Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.12.10

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

Der amtliche Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2010 (Az.: III ZR 57/10) bringt das wesentliche Ergebnis der Entscheidung bereits auf den Punkt:

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.

Der BGH führt zunächst aus, dass er dazu neigt, den Vertrag mit dem Zugangsprovider als Dienstvertrag zu qualifizieren, worauf es aber für die Entscheidung nicht ankam.

Wesentlich ist, dass der BGH einen Umzug nicht als wichtigen Grund i.S.v. § 626 oder 314 BGB ansieht, der eine außerordentliche Kündigung des DSL-Vertrags rechtfertigt. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, geht damit auch grundsätzlich das Risiko ein,  dass er die Leistung aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Dementsprechend stellt ein Umzug, aus familiären oder beruflichen Gründen, nach Ansicht des BGH, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

posted by Stadler at 09:56  

13.12.10

Neues Urteil des Landgerichts Köln zum Filesharing

Mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) hat das Landgericht Köln (erneut) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Erstattung von Anwaltskosten – die im konkreten Fall immerhin mehr als EUR 3.500,- betrugen – auch dann haftet, wenn die Rechtsverletzung (Filesharing) von dem Sohn seiner Ehefrau begangen worden war.

Auch nach der durchaus fragwürdigen Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ kann man Zweifel daran haben, ob diese Rechtsprechung des Landgerichts Köln der Störerdogmatik des BGH entspricht. Denn die Frage, ob ein Anschlussinhaber tatsächlich als Störer für Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern oder anderen Mitbewohnern haftet, hat der BGH bislang nicht entschieden. Man kann dies m.E. weiterhin mit guten Gründen verneinen.

Denn eine Haftung als mittelbarer Störer setzt einerseits voraus, dass die Möglichkeit bestanden hat, die Rechtsverletzung zu verhindern und zum anderen, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt worden sind. Es ist also die Frage zu stellen, welche Möglichkeiten der Anschlussinhaber hat, um Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern zu verhindern und welche Maßnahmen ihm insoweit zumutbar sind. Das Landgericht Köln spricht nur pauschal von Prüf- und Handlungspflichten, legt aber nicht weiter dar, was der Beklagte konkret hätte unernehmen können und müssen, um den Rechtsverstoß zu verhindern.

Da sich das Nutzungsverhalten gerade von Familienmitgliedern nicht effektiv überwachen und kontrollieren lässt, wäre die einzige denkbare Alternative die, jede Mitbenutzung des Internetanschlusses durch die Angehörigen zu verbieten. Das würde allerdings dann bedeuten, dass die landauf und landab praktizierte Mitbenutzung desselben Anschlusses durch alle Familienmitglieder vom Anschlussinhaber zur Vermeidung von Haftungsrisiken unterbunden werden müsste.

Während man dem Betreiber eines W-LAN-Routers vielleicht noch zumuten mag, seinen Router ausreichend zu verschlüsseln, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, ist die Kontrolle einer an sich befugten Nutzung weder möglich noch zumutbar.

Es wäre durchaus interessant, diese Fallkonstellation vor den BGH zu bringen, um zu sehen, ob der I. Senat auch in diesem Fall eine Störerhaftung des Anschlussinhabers bejahen würde.

posted by Stadler at 16:57  

13.12.10

IGEL: Gegen ein Leistungsschutzrecht

Die Verlagslobbyisten propagieren seit mehr als einem Jahr ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse. Hierbei geht es einmal mehr um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen mit Hilfe des Gesetzgebers und trotz anderslautender Behauptungen der Lobbyisten um eine Geräteabgabe auf Presseerzeugnisse.

Weil dieser Ansatz aus verschiedenen Gründen falsch und gefährlich ist, hat sich eine  Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL) gegründet, die von Rechtsanwalt Till Kreutzer ins Leben gerufen wurde.

Bei der Umsetzung und in der Redaktion wird Kreutzer von Philipp Otto und John Weitzmann unterstützt. Das Portal IGEL, das unter „leistungsschutzrecht.info“ abrufbar ist, dient in erster Linie als Informationsplattform um den Sachstand aufzuarbeiten, bestehende Argumente zusammenzufassen und neue zu liefern, warum dieses Leistungsschutzrecht aus politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtsdogmatischen Gründen nicht zu halten sein wird, auch wenn die Presseverlage es sich wünschen.

Zusammen mit derzeit ca. 25 Unternehmen, Organisationen und Bloggern unterstütze ich IGEL, weil ich der Ansicht bin, dass ein Gegenpol zu einer Verlagslobby geschaffen werden muss, die ihre Machtposition dazu nutzt, den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen so darzustellen, als würde es um den Schutz von Pressevielfalt und Pressefreiheit gehen. Das exakte Gegenteil ist allerdings der Fall. Die Forderung der Verlage gefährdet die Informations- und Meinungsfreiheit, weil sie auf ein Schutzrecht für die Sprache selbst hinausläuft und damit eine Monopolisierung der Sprache droht. Das ist übrigens der Grund dafür, dass auch die äußerst rechteinhaberfreundliche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, e.V. (GRUR) diese Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse kritisiert.

