Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.3.14

Internet-Portale müssen Kündigung in digitaler Form ermöglichen

Ein kostenpflichtiges Dating-Portal hat in ihren AGB folgende Kündigungsregelung aufgenommen:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.

Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Portalbetreiber erfolgreich vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13).

Das Landgericht München I geht in seinem Urteil davon aus, dass diese Klausel schon gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt, weil die Klausel „Die Kündigung muss (…) enthalten“, vom Kunden so verstanden werden kann, dass die Kündigung bereits dann unwirksam ist, wenn nur eine dieser Einzelangaben fehlt.

Darüber hinaus nimmt das Gericht aber auch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Wenn der Vertragsschluss und die gesamte Vertragsabwicklung, wie bei Onlineanbietern üblich, in Textform erfolgt, kann nicht allein für die Kündigung die Schriftform vorgesehen werden. Ein solches Schriftformerfordernis benachteiligt den Kunden unangemessen.

Bei einem Vertrag, der online geschlossen und durchgeführt wird, darf der Kunde nach Ansicht des LG München I generell davon ausgehen, dass er alle notwendigen Erklärungen, also auch die Kündigung, digital in Textform abgeben kann.

posted by Stadler at 11:00  

Ein Kommentar

  1. Danke für so kostbare Infos. Tolle Artikel, habe stundenlang gelesen… Schade dass ich nicht früher wusste dass es so was gibt!

    Comment by Katja Wolf — 21.11, 2017 @ 15:49

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