Das OLG München hat mit Urteil vom 10.05.2012 (Az.: 29 U 515/12) den Inhalt eines Wikipedia-Artikels als getarnte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig bewertet.
Der Geschäftsführer eines Unternehmens hatte einen Wikipedia-Artikel bzw. Teile davon zum Thema Weihrauchpräparate verfasst, wobei er sich im Rahmen des Artikels auch mit konkreten Produkten eines Mitbewerbers auseinandergesetzt hat. Genau das hat das OLG München als Schleichwerbung betrachtet, weil dieses Verhalten jedenfalls auch der Förderung des Produktabsatzes seines eigenen Unternehmens gedient habe, weshalb der Werbecharakter hätte deutlich gemacht werden müssen.
Wer sich also als Unternehmer oder Mitarbeiter eines Unternehmens zu Produkten oder Dienstleistungen eines Konkurrenzunternehmens im Netz äußert, muss damit rechnen, dass man solche Äußerungen als werblich einstufen wird, mit der Folge, dass darauf auch deutlich hingewiesen werden muss. Für redaktionell gestaltete Beiträge gilt außerdem das sog. Gebot der Trennung von Inhalt und Werbung (Trennungsgebot) des § 58 RStV. Zudem trifft § 6 TMG im geschäftlichen Bereich weitere Regelungen für sog. kommerzielle Kommunikation, die immer ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein muss.
posted by Stadler at 16:14
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 07.11.2012 über die Zulässigkeit von Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger. Das Gesetz ermöglicht in § 257c StPO einen solchen „Deal“ im Strafverfahren unter gewissen Voraussetzungen.
Das BVerfG hat im Rahmen der zu verhandelnden Verfassungsbeschwerden Prof. Altenhain von der Universität Düsseldorf beauftragt, eine empirische Studie zur Praxis der Verständigung im Strafverfahren durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Studie sind bereits durchgesickert, worüber die Süddeutsche in ihrer heutigen Ausgabe berichtet. Nach dem Bericht der Süddeutschen treffen mehr als die Hälfte der Strafrichter informelle Absprachen unter Umgehung von § 257c StPO. Außerdem, so die SZ, hält die Hälfte der Richter den Deal zwar für unverzichtbar, gleichzeitig wird die gesetzliche Regelung von der Richterschaft mehrheitlich aber für untauglich erachtet. Man darf gespannt sein, ob die Untersuchung vollständig veröffentlicht wird und welche Auswirkungen sie auf die Entscheidung des BVerfG haben wird.
Selbst als jemand, der nur gelegentlich Strafverteidungen macht, kennt man die Situation. Vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft wird einem bedeutet, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit sehr hoch sei, während man gleichzeitig für den Falle des Geständnisses des Angeklagten einen spürbaren Strafnachlass in Aussicht gestellt bekommt. In dieser Situation lassen sich eine Reihe von Angeklagten zu einem Geständnis bewegen, weil man ihnen einerseits deutlich zu verstehen gibt, dass sie ohnehin verurteilt werden und es deshalb unklug wäre, auf den Strafnachlass zu verzichten. In dieser faktischen Drucksituation werden zwangsläufig auch falsche Geständnisse abgegeben. Andererseits führt der Deal bei komplexen Sachverhalten z.B. im Wirtschaftsstrafrecht gelegentlich auch zu unangemessen niedrigen Strafen. Beides wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die derzeitige gesetzliche Regelung wurde beispielsweise auch von BGH-Richter Thomas Fischer, der zugleich einer der bedeutendsten Strafrechtler hierzulande ist, mehrfach deutlich kritisiert.
posted by Stadler at 10:53
Die CSU-Bundestagsabgeordnete Dorothee Bär hat die Regelung des Rundfunkstaatsvertrags kritisiert, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sendungen und sendungsbezogene Telemedien im Regelfall nur für sieben Tage im Internet bereit stellen dürfen (§ 11 d ABs. 2 RStV). Bär stützt sich hierbei auf eine vom Bundestag in Auftrag gegebene Studie. Auch wenn man durchaus die Frage stellen kann, warum sich Doro Bär in dieser Frage nicht früher geäußert hat, ist dieser Vorstoß natürlich zu begrüßen, weil er eine (erneute) politische Diskussion in Gang setzen könnte.
