Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.10.12

Einstweilige Verfügung gegen Kachelmann-Buch

Jörg Kachelmann und seine Ex-Geliebte, die den Wettermoderator der Vergewaltigung beschuldigt hatte, beschäftigen die Justiz weiterhin.

Diesmal hat die Ex-Geliebte eine einstweilige Verfügung gegen den Heyne-Verlag erwirkt, weil die Frau in dem Buch Kachelmanns mit vollem Namen genannt wird. Dadurch wird die Frau nach Ansicht des Landgerichts Mannheim in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Ob diese einstweilige Verfügung Bestand haben wird, könnte fraglich sein. Denn die Frau hatte der Bunten den Abdruck eines unverpixelten Fotos gestattet und auch eine Berichterstattung der Emma unterstützt, in dem ebenfalls der volle Name genannt wird, wie das BILDblog berichtet. Wer sich allerdings selbst und freiwillig in dieser Form in die Öffentlichkeit begibt, kann sich anschließend nicht gegen weitere Namensnennungen im selben Kontext wehren.

posted by Stadler at 15:39  

11.10.12

Das Ende der Beschwerde?

Die Petition gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat erwartungsgemäß die Anzahl von 50.000 Zeichnern, die den Petenten dazu berechtigt, im Petitionsausschuss zu sprechen, nicht erreicht. Gescheitert ist die Petition deshalb, entgegen der medialen Darstellung, allerdings nicht, denn Petitionen können nicht scheitern. Manche ziehen aus der vermeintlich geringen Unterstützerzahl von gut 20.000 den Schluss, dass die deutsche Netzpolitik ihre vereinte Kampagnen-Kraft verloren hätte, während andere meinen, dass es der Piratenpartei trotz prominenter Unterstützung nicht gelungen sei, ihre Anhänger zu mobilisieren.

Vielleicht ist es an dieser Stelle aber einfach an der Zeit die Frage zu stellen, ob sich Onlinepetitionen tatsächlich als Kampagnen-Tool zur Erreichung netzpolitischer Ziele eignen. Als Jurist stehe ich den sog. formlosen Rechtsbehelfen, zu denen das Petitionsrecht zählt, kritisch gegenüber. Zu stark klingt mir dazu der alte und den Erfahrungen der Praxis entsprungene Spruch „Formlos, fristlos, nutzlos“ in den Ohren.

Für mich ist ein Petent schlicht ein Bittsteller – und dieser Status kommt auch in der Formulierung des Art. 17 GG auch deutlich zum Ausdruck – dessen Bitten und Beschwerden der Staat zwar zur Kenntnis nimmt, mehr aber auch nicht. Die Petition bietet keine Möglichkeit einer Beteiligung des Bürgers an politischen Entscheidungsprozessen und stellt letztlich ein Relikt dar, das aus einer Zeit stammt, die primär von obrigkeitlichem Denken geprägt war. Als Instrument zur Einflussnahme auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren ist die Petition ohnehin noch nie betrachtet worden und dafür eignet sie sich auch nicht.

Weil gerade das Netz vielfältige Möglichkeiten bietet, sich zu artikulieren und organisieren, sind Petitionen längst überflüssig. Die Aussicht darauf, sein Anliegen im bedeutungslosesten Ausschuss des Bundestages ein paar Minuten lang vorzutragen zu können, lohnt den Aufwand nicht. Außerdem sollte eine Bürgerrechtsbewegung, die sich gegen unsinnige und freiheitsgefährdende Vorhaben wie das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse wendet, dem Staat gegenüber nicht als Bittsteller auftreten. Das strahlt kein Selbstbewusstsein aus.

Das Scheitern dieser Petition spricht einzig und allein dafür, dass man die Menschen nicht dauernd dazu animieren kann, Petitionen zu zeichnen, noch dazu, wenn sie schlecht und falsch begründet sind, wie die zum Leistungsschutzrecht. Lesenswert ist hierzu der Beitrag bei Metronaut.de.