Nach dem Gesetzesentwurf der Verlage soll jeder Nutzer eines gewerblich genutzten Computers eine Geräteabgabe leisten. Die Forderung beinhaltet also nichts weniger als eine allgemeine Zwangsgebühr für Presseerzeugnisse, eine gebührenfinanzierte Presse. Es soll letztlich eine Art GEZ für Verlage geschaffen werden, die die Wirtschaft mit einer Zwangsabgabe auf Computer belastet.

Dieses neue Geschäftsmodell führt unweigerlich zu massiven Eingriffen in die Rechte Dritter und stellt eine gesetzliche Quersubventionierung zu Lasten aller dar, erläutert der Initiator Till Kreutzer.

Es wäre schön, wenn möglichst viele Bürger und Unternehmer die Initiative „IGEL“ unterstützen.

posted by Stadler at 08:00  

12.12.10

JMStV: Alterskennzeichnung funktioniert offenbar auch technisch nicht

Die in der Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags vorgesehene Alterskennzeichung für Internetinhalte scheint offenbar auch in technischer Hinsicht nicht zu funktionieren. Die Alterskennzeichnung lässt sich auf sehr einfache Art und Weise umgehen, wie Alvar Freude in seinem Blog erläutert.

Das Konzept des JMStV ist also nicht nur in juristischer, sondern auch in technischer Hinsicht unausgegoren. Das ist ein weiterer Beleg dafür, dass die identische Übernahme von Instrumentarien aus dem Jugendschutzgesetz im Netz schlicht nicht funktioniert.

Das deckt sich mit den Ausführungen des Informatikers Prof. Johannnes Federrath in der Ausschussanhörung im  Landtag von Nordrhein-Westfalen am 04.11.2010. Federrath machte dort deutlich, dass der JMStV aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt. Aber auf Sachverständige geben deutsche (Jugendschutz-)Politiker bekanntlich nicht viel.

posted by Stadler at 21:32  

11.12.10

Sind DDoS-Attacken strafbar?

Eine neue Form des Payback-Systems haben Wikileaks-Unterstützer in den letzten Tagen praktiziert. Mittels sog. (Distributed) Denial Of Service Attacken hatte ein vermutlich loser und spontaner Verbund von Aktivisten, die sich „Anonymous“ nennen, die Webserver von Unternehmen wie VISA, Mastercard, PayPal oder Moneybookers lahmgelegt bzw. dies versucht. Diese Unternehmen haben ihre Geschäftsbeziehung zu Wikileaks fristlos beendet, offenbar mit dem Ziel, die Zahlungsströme zu Wikileaks zu blockieren. Dass dies auf unmittelbaren oder mittelbaren Druck der US-Regierung geschehen ist, liegt nahe.

Ich bin in den letzten Tagen in diesem Zusammenhang immer wieder gefragt worden, ob solche DDoS-Attacken denn strafbar sind. Bis vor einigen Jahren war diese Frage äußerst umstritten. Das OLG Frankfurt hat dann im Jahre 2006 entschieden, dass der öffentliche Aufruf dazu, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Website der Lufthansa zuzugreifen, mit dem Ziel den Server lahmzulegen, keine Straftat darstellt.

Ob das auch für DDoS-Angriffe gilt, die softwaregestützt ablaufen, hatte das OLG Frankfurt allerdings nicht zu entscheiden. Außerdem wurde kurze Zeit später das Computerstrafrecht verschärft. Die 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 303 b Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt mittlerweile auch das bloße Eingeben oder Übermitteln von Daten in Nachteilszufügungsabsicht unter Strafe. Damit sollte nach der Gesetzesbegründung ganz ausdrücklich die Strafbarkeit von DDoS-Attacken begründet werden. Allerdings ist hier nach wie vor umstritten, ob davon auch die manuelle Dateneingabe erfasst wird, zumal sich in den Fällen des „Online-Protests“ immer auch die Frage nach Art. 5 GG stellt. Die Vorschrift ist auch deshalb kritisiert worden, weil der Wortlaut eine enorme Ausdehnung der Strafbarkeit auf möglicherweise sozial-adäquate Verhaltensweisen ermöglicht. Da die Norm eine Umsetzung von Art. 5 der Cybercrime-Convention darstellt, existiert in anderen EU-Staaten eine vergleichbare gesetzliche Regelung.

posted by Stadler at 18:27  

10.12.10

Kippt der JMStV noch?

