Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.10.12

Urheberrechtsstreit: Lässt Major-Label Band-Website schließen?

Das amerikanische Hip-Hop-Trio „Death Grip“ hatte über Twitter angekündigt, ihr aktuelles, noch nicht veröffentlichtes Album über die Website der Band kostenlos als Leak anzubieten, damit die Plattenfirma Epic/Columbia das Album erstmals zeitgleich mit den Fans hören kann, wie die Band verlauten ließ. Grund für die Aktion war offenbar eine Verärgerung der Band darüber, dass das Label das Album erst im nächsten Jahr veröffentlichen wollte.

Heute wurde die Website der Band „thirdworlds.net“ geschlossen, wohl auf Betreiben des Labels, wie der NME mutmaßt. Da lässt möglicherweise der Digital Millennium Copyright (DMCA) und das allseits beliebte Notice-And-Take-Down-Verfahren grüßen.

posted by Stadler at 22:31  

1.10.12

Rot-grüne Informationsfreiheit in NRW

Die Informationsfreiheitsgesetze sind eine notwendige und sinnvolle Sache, um dem Bürger und den Medien Zugang zu behördlichen Informationen und Unterlagen zu ermöglichen.

Das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz definiert den Gesetzeszweck folgendermaßen:

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Dieser Informationszugang lässt sich allerdings sehr einfach wieder erschweren, wie ein aktueller Bericht der Ruhrbarone zeigt. Der Hebel dafür sind die Gebühren, die für den Informationszugang erhoben werden können. Das grün geführte NRW-Umweltministerium hatte einem Volontär der WAZ-Mediengruppe, für zwei Akteneinsichten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zwei Rechnungen über je 1000 Euro geschickt. Das sind die Höchstgebühren (!) nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz in Nordrhein-Westfalen.

Die zweimalige Erhebung der Höchstgebühren legt in der Tat die Vermtung nahe, dass es auch darum geht, abschreckende Effekte zu erzeugen, um Bürger und Journalisten von derartigen Auskunftsersuchen abzuhalten.

Weil die Gebührenschraube aber nicht das Vehikel dafür sein darf, den Sinn und Zweck der Informationsfreiheitsgesetze zu unterlaufen, sollte der Gesetzgeber dringend darüber nachdenken, diese Gebühren gänzlich zu streichen. Denn nur dadurch wird wirkliche Informationsfreiheit gewährleistet.

posted by Stadler at 15:57  

1.10.12

Begriff „Starsat“ als Marke schutzfähig

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2012  (Az.: I ZB 22/11) entschieden, dass dem Zeichen „Starsat“ für die Waren- und Dienstleistungen „Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien“ die Eintragung als Wortmarke nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, dem Zeichen fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen „Starsat“ erschöpft sich nach Ansicht des BGH nämlich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist. Das Bundespatentgericht hatte das noch anders gesehen und die Markeneintragung abgelehnt.

Der BGH legt mit dieser Entscheidung einen äußerst großzügigen und durchaus spitzfindigen Maßstab an, wenn er formuliert:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr eine Spitzenstellung insoweit etwa auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten bezieht oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sieht, wären damit entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht zugleich unmittelbar und ohne eine analysierende Betrachtungsweise auch Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen oder andere Geräte „im Zusammenhang mit Satellitentechnik“ sowie Software und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr davon ausgeht, Geräte wie beispielsweise Sat-Receiver oder Sat-Antennen enthielten Satellitentechnik. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass das vorangestellte Kürzel „Sat“ allein die Eignung dieser Geräte zum Empfang von Signalen umschreibt, die von einem Satelliten zur Erde gesandt werden. Er wird deshalb keine Veranlassung haben, die Bedeutung „Spitzensatellit“ ohne weiteres auf die Qualität eines mit der Bezeichnung „Starsat“ versehenen Sat-Receivers oder einer so gekennzeichneten Sat-Antenne zu beziehen. Im Hinblick auf solche Waren gelangt der Verkehr nur dadurch zum Verständnis einer werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung „Starsat“ nicht nur in die Begriffe „Spitzen“ und „Satellit“ übersetzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff „Spitzensatellit“ über seine Wortbedeutung hinaus nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern auch auf Geräte, die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurch zusammenhängen, dass sie solche Daten senden, empfangen, übertragen oder widergeben können, die von einem Satelliten gesendet werden. Eine solche analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen.

