Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.12

Unterlassungsanspruch eines Journalisten wegen Einstellung von Artikeln in das Onlinearchiv einer Zeitung

Ein Journalist hatte für eine Zeitung über mehrere Jahre hinweg immer wieder Artikel geschrieben, ohne, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegeben hat.

Vor diesem Hintergrund hat es das OLG Brandenburg in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28.08.2012, Az.: 6 U 78/11) offen gelassen, ob damit nur ein Nutzungsrecht für die Printausgabe verbunden war oder auch eines für eine Onlineveröffentlichung. Jedenfalls in ein Internetarchiv der Zeitung durften die Artikel nicht eingestellt werden. Darin sieht das OLG Brandenburg auch eine neue Nutzungsart gegenüber der tagesaktuellen Onlineveröffentlichung.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

posted by Stadler at 21:20  

23.9.12

Beschlüsse des Juristentages sind in der Tendenz bürgerrechts- und internetfeindlich

Der letzte Woche zu Ende gegangene 69. Deutsche Juristentag hat eine ganze Reihe fragwürdiger und diskussionsbedürftiger Beschlüsse gefasst, die auf eine stärkere Regulierung und Überwachung des Internets abzielen. Diese Beschlüsse werden von den Fachabteilungen des DJT gefasst, die mir angesichts dessen, was inhaltlich abgestimmt wurde, doch deutlich von einer konservativen und nicht gerade liberalen Grundhaltung dominiert zu sein scheinen.

Die für das Internet relevanten Beschlüsse des DJT finden sich in dem Beschlusspapier u.a. auf S. 9 – 11 (Strafrecht) und S. 23 ff. (IT- und Kommunikationsrecht).

Der DJT spricht sich für eine Vorratsdatenspeicherung, Onlinedurchsuchung (in engen Grenzen) und Quellen-TKÜ aus. Ein Recht auf anonyme Internetnutzung lehnt der DJT ab. Gefordert wird ferner, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen eine Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters notwendig sein soll. Das würde natürlich u.a. eine Nutzung sozialer Netze durch Minderjährige erheblich erschweren und ist relativ weit von der Lebenswirklichkeit entfernt.

Eine Auswahl derjenigen Beschlüsse, die mir für das Internet wesentlich erscheinen, habe ich nachfolgend zusammengestellt. Ob der Beschlussvorschlag angenommen oder abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem Klammerzusatz am Ende.

Überwachungstechnologien:
Der Gebrauch der existierenden Technologie für eine flächendeckende Überwachung, Filterung und Kontrolle jeglicher elektronischer Kommunikation ist allenfalls mit äußerster Zurückhaltung anzuwenden. Sind Überwachungs- und Filterbefugnisse erst einmal gewährt, so entziehen sie sich einer effektiven Kontrolle durch Justiz und Parlament. (abgelehnt)

Quellen-Telekommunikationsüberwachung:
aa) Ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Quellen-Telekommunikationsüberwachung sollte als Ausgleich für die technisch meist unmögliche Telekommunikationsüberwachung entsprechend den Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO möglich sein. (angenommen)

bb) Die hierfür eingesetzte Software muss vorab unabhängig zertifiziert werden, z.B. durch den Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten und die beim Einsatz dieser Software unvermeidlichen Gefahren beherrschbar sind. (angenommen)

cc) Es sollte eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, in jedem Einzelfall nachträglich den Datenschutzbeauftragten zu informieren. (abgelehnt)

Online-Durchsuchung:
aa) Ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Online-Durchsuchung ist angesichts der Möglichkeit einer Verschlüsselung der gespeicherten Daten ein wichtiges Ermittlungsinstrument und sollte daher, wenn auch unter hohen, verfassungsrechtlich vorgegebenen Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 120, 274) erlaubt werden. (angenommen)

bb) Die hierfür eingesetzte Software muss vorab unabhängig zertifiziert werden, z.B. durch den Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten und die beim Einsatz dieser Software unvermeidlichen Gefahren beherrschbar sind. (angenommen)

cc) Es sollte eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, in jedem Einzelfall nachträglich den Datenschutzbeauftragten zu informieren. (abgelehnt)

Vorratsdatenspeicherung:
Telekommunikationsanbieter sollten generell und soweit verfassungsrechtlich zulässig nach Maßgabe der RL 2006/24/EG (EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) verpflichtet werden, bestimmte Verkehrsdaten zu sammeln und für mindestens sechs Monate zu speichern. (angenommen)