Das Berliner Abgeordenetenhaus hat gestern mit ihrer rot-roten Mehrheit dem umstrittenen Jugendmedienschutzstaatsvertrag zugestimmt und das, obwohl sich die Linken eigentlich gegen den  Staatsvertrag ausgesprochen hatten. Aber man wollte, wie es hieß, Klaus Wowereit nicht beschädigen, der dem Staatsvertrag auf der Ministerpräsidentenkonferenz bereits zugestimmt hatte. Nach demselben Strickmuster agieren Grüne, SPD, FDP und Linke in den meisten Landesparlamenten. Dort wo sie in der Opposition sind, lehnen sie den JMStV zumeist ab, in den Ländern, in denen sie in der Regierungsverantwortung sind, stimmen sie zu. Insoweit ist die Haltung der Union wenigstens noch konsequent.

Eine kleine Überraschung gab es in Schleswig-Holstein, denn dort wurde der JMStV im federführenden Innen- und Rechtsausschuss abgelehnt. Hintergrund war der, dass offenbar ein Abgeordeneter der CDU vor der Abstimmung den Raum verlassen hatte und deshalb keine Mehrheit mehr gegeben war. Dass dasselbe bei der Abstimmung im Plenum ebenfalls passiert, muss allerdings als unwahrscheinlich gelten.

Was wir hier erleben, ist ein parteipolitisches Kasperletheater, in dem sich Fraktionszwänge immer wieder gegen die Sachargumente durchsetzen.

Meine gesammelten Blobeiträge zum Thema JMStV finden Sie hier.

posted by Stadler at 12:00  

9.12.10

Kunstfreiheit schlägt Urheberrecht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt.v. 09.11.2010, Az.: 6 U 14/10) den Abdruck älterer Zeitungsartikel und Lichtbilder einer Zeitung im Rahmen eines eigenständigen Sprachwerks als einen geringfügigen Eingriff in das Urheberrecht des Zeitungsverlags betrachtet, den der Verlag im Lichte der Kunstfreiheit hinnehmen müsse.  Das Zitatrecht des § 51 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 UrhG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei der durch eine Montage hergestellten inneren Verbindung der „Zitate“ mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten, es nicht auf die bloße Belegfunktion ankommt, sondern die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.

Zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, hat das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurückzutreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.

Die Entscheidung überrascht mich durchaus. Das OLG hat die Revision zugelassen, so dass es eventuell zu einer Klärung durch den BGH kommen wird.

posted by Stadler at 17:31  

9.12.10

Assange und der Europäische Haftbefehl

In einem wieder einmal sehr instruktiven Blogbeitrag erläutert Henning Ernst Müller – Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht an der Uni Regensburg – einige Hintergründe zum Europäischen Haftbefehl und warum es naheliegend ist, dass der Wikileaks-Chef nach Schweden ausgeliefert wird.

Müller weist zunächst darauf hin, dass der bisher bekannte Tatvorwurf in den meisten europäischen Ländern den Tatbestand einer Vergewaltigung nicht erfüllen würde, weil von einer Gewaltanwendung oder Drohung bisher nicht die Rede war. Da es nach der Regelung über den Europäischen Haftbefehl aber nicht auf die beiderseitge Strafbarkeit ankommt, kann die britische Justiz nur prüfen, ob die schwedischen Behörden offensichtlich missbräuchlich handeln. Einen solchen Missbrauch wird die britische Justiz nach der Einschätzung von Müller aber kaum annehmen, zumal dies dem „europa- und außenpolitische Comment“ widerspräche.

Müller weist aber auch auf die Merkwürdigkeiten des Falles hin, die u.a. darin bestehen, dass das Verfahren in Schweden bereits eingestellt worden war und dann auf  Weisung der Generalstaatsanwältin wieder aufgenommen worden ist. Da die schwedischen Staatsanwaltschaften – ähnlich wie in Deutschland – Teil der Beördenhierarchie der Exekutive sind, kann eine politische Einflussnahme, gerade in solchen Fällen, nicht ausgeschlossen werden. Die schwedische Staatsanwaltschaft ist direkt dem Justizministerium unterstellt, so dass die schwedische Regierung grundsätzlich die Möglichkeit hat, unmittelbar Einfluss zu nehmen. Zu den Merkwürdigkeiten des Falles gehört auch, dass eine der beiden Frauen, die Assange der Vergewaltigung bezichtigen, noch nach dem vermeintlichen Tatzeitpunkt offenbar recht locker über „Julian“ getwittert hat.

Henning Ernst Müller weist schließlich noch darauf hin, dass eine Weiterauslieferung an die USA seines Erachtens wegen Art. 27 Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht in Betracht kommt. Auch wenn ich insoweit eher Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses für einschlägig halte, schließe ich mich dieser Ansicht an.