Wenn also ein Zeichen, aus zwei naheliegenden generischen Elementen – hier Sat und Star – zusammengesetzt wird, fehlt die Unterscheidungskraft nur dann, wenn der Verkehr den Begriff unmittelbar als Beschreibung einer Ware betrachtet. Sobald noch ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich ist – der BGH spricht insoweit etwas übertrieben von einer analysierenden Betrachtungsweise – dann ist das für eine Markeneintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben.

posted by Stadler at 15:05  

28.9.12

Pressemitteilung des LG Köln zum Tagesschau-App-Urteil

Mir liegt mittlerweile die bislang offenbar online nicht verfügbare Pressemitteilung des Landgerichts Köln zum Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 31 O 360/11) vor, die ich in mehrfacher Hinsicht für bemerkesnwert halte und deshalb nachfolgend vollständig wiedergebe.

Tagesschau-App:
Landgericht Köln gibt Zeitungsverlagen Recht

Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die sog. Tagesschau-App den klagenden  Zeitungsverlagen  Recht  gegeben  und  es  den  Beklagten  –  der ARD und dem  NDR  –  untersagt,  die von ihnen angebotene Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung des Landgerichts nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht,  die  Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15.6.2011. Eine allgemeine Aussage zur nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil deswegen nicht.

Die  Zivilkammer folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation der Klägerseite, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist, weil der Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag  sich  als  Verstoß gegen eine marktregulierende Vorschrift i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Die Kammer stellt darauf ab, dass Sinn und Zweck des § 11d Abs. 2 Ziff. 3 (letzter Halbsatz) des Rundfunkstaatsvertrages auch sei, die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Telemedien im Hinblick auf den Kernbereich der Pressefreiheit zu regeln und zu beschränken.

Die Kammer bewertet die Tagesschau-App als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot aus der Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk-  oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen. Das bedeutet, ihnen fehlt der ausdrücklich ausgewiesene Bezug zu einer konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung mit der Folge, dass der Nutzer erkennen kann, dass mit dem Beitrag die entsprechende Sendung nur thematisch oder inhaltlich vertieft werden soll. Bei diesen Fragen war nach Auffassung der Kammer auf das Angebot in seiner Gesamtheit abzustellen, so dass es für das Verbot ausreichte, dass die presseähnlichen und nicht sendungsbezogenen Beiträge einen breiten Raum einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen.

Ein generelles Verbot der App, wie von der Klägerseite ursprünglich beantragt,  scheidet nach Auffassung der Kammer allerdings aus, weil die App entgegen der Auffassung der klagenden Verlage das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat (§ 11f RStV). Aus diesem Grund hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits zu 20% der Klägerseite auferlegt.

Aktenzeichen: 31 O 360/11

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterliegende Partei kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein: www.nrwe.de

Das Landgericht geht also davon aus, dass das inhaltliche Angebot – also eigentlich der Inhalt von tagesschau.de – am 15.06.2011 deshalb presseähnlich war, weil das Angebot geeignet gewesen sei, als Ersatz für Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen. Als sendungsbezogen betrachtet das Landgericht ein Angebot nur dann, wenn es unmittelbaren Bezug zu einer ganz konkreten Rundfunksendung aufweist.

Dieser Argumentation zufolge wären textbasierte Onlineinhalte von ARD und ZDF ganz regelmäßig unzulässig. Das grundsätzliche Problem der juristischen Betrachtung besteht im konkreten Fall u.a. darin, dass speziell die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der Presseähnlichkeit gänzlich unklar ist. Das Landgericht Köln kümmert sich ganz offensichtlich um die verfassungsrechtlichen Aspekte des Programmauftrags und auch der Programmautonomie nicht. Mit der Argumentation des Landgerichts Köln ließen sich deshalb auch weite Teile des Videotexts als unzulässig qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund dürfte die ARD ein vitales Interesse daran haben, ggf. verfassungsgerichtlich zu klären lassen, ob die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags verfassungsgemäß sind und wenn ja, wie die Begriffe presseähnlich und nicht sendungsbezogen im Lichte von Art. 5 GG auszulegen sind.