Die Regelung im Rundfunkstaatsvertrag ist letztlich das Ergebnis eines Kuhhandels zwischen EU-Kommission und den Bundesländern, der auch als Beihilfekompromiss bekannt ist. Hintergrund ist der, dass sich die Lobbyisten der privaten Rundfunksender und auch der Zeitungsverlage in Brüssel schon vor längerer Zeit auf die Rundfunkgebühren und auch die Internetstrategien von ARD und ZDF eingeschossen haben. In dem sog. Beihilfekompromiss verpflichtete sich die Kommission 2007, die Frage, ob die deutschen Rundfunkgebühren eine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV darstellen, nicht vor den EuGH zu bringen, wenn sich die Bundesländer im Gegenzug verpflichten, gewisse Auflagen zu erfüllen. Zu diesen Auflagen gehörte u.a. der sog. Drei-Stufen-Test sowie die Regelung, dass Sendungen und sendungsbezogene Inhalte im Netz nur für kurze Zeit angeboten werden dürfen.
Und daraus resultiert in Deutschland eine durchaus bizarre Situation. Einerseits wird der Bürger über die Rundfunkgebühren gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit derzeit ca. 7,5 Milliarden EUR im Jahr zu finanzieren. Andererseits bedingt aber genau diese Gebührenfinanzierung nach Ansicht der EU-Kommission eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der privaten Konkurrenz, weshalb dem Bürger die Inhalte, die er über seine Rundfunkgebühren finanziert hat, nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Was der Beihilfekompromiss also nicht berücksichtigt, sind die Interessen des gebührenzahlenden Bürgers.
Man wird sich früher oder später von diesem faulen Kompromiss lösen und entscheiden müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk uneingeschränkt als privilegierte Form der Daseinsvorsorge, die gerade auch wegen Art. 5 GG notwendig ist, betrachtet werden muss oder schlicht als Wettbewerbsverzerrung.
posted by Stadler at 22:16
Zu der geplanten Neuregelung der Bestandsdatenauskunft, die die Bundesregierung letzte Woche beschlossen hat, wurde mir ein aktuelles Argumentationsapier aus dem Bundesjustizministerium zugespielt, das mir authentisch erscheint und das ich deswegen veröffentliche.
Das BMJ sieht in dem Vorhaben einen rechtsstaatlichen Zugewinn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, weil überhaupt erstmalig ausdrückliche und transparente Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Schließlich wurden die Daten ja auch bisher schon erhoben, allerdings ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage. Wenn man allein in der Legalisierung einer rechtswidrigen Praxis einen rechtsstaatlichen Zugewinn sieht, erscheint mir das aber eher rabulistisch.
Das Papier weist außerdem darauf hin, dass es bislang keine kritischen Stellungnahmen der Provider gab und derzeit lediglich die sog. Schnittstellenklausel in der Kritik stehe. Es wird dazu auch angemerkt, dass diese Schnittstelle der elektronischen Entgegennahme von Auskunftsverlangen dient und keine eigenständige Recherche der Behörden ermöglichen soll. Interessant ist auch der Hinweis, dass die Regelung nach Einschätzung des BMJ ca. 30 Unternehmen betreffen soll, von denen bereits jetzt fünf eine entsprechende Schnittstelle vorhalten.
posted by Stadler at 18:21
Der Umstand, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und z.T. auch das OLG Hamburg eine diskussionwürdige Auffassung von Meinungsfreiheit haben, war hier im Blog wiederholt Thema. Presse- und äußerungsrechtliche Entscheidungen der hanseatischen Gerichte werden vom BGH und auch vom Bundesverfassungsgericht in schöner Regelmäßigkeit aufgehoben. Über entsprechende Fälle habe ich u.a: hier, hier und hier berichtet. Heute hat der VI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12) erneut eine Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, in der es um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und die Einstellung des entsprechenden Artikels in ein Onlinearchiv der Zeitung WELT ging.
