Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.2.13

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen biometrischen Reisepass nicht an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Schriftstellerin Juli Zeh gegen den biometrischen Reisepass nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. vom 30.12.2012, Az.: 1 BvR 502/09).

Obwohl das BVerfG zu verstehen gibt, dass sich insoweit schwierige materiell-rechtliche Fragen stellen, geht es im konkreten Fall davon aus, dass eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt worden ist, weshalb man bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint. Das BVerfG wörtlich:

Obwohl die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen maßgeblich von diesem Nutzungsregime abhängt, gehen die Beschwerdeführer nicht sachhaltig auf diese Vorschriften ein und greifen auch die damit zusammenhängende Frage, ob die verschiedenen, das Nutzungsregime der biometrischen Daten bestimmenden Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel geeignet sind, die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften sicherzustellen, nicht auf. Damit werden sie den an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen – unabhängig von der Frage, wie die angegriffenen Vorschriften materiell verfassungsrechtlich zu würdigen sind – nicht gerecht. Auch gehen die Beschwerdeführer nur kursorisch auf eine etwaige Nutzung der gespeicherten Daten durch ausländische Staaten ein.

Nachdem ich die Beschwerdeschrift und den konkreten Vortrag nicht kenne, ist eine Einschätzung natürlich schwierig zu treffen. Man hat aber beim BVerfG verstärkt den Eindruck, dass man dort nur noch das annimmt, was man annehmen will und dementsprechend flexibel auch mit der Zulässigkeitshürde umgegangen wird. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, welche Ausführungen man als betroffener Bürger denn zum (behördlichen) Nutzungsregime vernünftigerweise überhaupt machen kann. Man müsste dazu vorab die Regelungen des § 16 und 16a PassG auch im Hinblick auf ihre technische Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit überprüfen lassen, was mir deutlich übertrieben erscheint. Noch schwieriger dürfte es aus Sicht des betroffenen Bürgers sein, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde den möglichen Missbrauch der Daten durch andere Staaten darzulegen. Genau das scheint das Bundesverfassungsgericht aber zu erwarten.

Die Frage, ob und bis zu welchem Grad man sich als Bürger von der Passbehörde erkennungsdienstlich behandeln lassen muss, erscheint mir außerdem, auch unabhängig vom Ausmaß und Umfang der Nutzung, eine grundrechtlich relevante Frage zu sein. Das Gericht scheint allerdings die Erhebung biometrischer Daten für unproblematisch zu halten und möchte mit einer Prüfung erst bei der Frage der anschließenden Verwendung der Daten ansetzen. Das erinnert mich entfernt an die Argumentationslinie aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Man darf den Geist also schon aus der Flasche lassen, wenn man ihn anschließend noch ausreichend kontrolliert und seine übermäßige Ausbreitung verhindert. Ob man mit diesem Ansatz in Karlsruhe künftig noch für einen hinreichenden Schutz der Grundrechte sorgen kann und wird, darf bezweifelt werden. In beiden Fällen wollte sich das Gericht aber ersichtlich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vorgaben des EU-Rechts mit den Grundrechten kollidieren.

Es wäre natürlich auch interessant zu wissen, welche Anforderungen das Gericht hätte genügen lassen, um die Zulässigkeit zu bejahen und in die materielle Prüfung einzusteigen. Auf derartige Fragen bekommt man freilich niemals eine Antwort. Vielleicht möchte es ja noch mal jemand mit einer (vermeintlich) substantiierteren Begründung versuchen, um zu sehen, ob eine weitere Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe dann wieder abgebügelt wird.

Update vom 19.02.2013:
Die Verfassungsbeschwerde ist im Volltext online, so dass sich jedermann selbst ein Bild davon machen kann, ob das Verfassungsgericht die Zulässigkeit zu Recht verneint hat.

posted by Stadler at 12:29  

15.2.13

Klarnamenpflicht: ULD unterliegt Facebook vorläufig beim Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Anträgen von Facebook stattgegeben.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte Facebook per Verwaltungsakt verpflichtet, registrierte Facebooknutzer aus Schleswig-Holstein, die allein wegen der Nichtangabe oder der nicht vollständigen Angabe ihrer Echtdaten bei der Registrierung gesperrt wurden, zu entsperren.