Dass das Urteil in dieser Form Bestand haben wird, kann ich mir kaum vorstellen.

posted by Stadler at 22:15  

28.9.12

Der Gesetzesentwurf der NRW-Piraten zum Urheberrecht

Jetzt trage ich mich schon eine Weile mit dem Gedanken, etwas zum Urheberrechtsentwurf der NRW-Piraten zu bloggen, habe dies bislang aber auch angesichts der Komplexität des Themas nicht geschafft. Adrian Schneider von Telemedicus ist mir – wie auch beim Entwurf der Berliner Piraten – zuvorgekommen. Adrians ausführliche und fundierte Stellungnahme bedarf keiner Wiederholung, weshalb ich mich auf ein paar grundsätzliche, aber m.E. wesentliche Aspekte beschränken möchte.

Der Entwurf der nordrhein-westfälischen Piraten vermittelt den Eindruck, als sei alles, was man dort vorgeschlagen hat, auch problemlos durch den nationalen Gesetzgeber regelbar. Das ist es aber nicht. Vielmehr sind eine ganze Reihe von Regelungen enthalten, die ersichtlich nicht mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen – wie z.B. dem TRIPS-Abkommen – mit europarechtlichen Vorgaben und vermutlich auch nicht mit dem deutschen Verfassungsrecht – jedenfalls wenn man die bisherige Rechtsprechung des BVerfG als Maßstab nimmt – vereinbar sind.

Das möchte ich anhand von zwei Beispielen aus dem Entwurf verdeutlichen, nämlich der Schutzfristenverkürzung in § 64 des Entwurfs auf 10 Jahre sowie die Beschränkung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf Fälle des Vorsatzes.

Europarechtlich ist die Schutzdauer von urheberrechtlichen Werken u.a. durch die Richtlinie 2006/116/EG – die kürzlich noch erweitert wurde – weitgehend auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgeschrieben. Diese europarechtlichen Vorgaben sind verbindlich. Wenn man daran etwas ändern will, muss man also auf eine Änderung der Richtlinien hinwirken. Aber auch damit ist es nicht getan, weil völkerrechtliche Verträge, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, Mindestschutzfristen vorsehen.  Die sog. Revidierte Berner Übereinkunft verlangt eine Schutzdauer von mindestens fünfzig Jahren über den Tod des Urhebers hinaus. Deutschland müsste also zunächst eine Änderung der europarechtlichen Vorgaben erreichen und zudem völkerrechtliche Verträge aufkündigen, bevor eine gesetzliche Regelung über eine Verkürzung von Schutzfristen in Frage kommt.

Für die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs gilt ähnliches. Adrian Schneider hat bereits darauf hingewiesen, dass damit der Schutz des Urheberrechts praktisch leerlaufen würde, zumal Vorsatz, von Ausnahmefällen abgesehen, zumeist nicht nachweisbar ist. Das TRIPS-Abkommen verlangt, dass gegen einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, Schadensersatz vorzusehen ist. Das heißt nichts anderes, als, dass Schadensersatz auch in Fällen von Fahrlässigkeit zwingend vorgesehen sein muss. Die von den NRW-Piraten vorgeschlagene Neuregelung des § 97 UrhG verstößt zudem gegen die Enforcement-Richtlinie, die in Art. 13 eine dem TRIPS-Abkommen vergleichbare Regelung enthält. U.a. aus der Enforcement-Richtlinie ergibt sich im übrigen auch, dass das Gemeinschaftsrecht von verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen ausgeht.