Die fehlerhafte Abwägung zwichen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrechts des von einer Berichterstattung Betroffenen andererseits, geht in Hamburg leider munter weiter. Nachdem der langjährige Vorsitzende der Pressekammer des Landgerichts mittlerweile dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts vorsitzt, müssen viele Unterlegene weiterhin den langen Marsch nach Karlsruhe antreten, um zu ihrem Recht zu kommen.
posted by Stadler at 17:25
Nach einem Bericht von tagesschau.de will der Mobilfunkanbieter O2 Standortdaten seiner Mobilfunkkunden für Werbezwecke nutzen und sogar an Werbetreibende verkaufen. Hierzu sollen die Bestandsdaten, also die Stammdaten des Kunden wie Name, Anschrift, Geschlecht und Geburtsdatum, mit Verkehrsdaten kombiniert werden.
Datenschutzrechtlich ergeben sich daraus gleich mehrere Probleme. Nach § 95 Abs. 1 S. 2 TKG ist eine Übermittlung von Bestandsdaten an Dritte grundsätzlich nur mit Einwilligung des Teilnehmers zulässig. Für eigene Zwecke darf der Anbieter die Bestandsdaten zur Werbung für eigene Angebote oder zur Marktforschung dann verwenden, wenn das für diesen Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
Im Hinblick auf die sog. Standortdaten enthält § 98 TKG eine Sonderregelung. Wenn Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen Dritten übermittelt werden, dann muss der Kunde, seine Einwilligung sogar ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen.
Eine Weitergabe von Standortdaten an einen Dritten zum Zwecke personalisierter Werbung ist nur unter diesen engen Voraussetzungen möglich und damit in rechtlich zulässiger Weise nur schwer machbar. Das weiß natürlich auch O2 / Telefonica, weshalb man sich beeilt hat zu versichern, dass die Daten anonymisiert werden. Anonymisierte Daten können natürlich für statistische Zwecke oder allgemein für Zwecke der Marktforschung von Interesse sein. Wer allerdings personalisierte Werbung betreiben will, kann mit anonymisierten Daten nichts anfangen. Die entscheidende Frage ist letztlich also die, welche Daten O2 in welcher Form weitergibt und ob die Kunden und die Öffentlichkeit insoweit tatsächlich korrekt informiert werden. Die Frage ist dabei aber auch, was sich O2 unter Anonymisierung vorstellt. Wenn der Werbekunde von O2 zwar nicht unmittelbar den Namen des Betroffenen erhält, diese Verbindung aber aufgrund der Standortdaten später selbst (wieder) herstellen kann, liegt nämlich ebenfalls keine ausreichende Anonymisierung vor.
Update vom 31.10.12:
Jens Ferner wirft die Frage auf, ob ein Mobilfunkanbieter wie O2 überhaupt berechtigt ist, (anonymisierte) Verkehrs- oder Standortdaten seiner Kunden an Dritte zu verkaufen und zieht bereits dies in Zweifel. Man kann diese Ansicht m.E. über den Ansatz der Löschpflichten stützen. Das Datenschutzrecht ist vom Grundsatz der Datensparsamkeit geprägt. Nach dem TKG dürfen Verkehrsdaten grundsätzlich nur dann gespeichert werden, soweit und solange das für die Erbringung des Dienstes oder die Abrechnung erforderlich ist. Sobald diese Erforderlichkeit entfällt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Das was O2 vorhat, ist aber eine Art privater Vorratsdatenspeicherung zu dem Zweck die Daten anschließend (anonymisiert) versilbern zu können. Das ist aber kein legitimer Speicherzweck.
posted by Stadler at 16:22
Heute erreichte mich eine Mail der teliad internetmarketing GmbH mit dem Betreff „Interesse an Ihrem Blog“ und folgendem Text:
Ich möchte Sie daher fragen, ob es bei Ihnen die Möglichkeit gibt, redaktionelle Beiträge käuflich zu erwerben.