 

posted by Stadler at 15:06  

10.10.12

Wen trifft die Impressumspflicht im Netz?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.08.2012 (Az.: 13 U 72/12) entschieden, dass Diensteanbieter und damit Adressat der Impressumspflicht nach § 5 TMG nur derjenige ist, der maßgeblich die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium inne hat. Danach ist bei einer Unternehmenshomepage nur der Unternehmer/Arbeitgeber Diensteanbieter und nicht dessen Mitarbeiter.

Auch wenn ich die Gleichsetzung von Inhaltsangebot und Domain für höchst fragwürdig halte, weist die Entscheidung des OLG Celle auf einen interessanten Aspekt hin, nämlich die Frage der Funktionsherrschaft. Vor diesem Hintergrund habe ich bereits vor einiger Zeit die Ansicht vertreten, dass beispielsweise ein Twitter-Profil keinen eigenständigen Dienst im Sinne des TMG darstellt und damit keiner Impressumspflicht unterliegt. In der juristischen Literatur wird dies freilich mehrheitlich anders gesehen.

posted by Stadler at 17:03  

9.10.12

Änderungsvorschläge des Bundesrats zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Mehrere Ausschüsse schlagen dem Bundesratsplenum vor, zum Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse dahingehend Stellung zu nehmen, dass geprüft werden möge, inwieweit die Anerkennung der verlegerischen Leistung besser in die geltende Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden kann, als durch das im Gesetzesentwurf vorgesehene Leistungsschutzrecht. Konkret wird eine Ergänzung der Urhebervermutung des § 10 UrhG um einen Absatz 4 vorgeschlagen, der eine Vermutungsregel schaffen soll, durch die die Prozessführungsbefugnis der Presseverleger im Autoreninteresse erleichtert wird.

Der tatsächliche Nachweis der Rechtseinräumung an einen Verlag ist mir bislang prozessual allerdings nur sehr selten als Problem oder Hindernis untergekommen. Die tatsächliche Praxisrelevanz dieses Vorschlags darf man also getrost bezweifeln.

Der sich anschließende Vorschlag der Bundesratsausschüsse, die Praktikabilität des Leistungsschutzrechts durch Schaffung einer Verwertungsgesellschaft zu erhöhen, ist im Lichte des ersten Vorschlags widersinnig.

Wenn man wie die Bundesratsausschüsse dafür plädiert, das Leistungsschutzrecht überhaupt nicht in der geplanten Form zu normieren, dann kann man zur Absicherung dieses Rechts – das man ja gar nicht schaffen will – eigentlich auch keine Verwertungsgesellschaft fordern.

Man hätte zumindest darauf hoffen dürfen, dass der Rechtsausschuss des Bundesrates in der Lage ist, einen in sich schlüssigen Vorschlag zu formulieren. Aber selbst das ist nicht der Fall.

Die Schaffung einer Verwertungsgesellschaft war übrigens eine zentrale Forderung der Verlagslobby, die der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht aufgegriffen hat. Dass sie jetzt wieder auftaucht, dürfte lobbyistische Hintergründe haben.

 

posted by Stadler at 15:22  

9.10.12

Rechtsmissbräuchliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in getrennten Verfahren

Der BGH hat mit Beschluss vom 11.09.2012 (Az.: VI ZB 59/11) entschieden, dass auch unterschiedliche Parteien rechtsmissbräuchlich handeln können, wenn sie Unterlassungsansprüche die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, mithilfe desselben Prozessbevollmächtigten in getrennten Verfahren verfolgen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs muss von den Gerichten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall waren der Antragsteller, seine Mutter und seine drei Geschwister in getrennten Verfahren gegen dieselbe Tatsachenbehauptung gerichtlich vorgegangen.

