Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.9.12

BGH zur Schutzfähigkeit von Allgemeinbegriffen als Marke

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.03.2012, Az.: I ZB 13/11) macht deutlich, unter welchen Voraussetzungen Allgemeinbegriffe als Marke schutzfähig sein können. Konkret ging es um die Eintragung von „Neuschwanstein“ als Wortmarke für verschiedenste Waren- oder Dienstleistungen.

Das Bundespatentgericht hat die Markeneintragung vollständig abgelehnt, mit der Begründung, dem Zeichen „Neuschschwanstein“ fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil dieser Begriff vom Verkehr immer nur im Zusammenhang mit dem Schloss Neuschwanstein verstanden würde und überhaupt nicht als Unterscheidungskennzeichen für Waren- oder Dienstleistungen. Das Schloss Neuschwanstein sei, so das Bundespatentgericht, aufgrund seiner kunst, architektur- und politikhistorischen Bedeutung Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes. Unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen seien solche bedeutenden Kulturgüter ein Allgemeingut und damit einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung generell entzogen.

Dieser Betrachtung ist der BGH nicht gefolgt. Der BGH geht ebenfalls davon aus, dass „Neuschwanstein“ als Marke nicht schutzfähig ist, soweit es um Waren geht, die typischerweise als Reiseandenken und zur Deckung des Bedarfs der Touristen an Speisen, Getränken und sonstigen Artikeln im Umfeld touristischer Sehenswürdigkeiten vertrieben werden. In diesem  Zusammenhang geht auch der BGH davon aus, dass Neuschwanstein nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit „Schloss Neuschwanstein“ und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen wird.

Soweit der Markenschutz sich aber auf andere Waren- oder Dienstleistungen erstreckt, kann die Eintragung nach Ansicht des BGH nicht mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der BGH betont, dass es im Markenrecht kein allgemeines Freihaltebedürfnisses gebe und auch keine (dem Urheberrecht entlehnte) Gemeinfreiheit von Begriffen.  Der BGH führt hierzu wörtlich aus:

Der Umstand, dass es sich bei dem Schloss Neuschwanstein um eine weithin bekannte, bedeutende Sehenswürdigkeit handelt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft der Marke. Das gilt auch dann, wenn man wie das Bundespatentgericht das Schloss Neuschwanstein zum nationalen Erbe oder zum Weltkulturerbe rechnet.

Es bedürfte an dieser Stelle also einer (europaweiten) rechtspolitischen Diskussion, wenn man erreichen will, dass das Markenrecht  bestimmte Allgemeinbegriffe ganz generell von einer Schutzfähigkeit ausnimmt. Hierfür wäre allerdings eine Änderung des Gesetzes bzw. der Markenrechtsrichtlinie erforderlich.

posted by Stadler at 14:09  

4.9.12

Verfassungsbeschwerde der Diözese Regensburg gegen kritische Berichterstattung?

Die Diözese Regensburg war im vergangenen Jahr vor dem OLG Hamburg mit dem Versuch gescheitert, dem Blog Regensburg-Digital eine kritische Berichterstattung über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche zu untersagen. Zu dem Fall habe ich ebenfalls mehrfach gebloggt.

Das Blog berichtet heute darüber, dass die Diözese vor das Verfassungsgericht wolle. Denn die Rückerstattung der Verfahrenskosten war mit dem Vorbehalt einer Rückforderung versehen worden für den Fall, dass und soweit das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des OLG Hamburg aufhebt.