Ob in dem Fall tatsächlich politische Einflussnahme eine Rolle spielt oder nur eine übereifrige Generalstaatsanwältin am Werk ist, bleibt vorerst Spekulation. Die Sache hat allerdings einen erheblichen Beigeschmack.

posted by Stadler at 11:09  

7.12.10

Geheimnisverrat durch Wikileaks?

In der aufgeregten Diskusssion um Wikileaks und um die Festnahme seines (Mit-)Gründer Assange werden derzeit zu viele Dinge in einen Topf geworfen. Der Haftbefehl gegen Assenge beruht auf dem Vorwurf der Vergewaltigung, den die schwedische Justiz erhebt. Ob dies in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wikileaks steht und der Tatvorwurf politisch motiviert ist, wissen wir nicht, auch wenn es verlockend erscheint, einen solchen Zusammenhang anzunehmen.

Davon zu trennen ist der Druck auf Wikileaks, der vor dem Hintergrund speziell der jüngsten Veröffentlichungen der Plattform zu sehen ist und unmittelbar oder mittelbar von der US-Regierung ausgeht. Vor allen Dingen amerikanische Unternehmen (Amazon, PayPal, Master-Card, VISA) und Provider beenden gerade ihre Vertragsbeziehungen zu Wikileaks, ob in vorauseilendem Gehorsam oder aufgrund politischen Drucks. Dem steht aber auch eine erhebliche Welle der Solidarität gegenüber, vor allem der Netzgemeinde.

Die vielen Mirror-Sites haben die Frage aufgeworfen, ob man den Content von Wikileaks eigentlich spiegeln darf und was die Host-Provider davon halten. Hierzu werden mittlerweile die unterschiedlichsten Ansichten vertreten. Um beurteilen zu können, ob die Veröffentlichungen von Wikileaks strafbar oder rechtswidrig sind, müsste man im Grunde jedes einzelne Dokument prüfen und anschließend noch die Frage stellen, auf Grundlage welcher Rechtsordnung man die Beurteilung vornimmt.

Die Veröffentlichung der Dokumente, die ich bislang gesehen habe, sind nach meiner Einschätzung jedenfalls nicht als Geheimnisverrat i.S.v. §§ 94 ff. StGB strafbar, was ich vor einiger Zeit bereits anhand der Frage erörtert habe, ob man auf Dokumente bei Wikileaks verlinken darf. Es kann außerdem keinen Zweifel daran geben, dass das Spiegeln der Inhalte von Wikileaks grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG fällt und deshalb jeder Vorwurf einer Rechtsverletzung auch im Lichte der Bedeutung des Grundrechts zu bewerten ist.

Wenn Provider wie Hetzner jetzt auf ihre AGB verweisen und insbesondere darauf, dass danach die Veröffentlichung von rechtsverletzendem Content nicht möglich ist, dann läuft das auf einen Zirkelschluss hinaus. Denn es müsste zuerst festgestellt werden, dass der Content von Wikileaks rechtswidrig bzw. rechtsverletzend im Sinne des deutschen Rechts ist. Und gerade das ist vielfach nicht der Fall.

Man muss sich aber auch weiterhin die Frage stellen, ob sich Wikileaks nicht schon sehr weit von seiner ursprünglichen Idee entfernt bzw. in Widerspruch zu ihr gesetzt hat. Schließlich haben fast alle Mitstreiter Wikileaks in den letzten Monaten den Rücken gekehrt, weil sie die Marschrichtung von Assange nicht mehr mittragen wollten.

Angesichts der aktuellen Vorgehensweise der US-Regierung bin ich dennoch der Meinung, dass man Wikileaks unterstützen sollte. Denn es geht nicht um Assange, sondern um Transparenz und Informationsfreiheit. In einem älteren Blogbeitrag habe ich Initiativen wie Wikileaks als das neue „Sturmgeschütz der Demokratie“ bezeichnet. Das gilt für die Idee hinter Wikileaks nach wie vor uneingeschränkt.

posted by Stadler at 18:17  

7.12.10

Filesharing: Wie wird das OLG Frankfurt das W-LAN-Urteil des BGH umsetzen?

In einem äußerst lesenswerten Beitrag erinnert Rechtsanwalt Malte Dedden daran, dass das vieldiskutierte Urteil des BGH zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen hat.

Dass die Entscheidung des BGH nicht nur in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist, sondern auch von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht, habe ich in einem älteren Beitrag bereits ausführlich dargelegt.

Der Kollege Dedden nimmt das Urteil des BGH nochmals auseinander und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass das OLG Frankfurt die vom BGH ignorierten Fakten berücksichtigen wird, selbst wenn es die (verfehlten) rechtlichen Vorgaben des BGH nicht korrigieren kann.

posted by Stadler at 13:31  
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