Anonymität:
a) Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet besteht ein schützenswertes Recht der Internetnutzer auf Anonymität. Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen durch Internetnutzer sollen weitestmöglich hinter dem Recht auf Anonymität zurückstehen, Identifizierungspflichten von Internetdiensten sind entsprechend zu beschränken (abgelehnt)

b) Ein „Recht auf anonyme Internet-Nutzung“ ist nicht anzuerkennen. Bei aktiver Nutzung des Internets mit eigenen Beiträgen darf der Nutzer nicht anonym bleiben, sondern muss im Rahmen einer Verwendung von Pseudonymen zumindest identifizierbar sein. Nur dann lassen sich Rechtsverstöße wirksam verfolgen. Internet-Dienste sollen den Klarnamen und die Internetverbindung ihrer Nutzer registrieren. (angenommen)

Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Störerhaftung:
Für die wirksame (datenschutzrechtliche, Anm. des Verf.) Einwilligung Minderjähriger ist sowohl die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch die Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen erforderlich. (angenommen)

Bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist dem Betroffenen – in Anlehnung an §§ 101 UrhG, 19 MarkenG, 140b PatG – ein Auskunftsanspruch zur Benennung des Rechtsverletzers zu gewähren; Ausnahmen sind nur in verfassungsrechtlich gebotenen Fällen zuzulassen. (angenommen)

Der Störerhaftung soll ein Dienstebetreiber nur dann unterliegen, wenn er zumutbare Verhaltens-, namentlich Prüfpflichten verletzt, die nach Art des Internetdienstes unterschiedlich weitreichend sein können. Die vom BGH in der „Blogger“-Entscheidung (Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10) aufgegriffenen Grundsätze – keine Verantwortlichkeit des Providers, wenn er nach Meldung der Rechtsverletzung durch den Rechtsinhaber die Veröffentlichung löscht – sind fortzuentwickeln. Für Äußerungen auf Kommunikationsplattformen sollte ein „Notice-and-take-down“-Verfahren eingeführt werden, in dem auf Meldung eines potentiell Verletzten zunächst der Äußernde zur Stellungnahme aufgefordert wird. Nimmt er nicht in gesetzter Frist Stellung, wird seine Äußerung entfernt; andernfalls findet die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Äußerndem und Verletztem statt. (angenommen) (…) Bei anonymen Meinungsäußerungen erfolgt eine umgehende Entfernung der Äußerung (angenommen)

Das geltende Regelungskonzept des Datenschutzes, ein Verbot der Verwendung personenbezogener Angaben mit Erlaubnisvorbehalt, ist grundsätzlich beizubehalten, aber mit deutlich erweiterten Erlaubnistatbeständen für die Internetkommunikation. Datenschutzrechtliche Anforderungen sollten bei überwiegenden Kommunikationsinteressen zurücktreten. (angenommen)

Sowohl die europäische „Datenschutz-Grundverordnung“ als auch die entsprechende nationale Regelung sollten die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern und deren Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. (angenommen)

posted by Stadler at 14:15  

21.9.12

Sauberes, schönes Internet

Unser Internet soll sauberer werden. Das meint zumindest das von der EU geförderte Clean-IT-Project. Erklärtes Ziel der Projektgruppe ist es, die terroristische Nutzung des Internets einzudämmen. Zu diesem Zweck führt man einen „Public-Private-Dialogue“, wie es auf der Website des Projekts offiziell heißt. Man kennt dieses Prinzip bereits, denn Provider, soziale Medien und Portalbetreiber sollen dieses Vorhaben unterstützen.

EDRi hat heute ein Diskussionspapier der Clean-IT-Gruppe geleakt, das offenbar nicht zur Veröffentlichung vorgesehen war. Inhaltlich ist es möglicherweise nicht ganz so spektakulär, wie man bei netzpolitik.org meint, zumindest wenn man das gelesen hat, was die Projektgruppe bereits selbst veröffentlicht hat.

Gleichwohl sind bürgerrechtliche Bedenken angebracht. Allein der aus einem Fact-Sheet der Projektgruppe stammende Satz

Results of this project can possibly be translated to other types of illegal use of the internet as well

sollte nachdenklich stimmen. Denn es geht wieder einmal darum, Informationsvermittler wie Provider oder soziale Medien dazu zu bewegen, im Rahmen des in Deutschland wohlbekannten Konzepts der freiwilligen Selbstverpflichtung, illegale Inhalte im Netz zu sperren, filtern und auszublenden. Im Rahmen der Debatte um das Zugangserschwerungsgesetz wurde nun wirklich rauf und runter erläutert, warum dieser Ansatz zwangsläufig zu Chilling Effects führt, die die Meinungs- und Informationsfreiheit gefährden. Als hätte es die Netzsperren-Debatte nie gegeben, versucht die Politik aber weiterhin das Internet zu kontrollieren und präsentiert hierfür die immergleichen Ansätze in wechselnden Gewändern.

