Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.4.14

BGH: Keine markenrechtliche Warenähnlichkeit zwischen Bier und Knabbersachen

Im Markenrecht kommt es für die Frage einer Markenrechtsverletzung immer darauf an, ob eine sog. Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht. Diese Verwechslungsgefahr hängt von zwei Kriterien ab, nämlich einerseits der Zeichenähnlichkeit und andererseits der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit. Beide Aspekte stehen insofern in einer Wechselwirkung zueinander, als ein hohes Maß  an Zeichenähnlichkeit dazu führt, dass die Anforderungen an die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sinkt und umgekehrt.

Der BGH hatte unlängst einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12), in dem sich die Marken DESPERADOS und DESPERADO gegenüberstanden und mithin ein hohes Maß an Zeichenähnlichkeit gegeben war. Das Problem bestand allerdings darin, dass die eine Marke für die Ware Bier und die andere Marke u.a. für die Waren Nüsse, Snackprodukte, Reiscracker und Popcorn eingetragen war. Das Bundespatentgericht hat insoweit eine (entfernte) Warenähnlichkeit angenommen, mit dem Argument, der Konsument sei es gewohnt, zum Bier etwas zu knabbern, weshalb er davon ausgehen würde, dass das Bier und die Snackprodukte von demselben Unternehmen stammen.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der BGH geht zunächst im Ansatz ebenfalls davon aus, dass die Frage der funktionellen Ergänzung der Waren – also hier: Knabbersachen als Ergänzung zum Bier – eine maßgebliche Rolle spielen kann. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings nach Ansicht des BGH nicht mit den Umständen befasst, die im konkreten Fall gegen die Annahme einer auch nur entfernten Warenähnlichkeit sprechen. Der BGH führt hierzu aus:

Mangels gegenteiliger Feststellungen gehört dazu auch der Umstand, dass Brauereien – selbst wenn sie zu international tätigen Lebensmittelkonzernen gehören – bislang durchweg davon abgesehen haben, im Zusammenhang mit dem Absatz ihres Bieres auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei seinem Konsum dazu passende Esswaren der Klassen 29 bis 31 zu verzehren, die aus dem Angebot des Konzerns stammen, zu dem die jeweilige Brauerei gehört. Der angesprochene Verkehr hat im Hinblick darauf auch gegenwärtig wenig Anlass anzunehmen, dass solche Esswaren aus demselben Unternehmen oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, wenn sie unter einer Marke vertrieben werden, die mit der Marke eines Bieres (weitgehend) übereinstimmt. Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Esswaren und das Bier – wie das Bundespatentgericht festgestellt hat – im Einzelhandel, in der Gastronomie, an Kinokassen und in Tankstellen regelmäßig in unmittelbarer Nähe zueinander angeboten werden. Der Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr eher den Eindruck vermitteln, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität, sondern auf Zufall oder darauf beruht, dass bei der Wahl der Marke jeweils einem aktuellen Trend oder Lebensgefühl gefolgt wurde.

posted by Stadler at 09:42  

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