Wenn der Einwand des Rechtsmissbrauchs durchgreift, muss sich der Antragsteller nach der Entscheidung des BGH kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und die Antragsteller aus den Parallelverfahren nur ein ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt. Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten der Parallelverfahren.

posted by Stadler at 13:39  

4.10.12

BGH zur Haftungsbegrenzung in AGB

Der BGH hat in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18.07.2012, Az.: VIII ZR 337/11) zu mehreren AGB-Klauseln eines Ernergieversorgers Stellung genommen. Dabei ging es u.a. auch um die Wirksamkeit einer – in ähnlicher Form – sehr geläufigen Regelung zur Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die verwendete Klausel lautete:

Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet e. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.] Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften e. und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf].“

Die Klausel ist nach Ansicht des BGH wirksam. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel 4, bei der nur die Haftungsbeschränkung im Streit steht, verstoße gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Die von der Beklagten abstrakt formulierte Haftungsbeschränkung „auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden“ ist wirksam.
a) Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Klauseln zu prüfen, in denen die Haftung auf eine bestimmte Summe begrenzt war. Er hat entschieden, dass sich die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung in einem Formularvertrag danach richtet, ob die Höchstsumme ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken (Senatsurteile vom 27. September 2000 – VIII ZR 155/99, aaO S. 216; vom 25. Februar 1998 – VIII ZR 276/96, aaO S. 133 mwN). Allerdings ist der Verwender nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen. Oftmals wird ihm dies nicht möglich sein. Vor allem sind Sonderkunden eines Energieversorgungsunternehmens auch keine in sich homogene Gruppe, so dass sich die Höhe vertragstypischer, im Rahmen der Adäquanz liegender Sach- und Vermögensschäden für sie nicht allgemein bestimmen lässt (Senatsurteil vom 25. Februar 1998 – VIII ZR 276/96, aaO S. 135). Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird (Dammann, aaO § 309 Nr. 7 Rn. 110; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 39 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 30; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2000 – VIII ZR 155/99, aaO S. 244 f.; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – VIII ARZ 1/01, BGHZ 149, 89, 99).
b) Dabei sind allerdings die sich aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen zu beachten. Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 – XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 264 mwN; vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10; vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, aaO Rn. 24). Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, aaO S. 22; BGH, Urteile vom 15. April 2010 – Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, aaO; vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, aaO). Auch dem wird die Klausel in der gewählten abstrakten Formulierung gerecht.
aa) Die Unterscheidung, ob ein Schaden vorhersehbar oder unvorhersehbar ist, ist dem durchschnittlichen Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens geläufig. Bei der Vorhersehbarkeit handelt es sich um einen – gerade auch im Zusammenhang mit Schadensereignissen verwendeten – allgemein gebräuchlichen Begriff. In schadensrechtlichen Zusammenhängen bringt er einen Teil dessen zum Ausdruck, was Fahrlässigkeit ausmacht. Denn Fahrlässigkeit setzt die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen deren Verwirklichung Vorkehrungen getroffen werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 12). Dabei verlangt das zum Fahrlässigkeitsvorwurf gehörende Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht, dass sich der Schädiger vorzustellen vermag, wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen hätte voraussehen können (BGH, Urteile vom 4. Mai 1993 – VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234 unter II 1 b; vom 10. November 1992 – VI ZR 45/92, NJW-RR 1993, 345 unter II 3). Insoweit verkürzt das in der Klausel aufgestellte Vorhersehbarkeitserfordernis eine Haftung der Beklagten für sich allein nicht, sondern erläutert nur eine selbstverständliche Voraussetzung für ihre Haftung bei fahrlässig verursachten Schäden.
bb) Ebenso ist der Begriff des vertragstypischen Schadens für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich. Es handelt sich um einen Ausdruck, der in der Gesetzessprache, aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung findet. Die Gebräuchlichkeit des Begriffs „typisch“ im Sinne eines „für eine bestimmte Person oder Sache charakteristisch“ (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 946) kommt insbesondere in einer Vielzahl von Gesetzesüberschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 433, 488, 535, 581, 586, 598, 607, 611, 631, 651a, 662, 688, 765 BGB) zum Ausdruck, die mit der Überschrift „Vertragstypische Pflichten“ für den jeweiligen Vertragstyp die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, welche dem Vertrag sein Gepräge geben, schlagwortartig umschreiben. Dass der Begriff „vertragstypisch“ selbsterklärend ist, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass der Gesetzgeber bei der genannten Begriffsverwendung im Zuge der Schuldrechtsreform keinen Anlass zur Erläuterung gesehen, sondern seine Bedeutung als selbstverständlich vorausgesetzt hat.

