Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.3.14

LG Frankfurt: Auf Tracking muss vorab hingewiesen werden

Das Landgericht Frankfurt überrascht mit einer interessanten Entscheidung. Es hat einen Webseitenbetreiber dazu verurteilt, die Nutzung des Trackingtool Piwik zu unterlassen, sofern zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht auf den Einsatz der Trackingsoftware hingewiesen wird. (Urteil vom 18.02.2014, Az 3-10 O 86-12).

Die Urteilsbegründung des Landgerichts ist inhaltlich allerdings nicht ganz stimmig. Das Landgericht geht davon aus, dass wegen einer Anonymisierung der IP-Adressen überhaupt keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Wenn dem so ist, dann sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 11 ff. TMG erst gar nicht anwendbar, weshalb es auch zu keinem Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG gekommen sein kann.

Das Gericht möchte anschließend aber offenbar Anonymisierung und Pseudonymisierung gleichsetzen und meint, § 15 Abs. 3 TMG würde – entgegen seines Wortlauts – auch für anonymisierte Daten gelten. Diese Argumentation ist nicht konsistent.

Interessant bleibt aber die weitere Schlussfolgerung des Gerichts, dass auch bei unvollständig anonymisierten IP-Adressen die Pflicht des § 13 Abs. 1 TMG besteht, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Eine Datenschutzerklärung, die in der Rubrik Kontakt zu finden ist, genügt hierfür nach Ansicht des Gerichts aber nicht.

Dieser Logik folgend wäre dann aber nicht nur jegliches Tracking oder der Einsatz von Cookies problematisch, sondern natürlich auch die Erstellung von Logfiles, die praktisch auf jedem Webserver stattfindet.

Man kann datenschutzrechtliche Vorschriften natürlich so auslegen, aber man kann die alltägliche Internetkommunikation, die jeder von uns betreibt, dann eben nicht mehr datenschutzkonform abbilden. Das aber dann nur den Gerichten, wie hier dem LG Frankfurt, anzulasten, wäre unfair. Das Problem als solches ist in der Konstruktion unseres Datenschutzrechts angelegt.

Während wir (Juristen) immer noch über IP-Adressen und Cookies diskutieren, ist die Karawane ohnehin längst weitergezogen. Technologien wie das Browser Fingerprinting werden den Einsatz von Cookies obsolet machen und die Fokussierung der Datenschützer auf die IP-Adressen lenkt nur von anderen, bedenklicheren Entwicklungen ab.

Dass das Gericht § 15 TMG als Markverhaltensregel im Sinne des UWG einordnet, ist am Ende wenig überraschend. Denn der Trend, Datenschutzverstöße als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, verfestigt sich in der Rechtsprechung in letzter Zeit.

posted by Stadler at 14:54  

7.3.14

Das neue Angebot von Getty Images an Blogger: Attraktiv oder gefährlich?

Die FAZ titelte gestern euphorisch: „Gratisfotos für Blogger: Getty für alle!“ Hintergrund war die Ankündigung der Bildagentur Getty Images es künftig Bloggern zu gestatten, unter gewissen Voraussetzungen, Bilder aus dem Katalog der Bildagentur kostenlos einzubinden.

Der geschätzte Kollege Thomas Schwenke hat die Änderungen der Nutzungsbedingungen von Getty Images genauer unter die Lupe genommen und kommt zu einem gemischten Fazit. Fünf Aspekte sollte man im Auge behalten:

  • Die neuen Regeln gelten nicht für eine gewerbliche oder geschäftliche Nutzung
  • Die Nutzungs-/Lizenzbedingungen von Getty Images müssen exakt beachtet werden, sonst drohen (weiterhin) Abmahnungen
  • Die Nutzung ist nur für redaktionelle Zwecke erlaubt, also im Zusammenhang einer konkreten Berichterstattung; eine Einbindung zur bloßen Verschönerung ist nicht gestattet
  • Die Einbindung auf diffamierende, pornografische oder anderweitig ungesetzliche Weise ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt
  • Getty Images behält sich vor, diese Lizenz jederzeit ohne Vorankündigung zu widerrufen

Diese Einschränkungen sind vor allem deshalb problematisch, weil ihre Reichweite z.T. unklar ist. Einerseits ist die Einbindung zwar nur zu redaktionellen Zwecken statthaft, andererseits ist eine Verwendung aber in einem diffamierenden bzw. ungesetzlichen Kontext untersagt. Einer kritischen Berichterstattung oder Meinungsäußerung wird nun allerdings häufiger unterstellt, dass sie rechtsverletzend sei. Läuft man in so einem Fall schon Gefahr, dass man auch die Bilder von Getty unzulässig benutzt?