Abgesehen von der inhaltlichen Fragwürdigkeit sehr vieler der diskutierten Maßnahmen, ist vor allem der nicht gesetzgeberische Ansatz – wie es sogar offiziell heißt – im Rahmen von Public-Private-Partnerships problematisch. Denn damit wird die Grundrechtsbindung des Staates umgangen und das in einem äußerst grundrechtsintensiven Bereich. Die Grundrechtseingriffe sollen von den Akteuren des Netzes „freiwillig“ vorgenommen und damit quasi privatisiert werden.

Hier braut sich gerade wieder etwas zusammen, auf das die Bürgerrechtler ein Auge haben müssen. Und bevor wir wieder ausschließlich auf die EU schimpfen, sollte man erwähnen, dass das Bundesministerium des Inneren offizieller Projektpartner von Clean IT ist. Wie hätte es auch anders sein können.

 

posted by Stadler at 21:49  

21.9.12

Konzertierte Aktion von Datenschutzbehörden gegen Facebook angekündigt

Laut einer Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) haben sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden im „Düsseldorfer Kreis“ darauf verständigt, dass die Behörden in den Ländern Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein stärker gegen Datenschutzverstöße von Facebook vorgehen. Beanstandet wird u.a. die Gesichtserkennung, die Facebook inzwischen standardmäßig durchführt.

Das ULD kündigt „direkte rechtliche Maßnahmen gegenüber der US-Zentrale“ von Facebook an.

Aktuell melden verschiedene Medien, dass Facebook die Gesichtserkennung in Europa stoppen wolle. Ob sich die deutschen Datenschützer damit schon zufrieden geben, wird sich zeigen.

posted by Stadler at 18:08  

20.9.12

BGH legt urheberrechtlichen Streit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken an EuGH vor

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 20. September 2012 (Az.: I ZR 69/11) eine der vielen Brennpunktfragen des Urheberrechts zur Entscheidung vorgelegt. Es geht hierbei um die Frage, in welchem Umfang die elektronische Anzeige von urheberrechtlich geschützten Werken an Nutzerterminals (Leseplätzen) in öffentlichen Bibliotheken zulässig ist bzw. die Rechte des Urhebers oder des Verlags beeinträchtigt werden.

Der EuGH wird jetzt zu klären haben, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Infosoc-Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen.

Schließlich hat der BGH dem EuGH auch die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach der Richtlinie ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen.

posted by Stadler at 17:58  

20.9.12

Post AG muss Postwurfsendungen der NPD an Haushalte verteilen

Der BGH hat heute entschieden (Urteil vom 20. September 2012, Az.: ­ I ZR 116/11), dass die Deutsche Post AG verpflichtet ist, die Publikation „Klartext“ der sächsischen NPD-Fraktion als Postwurfsendungen an Haushalte zu verteilen.

Die Post hatte dies mit der Begründung verweigert, bei Hauswurfsendungen bestehe kein Beförderungszwang, da es sich nicht um namentlich adressierte Post handeln würde.

Anders als die Vorinstanzen ist der BGH demgegenüber von einem sog. Kontrahierungszwang ausgegangen, d.h. einer Verpflichtung der Post auch mit der NPD einen entsprechenden Beförderungsvertrag abzuschließen.

Der BGH merkt allerdings ergänzend an, dass eine Beförderung dann verweigert werden kann, wenn der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post aber nichts vorgetragen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wird zur Begründung ausgeführt:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Beklagte zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Druckschrift verurteilt. Die Beklagte ist zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)* verpflichtet. Um die flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Lizenzträger, zu denen die Deutsche Post zählt, verpflichtet sind, bestimmte Postdienstleistungen, sogenannte Universaldienstleistungen, zu erbringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier nachgefragte Leistung eine solche Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV)** darstellt. Bei der Publikation handelt es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben wird, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit­ oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf der Umstand, dass die Publikation der Werbung für die Politik und Arbeit der Klägerin dient, auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Die Einordnung als Universaldienst verfolgt mit dem dadurch bestimmten Beförderungszwang das Ziel, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen. Die Pressefreiheit begründet für den Staat jedoch eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Den Einwand der Deutschen Post, dass es sich bei der in Rede stehenden Publikation nicht um eine periodisch erscheinende Druckschrift handelt, hat der BGH nicht gelten lassen. Ausreichend hierfür ist, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung – anders als ein Flugblatt – auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung nur gelegentlich publiziert werden soll. Das ist hier der Fall. Dass es in der Vergangenheit aufgrund der Weigerung der Deutschen Post bei der Verteilung zu Schwierigkeiten gekommen ist, kann der klagenden Fraktion nicht entgegengehalten werden.