Das Verwaltungsgericht ist nach summarischer Prüfung der Ansicht, dass deutsches Datenschutzrecht nicht anwendbar sei und stellte die aufschiebende Wirkung der Bescheide wieder her, mit der Folge, dass sie vorläufig nicht vollzogen werden können. Die Ansicht des VG halte ich für unzutreffend. Warum deutsches Datenschutzrecht auch für Facebook gilt, habe ich in einem älteren Beitrag ausführlich erläutert.

Die aktuellen Bescheide des ULD sind nach meiner Einschätzung aus anderen Gründen dennoch rechtswidrig.

Die vorliegenden Verfahren werden vermutlich einerseits im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden und voraussichtlich aber mindestens bis zum Oberverwaltungsgericht fortgesetzt werden. Es bleibt also spannend.

posted by Stadler at 22:07  

15.2.13

Kann die Meinungsfreiheit das Urheberrecht einschränken?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich vor einigen Wochen mit dem Spannungsverhältnis von Urheberrecht und Meinungsfreiheit befasst. Das bislang nur in französischer Sprache verfügbare Urteil wurde in der FAZ richtiggend euphorisch mit der Überschrift „Das Ende der Pressezensur“ besprochen. Telemedicus hat sich mit der Entscheidung näher befasst und auch einige zentrale Urteilspassagen übersetzt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass das Urheberrecht nur ausnahmsweise geeignet ist die Meinungs- und Pressefreiheit einzuschränken und, dass auch grundsätzlich im Einzelfall eine Abwägung stattzufinden habe. Dennoch hat der EGMR im konkreten Fall – im Rahmen einer Einzelfallabwägung die mir dann wenig einleuchtend erscheint – entschieden, dass das Verbot Fotos einer Modenschau ohne die Einwilligung der Modedesigner zu veröffentlichen, nicht gegen das Recht aus Art. 10 MRK verstößt.

Die vom EGMR genannten Kriterien sind, wie auch die konkrete Entscheidung zeigt, derartig vage, dass hier im Einzelfall weiterhin viel Spielraum für die unterschiedlichsten Annahmen verbleibt.

Aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts ist diese Wertung auch nicht grundsätzlich neu. Das BVerfG hatte bereits entschieden, dass bei der Auslegung des urheberrechtlichen Zitatrechts der Einfluss der Kunstfreiheit zu berücksichtigen ist.

Die Zvilgerichte haben bislang allerdings mit einer solchen Abwägung eher Probleme, weil sich der Einfluss von Art. 5 GG im Rahmen der urheberrechtlichen Prüfung schlecht abbilden lässt. Anders sieht der BGH das bereits dort, wo, wie im UWG, Generelklauseln zur Anwendung kommen. Aber auch bei urheberrechtlichen Sachverhalten hat der BGH vereinzelt bereits eine Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber urheberrechtlichen Rechtspositionen vorgenommen. Am deutlichsten etwa in der Any-DVD-Entscheidung (SlySoft), in der der BGH ausdrücklich ausführt, dass der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten die urheberrechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegt.

Die Entscheidung des EGMR ist also letztlich nicht wirklich bahnbrechend, weshalb kein Anlass zur Euphorie besteht. Ein Paradigmenwechsel wird mit ihr nicht verbunden sein. Die Entscheidung könnte allerdings dazu beitragen, dass man nunmehr auch in der urheberrechtlichen Einzelfallprüfung besser mit den Einflüssen der Meinungsfreiheit argumentieren kann.

Telemedicus meint außerdem, dass die Entscheidung eventuell für die Fälle Bedeutung erlangen wird, in denen das Urheberrecht nur als Vorwand dafür benutzt wird, eine unliebsame Veröffentlichung zu verhindern.

posted by Stadler at 14:19  

14.2.13

Polizeigewalt: Der Polizei fehlt eine Fehlerkultur

Letzte Woche habe ich gebloggt, dass wir eine gesellschaftliche und politische Diskussion über Polizeigewalt brauchen. Die Reaktionen in den Kommentaren waren kontrovers.