Die Überlegungsfrist der Diözese für die Erhebung einer Vewrfassungsbeschwerde ist allerdings längst verstrichen. Denn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nachdem das schriftliche Urteil des OLG Hamburg bereits Ende 2011 vorlag, ist diese Verfassungsbeschwerde also entweder längst erhoben oder verfristet.

posted by Stadler at 22:22  

4.9.12

Die GEMA will die Diskussion versachlichen

Die GEMA hat sich gestern per E-Mail an ihre Mitglieder gewandt und darauf hingewiesen wird, dass für den 06.09.12 in verschiedenen Städten GEMA-kritische Demonstrationen angekündigt sind. Dagegen würde die GEMA am liebsten juristisch vorgehen, hat aber erkannt, dass das schwierig werden könnte und formuliert deshalb:

Ein rechtliches Vorgehen der GEMA dagegen ist – auch wenn von den Organisatoren vielfach mit falschen
und polemischen Behauptungen gearbeitet wird – aufgrund des grundgesetzlich gewährleisteten
Versammlungsrechts nicht möglich.

Dennoch fordert man die Mitglieder auf, aktiv zu werden, um „die Diskussion zu versachlichen“. Wie man sich die Versachlichung der Diskussion vorstellt, wird in einem der E-Mail beigefügten, von der GEMA erstellten Dokument erläutert, in dem „die Tarifreform stichpunktartig plakativ zusammengefasst“ worden ist.

Gegen eine derart plakative Versachlichung der Diskussion regt sich erwartungsgemäß Widerstand. Dass es möglicherweise die Darstellung der GEMA ist, die sachlich nicht so ganz richtig ist, wird in der DE:BUG erläutert. Mit Hannes Teichmann hat sich außerdem ein bekannter DJ zu Wort gemeldet, der als angeschriebenes GEMA-Mitglied in Form eines offenen Briefes antwortet.

Warum die von der GEMA nunmehr selbst als plakativ bezeichnete öffentliche Darstellung der Tarifreform eher verfälschend ist, habe ich vor einiger Zeit in einem längeren Blogbeitrag dargestellt. Die geplante Tarifreform wird die meisten Veranstalter, Clubbetreiber und Gastwirte mit deutlich höheren GEMA-Gebühren belasten. Wer die Diskussion versachlichen will, sollte zunächst auf diesen zentralen Aspekt öffentlich hinweisen.

posted by Stadler at 17:29  

3.9.12

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt Porno-Pranger

Zu der von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen angekündigten Veröffentlichung von Gegnerlisten, ist es nicht getkommen.

Wie sich der Website von U&C Rechtsanwälte entnehmen lässt, hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht der Kanzlei die Veröffentlichung untersagt.

Die Kollegen von U&C wollen gegen die Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mal sehen, ob man davon jemals wieder etwas hören wird.

posted by Stadler at 18:50  

3.9.12

Urteil GEMA vs. Musikpiraten liegt im Volltext vor

Die GEMA hat ein Mitglied des Vereins Musikpiraten e.V. auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung eines Musikstücks auf 2000 CDs in Anspruch genommen. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musikstücken veröffentlicht, die unter der Creative Commons Lizenz stehen.

Der Streit bezieht sich auf ein einzelnes Musikstück des Samplers, weil die Musikpiraten der GEMA hierzu keinen Urheber benannt haben, sondern nur den Namen einer Musikgruppe bzw. ein Pseudonym.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das beklagte Mitglied der Musikpiraten zur Zahlung verurteilt und sich hierbei auf die sog. GEMA-Vermutung gestützt (Urteil vom 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48). In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk „GEMA-frei“ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (…) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

(…)

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen – unter Pseudonym auftretenden – Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Das Amstgericht Frankfurt hat trotz des geringen Streitwerts die Berufung zugelassen, deren Einlegung die Musikpiraten bereits angekündigt haben.

