Wolfgang Kubicki ist FDP-Fraktionsvorsitzender im Landtag von Schleswig-Holstein und im Nebenberuf Rechtsanwalt. Im Interview mit der Welt vertritt der die Ansicht, dass es niemanden etwas angehe, was er durch seine Anwaltstätigkeit verdient.
Auch wenn ich einige der Argumente Kubicki nachvollziehen kann – wenngleich man die Eigennützigkeit seiner Argumentation nicht unberücksichtigt lassen sollte – halte ich sie im Ergebnis nicht für durchgreifend.
Die Offenlegung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten und der daraus erzielten Einkünfte ist aus zwei Gründen unabdingbar. Die Öffentlichkeit hat nämlich ein Recht darauf zu wissen, welchen Herren die gewählten Abgeordneten sonst noch dienen. Es muss erkennbar sein, welche Verflechtungen bestehen und welche wirtschaftlichen Interessen den Abgeordneten möglicherweise beinflussen. Außerdem sollte der Wähler sich ein Bild vom Umfang der Nebentätigkeit machen können, um zu sehen, ob die Nebentätigkeit nicht eher eine Haupttätigkeit ist und deshalb die ordnungsgemäße Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
Die Abgeordneten müssen sich daran gewöhnen, dass es legitim und notwendig ist, von ihnen als Volksvertreter ein höheres Maß an Transparenz zu verlangen als von einem Normalbürger. Sie sind nunmal gewählte Volksvertreter mit ganz spezifischen Pflichten und einem hohen Maß an Verantwortung der gesamten Bevölkerung gegenüber. Dieser Umstand scheint bei einigen allerdings in Vergessenheit geraten zu sein.
Die Argumentation des Anwaltskollegen Kubicki weist auch einige interessante Brüche auf. Wenn er als Anwalt einen Vertreter einstellen muss, weil er seine Anwaltstätigkeit nicht mehr oder nur noch sehr reduziert ausüben kann, dann sollte er doch auch kein Problem damit haben, seine insoweit niedrigen Einkünfte offenzulegen. Speziell bei Anwälten, die in Parlamente gewählt werden, ist es allerdings nicht selten so, dass dadurch eine bislang vielleicht gar nicht so gut gehende Kanzlei erst richtig in Schwung kommt. Womit ich natürlich nichts über den Kollegen Kubicki gesagt haben möchte.
posted by Stadler at 22:16
netzpolitik.org hatte vor ein paar Wochen ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur Abgeordnetenkorruption veröffentlicht. Die Bundestagsverwaltung fordert Blogbetreiber Markus Beckedahl nunmehr auf, „die fortwährende rechtswidrige Veröffentlichung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 17.10.2012 einzustellen„.
Das entbehrt nicht eines gewissen Unterhaltungswerts, nur leider wird uns eine Begründung für die These der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung vorenthalten, ebenso wie die Nennung der Sanktionen die dem Blogger jetzt drohen.
Einziger juristischer Anknüpfungspunkt ist einmal mehr das Urheberrecht, wobei unklar ist, ob der unterzeichnende Beamte überhaupt derjenige ist, der eine urheberrechtliche wirksame Gestattung aussprechen kann.
Der Fall zeigt jedenfalls, dass die Vorschrift über die Urheberrechtsfreiheit amtlicher Werke (§ 5 UrhG) dringend erweiterungsbedürftig ist. Aus Steuergeldern bezahlte Gutachten werden der Öffentlichkeit aus urheberrechtlichen Gründen vorenthalten, obwohl für jedermann ersichtlich ist, dass das Gutachtenergebnis das ist, worüber die Öffentlichkeit nicht informiert werden soll.