Wenn es an dieser Stelle nur darum gegangen wäre, die Störerhaftung (einschränkend) zu regeln, hätte es sich angeboten, zwischen Verletzer und Störer zu differenzieren und insoweit ein abgestuftes Haftungskonzept zu schaffen. Das wäre bei einer entsprechenden Ausgestaltung mit den Vorgaben des Europa- und Völkerrechts in Einklang zu bringen.

Auch die Regelungen zu den Schrankenbestimmungen (§§ 44 a. ff UrhG) werden mittlerweile europarechtlich überlagert, weshalb sich auch hier die Frage stellt, wie groß der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers überhaupt noch ist. Hierzu sind derzeit einzelne Verfahren beim EuGH anhängig – der BGH hat unlängst in diesem Bereich erst wieder eine Einzelfrage vorgelegt – die möglicherweise Aufschluss darüber geben werden, wo der EuGH hier grundsätzlich die europarechtlichen Grenzen zieht.

Das nationale Urheberrecht wird also von einem komplexen System europarechtlicher und völkerrechtlicher Regelungen überlagert, das den Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers erheblich einschränkt.

Was mich an dem Entwurf der NRW-Piraten, änhlich wie an dem der Berliner Piraten, außerdem stört, ist der Umstand, dass man die Bereiche die regelbar sind, nicht oder nur unzureichend in Angriff nimmt. Das betrifft insbesondere das Urhebervertragsrecht, durch das die Position der eigentlichen Urheber gestärkt werden könnte und müsste. Hierauf habe ich wiederholt hingewiesen.

Der Entwurf der NRW-Piraten ist insgesamt deutlich durchdachter und ausgefeilter als der der Berliner Piraten. Leider blendet er aber die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben praktisch komplett aus, was zu Regelungsvorschlägen führt, die mit höherrangigem Recht teilweise nicht vereinbar sind. Die Urheberrechtsdebatte muss in vielen Bereichen mittlerweile (mindestens) auf europäischer Ebene geführt werden.

posted by Stadler at 12:27  

27.9.12

Die Tagesschau-App und das Hornberger Schießen

Aus Sicht der klagenden Verlage ist der Rechtsstreit um die Tagesschau-App ausgegangen wie das berühmte Hornberger Schießen. Denn auch wenn die Verlage eine Untersagung der Version der Tagesschau-App vom 15.06.2011 erreicht haben, hat das Landgericht Köln kein generelles und in die Zukunft gerichtetes Verbot erlassen. Die ARD kann die Inhalte von tagesschau.de also grundsätzlich auch weiterhin in Form einer Smartphone-App anbieten.

Nach meiner Einschätzung ist aber selbst das vom LG Köln jetzt ausgesprochene Verbot der Fassung vom 15.06.2011 nicht haltbar, weil dies einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt. Für die ARD dürfte es durchaus von Interesse sein, gegen das Urteil Berufung einzulegen, auch mit dem Ziel einer höchtrichterlichen oder verfassungsgerichtlichen Klärung.

posted by Stadler at 17:06  

26.9.12

Ein schönes Beispiel für mediale Falschberichterstattung

Man konnte heute u.a bei SPON und der Süddeutschen lesen, dass der Kirchensteuerrebell Hartmut Zapp mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert sei.

Wenn man dann die Pressemitteilung des BVerwG liest, staunt man nicht schlecht, denn das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen, also des besagten Hartmut Zapp, das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Das heißt, die Revision des Kirchensteuerrebellen Zapp war erfolgreich, das Bistum hat den Prozess verloren.

In gänzlichem Widerspruch zur tatsächlichen Entscheidung des BVerwG schreibt die SZ: „Der Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp scheiterte mit seiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht“ und Spiegel-Online titelt „Kirchensteuer-Rebell scheitert mit Klage„.

Das Bundesverwaltungsgericht hat also exakt das Gegenteil dessen entschieden, was SZ und SPON behaupten. Das Gericht hat nämlich gerade festgestellt, dass der Austritt Zapps aus der Körperschaft Kirche wirksam war, obwohl sie hierauf beschränkt wurde. Die Motivation, also die kirchenrechtliche Begründung, sei demgegenüber gerade nicht maßgeblich.

