Rechtsmissbräuchliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in getrennten Verfahren
Der BGH hat mit Beschluss vom 11.09.2012 (Az.: VI ZB 59/11) entschieden, dass auch unterschiedliche Parteien rechtsmissbräuchlich handeln können, wenn sie Unterlassungsansprüche die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, mithilfe desselben Prozessbevollmächtigten in getrennten Verfahren verfolgen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs muss von den Gerichten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall waren der Antragsteller, seine Mutter und seine drei Geschwister in getrennten Verfahren gegen dieselbe Tatsachenbehauptung gerichtlich vorgegangen.
Wenn der Einwand des Rechtsmissbrauchs durchgreift, muss sich der Antragsteller nach der Entscheidung des BGH kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und die Antragsteller aus den Parallelverfahren nur ein ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt. Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten der Parallelverfahren.
Eine lang ersehnte, gute und richtige Entscheidung. Da werden sich jetzt einige „Betroffenenanwälte“ ziemlich ärgern, fürchte ich.
Comment by code — 9.10, 2012 @ 15:05