Blogbetreiber Beckedahl hat bereits erklärt, dieser Aufforderung keine Folge zu leisten. Danke Markus, das ist die richtige Haltung.
posted by Stadler at 17:44
Nachdem der EuGH bereits im Jahre 2010 die mangelnde Unabhängigkeit der deutschen Datenschutzaufsicht gerügt hatte, wurde nunmehr in einer weiteren Entscheidung vom heutigen Tag (Az.: C-614/10) in Bezug auf die österreichische Datenschutzkommission vom EuGH festgestellt, dass Österreich seine Verpflichtung aus der Datenschutzrichtlinie verletzt hat.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine funktionale Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die Leitung der Behörde keiner Dienstaufsicht unterliegen darf, die Datenschutzkommission nicht dem Kanzleramt angegliedert sein darf und auch keine Informationsrechte des Bundeskanzlers bzw. der Regierung bestehen dürfen.
posted by Stadler at 16:28
24 der 27 nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten für den Datenschutz haben nach Medienberichten Google schriftlich aufgefordert, seine vor einem halben Jahr eingeführte neue Datenschutzerklärung abzuändern. Die Datenschützer kritisieren primär die Zusammenführung der Daten aus den unterschiedlichen Diensten. Außerdem möchte offenbar auch die EU-Kommission die neuen Datenschutzregeln von Google beanstanden.
Eine aktuelle Pressemitteilung der französischen Datenschutzbehörde CNIL erläutert die Forderungen der europäischen Datenschützer etwas genauer.
Warum die neue Datenschutzerklärung von Google nicht mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar ist, habe ich vor einigen Monaten erläutert. Das Beispiel zeigt aber auch deutlich, dass das geltende Datenschutzrecht auf Geschäftsmodelle wie das von Google nicht ausgerichtet ist, weshalb es bei konsequenter Rechtsauslegung und -anwendung ohnehin schwierig werden wird, sämtliche Googledienste in ihrem aktuellen Funktionsumfang datenschutzkonform auszugestalten.
posted by Stadler at 11:59
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: I ZR 102/10), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Bezeichnung einer Zeitungskolumne („Stimmt’s?) der ZEIT Schutz als Wertitel nach dem Markengesetz genießt. Hierzu führt der BGH u.a. aus:
Nach diesen Grundsätzen kann auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, Titelschutz zukommen. Der Kolumnentitel wird dann zur geschäftlichen Bezeichnung der darunter erscheinenden redaktionellen Beiträge. Die erforderliche äußerliche Selbständigkeit der Kolumne gegenüber dem übrigen Inhalt der Zeitschrift ergibt sich aus ihrer drucktechnischen Gestaltung, die sie von anderen Beiträgen abgrenzt. Nicht entscheidend ist, ob die Kolumne einen größeren oder kleineren Teil einer Zeitungs- oder Zeitschriftenseite einnimmt. Titelschutz kann für eine Kolumne auch dann bestehen, wenn sie regelmäßig nur wenige Absätze umfasst.
Dennoch war die Klage der ZEIT, die es dem Internetportal web.de verbieten wollte, unter der Bezeichnung „Stimmt’s?“ eine redaktionelle Rubrik anzubieten, beim BGH erfolglos. Denn die Rubrik „Stimmt’s“, die web.de online anbietet, ist nach Ansicht des BGH nicht mit der Kolumne der ZEIT verwechslungsfähig. Das begründet der BGH mit folgenden Erwägungen:
Auf der Grundlage einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft reichen Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Denn die Art der Präsentation und die mediale Einbettung der angegriffenen Bezeichnung können eher gegen die Gefahr einer Verwechslung der beiden in Rede stehenden Titel sprechen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch der Teil des Verkehrs, dem der Kolumnentitel „Stimmt’s?“ der Klägerin geläufig ist und dem unter dem gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begegnet, wegen der unterschiedlichen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird, die hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beiträge seien Teil derselben Serie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen.
Der BGH hat allerdings nicht abschließend entschieden, sondern an das OLG Hamburg zurückverwiesen, dessen Entscheidung er aufgehoben hatte.
posted by Stadler at 11:17
Stephan Mappus will Presseberichten zufolge die Löschung von Daten, die von seinem früheren Dienstcomputer stammen, vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erstreiten.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte bei einem externen Dienstleister Backups beschlagnahmt, die u.a. die Daten vom Dienstcomputer des früheren Ministerpräsidenten enthalten haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Mappus wegen des Verdachts der Untreue.