Auch der Umstand, dass die fraglichen Druckschriften nicht adressiert sind, steht der Einordnung als Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG*** nicht entgegen. Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten. Ausgeschlossen wäre die Beförderung allerdings dann, wenn besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post jedoch nichts vorgetragen.

posted by Stadler at 15:15  

19.9.12

Neufassung des EVB-IT-Systemvertrags veröffentlicht

Die öffentliche Hand bezieht bei der Beschaffung von IT-Leistungen grundsätzlich besondere, vorformulierte Klauselwerke in die abzuschließenden Verträge ein, die sog. Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT). Diese sind nach Vertragstypen untergliedert. Die Anwendung der EVB-IT ist für Bundesbehörden und auch die meisten Landesbehörden nach Haushaltsrecht verbindlich.

Heute wurden die überarbeiteteten Regelungen des EVB-IT-Systemvertrages, der die Beschaffung komplexer IT-Systeme regelt, veröffentlicht. Die Regelungen wurden zwischen der Bundesregierung und dem Branchenverband BITKOM ausgehandelt. Über die Neureglung des EVB-IT-Systemvertrages bestand jahrelang Streit, insbesondere im Hinblick auf Festlegung von Haftungsbeschränkungen.

In Ziff. 15.1. derEVB-IT Sytem AGB ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen jetzt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Ergänzend ist geregelt, dass bei einem Auftragswert von weniger als EUR 25.000,- die Obergrenze EUR 50.000,- beträgt. Bei einem Auftragswert zwischen EUR 25.000,- und 100.000,- ist die Haftung auf 100.000,- begrenzt.

Damit ist die öffentliche Hand der Industrie insgesamt deutlich entgegengekommen.

Die jeweils aktuellen Fassungen der verschiedenen EVB-IT findet man hier.

posted by Stadler at 17:58  

18.9.12

Meldegesetz: Gesetzgeber kann sich nicht aus dem Würgegriff der Lobbyisten befreien

Die öffentliche Entrüstung war groß, als der Bundestag, oder besser, das was von ihm während des EM-Halbfinales übrig war, eine  Neufassung des Meldegesetzes beschlossen hat, die die Möglichkeit der Datenweitergabe zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels vorsah, wenn der Bürger nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Mittlerweile liegt eine Ausschussempfehlung des Bundesrates zur Anrufung des Vermittlungsausschusses vor, der eine Änderung des maßgeblichen § 44 MeldeG in folgenden zentralen Punkten vorsieht:

Absatz 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

„2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

a) der Werbung oder

b) des Adresshandels,

es sei denn, sie versichert, dass die betroffene Person ihr gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt hat. Auf Verlangen sind der Meldebehörde entsprechende Nachweise vorzulegen.“

cc) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:

„(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

1. für gewerbliche Zwecke zu verwenden, ohne dass ein solcher Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn die betroffene Person hat im Zeitpunkt der Anfrage in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck nach Absatz 3 Nummer 2 eingewilligt.“

Das bedeutet, das anfragende Unternehmen muss (nur) versichern, dass der Betroffene ihm gegenüber in die Datenübermittlung für Werbezecke eingewilligt hat. Wie soll man sich das bitte praktisch vorstellen? Ein Unternehmen der Werbebranche hat also angeblich eine wirksame Einwilligung des Betroffenen dahingehend eingeholt, dass Meldeämter seine Meldedaten an das Unternehmen weitergeben dürfen. Derartige Einwilligungen erteilt kein Mensch in datenschutzrechtlich wirksamer Art und Weise. Wenn eine solche Einwilligung demgegenüber irgendwo in AGB oder einem sonstigen Klauselwerk versteckt sind, genügen sie nicht den Anforderungen des § 4 a Abs. 1 BDSG und ist unwirksam.