Heute schreibt Joachim Kersten in der SZ „Außenansicht“ (S. 2) unter dem Titel „Schläge im Namen des Gesetzes“ über Gewalttäter in Uniform und beklagt das Fehlen einer Fehlerkultur bei der Polizei. Diese Stimme dürfte Gewicht haben, denn Kersten lehrt an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster.

Kersten unterscheidet zwischen an sich kompetenten Beamten die in einer Ausnahmesituation einmal ausrasten und sog. „Widerstandsbeamten“ die latent zur Aggression neigen. Der Autor beklagt, dass der Korpsgeist häufig eine Aufarbeitung von Übergriffen verhindert und, dass das Gewaltproblem durch unprofessionelles Management an der Spitze verursacht bzw. verstärkt wird.

Das Problem ist möglicherweise in der Tat, dass man einen nur situativ ausrastenden Polizeibeamten nicht nur disziplinarisch verfolgen sollte, sondern auch seitens des Dienstherrn an die Hand nehmen und unterstützen müsste. Das würde allerdings einen offenen Umgang mit dem Problem voraussetzen und die Schaffung von Mechanismen zur Eindämmung derartiger Exzesse. Derzeit wird das Problem von der Polizei und der Politik allerdings nach wie vor in Abrede gestellt und immer nur von bedauerlichen Einzelfällen gesprochen. Davon, dass es gerade auch die vorhandenen Strukturen sind, die Polizeigewalt begünstigen, will man bislang nichts wissen.

Kersten schließt seinen Beitrag schließlich mit dem Hinweis, dass eine Polizei, die über die vermeintlich zunehmende Gewalt gegen Beamte klagt, auch mit der eigenen Gewalt gegen Bürger anders umgehen muss. Ein lesenswerter und mutiger Beitrag.

posted by Stadler at 12:35  

13.2.13

Deutschland Deine Blogger

„Deutschland Deine Blogger“ ist der Titel eines Buchprojekts der Fachhochschule Mainz, in dem 35 Blogger aus verschiedensten Bereichen porträtiert werden. Unter anderem auch ich und „Internet-Law“. Außerdem werden in dem Werk eine ganze Reihe von Thesen zur Situation und Zukunft der Blogger in Deutschland formuliert.

Die das Projekt betreuenden Kommunikationswissenschaftler Andrea Beyer und Lothar Rolke sehen für Blogs weiterhin Potential und erwarten noch einen deutlichen Schub. In den vergangenen fünf Jahren sei zwar eher eine Stagnation zu beobachten gewesen, bei allerdings steigender Qualität. Gleichzeitig betonen die beiden Wissenschaftler, dass Blogs in Deutschland bei weitem noch nicht den Stellenwert besitzen wie beispielsweise in den USA und sich die Blogger zudem in einer Art Sandwichposition zwischen sozialen Netzwerken einerseits und traditionellen Medien andererseits befinden.

Das Projekt hebt außerdem die Individualität und Authentizität der porträtierten Webpublizisten hervor: „Die Blogs stellen persönliche und spezielle Aspekte zu den entsprechenden Themen vor. Sie sind Nischenprodukte und deshalb der Fundus für Journalisten und Medienfachleute auf der Suche nach Trends“.

Auch wenn es der ein oder andere als Anachronismus betrachten wird, ein Buchprojekt über Blogs zu machen, kann ich das Werk nur empfehlen, zumal ich dort auch auf Blogs gestoßen bin, die ich bislang überhaupt nicht auf dem Radar hatte. Außerhalb der eigenen Filterblase gibt es noch jede Menge guter Blogs zu entdecken.

Ein Interview mit Lothar Rolke zu dem Projekt findet man hier und die offizielle Pressemitteilung hier.

Andrea Beyer/Lothar Rolke: Deutschland Deine Blogger. Ein persönlicher Report aus der Blogosphäre. Mainz 2013. Preis: 12 Euro zzgl. Versandkosten.

posted by Stadler at 12:24  

12.2.13

Beugehaft gegen Onlineredakteur

Das Amtsgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 01.02.2013 gegen einen Onlineredakteur des Bewertungsportals „Klinikbewertungen.de“ fünf Tage Beugehaft verhängt, um die Herausgabe von Nutzerdaten zu erzwingen.