posted by Stadler at 10:26  

2.9.12

Warum das Leistungsschutzrecht für Presseagenturen eine lukrative Sache wäre

Dass das lobbyistische Gezerre um das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse noch nicht zu Ende ist, sondern gerade nochmals kräftig Fahrt aufnimmt, war absehbar. Dass nunmehr auch Nachrichtenagenturen – allen voran die dapd – fordern, ebenfalls in den Kreis der der Hersteller von Presseerzeugnissen aufgenommen zu werden, ist ebenfalls wenig überraschend.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass einige der Presseagenturen, insbesondere dapd und afp, in den letzten Jahren eine rege Abmahntätigkeit entfaltet haben, die sich gegen die Veröffentlichung von Teilen ihrer Meldungen im Netz richtet. Urheberrechtlich stehen diese Abmahnungen bislang allerdings auf eher wackeligen Beinen. Denn derartige Agenturmeldungen erreichen häufig die notwendige Schöpfungshöhe nicht, zumal sie nicht selten aus Zitaten bestehen oder gar aus anderen Quellen mehr oder weniger wörtlich abgeschrieben sind. Auf Abmahnungen von Presseagenturen sind daher bislang nur selten Klagen gefolgt. Das könnte sich freilich schlagartig ändern, denn auch kurze Agenturtexte wären über ein Leistungsschutzrecht geschützt, weshalb die gerichtliche Durchsetzung nicht mehr weiter problematisch wäre.

Sofern man also erneut ein neues Betätigungsfeld für Massenabmahner schaffen will, dann sollte man auch die Nachrichtenagenturen unbedingt noch in den Kreis der Leistungsschutzberechtigten aufnehmen.

posted by Stadler at 21:40  

1.9.12

Themen der Woche

Die Themen der letzten Woche bei mir im Blog:

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eigentlich?

Sind die neuen Rundfunkbeiträge verfassungswidrig?

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Hätten sich die Mitglieder von Pussy Riot auch in Deutschland strafbar gemacht?

Facebook legt Berufung gegen das Freundefinder-Urteil des LG Berlin ein

 

Extern:

Die Ortungswanze in der Tasche (Constanze Kurz in der FAZ über die Funkzellenüberwachung)

Hirnforscher Manfred Spitzer und Blogger Johnny Häusler haben sich diese Woche bei ZDF-Login über die „Digitale Demenz“ gestritten. Martin Lindner hat das Buch Spitzers als das entlarvt, was es ist, nämlich in weiten Teilen unwissenschaftlich (CARTA).

Interview mit Rechtsanwalt Sascha Kremer über die rechtlichen Anforderungen an die Entwicklung und den Vertrieb von Apps (Telemedicus)

Und der Satz der Woche, über den speziell Verlage nachdenken sollten:

Das Leistungsschutzrecht ist eine teure Baugenehmigung für ein Mondgrundstück.

posted by Stadler at 14:24  

31.8.12

Sind die neuen Rundfunkbeiträge verfassungswidrig?

Der Passauer Jurist Ermano Geuer hat sich unlängst eine gewisse mediale Aufmerksamkeit verschafft, indem er gegen die Reform des Rundfunkgebührenrechts, die zum 01.01.2013 in Kraft treten soll, eine sog. Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben hat.

In Bayern kann grundsätzlich jeder, der eine Vorschrift des Landesrechts für unvereinbar mit der bayerischen Verfassung hält, eine sog. Popularklage erheben. Und genau mit diesem Instrumentarium versucht Geuer die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 zu Fall zu bringen. Und dieses Vorhaben ist keineswegs abwegig, nachdem bereits der renommierte Verfassungsrechtler Christoph Degenhart – allerdings im Rahmen eines Auftragsgutachtens – die Reform als verfassungswidrig eingestuft hat.

Die Argumentation in der Klageschrift vom  25.05.2012 – die mir vorliegt – erscheint durchaus stichhaltig.

Geuer rügt zunächst einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, insbesondere, dass diejenigen, die über Rundfunkgeräte verfügen und diejenigen, die keine Rundfunkgeräte besitzen, gleichermaßen zu der Beitragspflicht herangezogen werden. Diese Ungleichbehandlung verstärkt sich nach Ansicht Geuers gegenüber Unternehmern sogar noch, weil für Inhaber von Betriebsstätten zusätzlich das sachfremde Kriterium der Anzahl der Beschäftigten herangezogen wird.