Wo die Grenze zur geschäftlichen Nutzung verläuft, ist ebenfalls unklar. Viele Blogs beinhalten Werbung oder haben einen Sponsor. Ist damit die Grenze zur geschäftlichen Nutzung bereits überschritten?

Auch datenschutzrechtlich erscheint die Nutzung nicht unproblematisch. Die Bilder werden mittels eines iFrame eingebunden. Wie der Kollege Schwenke erläutert, lässt Getty Images ausdrücklich und offenbar bewusst offen, ob die übermittelten Daten für Trackingzwecke gespeichert werden. In den Nutzungsbedingungen heißt es hierzu:

Getty Images (oder von Getty Images beauftragte Dritte) sind berechtigt, Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des eingebetteten Viewers und eingebetteter Getty Images-Inhalte zu erfassen, und behält sich das Recht vor, im eingebetteten Viewer Werbung anzuzeigen oder seine Nutzung anderweitig kommerziell auszuwerten, ohne Sie hierfür zu entschädigen.

Diese Regelung ist wegen ihrer Unbestimmtheit schwerlich mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar und lässt letztlich offen, welche Daten getrackt und wie sie anschließend weiterverarbeitet werden.

Getty Images ließ Urheberrechtsverletzungen in Deutschland übrigens bislang von der Kanzlei Waldorf Frommer abmahnen, die mittlerweile führende Abmahnkanzlei im Bereich des Filesharings.

Meines Erachtens sollte sich jeder Blogger genau überlegen, ob er das Angebot von Getty Images tatsächlich annehmen will.

posted by Stadler at 21:28  

6.3.14

Polizei angeblich verbittert, weil sie Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf

Wie SPON berichtet, beklagt sich speziell das bayerische LKA darüber, dass es die als Staats- oder im  konkreten Fall Bayertrojaner bekannt gewordene Überwachungssoftware nicht mehr einsetzen kann und deshalb u.a. daran gehindert ist, Skype-Telefonate zu überwachen.

Verantwortlich dafür ist aber entgegen der Ansicht des LKA nicht der CCC, sondern das Landeskriminalamt selbst. Denn bekanntlich hatte man in München die Spähsoftware nicht nur für eine Quellen-TKÜ benutzt, sondern zur Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Onlinedurchsuchung.

Warum aber auch eine Quellen-TKÜ nach geltendem Recht nicht zulässig ist – obwohl sie praktiziert und häufig auch von Gerichten genehmigt worden ist – habe ich in einem älteren Blogbeitrag dargestellt.

posted by Stadler at 11:55  

6.3.14

Internet-Portale müssen Kündigung in digitaler Form ermöglichen

Ein kostenpflichtiges Dating-Portal hat in ihren AGB folgende Kündigungsregelung aufgenommen:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.

Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Portalbetreiber erfolgreich vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13).

Das Landgericht München I geht in seinem Urteil davon aus, dass diese Klausel schon gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt, weil die Klausel „Die Kündigung muss (…) enthalten“, vom Kunden so verstanden werden kann, dass die Kündigung bereits dann unwirksam ist, wenn nur eine dieser Einzelangaben fehlt.

Darüber hinaus nimmt das Gericht aber auch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Wenn der Vertragsschluss und die gesamte Vertragsabwicklung, wie bei Onlineanbietern üblich, in Textform erfolgt, kann nicht allein für die Kündigung die Schriftform vorgesehen werden. Ein solches Schriftformerfordernis benachteiligt den Kunden unangemessen.