posted by Stadler at 14:03  

4.10.12

Müssen wir eigentlich dauernd Petitionen zu netzpolitischen Themen zeichnen?

Sascha Lobo fordert gerade via Twitter und Blog dazu auf, die Petition gegen das geplante Leistungsschutzrecht für Preseerzeugnisse zu zeichnen, obwohl die Petition schlecht formuliert ist. Sein Hauptargument: Die Petition gegen Netzsperren hätte mit ca. 134.000 Unterzeichnern etwas bewirkt, weil es gelungen ist, derartig viele Menschen zu mobilisieren.

Das ist zwar zutreffend, beantwortet aber nicht die Frage, ob die Petition ganz allgemein das richtige Instrument ist, um netzpolitischen Themen Gehör zu verschaffen und politische und gesetzgeberische Entscheidungen zu beinflussen.

Das in Art. 17 GG verbürgte Petitionsrecht wird oft genutzt, dennoch ist es praktisch wirkungslos. Petitionen ermöglichen keine unmittelbare politische Einflussnahme. Sie können im Idealfall nur Öffentlichkeit schaffen und mediale Aufmerksamkeit erzeugen. Erst dadurch wird Druck auf die politischen Entscheider ausgeübt. Die Wirkung der Petition ist also immer nur mittelbar und in ihrer Wirkung wesentlich von den medialen Begleiteffekten abhängig. Wirkung erzeugt man aber nur dann, wenn das Instrument der Petition sparsam eingesetzt wird. Derzeit erleben wir allerdings eine gegenteilige Entwicklung. Wir werden ständig dazu aufgefordert, neue Petitionen zu zeichnen, die häufig ein berechtigtes Anliegen verfolgen aber ebenso häufig mangelhaft formuliert oder begründet sind. Dieser inflationäre und nicht wirklich durchdachte Gebrauch des Instruments der Onlinepetition schwächt allerdings ihre Wirkung entscheidend.

Der Erfolg der Netzsperren-Petition kann nicht beliebig reproduziert werden und zwar auch dann nicht, wenn Opinion-Leader wie Sascha Lobo zur Unterstützung aufrufen. Wir sollten das Mobilisierungspotential, das auch in dieser Frage vorhanden ist, deshalb nicht mit Aufrufen zur Zeichnung von Petitionen vergeuden.

Ich zeichne diese Petition deshalb nicht, ebensowenig wie die zur Abschaffung der GEMA-Vermutung.

posted by Stadler at 10:56  

2.10.12

Neues Rechtsschutzangebot für Onlinesachverhalte

Die ARAG bewirbt ein neues Versicherungsangebot „ARAG web@ktiv“ das Privatleuten Rechtsschutz in folgenden Fällen bieten soll:

-Beleidigung, Verleumdung oder Rufschädigung im Internet

-Durchsetzung von Schadenseratzansprüchen bei Identitäts-Missbrauch

-Kostenübernahme für die Löschung reputationsschädigender Online-Inhalte

-Aktiver Straf-Rechtsschutz für Anzeigeerstattung wegen Rufschädigung im Netz

-Straf-Rechtsschutz bei irrtümlichem Download oder angeblichem Verstoß gegen Urheberrechte

-Straf-Rechtsschutz auch für den Vorwurf der Beleidigung im Internet und angeblicher Hackerattacken

Dass der gesamte Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) ausgeschlossen bleibt, ist auf den ersten Blick klar. Nach Ziff. 3.2.9 der Bedingungen sind ausgeschlossen:

Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

Bei Urheberrechtsverletzungen, also insbesondere in Filesharing-Fällen, wird allerdings ein Beratungsrechtsschutz gewährt, der auf EUR 190,- im Einzelfall und EUR 500,- im Jahr gedeckelt ist. Allein hierfür lohnt sich also der Abschluss dieser Rechtsschutzversicherung sicherlich nicht.