Geuer vertritt insoweit die Ansicht, dass es für Betroffene möglich bleiben muss, sich auf das Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zu berufen.

Spannend ist ein weiteres Argument Geuers. Denn er hält den „Rundfunkbeitrag“ in Wirklichkeit für eine Steuer und zwar eine sog. Zwecksteuer. Denn laut Geuer stellen die Beiträge gerade keine Gegenleistung für die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen dar, weil es auf diese Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit überhaupt nicht mehr ankommt.

Die Bundesländer haben aber für eine solche Zwecksteuer keine Gesetzgebungskompetenz, diese liegt vielmehr beim Bund, weshalb der Staatsvertrag nach Ansicht Geuers auch formell verfassungswidrig ist.

Der Staastvertrag verstößt nach Ansicht Geuers außerdem gegen die Berufsfreiheit der Betriebsstätteninhaber. Denn der Unternehmer hat keine Möglichkeit mehr, sich der Rundfunkgebührenfinanzierung zu entziehen. Er muss nämlich auch dann bezahlen, wenn in seinem Betrieb überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Und eine Vermutung für den Empfang von Rundfunkprogrammen besteht in Betrieben sicherlich weit weniger als in Privathaushalten. Und an dieser Stelle wird das Argument Geuers, dass es sich in Wirklichkeit um eine Steuer handelt, wohl am Deutlichsten. Denn der Unternehmer zahlt im Regelfall nicht für die tatsächliche Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.

Geuer macht ferner geltend, dass die Regelung in § 8 RBeitrStV die informationelle Selbstbestimmung der Wohnungsinhaber und Betriebsstätteninhaber verletzt, weil durch die Vorschrift faktisch eine Meldepflicht gegenüber der GEZ geschaffen wird. Eine Erfassung sämtlicher Wohnungen, Betriebsstätten und dienstlicher Kraftfahrzeuge ist nach Ansicht Geuers aber nicht zulässig, um die letztlich im Interesse der Rundfunknutzer und damit der Grundrechtsträger liegende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern.

Man darf auf den Ausgang dieses Verfahrens gespannt sein. Sollte der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Staatsvertrag nicht kippen, besteht für unmittelbar Betroffene freilich immer noch die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben.

 

posted by Stadler at 22:59  

31.8.12

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Die Kollegen Härting und Schneider, die schon seit längerer Zeit eine weitreichende Reform des Datenschutzrechts fordern, haben nunmehr eine ausformulierte Alternative zum Entwurf einer Datenschutzgrundverordnung, den die EU-Kommission vor einigen Monaten vorgelegt hatte, vorgestellt.

Der Vorschlag von Härting und Schneider läuft auf einen Paradigmenwechsel hinaus, der mir zumindest im Grundsatz aber auch notwendig erscheint.

Wesentlich am Vorschlag von Härting/Schneider ist die Differenzierung zwischen personenbezogenen und sensiblen Informationen. Damit würde im Datenschutzrecht erstmals eine Abstufung nach dem Inhalt und der Bedeutung der Information für den Betroffenen vorgenommen. Das geltende Datenschutzrecht schützt alle personenbezogenen Daten gleichermaßen und zwar völlig unabhängig davon, wie schwer beispielsweise eine Weitergabe der konkreten Infomation für den Betroffenen tatsächlich wiegt. Als sensible Informationen sehen Härting/Schneider allerdings nur solche an, die der Intimsphäre des Betroffenen entstammen. Das ist meines Erachtens nicht sachgerecht, weil es eine ganze Reihe sensibler Daten gibt, die nicht aus der Intimsphäre stammen, an denen aber dennoch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bestehen kann. Die Differenzierung von Härting/Schneider ist zwar grundsätzlich sinnvoll, die Gleichsetzung sensibler und intimer Daten erscheint allerdings zu eng.