Bei einem Vertrag, der online geschlossen und durchgeführt wird, darf der Kunde nach Ansicht des LG München I generell davon ausgehen, dass er alle notwendigen Erklärungen, also auch die Kündigung, digital in Textform abgeben kann.

posted by Stadler at 11:00  

5.3.14

Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung nach Schulnoten in Bewertungsportal

Erst vor einigen Wochen habe ich über ein Urteil des Landgerichts Kiel berichtet, wonach eine negative Bewertung eines Arztes nach Schulnoten in einem Online-Bewertungsportal regelmäßig nicht beanstandet werden kann.

Ähnlich hat nun auch das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 15.01.2014, Az.: 25 O 16238/13). Die bloße Bewertung der Leistungen eines Arztes und seiner Praxis anhand von Schulnoten stellt nach Ansicht des Gerichts ein bloßes Werturteil dar, das mangels Schmähkritik nicht untersagt werden kann.

Das gilt nach Ansicht des Landgerichts selbst dann, wenn, wie im konkreten Fall, die Barrierefreiheit der Praxis mit der Note 6 bewertet worden ist, obwohl der Arzt darlegen konnte, dass seine Praxis über einen Fahrstuhl zu erreichen ist, die Praxistür während der Öffnungszeiten auf Druck hin aufgeht und die Räumlichkeiten auf einer Ebene liegen.

(Urteil via Kanzlei Prof. Schweizer)

posted by Stadler at 14:04  

4.3.14

Himbeer-Vanille Abenteuer ganz ohne Himbeeren und Vanille?

Teetrinker und Joghurtesser, die auch einen Blick auf die Inhaltsliste werfen, kennen das Problem, das den BGH jetzt zu einer Vorlage an den EuGH bewogen hat (Beschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer).

Ein Tee wurde unter der Bezeichnung „Himbeer-Vanille Abenteuer“ vertrieben, mit dem Vermerk „nur natürliche Zutaten“. Auf der Packung waren zudem Himbeeren und Vanilleschoten abgebildet. Tatsächlich enthielt der Tee aber keinerlei Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher aufgrund der sprechenden Bilder (Himbeeren und Vanilleschoten) auf der Verpackung davon ausgeht, dass diese Bestandteile auch enthalten sind und deshalb gar keine Veranlassung mehr sieht, dies anhand des Zutatenverzeichnisses zu überprüfen. Aus diesem Grund möchte der BGH eine Irreführung im Sinne der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln annehmen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt. Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn – wie im Streitfall – der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

posted by Stadler at 09:24  

3.3.14

Einstweilige Anordnung des BVerfG gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung

Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer audiovisuellen Zeugenvernehmung vor. Wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Raum aufhält (§ 247a StPO). Die Aussage wird dann zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen.

Das Landgericht Waldshut-Tiergarten hat eine solche Anordnung in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung abgelehnt. Hiergegen hat die Zeugin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Das BVerfG hat diese einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Az.: 2 BvR 261/14) dann auch erlassen, dem Gericht untersagt, die Zeugin im Sitzungssaal zu vernehmen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhalte über den Schutz vor der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hinaus auch den Schutz vor seelischen Verletzungen jedenfalls insoweit, als es sich um Beeinträchtigungen handele, die – wie tiefgreifende Angstzustände und hochgradige Nervosität – als Schmerzen anzusehen seien. Der Staat habe den ihm bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht zustehenden Gestaltungsspielraum im Falle des § 247a Abs. 1 StPO in dem Sinne genutzt, dass er im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Strafprozess einerseits und der Wahrung des Grundrechts des Zeugen andererseits die Möglichkeit zu einer besonders schutzbedürftige Zeugen weniger belastenden Gestaltung der Vernehmung eingerichtet habe. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Zeugen zählten gerade die Opfer von Sexualstraftaten.

Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2014 trage dem nicht ausreichend Rechnung. Soweit das Gericht das Vorliegen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr Wohl in Zweifel ziehe, sei es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, etwaige Unsicherheiten über das Vorliegen der Gefahr im Wege der Amtsaufklärung zu beseitigen. Diese Möglichkeit habe das Gericht noch nicht einmal in Erwägung gezogen, was dem Beschluss die Grundlage entziehe. Im Übrigen ergebe sich entgegen der Auffassung des Gerichts aus dem ärztlichen Befundbericht auch mit der erforderlichen Klarheit, dass gerade die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten eine besondere Gefahr für ihr seelisches Wohlbefinden begründ.

posted by Stadler at 12:30  

1.3.14

GEMA vs. YouTube: Das Urteil in der Analyse

Das Landgericht München I hat YouTube vor einigen Tagen (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1 HKO 1401/13) u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, Sperrhinweise einzublenden, die besagen, ein Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthält, zu deren Nutzung die GEMA keine Rechte eingeräumt hat.

