Dem Provider wird vom EuGH zwar zugebilligt einzuwenden, dass er bereits ausreichende Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Wahl seiner Maßnahmen muss der Provider laut EuGH allerdings zudem das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit beachten. Gleichzeitig betont der EuGH aber auch, dass der Provider hinreichend wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um den Schutz der Urheberrechte zu gewährleisten.

Die sich in diesem Kontext stellenden Fragen der Wechselwirkung zwischen der Effektivität einer Maßnahme einerseits und der Gefahr der Beeinträchtigung anderweitiger legaler Inhalte andererseits, erörtert der EuGH leider nicht. Denn es ist seit langem bekannt, dass es je nach technischer Umsetzung einer solchen Zugangsblockade zu einem Overblocking kommen kann, also dazu, dass andere legale Angebote und Inhalte gleichsam mitgesperrt werden. Grundsätzlich gilt, dass mit der steigenden technischen Effektivität einer Sperrmaßnahme auch die Gefahr sog. Chilling Effects zunimmmt. Die beiden Vorgaben des EuGH, nämlich eine hinreichend wirksame technische Maßnahme, die gleichzeitig die Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt, sind somit nicht kompatibel. An dieser Stelle werden leider die Provider einmal mehr im Regen stehen gelassen, denn sie sollen eine Sperrvorgabe anhand von zwei gegenläufigen Kriterien umsetzen. Der EuGH sieht letztlich auch eher großzügig über den Umstand hinweg, dass durch solche Sperrungsanordnungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Informationsfreiheit naheliegenderweise zu befürchten steht, die der Gerichtshof durch seine Vorgaben keinesfalls abmildert, sondern sogar noch befeuert.

Erstaunlich ist ferner, dass der EuGH nicht darauf eingeht, ob und inwieweit seine Rechtsprechung mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar ist.

Die Entscheidung des EuGH wird wohl dazu führen, dass Rechteinhaber künftig verstärkt versuchen werden, Access-Provider in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entwicklung könnte sich insgesamt negativ auf die Funktionsfähigkeit des Internets auswirken. Es ist bedauerlich, dass der EuGH eine für die Nutzung und Nutzbarkeit des Internets in Europa und die Arbeit der Provider äußerst weitreichende Entscheidung getroffen hat, ohne die tatsächlichen Zusammenhänge ausreichend zu durchdringen.

Providerverbände warnen zu recht davor, dass eine solche Rechtsprechung die Grundlage für eine Zensurinfrastruktur legen könnte. Wenn nämlich Access-Provider regelmäßig dazu verpflichtet werden, solche Accesssperren umzusetzen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als hierfür auch entsprechende Mechanismen zu installieren. Die Sperrforderungen werden außerdem nicht auf den Bereich des Urheberrechts beschränkt bleiben, sondern voraussichtlich im Hinblick auf alle möglichen denkbaren Rechtsverletzungen erhoben werden. Eine Sperrinfrastruktur ist aber genau das, was Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vermeiden wollte.

posted by Stadler at 15:17  

26.3.14

BVerfG: Hausdurchsuchung setzt Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht

Das Bundesverfassungsgericht hat zum wiederholten Male entschieden, dass die Durchsuchung einer Wohnung den Verdacht einer Straftat voraussetzt, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss (Beschluss v. 13.03.2014, Az.: 2 BvR 974/12).

In dem Beschluss heißt es hierzu:

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.

Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

Die Praxis missachtet diese Vorgaben leider häufig bzw. überdehnt sie in einer kaum mehr vertretbaren Art und Weise, wie beispielsweise der Fall Edathy zeigt. Dass dort ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, das den Tatbestand einer Straftat erfüllt, vermag ich nach wie vor nicht zu erkennen.

posted by Stadler at 15:53  

25.3.14

Der politische Einfluss ist zu groß: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsferne genügen muss und der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren hat, aber gleichzeitig dafür Sorge tragen muss, dass eine Beeinflussung der Berichterstattung durch staatliche und staatsnahe politische Akteure wirksam verhindert wird (Urteil v. 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11). Das BVerfG stört sich u.a. an den sog. „Freundeskreisen“ von Union und SPD, die sich informell vorab treffen, um bestimmte Entscheidungen vorzubesprechen.

Konkret bedeutet das, dass der Anteil  staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums nach klaren Kriterien begrenzt werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für weitere Untergliederungen wie Ausschüsse. Was als staatsnah gilt, definiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:

Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als staatliches und staatsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist hierfür, ob es sich um eine Person handelt, die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist. Diese Betrachtungsweise schließt neben Regierungsmitgliedern, Abgeordneten, politischen Beamten auch Wahlbeamte in Leitungsfunktionen oder Mitglieder politischer Parteien mit herausgehobener Verantwortung ein. Demgegenüber sind Personen, die von Hochschulen, aus der Richterschaft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsichtsgremien entsandt werden, nicht als staatliche oder staatsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen.

Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der staatlichen und staatsnahen Mitglieder schließt nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich Personen ein, die von politischen Parteien in die Aufsichtsgremien entsandt werden, weil sie bei funktionaler Betrachtung als staatsnah zu qualifizieren sind.

Aber auch bei der Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder, die künftig auf 1/3 zu beschränken ist, müssen die verschiedenen politischen Strömungen möglichst vielfältig abgebildet werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsicherung entspricht es hierbei, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden.

Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. Das BVerfG hat die Regelung freilich nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

In seiner Entscheidung betont das Gericht außerdem erneut den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien und neuer Medienmärkte nicht überholt sei. Es wird sehr deutlich, dass das BVerfG keinen Grund dafür sieht, das Betätigungsfeld des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung des Internets, in irgendeiner Form einschränkend zu interpretieren. Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und beschreibt den Programmauftrag der öfentlich-rechtlichen Sender stattdessen wie folgt:

Entsprechend dieser Bedeutung (für die publizistische Vielfalt als Gegengewicht zum privaten Rundfunk, Anm. d.Verf.) beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).

posted by Stadler at 12:32  
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