Ein interessantes Beispiel einer Falschberichterstattung durch anerkannte Qualitätsmedien.

Update vom 27.09.2012:
Die SZ hat ihren Text zwischenzeitlich korrigiert und umformuliert. Bei SPON steht immer noch, dass der Kirchensteuerrebell mit seiner Klage gescheitert sei, obwohl er nicht einmal eine Klage erhoben hatte, sondern nur Beigeladener des Verfahrens war.

posted by Stadler at 18:19  

26.9.12

GEMA, Leistungschutzrecht und immer wieder Petitionen

Der inflationäre Gebrauch der (Online-)Petition, um auf bestimmte (netz-)politische Positionen aufmerksam zu machen, ermüdet mich mittlerweile etwas, weshalb ich zumindest solche Petitionen, die nicht gut formuliert sind, nicht mehr unterstütze.Das trifft beispielsweise auf die von dem Piraten Bruno Kramm initierte Petition gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu.

Gleiches gilt für eine aktuelle Petition zur Abschaffung der GEMA-Vermutung. Diese Petition ist ähnlich wie die zum Leistungsschutzrecht zwar evtl. gut gemeint, aber leider schlecht gemacht.

Problematisch an der GEMA-Petition ist die Gleichsetzung der sog. GEMA-Vermutung mit der Vorschrift des § 13c UrhWahrnG, wobei wohl nur die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift gemeint sind. Die Petition geht offenbar davon aus, dass mit Streichung dieser Vorschrift auch die GEMA-Vermutung beseitigt wäre.

Diese Annahme halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Rechtsprechung hat die GEMA-Vermutung ohne gesetzliche Grundlage bereits in den 60’er Jahren entwickelt, lange bevor es die heutige Regelung des § 13c Abs. 1 und 2 UrhWahrnG gab. Die gesetztliche Regelung stellt letztlich nur eine Weiterentwicklung und teilweise Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung dar. Es ist in der Kommentarliteratur zum Urheberrecht (vgl. z.B. Schricker/Reinnbothe, Urheberrecht, § 13c WahrnG, Rn. 4) allerdings anerkannt, dass § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG für die Rechtsprechung keine abschließende Regelung bildet.

Selbst wenn der Gesetzgeber also § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG streichen würde, muss man damit rechnen, dass die Gerichte weiterhin von einer GEMA-Vermutung ausgehen werden. Die Petition ist jedenfalls mit dieser Formulierung also nicht zielführend.

Man kann allerdings die Frage aufwerfen, ob diejenigen Annahmen, die ursprünglich zum Postulat der GEMA-Vermutung geführt haben, nach wie vor gültig sind. Der BGH hat die GEMA-Vermutung in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 folgendermaßen zusammengefasst:

Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt – wie der Senat zuletzt im Urteil vom 5. Juni 1985 ausgeführt hat -, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind; sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 – I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 – Schmalfilmrechte). Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 – I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 – Sportheim).

Man wird also die Frage zu diskutieren haben, ob die Annahme eines umfassenden In- und Auslandsrepertoires nach wie vor zutreffend ist, nachdem mittlerweile eine ganze Reihe von Künstlern nicht mehr der GEMA beitreten und zudem auf alternative Lizenzmodelle wie Creative Commons setzen. Mittlerweile wird online speziell von unbekannten Künstlern in erheblichem Umfang Musik veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme einer GEMA-Vermutung führt somit in einer steigenden Zahl von Fällen zu einer unberechtigten Wahernehmung durch die GEMA. Diese Entwicklung werden die Gerichte jedenfalls nicht auf Dauer ignorieren können, auch wenn sich derartige Änderungen in der Rechtsprechung möglicherweise nur langsam vollziehen.

Es wird außerdem die Frage zu klären sein, wie die Fälle von Musikern, die nur unter ihrem Künstlernamen auftreten, die nicht Mitglied der GEMA sind und sich öffentlich von der GEMA distanzieren, zu lösen sein werden, wenn die GEMA auch für solche Urheber eine Rechtewahrnehmung beansprucht.

