Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.13

Hi-Tech im Gerichtssaal

Letzte Woche habe ich für meinen urlaubenden Kollegen ein paar Termine als Nebenklagevertreter in einem Strafverfahren wegen zweifachen Mordes wahrgenommen, was für mich aus verschiedenen Gründen eine interessante Erfahrung war.

Weil man ja oft den Eindruck hat, die Ermittlungsbehörden würden technisch etwas hinterherhinken, war ich dann doch davon überrascht, wie die Spurensicherung heutzutage arbeitet. Die Drehbücher aktueller Krimis bilden das bislang zumeist noch nicht ab.

Die Spurensicherung des bayerischen LKA fertigt mittlerweile zumindest für bedeutendere Verfahren einen 3D-Scan des Tatorts – im konkreten Fall eines Wohnhaus – an, dessen filmische Umsetzung man dann per Beamer im Gerichtssaal vorführt. So wird wirklich jedes Detail festgehalten, wie man es ansonsten auch mittels tausender Fotos und herkömmlicher Filmaufnahmen nicht gekonnt hätte. Im Gerichtssaal erlebt man dann einen auf die Leinwand geworfenen Rundgang durch das Tatgebäude und die Betrachtung einzelner Gegenstände und Spuren aus den unterschiedlichsten Perspektiven. Mich hat das durchaus beeindruckt, vermutlich vor allem deshalb, weil man immer überrascht ist, wenn die Polizei dann doch mit moderner Technologie arbeitet.

Und auch das Verhalten der Medien war interessant. Am ersten Prozesstag waren verschiedenste Fernsehteams und Vertreter großer überregionaler Tageszeitungen und Magazine vor Ort und haben die Prozessbeteiligten förmlich belagert, während am dritten Verhandlungstag allenfalls noch ein oder zwei Journalisten anwesend waren. Zur Urteilsverkündigung wird die Medienmeute mit Sicherheit zurückkehren, aber eine Hintergrundberichterstattung, die tatsächlich den ganzen Prozess beleuchtet, scheint nicht (mehr) gefragt zu sein. Den mithilfe eines 3D-Scanners erzeugten Film vom Tatort haben die Medien jedenfalls verpasst.

posted by Stadler at 22:55  

8.2.13

Filesharing: Risikofaktor Hausanschluss der Telekom

Im Rahmen der Filesharingfälle wird sehr viel über den Missbrauch von schlecht oder nicht gesicherten W-LANs diskutiert, aber bislang wenig über eine andere sich bietende Möglichkeit den Anschluss eines Nachbarn anzuzpafen.

In vielen Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern kommt der telekomseitige Hausanschluss zumeist irgendwo im Keller oder Erdgeschoss an einer zentralen Verteilerstelle im Haus an. Dieser Verteiler ist häufig nicht gesondert gegen unbefugten Zugriff geschützt und damit für sämtliche Hausbewohner ohne weiteres zugänglich. Wie leicht es ist, sich dort auf den Anschluss eines Nachbarn aufzuschalten, wenn man über das entsprechende Know-How verfügt, habe ich kürzlich von einem TK-Techniker vorgeführt bekommen.

Auch im Rahmen meiner Sachbearbeitung habe ich mehrere Fälle auf dem Tisch, in denen von den Mandanten diese Vermutung geäußert worden ist, in einem Fall wurde ein entsprechendes Anzapfen durch einen Nachbarn sogar festgestellt bzw. eingeräumt. Gerade für Bewohner von Wohnanlagen besteht also faktisch ein gesteigertes Risiko eines Missbrauchs, sofern der Vermieter bzw. Hausverwalter insoweit keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

posted by Stadler at 12:01  

7.2.13

Wir brauchen eine gesellschaftliche und politische Diskussion über Polizeigewalt

Ein neuer Fall von Polizeigewalt rüttelt gerade die Öffentlichkeit auf. Ein Polizeibeamter bricht einer 23-jährigen Frau mit Faustschlägen ins Gesicht Nase und Augenhöhle, die Polizei versucht das als Notwehrhandlung darzustellen. Die Frau befand sich dabei wohlgemerkt auf einer Polizeidienststelle, war offenbar bereits gefesselt und von Beamten umringt. Die gefesselte Frau soll dann – in Gegenwart von sieben Polizisten – versucht haben, einem Beamten mit dem Kopf ins Gesicht zu stoßen. Um sich dagegen zu schützen, habe der Beamte der Frau dann den Faustschlag versetzt, so die Darstellung der Polizei.