Was der Vermittlungsausschuss da beschließen soll, ist nichts anderes als eine gesetzgeberische Einladung zum Missbrauch, der klar die Handschrift der Lobbyisten trägt. Andernfalls hätte man die Regelung nunmehr auch einfach so treffen können, dass den Meldebehörden eine Datenübermittlung zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels generell untersagt ist. Dann kann es zwar immer noch zu Missbrauch kommen, aber der ist dann zumindest einfach nachzuvollziehen. Genau das ist aber offenbar nicht erwünscht.

posted by Stadler at 21:33  

17.9.12

Das BKA, die Cyberkriminalität und die Propaganda

Überall beglückt man uns heute mit der Überschrift

„BKA: Bedrohung durch Internetkriminalität nimmt zu“

Auch Heise und das Deutschlandradio lassen sich zur Übernahme dieser irreführenden Überschrift, die wohl von der dpa stammt, hinreißen. Wirft man einen Blick auf die Zahlen, die der ohnehin fragwürdigen Polizeilichen Kriminalstatisitik entnommen wurden, dann stellt man zunächst einen Rückgang der Delikte um einige hundert Fälle fest. Von Zunahme keine Spur. Wie kommt das BKA also zu dieser eher fragwürdigen These? Angeblich sei der – natürlich geschätzte – Schaden im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent gestiegen. Gibt es für eine solche Schätzung zumindest in tatsächlicher Hinsicht ausreichend Anhaltspunkte? Das Papier des BKA erläutert hierzu:

Die Tatsache, dass zu lediglich zwei Deliktsbereichen eine statistische Schadenserfassung erfolgt, lässt zwar keine belastbaren Aussagen zum tatsächlichen monetären Schaden im Bereich Cybercrime zu, reicht aber nach hiesiger Einschätzung aus, um mittel- und langfristig zumindest Entwicklungstendenzen darzustellen.

Das spricht finde ich für sich und muss nicht weiter kommentiert werden.

Wir haben in diesem Bereich in Wirklichkeit vielmehr ein massives Problem mit einer Berichterstattung, die vom BKA eingefärbte Aussagen unkritisch übernimmt.

Um es ganz deutlich zu sagen: Im Bereich des Cybercrime ist weder ein Anstieg der Deliktszahlen noch der Schäden festzustellen. Jedenfalls aus dem vom BKA vorgelegten „Cybercrime Bundeslagebericht 2011“ ergibt sich beides bei näherer Betrachtung nämlich nicht. Das BKA macht alle Jahre wieder Stimmung und die Qualitätsmedien machen wie gewohnt mit.

posted by Stadler at 22:04  

17.9.12

Die Diskussion um ein Verbot des sog. „Mohammed-Films“

Die politische Diskussion über ein Verbot des sog. „Mohammed-Films“ treibt seltsame Blüten. Während die Union die Aufführung des Films in Deutschland – wobei unklar ist, ob es überhaupt eine Langversion gibt – verbieten möchte, sehen SPD und Grüne dafür keine rechtliche Handhabe.

Bemerkenswert hierzu ist beispielsweise die Aussage des CDU-Innenpolitikers Bosbach gegenüber dem Bayerischen Rundfunk:

Wir haben es hier nicht mit einer Rechtslücke zu tun, denn sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Kunstfreiheit gelten nicht schrankenlos.

Dass diese Aussage nicht so ganz richtig ist, zeigt bereits ein einfacher Blick ins Grundgesetz. Die Meinungsfreiheit unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, während die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Kunstfreiheit ein vorbehaltloses Grundrecht darstellt. Einschränkungen ergeben sich hier nur aus der Verfassung selbst.

Ob also ein Verbot einer Filmvorführung in Betracht kommt, ist höchst zweifelhaft, denn dies würde im konkreten Fall sowohl einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit wie auch das der Kunstfreiheit darstellen. Und die Hürden für die Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs sind hoch. Marc Liesching vertritt im Beck-Blog die Ansicht, dass ein polizeirechtliches Einschreiten aufgrund allgemeiner polizeirechtlicher Gefahrenabwehr-Bestimmungen im konkreten Einzelfall bei angekündigten öffentlichen Filmvorführungen nicht ganz ausgeschlossen ist. Die Frage ist aber dann, welche Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage im konkreten Einzelfall gegeben sind.

Im Beck-Blog diskutiert Henning Ernst Müller einen Verstoß gegen § 166 StGB, dessen Bejahung ich nach Ansicht des Films bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung für nur schwer vertretbar halte. Der Film skizziert den Islam als eine gewalttätige und blutrünstige Religion und die Hauptfigur, die wohl den Propheten darstellen soll, zusätzlich als lüstern. Der Trailer enthält außerdem auch Elemente schlechten Klamauks. Insgesamt wirkt der Film auf mich, gemessen an der öffentlichen Empörung, eher harmlos und billig. Dass man mit einem derart plumpen Machwerk so provozieren kann, ist nur dadurch zu erklären, dass die Aufregung geschürt und gesteuert ist. Und gerade diesen Umstand kann man bei der rechtlichen Bewertung nicht außer Acht lassen.

posted by Stadler at 21:28  
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