Hintergrund ist eine Strafanzeige einer Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm wegen übler Nachrede durch eine anonyme Bewertung auf Klinikbewertungen.de. Der beanstandete Beitrag wurde von dem Portal bereits 2011 gelöscht, der Portalbetreiber bzw. der zuständige Onlineredakteur verweigern gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei aber die Preisgabe der Nutzerdaten.

Aus diesem Grund wurde der Onlineredakteur schließlich zur richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Duisburg geladen. Nachdem er sich auch dort auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, hat das Amtsgericht Dusiburg mit Beschluss vom 02.07.2012 zunächst Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Onlienredakteur festgesetzt. Das Gericht geht in der Begründung des Beschlusses davon aus, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zusteht, weil bei Mediendiensten eine bloße Einstellung fremder Texte nicht ausreichend sei, sondern vielmehr eine redaktionell aufbereitete Information vorliegen müsse. Diese Rechtsansicht ist nach meiner Einschätzung im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG nicht haltbar. Diesen Aspekt hatte ich im Zusammenhang mit der Beschlagnahmeaktion bei der Augsburger Allgemeinen bereits erörtert. Darüber hinaus geht das BVerfG aber auch davon aus, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine abschließende Regelung enthält, sondern sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 GG ableiten lässt.

Nachdem das Landgericht Duisburg den Beschluss des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, hat der betroffene Onlineredakteur am 14.12.2012 Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg erhoben.

Offenbar will man beim Amtsgericht Duisburg aber die Entscheidung aus Karlsruhe nicht abwarten. Zwischenzeitlich wurde gegen den Onlineredakteur mit Beschluss vom 01.02.2013 nämlich Erzwingungshaft angeordnet.

An dieser Stelle ist aber ganz unabhängig von der Frage, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder nicht, immer zu prüfen, ob die Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen zur Bedeutung der Strafsache nicht außer Verhältnis steht. Insoweit ist die Frage, ob der Vorwurf einer üblen Nachrede – zumal der fragliche Kommentar längst nicht mehr online war – überhaupt die Anordnung von Beugehaft rechtfertigen kann.

Die Frage, ob sich Meinungsportale und Blogs auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können bzw. unter welchen Voraussetzungen Zwangsmittel gegen einen Betreiber in Betracht kommen, bedarf dringend einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

 

Update vom 13.02.2013:
Nachdem in den Blogkommentaren eine rege Diskussion über das Für und Wider eines Zeugnisverweigerungsrechts für Betreiber von Meinungsportalen entstanden ist, möchte ich meinen Beitrag noch um einige rechtliche Ausführungen ergänzen.

Wenn man sich dieser Frage aus dem Blickwinkel des einfachen Rechts nähert, dann muss man zunächst feststellen, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Informations- und Kommunikationsdiensten die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, berufsmäßig mitwirken. Wenn man sich also am Wortlaut der Vorschrift orientiert, dann muss ein Mitarbeiter eines Bewertungsportals diesem Schutz unterfallen, denn das Bewertungsportal dient der Meinungsbildung und der Onlineredakteur wirkt auch berufsmäßig mit. Die Einschränkung, die hier viele vornehmen wollen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann bestehen soll, wenn Informationen redaktionell aufbereitet werden, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

Dieses Recht dient auch nicht in erster Linie dem Schutz des Verfassers, sondern dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Informationsdienstes.

Die grundlegende Problematik lässt sich anhand des konkreten Falles anschaulich darstellen. Es geht vorliegend um den Vorwurf einer üblen Nachrede, also einer (vermeintlich) falschen Tatsachenbehauptung über eine bestimmte Klinik bzw. das Verhalten des dortigen Personals.