Henning-Ernst Müller bringt es auf den Punkt, wenn er sagt, dass seine Phantasie nicht ausreichend ist, um sich in der geschilderten Situation eine Notwehrlage des Polizeibeamten vorzustellen. Wenn die Darstellung in der Presse nur halbwegs stimmt, dann kann dieses Verhalten nicht gerechtfertigt sein.

Der Ruf der Polizei leidet in zunehmendem Maße darunter, dass Fälle von Polizeigewalt immer öfter publik werden, was mit der Erkenntnis verbunden ist, dass es sich wohl nicht um seltene Ausnahmefälle handelt.

Wenn Polizeibeamte glauben, Kollegen die derart ausrasten, anschließend auch noch decken zu müssen, handeln sie aus einem falsch verstandenen Korpsgeist heraus und schaden damit über kurz oder lang dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Polizei.

Diese Form des Korpsgeists setzt sich häufig anschließend bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten fort, bei denen ebenfalls eine deutliche Neigung erkennbar ist, derartige Fälle auf den Kopf zu stellen, indem man die Opfer wegen eines angeblichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafrechtlich verfolgt.

In einem ersten Schritt ist es also notwendig, dass das Phänomen Polizeigewalt nicht länger totgeschwiegen wird. Eine Polizei, die mit unsachlicher Argumentation rechtsstaatlich gebotene Maßnahmen wie eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ablehnt, wird die erforderliche Aufarbeitung aber nicht von sich aus leisten. Was wir deshalb brauchen, ist eine politische und gesellschaftliche Diskussion des Phänomens der Polizeigewalt.

posted by Stadler at 22:17  

6.2.13

Anordnung einer DNA-Analyse bei einem 14-jährigen wegen eines Knutschflecks

Es gibt Fälle, bei denen man erst einmal schlucken muss. Über einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht gerade im Rahmen einer äußerst knapp begründeten Eilanordnung entschieden.

Der im Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer hatte eine 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, wodurch ein deutlich sichtbarer Knutschfleck entstand und dem Mädchen darüber hinaus mehrfach mit den Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der 14-jähtige wurde deshalb vom Amtsgerichts Arnstadt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt. Ihm wurden 60 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Feststellungen dazu, ob das Verhalten auf gegenseitiger Zuneigung beruhte und einvernehmlich erfolgte, hat das Gericht offenbar nicht getroffen.

Im Anschluss hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Jugendlichen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters angeordnet, mit dem Ziel, diese Daten in die DNA-Analysedatei, die beim BKA geführt wird, einzustellen.

Diese Anordnung hat das BVerfG jetzt vorläufig mit Beschluss vom 23.1.2013 (Az.: 2 BvR 2392/12) gestoppt. Das Gericht wird über die Frage, ob die Anordnung die Grundrechte des Jugendlichen verletzt, endgültig im Rahmen der von dem Jugendlichen erhobenen Verfassungsbeschwerde entscheiden.

Dieser Fall zeigt zunächst eine Problematik des deutschen Sexualstrafrechts auf, die vielen Menschen nicht bewusst sein dürfte. Denn auch einvernehmliche Jugendsexualität ist nach § 176 StGB als sexueller Missbrauchs von Kindern strafbar, wenn der eine 13 Jahre alt ist und damit als Kind gilt und der andere 14. Die Vorschrift des § 176 StGB bestimmt nämlich eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Kontakt einer strafmündigen Person – also einer Person ab 14 Jahren – mit einer Person unter 14 Jahren. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz z.T. aber gefolgert worden, dass die Staatsanwaltschaft einstellen müsse, wenn der „Täter“ nur geringfügig älter ist als das Kind und der Kontakt einvernehmlich war (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 176, Rn. 33).

Vielleicht nimmt sich das BVerfG auch dieser in der Praxis durchaus bedeutenden Frage an, denn die Pönalisierung jugendtypischer Sexualkontakte kann nicht die Aufgabe des Strafrechts sein.

Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob man eine solche ohnehin äußerst fragwürdige Verurteilung anschließend noch mit einem deutlich drastischeren Grundrechtseingriff verknüpfen kann, nämlich der Anordnung einer sog. DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO, samt Speicherung der erhobenen Daten beim BKA in der sog. DNA-Analyse-Datei.

Auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Eilentscheidung noch zurückhaltend geäußert hat, wird man letzteres wohl als evident unverhältnismäßig ansehen müssen, zumal im konkreten Fall auch zweifelhaft sein dürfte, dass die sonstigen Voraussetzungen von § 81g StPO tatsächlich vorliegen.

Max Steinbeis hat es im Verfassungsblog so formuliert: „Strafjustiz, mir graut wieder mal vor Dir.“ Dem kann ich mich hier nur anschließen.

posted by Stadler at 15:41  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  

5.2.13

BGH: Rapidshare muss Wortfilter einsetzen und externe Linksammlungen überprüfen

Eine neue Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters Rapidshare – die ich hier anhand der Pressemitteilung des BGH bereits besprochen habe – ist gestern im Volltext veröffentlicht worden (Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Der BGH betrachtet Rapidshare als Host-Provider, der ab dem Zeitpunkt für Urheberrrechstverletzungen haftet, in dem er von einer konkreten Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichten von Rapidshare beschränken sich nach Ansicht des BGH aber nicht auf die bloße Löschung beanstandeter Dateien. Vielmehr ist es Rapidshare in diesem Fall auch zumutbar, Wortfilter einzusetzen und externe Linksammlungen zu überprüfen, die auf Server von Rapidshare verweisen.

Der BGH meint inosweit, dass es Rapidshare grundsätzlich auch zumutbar sei, eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen durchzuführen. Ob darüber hinaus auch eine automatisierte Kontrolle einer größeren Anzahl von Linksammlungen zuzumuten ist, hängt nach Ansicht des BGH von den derzeitigen technischen Möglichkeiten ab. Der BGH hierzu wörtlich:

Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.

Der BGH weist in seiner Entscheidung allgemein darauf hin, dass die Fa. Rapidshare nicht verpflichtet ist, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG – umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Ob allerdings die anschließend vom BGH konkretisierten Prüfpflichten mit dem gesetzlichen Verbot von § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL vereinbar sind, thematisiert der Senat nicht weiter. Denn die Verpflichtung zum Einsatz von Wortfiltern lässt sich durchaus auch als Verpflichtung zur Überwachung gespeichterter Informationen deuten, ebenso wie die Verpflichtung zur Kontrolle externer Linksammlungen dahingehend verstanden werden kann, dass damit nach Umständen geforscht werden muss, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Denn es handelt sich gerade nicht um eine bloße Entfernung oder Sperrung im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG. Es stellt sich insoweit also durchaus die Frage, ob diese Entscheidung des BGH mit europäischem Recht vereinbar ist.

posted by Stadler at 11:09  

3.2.13

Die Klage von Bruno Kramm gegen die GEMA

Der Musiker und Piratenpolitiker Bruno Kramm hat zusammen mit seinem Bandkollegen Stefan Ackermann („Das Ich„) Klage gegen die GEMA zum Landgericht Berlin erhoben. Die Klageschrift liegt mir vor.

Die beiden Musiker wollen gerichtlich feststellen lassen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von der GEMA-Vergütung, die den beiden Klägern als Komponist und Textdichter zusteht, Verlegeranteile von zwei Musikverlagen in Abzug zu bringen. Die GEMA soll außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Beträge sie konkret an die Musikverlage abgeführt hat und soll anschließend diese Verlegeranteile (nochmals) an die beiden Kläger auszahlen.

Die Klage stützt sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Verteilungspraxis der VG Wort beanstandet hatte.

Die Argumentation ist im Kern dieselbe. Wer zuerst einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (GEMA oder VG Wort) geschlossen hat, kann danach einem Verlag keine Rechte mehr einräumen, weil es nach der Rechtseinräumung gegenüber der Verwertungsgesellschaft keine Rechte mehr gebe, die man dem Verlag noch einräumen könne. Weil der Verlag dieser Logik folgend über keine (abgeleiteten) Rechte verfügt, soll er auch nicht berechtigt sein, an den Ausschüttungen der GEMA bzw. VG Wort teilhaben zu dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig und die rechtliche Bewertung ist für das LG Berlin auch nicht zwingend. Sollte sich diese Rechtsansicht allerdings durchsetzen, würde dies bedeuten, dass auf die GEMA erhebliche Nachforderungen von Komponisten und Textern zukommen würden.

posted by Stadler at 22:35  

2.2.13

Meine Nachbetrachtung der Anhörung zum Leistungsschutzrecht im Rechtsausschuss

Vergangenen Mittwoch war ich als Sachverständiger zu einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestage geladen. Das Thema: Die Einführung eines sog. Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse.