Das Landgericht stützt sein Urteil ausweislich der Urteilsbegründung, auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Bereits die Annahme, zwischen der GEMA und YouTube bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, erscheint nicht zwingend. Das Gericht behilft sich insoweit mit der Annahme, sowohl die GEMA als auch YouTube würden versuchen, die Rechteinhaber an sich zu binden, wobei die Sperrhinweise von YouTube geeignet wären, Rechteinhaber von der GEMA abzuziehen. Und ein Abwerben von Rechteinhabern von der GEMA würde unmittelbar zu Werbeeinnahmen bei YouTube führen, weil die Videos solcher Rechteinhaber dann beanstandungslos bei YouTube laufen könnten. Abgesehen davon, dass damit wohl die Grenze selbst eines äußerst weitreichenden Verständnisses eines Wettbewerbsverhältnisses erreicht sein dürfte, hat das Gericht an dieser Stelle die GEMA-Vermutung unberücksichtigt gelassen. Denn die führt gerade dazu, dass die GEMA auch die Rechte an Musikwerken wahrnimmt, für die sie gar keine Rechtseinräumung besitzt. Die Annahme des Landgerichts ist also bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht wirklichkeitsnah.

Das Gericht hätte an dieser Stelle natürlich auch die naheliegendere Überlegung anstellen können, dass YouTube kein wirtschaftliches Interesse an der Einblendung solcher Sperrhinweise haben kann, weil es Werbeeinnahmen nur dann erzielt, wenn es Musikvideos zeigt und nicht dann, wenn es sie nicht zeigt. Bei dieser Auslegung wäre freilich die Begründung eines Wettbewerbsverhältnis und vor allen Dingen die Annahme einer geschäftlichen Handlung kaum mehr zu rechtfertigten gewesen.

Ich möchte das UWG zunächst für einen Moment beiseite schieben und den Sachverhalt rein äußerungsrechtlich betrachten. Die Tatsachenbehauptung, das Video könne nicht angezeigt werden, weil es Musik enthält, für das die GEMA keine Rechte eingeräumt hat, ist zumindest dann wahr, wenn das Video tatsächlich GEMA-pflichtige Musik enthält. Die Tatsachenbehauptung mag verkürzt sein, weil sie den Hintergrund der Auseinandersetzung nicht erläutert, aber sie ist nicht unwahr. Und ist es im Meinungskampf nicht geboten, nur solche Aussagen zu treffen, die gleichzeitig sämtliche Hintergründe einer Auseinandersetzung erörtern. Man würde also äußerungsrechtlich kaum zur Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung gelangen können.

Kann aber eine Äußerung die wegen der Wertung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, als wettbewerbswidrig eingestuft werden? Grundsätzlich ist das denkbar, weil im Wettbewerbsrecht strengere Anforderungen gelten, wobei auch hier – wie immer – die Wertungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden müssen.

Das Landgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, die Sperrtafeln von YouTube hätten einen herabsetzenden Inhalt im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG.  Das Gericht nimmt insoweit an, die Aussage YouTubes sei zwar möglicherweise objektiv richtig, aber unvollständig und dadurch irreführend. Und zwar deshalb, weil YouTube nicht erwähnt, dass die Rechte nur deshalb von der GEMA nicht eingeräumt werden, weil sich YouTube weigert, das von der GEMA geforderte Entgelt zu bezahlen.