Wer ein Portal eröffnet, in dem Menschen bestimmte Leistungen bewerten können, sieht sich immer mit dem Problem konfrontiert, dass kritische Bewertungen auf bestimmte Missstände oder Mängel hinweisen, deren Richtigkeit der Portalbetreiber nicht überprüfen kann. Wenn man den Portalbetreiber jetzt einer weitgehenden Haftung aussetzt, dann schafft man eine Atmosphäre, in der immer weniger Menschen bereit sein werden, einen derartigen haftungsträchtigen aber sozial erwünschten Dienst zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage, ob sich das Zeugnisverweigerungsrecht vielleicht zusätzlich durch § 10 TMG abstüzen lässt, noch gar nicht erörtert.

Wenn man die rechtliche Fragestellung aus Sicht der Grundrechte erörtert, bietet es sich zunächst an, auf die Rechtsprechung des BVerfG Bezug zu nehmen. Insoweit erscheinen mir die Entscheidungen Chiffreanzeigen, Südkurier und Cicero aus denen ich nachfolgend einige, aus meiner Sicht einschlägige Passagen zitieren möchte, einschlägig.

Chiffreanzeigen:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben (BVerfGE a.a.O., [279]). Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Bedeutung des Anzeigenteils für die Erfüllung der Kommunikationsaufgabe der Presse (Ricker, Anzeigenwesen und Pressefreiheit, 1973, S. 22 ff. [31, 34]) sowie für die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit (vgl. Ricker, a.a.O., S. 42 ff.). Ebenso wie im Bereich des redaktionellen Teils kann schließlich auch im Bereich des Anzeigenteils die Vertrauenswürdigkeit der Presse davon abhängen, daß staatliche Eingriffe nicht zu besorgen sind.

Südkurier:

Das Grundrecht der Freiheit der Presse beschränkt sich aber nicht darauf, Presseorgane vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Verbreitung ihrer eigenen Meinung zu schützen. In weitem Umfange begnügt sich die Presse in ihrem redaktionellen Teil damit, reine Nachrichten weiterzugeben, und enthält sich dabei der Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und erst recht der Verwertung dieser Nachricht als einer Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung. Dabei ist es selbstverständlich, daß die Schriftleitung unter den ihr zugegangenen Nachrichten eine gewisse Auswahl treffen muß zwischen ihr wichtig, also zur Verbreitung geeignet erscheinenden und weniger wichtigen oder unwichtigen, die sie von der Verbreitung ausschließt. Daß auch eine solche Verbreitung reiner Nachrichten ohne eigene Stellungnahme von der Pressefreiheit geschützt ist, kann nicht zweifelhaft sein; diese läßt eine Nachrichtensperre nicht zu. Daher beginnt die Pressefreiheit nicht erst mit der pressemäßigen Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern umfaßt bereits die Beschaffung der Information und deren Verbreitung (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt BVerfGE 20, 162 [176]). Auch eine Anzeige stellt eine Nachricht dar. In der Regel gibt die Anzeige keine Meinung des Anzeigenden wieder, sondern fordert lediglich nicht bekannte mögliche Leser auf, ihm ein Angebot zum Abschluß eines Vertrags über den in der Anzeige bezeichneten Gegenstand zu machen. Es kommt aber auch vor, daß der Anzeigende seine eigene Meinung verbreiten will; so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben. In allen diesen Fällen bringt die Presse die Anzeige, ebenso wie Nachrichten im redaktionellen Teil, ihren Lesern ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis und informiert sie lediglich über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder über die in ihnen etwa enthaltenen, von anderen geäußerten Meinungen. Dies gehört zu der typischen Aufgabe der Presse.

Cicero:

Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365> m.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).

Wie so häufig stellt sich dabei natürlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese Rechtsprechung übertragbar ist. Man kann allerdings konstatieren, dass eine redaktionelle Aufbereitung kein Kriterium ist, das vom BVerfG für relevant erachtet wird. Auch die bloße Verbreitung reiner Nachrichten, ohne eigene Stellungnahme, wird von der Pressefreiheit geschützt. Dies umfasst Leserbriefe, Zuschriften oder selbst Anzeigen, wenn der Leser über die zum Ausdruck gebrachte fremde Meinung informiert wird.

Nach diesen Maßstäben müssen auch Meinungsforen entsprechend geschützt sein.