Bleibt also der Bereich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung, Rufschädigung o.ä. Aber auch hier lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte. Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit ist nämlich ebensowenig versichert, wie die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung der „e-Reputation“ in der Online-Presse. Wie der Begriff der „Online-Presse“ auszulegen ist, bleibt freilich gänzlich unklar. Sind Blogs Onlinepresse, mit der Folge, dass Rechtsschutz ausscheidet, wenn die Verletzungshandlung von einem Blogger begangen wird?

Fazit: Für (politische) Blogger ist das Angebot uninteressant. Sonstige Nutzer sollten sich gut überlegen, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmig ist.

posted by Stadler at 16:59  

2.10.12

Rundfunkgebühren für PCs sind verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Beschluss vom 22. August 2012 (Az.: 1 BvR 199/11) wird ausgeführt, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für beruflich genutzte, internetfähige Computer den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Das zentrale Argument, dass ein PC ein multifunktionales Gerät ist, das nicht vordergründig dem Rundfunkempfang dient und im Einsatz für berufliche Zwecke überhaupt nicht dazu genutzt wird, um Rundfunksendungen zu empfangen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht gelten lassen. Denn, so das Gericht, diese Begründung würde eine Flucht aus der Rundfunkgebühr ermöglichen, der es zu begegnen gilt, um eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt also bei seiner äußerst freundlichen Haltung gegenüber dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk und betrachtet die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin als gewichtiges und entscheidendes Kriterium.

posted by Stadler at 16:13  

2.10.12

Jede fünfte Retoure im Onlinehandel missbräuchlich?

Ein Forschungsgruppe der Uni Bamberg – die von Trusted Shops fachlich und operativ unterstützt wird – ist zu dem Ergebnis gelangt, dass knapp jede fünfte Warenrücksendung (19,1 %) nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften missbräuchlich sei.

Diese Annahme ist – worauf im shopbetreiber-blog auch hingewiesen wird – bereits deshalb problematisch, weil es im Rechtssinne keinen Missbrauch darstellt, wenn jemand von seinem gesetzlichen Widerrufsrechts gebrauch macht. Die Forschungsgruppe definiert es als missbräuchlich, wenn jemand mit dem Vorsatz bestellt, die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zu nutzen und dann an den Händler zurückzuschicken.

Nachdem die Zahlen auf Umfragen bei Versandhändlern beruhen, sind sie zudem mit Vorsicht zu genießen. Denn der Kunde muss keinen Grund für den von ihm erklärten Widerruf angeben. Das heißt aber auch, dass der Händler den Grund für den Widerruf im Regelfall nicht kennt. Ob der Kunde also von Anfang an vorhatte, den Vertrag nicht zu erfüllen und zu widerrufen, lässt sich daher in den meisten Fällen nicht zuverlässig feststellen.

Ob die EU derartige Studien zum Anlass nehmen wird, das Widerrufsrecht in irgendeiner Form zu erschweren oder einzuschränken, zum Beispiel dadurch, dass man dem Verbraucher einen Teil der Versandkosten aufbürdet, halte ich für eher zweifelhaft.

Interessant wäre zudem auch die Klärung der Frage, wie häufig es umgekehrt passiert, dass ein Händler die Rückabwicklung verweigert, obwohl fristgerecht ein Widerruf erklärt worden ist.

posted by Stadler at 12:28  
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