An dieser Stelle möchte ich nochmals die vier Kernaussagen meines Eingangsstatements wiedergeben und im Anschluss meine Eindrücke der sich anschließenden Sachverständigenbefragung schildern. Meine ausführliche schriftliche Stellungnahme kann man hier nachlesen.

1. Das Leistungsschutzrecht verstößt gegen europäisches Recht

Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH müssen Suchmaschinen als sog. Dienste der Informationsgesellschaft betrachtet werden, die sich auf die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie berufen können.

In Widerspruch dazu würde die geplante Regelung eine (unbeschränkte) Haftung von Suchmaschinen für den Fall der Aufnahme von Presserzeugnissen in den Suchindex bewirken und damit unmittelbar die Vorgaben der Richtlinie unterlaufen.

2. Das Leistungsschutzrecht beeinträchtigt die Möglichkeit Hyperlinks zu setzen

Auch wenn der Hyperlink als solcher von der Regelung nicht unmittelbar betroffen sein mag, muss bedacht werden, dass Links nicht isoliert stehen, sondern regelmäßig einen Linktext unterlegen. Sobald dieser Verweistext aber auch nur aus einem kleinen Schnippsel eines journalistischen Textes besteht, greift das Leistungsschutzrecht ein.

Dieser Effekt wirft zudem die Frage eines Konflikts mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit auf.

3. Das Leistungsschutzrecht betrifft nicht nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren, sondern voraussichtlich auch zahlreiche andere Dienste

Betroffen sind in jedem Fall alle Dienste, die in irgendeiner Form eine Suchfunktionalität vorhalten, sowie voraussichtlich auch soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook oder Xing.

4. Das geplante Leistungsschutzrecht schützt keine verlegerische Leistung

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die verlegerische Leistung deren Schutz begehrt wird, bereits in sog. Snippets widerspiegeln sollte. Was der Gesetzesentwurf  letztlich beanstandet, ist das bloße Sichtbarmachen von kleinen Textteilen durch Suchmaschinen und News-Aggregatoren.

Wenn man aber bereits die Darstellung von Überschriften und kurzen Textauszügen in den Suchergebnissen einer Suchmaschine als rechtswidrig ansieht, stellt man damit die Arbeitsweise und Funktionalität von Suchmaschinen generell in Frage.

 

Mein Eindruck war insgesamt der, dass die Gegner eines Leistungsschutzrechts auch in dieser Anhörung die deutlich besseren Sachargumente vorbringen konnten, was nicht zuletzt an Gerald Spindler und Till Kreutzer gelegen hat.

Es scheint darüber hinaus aber tatsächlich so zu sein, dass ein Teil der Befürworter des Leistungsschutzrechts weiterhin die Auffassung vertritt, Snippets würden für einen Verstoß nicht ausreichen und normale Suchmaschinentreffer, wie sie heute bei Google üblich sind, wären gar nicht betroffen. Diese Auslegung erscheint mir angesichts des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung allerdings eher fernliegend und dürfte auch kaum der Intention der Verlage entsprechen. Die Argumentation von Verlagsvertretern wie Christoph Keese ist speziell an dieser Stelle immer nebulös geblieben, was Till Kreutzer zu der Bemerkung veranlasst hat, er müsse sich jetzt erst einmal von dem ganzen Nebel befreien.

Auch die ebenfalls gestellte Frage, wie ein Suchmaschinenbetreiber die gesetzlichen Anforderungen eigentlich umsetzen soll, wie also die Maschine erkennen soll, dass ein bestimmter Text einem Leistungsschutzrecht unterfällt, erscheint mir wichtig. An dieser Stelle war es sicherlich ein Manko, dass die Fraktionen zwar Verlagslobbyisten wie Keese zur Anhörung geladen hatten, aber keinen Vertreter von Google. Arnd Haller, der Justitiar von Google Deutschland, musste unter den Zuhörern Platz nehmen.