Der Gesetzgeber könnte natürlich regeln, dass die Annahme einer Vermutung der Rechtswahrnehmung durch die GEMA bzw. Verwertungsgesellschaften nicht statthaft ist.

posted by Stadler at 14:36  

25.9.12

T-Shirt „Scheiß RTL“ ein Markenrechtsverstoß?

Das Landgericht Köln hat Presseberichten zufolge dem Grimme-Preisträger Holger Kreymeier verboten, das Logo des Fernsehsenders RTL mit dem Zusatz „Scheiß“ auf T-Shirts aufzudrucken bzw. entsprechende T-Shirts zu vertreiben.

Der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine (zulässige) Meinungsäußerung handeln soll, vermag ich allerdings nichts abzugewinnen. Was anderes als ein Werturteil sollte denn das bitte sein? Vermutlich handelt es sich sogar, heruntergebrochen auf das RTL-Niveau, um eine zutreffende Qualitätskritik.

Das Urteil soll sich angeblich auf das Markenrecht stützen. Markenrechtlich stellt sich daher natürlich zunächst die Frage nach dem Handeln im geschäftlichen Verkehr und dann auch nach der Verwechslungsgefahr. Die sog. Herkunftsfunktion der Marke wird hier eher nicht beeinträchtigt, weil wohl niemand ernsthaft annehmen wird, dass die T-Shirts aus dem Hause RTL stammen. Und eine Verunglimpfung bzw. Rufausbeutung nach dem UWG dürfte bereits am Wettbewerbsverhältnis scheitern.

Vielleicht hat sich das Landgericht Köln aber auch auf deliktsrechtliche Tatbestände (§§ 823 ff. BGB) gestützt?

Auf die Urteilsbegründung bin ich jedenfalls sehr gespannt, denn das Ergebnis scheint mir in jedem Falle diskutabel.

posted by Stadler at 22:26  

25.9.12

Ist Deep Packet Inspection in Deutschland erlaubt?

In einem Interview mit der taz erläutert CCC-Mitglied Rüdiger Weis die Überwachungstechnik Deep Packet Inspection (DPI) und spricht von einer Internetversion des Nacktscanners. Weis erklärt außerdem, dass es Hinweise geben würde, wonach auch deutsche Mobilfunkanbieter und Provider DPI einsetzen. Diese Aussagen decken sich mit den Erkenntnissen der EU-Behörde BEREC, die Anfang des Jahres einen Bericht über Providerpraktiken zum “Traffic Management” vorgelegt hat.

Wenn man eine Parallele zur analogen Welt ziehen will, dann ließe sich der Einsatz von DPI wohl am ehesten damit vergleichen, dass die Post sämtliche von ihr transportierten Postsendungen vor der Auslieferung systematisch liest und die Inhalte analysiert.

Deep Packet Inspection stellt nach meiner Einschätzung einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG dar. § 88 Abs. 3 TKG normiert ein Kenntnisnahmeverbot des TK-Anbieters sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der näheren Umstände der Telekommunikation. Das Verbot ist somit enger als das der Strafnorm des § 206 StGB, weil dort die bloße Kenntnisnahme noch nicht sanktioniert wird. Das Gesetz spricht zwar in § 88 Abs. 3 TKG davon, dass es dem Provider nur verboten ist, sich über das für die Erbringung des Dienstes erforderliche Maß hinaus Kenntnis zu verschaffen. Daraus lässt sich aber keine Gestattung einer Deep Packet Inpection ableiten. Denn jeder TK-Dienst kann ohne weiteres und ohne Einschränkung auch ohne den Einsatz von DPI erbracht werden. Für die Erbringung der TK-Dienstleistung ist es auch unter dem Aspekt der Systemsicherheit nicht erforderlich, Technologien wie DPI einzusetzen.

Es wäre also durchaus interessant konkret festzustellen, welche Provider solche Technologien einsetzen und in welchem Umfang. Denn als Kunde könnte man dann eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses gegenüber seinem Anbieter geltend machen.

posted by Stadler at 17:50  
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