Macht dieser Umstand die Aussage von YouTube aber tatsächlich unrichtig und herabsetzend? Die GEMA muss grundsätzlich jedem der das von der GEMA festgesetzte Entgelt entrichtet, auch Rechte für die öffentliche Wiedergabe einräumen. Weil YouTube und GEMA aber seit längerem darüber streiten welche Vergütung angemessen ist, hat die GEMA YouTube bislang keine Rechte eingeräumt.  Ich frage mich, ob diese etwas ausführlichere Darstellung für die Außenwirkung der GEMA nicht ebenso negativ wäre wie die verkürzte Fassung? Auch im Wettbewerbsrecht ist eine Kritik an einem Konkurrenten möglich, wenn sie sich einer angemessenen Wortwahl bedient und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Meines Erachtens beachtet das Landgericht München I hier – selbst wenn man eine Anwendbarkeit des UWG unterstellt – die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht hinreichend.

Anders liegt die Sache allerdings dort, wo die Sperrtafeln den Hinweis enthalten, die GEMA hätte das Video gesperrt. Das ist in der Tat, sofern die GEMA nicht zu einer Sperrung aufgefordert hat, eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die sowohl Wettbewerbs- als auch äußerungsrechtlich zu beanstanden ist.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nach meiner Einschätzung somit jedenfalls teilweise unrichtig.

posted by Stadler at 13:19  

28.2.14

EuGH stärkt Verwertungsgesellschaften

Mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: C-351/12) hat der EuGH entschieden, dass das Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA – dem tschechischen Pendant zur GEMA – zwar grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, dass diese Beschränkung aber gerechtfertigt ist, solange es nach dem Unionsrecht keine anderen Methoden gibt, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden kann. Nationale Verwertungsgesellschaften, denen durch nationales Recht ein Gebietsmonopol eingeräumt wird, bleiben also bis auf weiteres zulässig.

Wenn eine nationale Verwertungsgesellschaft allerdings Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt, spricht dies nach Ansicht des Gerichtshofs für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

Der EuGH hat zudem entschieden, dass es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt ist, für bestimmte Bereiche Ausnahmen von der Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe vorzusehen. Im konkreten Fall hatte das tschechische Recht Einrichtungen des Gesundheitswesens von einer Vergütungspflicht befreit, was nach Ansicht des EuGH nicht mit der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG) vereinbar ist, die eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht vorsieht.

posted by Stadler at 12:10  

26.2.14

EU-Parlament möchte Prostitution am liebsten ganz verbieten

Das Europaparlament hat mit breiter Mehrheit eine – nicht bindende – Resolution verabschiedet, die den Mitgliedsstaaten empfiehlt, dem sog. schwedischen bzw. nordischen Modell zu folgen, das die Prostitution insoweit verbietet, als sich der Freier strafbar macht, wenn er entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

In der Pressemitteilung des Parlaments heißt es, dass die Resolution betont, die Prostitution – und zwar die freiwillige wie auch die erzwungene! – würde die menschliche Würde und die Menschenrechte verletzten. In der Pressemitteilung werden außerdem Prostitution und Menschenhandel in einem Atemzug genannt, mit dem Hinweis, dass beides bekämpft werden müsse.

Wenn ich derartiges lese, frage ich mich ernsthaft, welches Menschen- und Weltbild einer derart ideologisierten Haltung, die offenbar von einer breiten Mehrheit der EU-Parlamentarier getragen wird, zugrunde liegt.

Dass man schwere Straftaten wie Menschenhandel und Zwangsprostitution mit freiwilliger Prostitution gleichsetzt, verharmlost diese schweren Straftaten nicht nur, sondern zeigt auch, dass es im Grunde um die Durchsetzung altüberkommener Moralvorstellungen geht. Ich glaube nicht, dass man Menschenhandel, Zwangsprostitution und und Vergewaltigung bekämpfen kann, indem man Prostitution verbietet.

Man ignoriert dabei auch, dass es eine immer stärker werdende Lobby von Sexworkerinnen und Sexworkern gibt, die sich von der Politik nicht bevormunden lassen wollen und auf das Recht pochen, diesem selbstgewählten Beruf nachgehen zu können.

Lesenswerte Texte zum Thema:

Mithu Melanie Sanyal: Fucking Hell! Eine Streitschrift zur Prostitutionsdebatte (SPEX)
Lisa Caspari: Schweden: Prostitution verboten, die Freier bleiben (ZEIT-Online)
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Carmen Amicitiae: Sexarbeit als Weg der sexuellen Befreiung

posted by Stadler at 20:37  
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