Zweiter zentraler Aspekt des Entwurfs von Härting/Schneider ist eine Abkehr vom Verbotsprinzip. Das geltende Datenschutzrecht geht davon aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten zunächst grundsätzlich verboten ist, es sei denn, der Betroffene willigt ein oder eine gesetzliche Vorschrift erlaubt die Datenverarbeitung ausdrücklich (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Schneider und Härting wollen demgegenüber als Grundsatz festschreiben, dass die Datenverarbeitung zunächst erlaubt sein soll. In ihrem § 5 Abs. 2 S. 1 heißt es deshalb:

Die Erhebung personenbezogener Informationen ist erlaubt.

Diese grundsätzliche gesetzliche Erlaubnis wird nach dem Konzept von Härting/Schneider dann dadurch eingeschränkt, dass der Datenverarbeiter verpflichtet ist, Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu nehmen. Anstelle eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt tritt ein Abwägungsgebot.

Lediglich dann, wenn es sich um Angaben handelt, die Aussagen über die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen enthalten und – allein oder in Verbindung mit anderen Angaben – ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen, sind die Betroffenen von der Erhebung der Informationen zu unterrichten, sofern keine eigenen, überwiegenden Interessen des Dritten einer Unterrichtung entgegenstehen. Der Betroffene ist dann berechtigt, der Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der Informationen zu widersprechen, sofern seine schutzwürdigen Interessen der Datenverarbeitung entgegenstehen.

Diese Widerspruchslösung für Daten, die aus der Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen stammen, ist allerdings schwerlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Persönlichkeitsrechts vereinbar. Denn Informationen, die der Intimsphäre des Betroffenen entstammen genießen danach absoluten, solche der Privatsphäre zumindest noch überwiegenden Schutz. Das bedeutet, Informationen aus der Intimsphäre des Betroffenen dürfen überhaupt nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden, solche aus der Privatsphäre nur dann, wenn ein besonders bedeutsames Interesse der Allgemeinheit gegeben ist. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Möglichkeit zu widersprechen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Diese Problematik wird in dem Entwurf von Härting/Schneider aber letztlich dadurch wieder abgemildert, dass § 8 Abs.1 des Entwurfs für die Verabreitung sensibler Informationen eine vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Betroffenen oder eine gesetzliche Gestattung verlangt. Für diese sensiblen Daten, die allerdings wie gesagt auf Informationen aus der Intimsphäre beschränkt sind, kehren Härting/Schneider dann eben doch zum Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zurück.

Die Erstellung von Bewegungsprofilen und Nutzerprofilen wollen Härting/Schneider übrigens nur dann von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn die Auswertung Aussagen über die Intimsphäre enthalten kann.

Der Alternativentwurf von Härting/Schneider stimmt zwar von seiner Stoßrichtung her, bietet im Detail aber Anlass zur Kritik. Nachdem der Entwurf allerdings, wie eingangs gesagt, einen datenschutzrechtlichen Paradigmenwechsel bewirken würde, ist nicht damit zu rechnen, dass sich für diesen Ansatz in der (aktuellen) politischen Diskussion eine europaweite Mehrheit finden wird.

posted by Stadler at 10:40  

30.8.12

Der Koordinator Softwarentwicklung beim BKA sollte Beamter sein!

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.06.2012 (Az.: 13 Sa 51/12) entschieden, dass für den Posten eines Koordinators Softwarentwicklung beim BKA eine Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte zulässig ist, weil die Stelle unter den sogenannten Funktionsvorbehalt des Artikel 33 Abs. 4 GG fällt. Nach dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beschäftigten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehem, sprich Beamten.

Diese Einschätzung finde ich insofern bemerkenswert, weil man ansonsten keine Probleme damit hat, die Entwicklung eingriffsintensiver Software, wie beispielsweise beim sog. Behördentrojaner geschehen, vollständig privaten Softwareklitschen zu überlassen, die dann auch noch Programme von eher zweifelhafter Qualität abliefern.

posted by Stadler at 18:15  
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