Mir fehlt gerade die juristische Phantasie dafür, wie man die Löschung von Daten, die nach der Strafprozessordnung sichergestellt worden sind, vor einem Verwaltungsgericht erreichen kann. Denn letztlich richtet sich der Rechtsbehelf in der Sache gegen eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft und zielt darauf ab, eine Verwertung im Rahmen eines Strafverfahrens zu unterbinden. Dafür müsste aber ein Beweisverwertungsverbot nach der StPO vorliegen. Das alles wird das Verwaltungsgericht aber vermutlich gar nicht prüfen, denn Mappus dürfte bereits den falschen Rechtsweg beschritten haben.
Mappus hat sich wohl erneut vergaloppiert. Der Kollege Udo Vetter sieht das offenbar ähnlich.
posted by Stadler at 21:15
Ein Bundeswehroberst ruft zum Shitstorm gegen einen Popmusiker auf, eine (kleine) Meute bundeswehrnaher Menschen folgt diesem Aufruf bereitwillig und lässt auf der Facebookseite des Musikers kräftig Dampf ab. Das Ganze wird von einer eher aufgeregten Berichterstattung sowie einem Indizierungsantrag zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien begleitet. All das deutet darauf hin, dass die Diskussion um den Mohammed-Film auch hierzulande Spuren hinterlassen hat. Verunglimpft wird in diesem Fall aber kein Prophet, sondern nach Ansicht der Empörten die Bundeswehr.
Stein des Anstoßes ist das Musikvideo zu Joachim Witts neuem Song „Gloria“. Dort sieht man eine Szene, in der Soldaten, die Bundeswehruniformen tragen, eine Frau vergewaltigen und anschließen (angedeutet) ein Kind ermorden.
Ohne mich zur künstlerischen Qualität dieses Videos äußern zu wollen, stellt sich mir allerdings die Frage, wie man filmisch die Perversion des Krieges darstellen soll, wenn man keine mordenden und vergewaltigenden Soldaten mehr zeigen darf, die eine tatsächliche Uniform tragen. Das Video Witts ist so eindeutig von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt, dass das eigentlich Fragwürdige allein die Reaktionen hierauf sind. Eine Armee, die derart dünnhäutig reagiert, sollte ihre eigene Rolle und Öffentlichkeitsarbeit kritisch hinterfragen. Die bei Telepolis gestellt Frage, worüber man sich eigentlich aufregt, ist mehr als berechtigt.
posted by Stadler at 19:17
Dass Verfassungsschutzbehörden viel lieber kritische Demokraten beobachten, als sich mit wirklichen Extremisten zu befassen, ist nicht ganz neu und kann anhand des bayerischen Verfassungsschutzberichts praktisch jährlich nachvollzogen werden.
Über einen nicht minder haarsträubenden Fall aus Mecklenburg-Vorpommern berichtet publikative.org. Es ist insoweit durchaus instruktiv, den ganzen Eintrag zur Punkband „Feine Sahne Fischfilet” (FSF) im Verfassungsschutzbericht 2011 (ab S. 84) zu lesen. Man ist danach wirklich einigermaßen sprachlos, gerade auch darüber, wie Verfassungsschutzbehörden in einem grundrechtsintensiven Bereich agieren.
posted by Stadler at 22:33
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012 (Az.: 33 O 353/11) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses weder als Täter noch als Störer für ein urheberrechtswidriges Filesharing haftet, wenn er dargelegt hat, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung entkräftet wird, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.
Damit folgt das Landgericht einer Entscheidung des OLG Köln. Das Landgericht Köln – allerdings primär deren 28. Zivilkammer – hatte bislang regelmäßig eine Störerhaftung des Anschlussinhabers angenommen.
Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers wird wohl demnächst höchstrichterlich entschieden. Der BGH verhandelt am 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) einen parallelen Fall. Nachdem sich der I. Senat des BGH in letzter Zeit ausgesprochen rechteinhaberfreundlich gezeigt hat, muss es als offen gelten, ob man sich in Karlsruhe dieser neuen Kölner Linie anschließen wird. Der BGH verhandelt interessanterweise einen Fall, in dem ebenfalls das OLG Köln eine Störerhaftung der Eltern eines 13-jährigen bejaht hatte. Allein daran zeigt sich, wie uneinheitlich und unübersichtlich die Rechtsprechung bislang ist.
Sollte der BGH eine Störerhaftung des Anschlussinhabers annehmen, könnte allerdings anschließend noch eine verfassungsgerichtliche Überprüfung anstehen. Das BVerfG hat in einem Beschluss aus diesem Jahr meines Erachtens eine kritische Haltung gegenüber der Annahme einer weitgehenden Störerhaftung des Anschlussinhabers angedeutet. Es bleibt also spannend.
posted by Stadler at 16:54
Patrick Breyer ist einer der führenden Köpfe des AK Vorrat und mittlerweile Fraktionsvorsitzender der Piraten im Landtag von Schleswig-Holstein. Breyer hat vor einigen Monaten die EU-Kommission vor dem EuGH verklagt, nachdem die Kommission die Herausgabe eines Rechtsgutachtens zur Vorratsdatenspeicherung sowie von Schriftsätzen aus einem Vertragsverletzungsverfahren, das Österreich betraf, verweigert hatte.
Breyer hat sowohl seine Klageschrift als auch die Klageerwiderung der Kommission ins Netz gestellt. Die Kommission hat Breyer nunmehr aufgefordert, die Klageschrift und die Klageerwiderung vom Netz zu nehmen und auch nicht in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Rechtlich stützt sich die Kommission vor allem darauf, dass der Gerichtshof Schriftsätze nur an die Parteien weiterleiten darf und das Recht zur Akteneinsicht in gerichtliche Akten im Interesse der Parteien eingeschränkt sei. Diese juristische Begründung ist keinesfalls tragfähig. Als Verfahrensbeteiligter ist Breyer nicht an die Vorschriften gebunden, die die Frage der Akteneinsicht durch das Gericht regeln. Zudem hat Breyer als Partei des Verfahrens ersichtlich gerade kein Interesse an einer Geheimhaltung und die Kommission kann sich als Behörde, die dazu verpflichtet ist, die Öffentlichkeit über grundrechtsintensive Materien wie die Vorratsdatenspeicherung zu informieren, insoweit nicht auf ein Geheimhaltungsbedürfnis berufen. Wenn die Kommission damit argumentiert, es gäbe keine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Partei ihre eigenen Schriftsätze veröffentlicht, so ist dem entschieden zu widersprechen. Ein Bürger braucht keine rechtliche Grundlage dafür zu handeln. Nur staatliches Handeln bedarf einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage.
Obwohl Art. 42 der Charta der Europäischen Grundrechte ausdrücklich vorsieht, dass Unionsbürger das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben, betreibt die Kommission bei Themen wie der Vorratsdatenspeicherung eine Politik der Informationsunterdrückung. Und das hat einen ganz einfachen Grund: Wären alle verfügbaren Informationen zur Vorratsdatenspeicherung öffentlich, dann würde sich sehr schnell zeigen, dass es keinen belastbaren Nachweis für einen kriminalistischen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung gibt und bislang von keinem einzigen Mitgliedsstaat entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten.
Wenn sich die Kommission für ihre Verletzung von Art. 42 der Europäischen Grundrechtscharta auf Dienstanweisungen für den Kanzler des EuGH beruft, mutet dies geradezu grotesk an. Das europäische Demokratiedefizit, das sich gerade auch an der mangelnden demokratischen Legitimation der Kommission zeigt, wirkt hier offenbar unmittelbar. Der Kommission liegt nämlich ganz offensichtlich das Handeln nach Gutsherrenart weiterhin näher als das nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
posted by Stadler at 12:22