Die äußerst selektive Auswahl der Sachverständigen ist ohnehin eine Sache für sich. Wie ich von mehreren Seiten gehört habe, war zunächst auch der Juraprofessor Malte Stieper als Sachverständiger geladen, was beispielsweise auch Heise bereits gemeldet hatte.  Als man dann bei den Regierungsfraktionen etwas verspätet bemerkte, dass Stieper ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts ist, wurde er kurzerhand wieder ausgeladen.

Ob diese Anhörung noch etwas bewirkt, bleibt abzuwarten. Aber auch beim Thema Netzsperren schien eine (politische) Wende nahezu unmöglich und sie kam dennoch. Hilfreich wäre sicherlich ein noch größerer Widerstand seitens der Nutzer/Bürger, zumal die Auswirkungen eines solchen Leistungsschutzrechts voraussichtlich für sehr viele Menschen spürbar wären.

posted by Stadler at 16:37  

1.2.13

Erneute Vorlage an den EuGH wegen Vorratsdatenspeicherung

Die Österreicher erweisen sich gerade als besonders kritisch gegenüber der Vorratsdatenspeicherung. Nach dem dortigen  Verfassungsgerichtshof hat auch die östereichische Datenschutzkommission dem EuGH die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtscharta vereinbar ist.

Auch wenn die Datenschutzkommission nach österreichischem Recht Gerichtsqualität hat, könnte ihre Antragsberechtigung zweifelhaft sein, weil der EuGH im letzten Jahr festgestellt hat, dass er der Kommission an der für Datenschutzbehörden notwendigen Unabhängigkeit fehlt.

Die Vorlagefrage der DSK ist sehr spezifisch und zielt auf die Vereinbarkeit der Richtlinie mit Art. 8 Abs. 2 S. 2 der Grundrechtscharta der EU ab. Dort heißt es:

Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

Hintergrund der Vorlage ist ein Beschwerdeverfahren in dem ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Vorratsdaten verlangt hat. Die Richtlinie sieht allerdings vor, dass eine Auskunft über Vorratsdaten besonders ermächtigten Personen vorbehalten ist.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte deutlich weitergehende Vorlagefragen formuliert, was beim Kollegen Lehofer ausführlich erläutert wird.

posted by Stadler at 18:04  

1.2.13

Heino, die Coverversionen und das Urheberrecht

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Heinos neuem Album, das Coverversionen bekannter deutscher Popsongs enthält, habe ich immer wieder gelesen, dass die Urheber nichts gegen derartige Coverversionen unternehmen könnten, weil das deutsche Urheberrecht Coverversionen ohne Zustimmung des Urhebers erlauben würde. In der SZ schreibt Helmut Mauró dazu beispielsweise:

Und wer hat das ermöglicht? Das deutsche Urheberrecht, das Plagiate erlaubt, wenn sie unverfälscht und gebührenpflichtig produziert werden.

Diese Aussage ist in dieser Form allerdings unzutreffend. Nach dem Urheberrecht ist für jede Nutzung eines Werks der Musik die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Hier kommt aber als Besonderheit hinzu, dass alle Komponisten und Texter der von Heino gecoverten Songs GEMA-Mitglieder sind und mit der GEMA einen sog. Berechtigungsvertrag abgeschlossen haben, in dem sie der GEMA u.a. folgende Rechte einräumen:

Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger einschließlich z. B. Speichercard, DataPlay Disc, DVD (Digital Versatile Disc), Twin Disc, Ton- und Bildtonträger mit ROM-part und entsprechende Träger mit Datenlink, sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.

Das bedeutet, dass Künstler wie die Ärtzte, Peter Fox, Nena oder Jan Delay ihre Rechte auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen haben und die GEMA bei Coversionen deshalb unmittelbar die Rechte einräumt, ohne, dass der eigentliche Urheber noch vertraglich beteiligt werden müsste. Anders wäre es nur dann, wenn man das Cover als Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG begreift – was aber nur bei einer erheblichen Veränderung des Originalwerks angenommen wird – weil die GEMA das Bearbeitungsrecht nicht einräumen kann.

Der Grund dafür, dass Coverversionen in den meisten Fällen ohne Zustimmung des Urhebers möglich sind, ist also keinewswegs eine unmittelbare Folge des deutschen Urheberrechts, sondern liegt vielmehr daran, dass die Urheber die Wahrnehmung ihrer Rechte vertraglich auf die GEMA übertragen und damit aus der Hand gegeben haben.

posted by Stadler at 11:28  
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