Damit meine ich, dass Sie quasi nach Absprache über ein bestimmtes Produkt, eine Dienstleistung oder eine Webseite schreiben und dafür dann vergütet werden. Selbstverständlich ohne feste Vorgabe von konkreten Inhalten/Empfehlungen.
Auch wenn diese Form des Onlinemarketings wegen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 58 RStV rechtswidrig ist, stellt sich mir die Frage, wie viele Blogger da draußen auf solche Angebote anspringen. Bei mir häufen sich derartige Anfragen in letzter Zeit jedenfalls und ich nehme an bei anderen Bloggern ebenfalls.
Liebe Werbefuzzis: Ihr könnt Euch die Mühe sparen, in diesem Blog wird es keine Schleichwerbung geben.
posted by Stadler at 22:40
Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.
posted by Stadler at 18:17
In den letzten Tagen wurde viel über den vermeintlichen Niedergang der Piratenpartei geschrieben. In mehr oder minder intelligenten, bis hin zu eher dämlichen Kommentaren, ist von Krise, Machtkampf oder Schulhof 2.0 die Rede. Konsens herrscht bei allen Kommentatoren aber dahingehend, dass die Auseinandersetzungen, speziell innerhalb des Bundesvorstands, der Partei schaden würden.
Nur warum? Weshalb hängen wir einem – freilich von fast allen Medien bei jeder Gelegenheit verstärkten – Bild einer Parteipolitik an, das öffentlich ausgetragenen innerparteilichen Streit tabuisiert? Vermutlich weil wir glauben, Geschlossenheit sei mit Verlässlichkeit gleichzusetzen und wir uns Parteien wünschen, bei denen wir wissen, woran wir sind. Für diese strukturkonservative Haltung zahlen wir Bürger einen hohen Preis. Denn sie bedingt genau die Politik, mit der wir so oft unzufrieden sind. Die Annahme, eine Partei sei im Inneren geschlossen, ist seit jeher Heuchelei und eines mündigen Bürgers eigentlich unwürdig.
Es ist an der Zeit, politische Strukturen einfach neu zu denken und zwar nicht immer nur entlang von Parteien, deren oberste Maxime die Disziplinierung von Amts- und Mandatsträgern ist. Ich wünsche mir Abgeordnete, die sich nicht vorrangig einer Partei oder Fraktion verpflichtet fühlen, sondern wie es das Grundgesetz eigentlich vorsieht, dem Wohl des ganzen Volkes. Ich wünsche mir eine Überwindung des Prinzips der Fraktionsdisziplin und stattdessen wechselnde Mehrheiten, die sich an Sachfragen orientieren. Dazu brauchen wir aber Politiker die den Mut haben, eine konstruktive politische Streitkultur zu leben, die sich nicht nur gegen den vermeintlichen politischen Gegner richtet, sondern sich auch gegen die Parteifreunde richten darf.
Eine solche politische Kultur kann und wird es aber nur dann geben, wenn man damit aufhört, innerparteiliche Auseinandersetzungen als Schwäche oder Manko zu betrachten. Vielmehr müssen sie als eine normale und sinnvolle Form des politischen Meinungskampfs wahrgenommen werden. Man kann von Parteien bzw. politischen Akteuren nicht einerseits Geschlossenheit einfordern und sich andererseits über die Verlogenheit der Politik beschweren. Wir müssen uns entscheiden, ob wir Heuchelei oder Offenheit wollen. Das bisherige System steht für Heuchelei. Die Piraten sind und waren vor allem deshalb interessant, weil sie das Versprechen eines neuen politischen Verfahrens gegeben haben, mit dem die Hoffnung verbunden war, dass verkrustete politische Strukturen zumindest aufgeweicht werden könnten. Das kann ihnen aber nur dann gelingen, wenn wir von ihnen gerade keine Geschlossenheit einfordern. Deshalb: Lasst sie streiten.
posted by Stadler at 16:05