Interessant ist außerdem die Frage, ob der Verfasser einer Bewertung oder eines Kommentars nicht auch als eine Art Informant zu betrachten ist, der gerade diejenigen Informationen liefert, die für den Betrieb eines Meinungsforums oder einer Bewertungsplattform essentiell sind. Eine Bewertungsplattform ist nämlich darauf angewiesen, dass die Nutzer Bewertungen vornehmen, also Tatsachen schildern und Werturteile abgeben.

Wenn man dem Betreiber oder Mitarbeiter von Meinungsforen kein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen will, dann wird man ihnen künftig raten müssen, von der gesetzlichen Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen anonym abgeben zu lassen, Gebrauch zu machen. Denn wer keine Informationen über die Person des Verfassers eines Kommentars hat, kann auch als Zeuge dazu keine Angaben machen.

posted by Stadler at 16:17  

12.2.13

Brüderle geht gegen Seitensprungportal vor

Das Seitensprungportal „Ashley Madison“ hat in Berlin mit einem großflächigen Plakat geworben, auf dem Rainer Brüderle abgebildet war. Das Plakat trug die Überschrift „Diskreter und anonymer als jede Hotelbar„. Hierüber haben verschiedenste Medien vor einigen Tagen berichtet.

Brüderle ist mittlerweile juristisch dagegen vorgegangen, wie die B.Z. berichtet. Das Plakat wurde vorzeitig abgehängt und die Agentur hat zudem offenbar eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Es gibt zwar Entscheidungen des BGH, nach denen Prominente (Ernst August, Oskar Lafontaine, Dieter Bohlen) es dulden müssen, dass man ihr Bild zu Werbezwecken benutzt, wenn dadurch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen werden. Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn die Privatsphäre betroffen ist und zudem eine Assoziation zu einem Seitensprung geweckt wird, um den es in der Sexismus-Debatte nicht geht, erscheint mir dann doch fraglich. Das wird man letztlich auch bei Ashley Madison so gesehen haben.

posted by Stadler at 09:45  

11.2.13

Die Europäische Bürgerinitiative Right2Water könnte Erfolg haben

Die Europäische Bürgerinitiative (European Citizens‘ Initiative) ist ein Bürgerbeteiligungsinstrument auf EU-Ebene, das zum 01.04.2012 eingeführt wurde. Wenn es gelingt, für ein bestimmtes Vorhaben die Unterstützung von mindestens einer Million Unionsbürger zu erhalten, die allerdings in mindestens sieben Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Quorum erreichen müssen, dann muss das EU-Parlament eine Anhörung durchführen, an der auch die Kommission zu beteiligen ist. Eine Pflicht zur Gesetzgebung entsteht daraus aber nicht.

Mit der Initiative Right2Water steht zum ersten mal eine solche Europäische Bürgerinitiative kurz vor dem Erfolg. Mehr als eine Million Bürger – davon freilich mehr als 800.000 aus Deutschland – haben bereits unterschrieben, das notwendige Quorum ist aber erst in drei Mitgliedsstaaten erreicht. Weil die Initiative aber noch bis November Zeit hat, ist ein erfolgreicher Abschluss wahrscheinlich.

Die Initiative möchte eine marktwirtschaftliche Privatisierung und Liberalisierung der Wasserversorgung verhindern und die EU verpflichten, das Recht auf Zugang zu Wasser zu gewährleisten. Hintergrund ist eine geplante Richtlinie die eine Marktöffnung für öffentliche Aufträge erreichen will. Diese Richtlinie privatisiert letztlich nicht die Wasserversorgung, denn dies steht den Kommunen bereits jetzt grundsätzlich frei. Wenn die Kommune öffentliche Aufträge an ein externes Unternehmen vergibt, soll dieses Vorhaben allerdings künftig europaweit ausgeschrieben werden müssen. Von diesen Vergaberegeln soll nach der Forderung von Right2Water die Wasserversorgung ausgeschlossen bleiben.

posted by Stadler at 22:23  

11.2.13

Lobbykontrolle ist gut, aber…

Richard Gutjahr skizziert in einem vielbeachteten Blogbeiträg, wie (europäische) Gesetzesvorhaben von Unternehmenslobbyisten beeinflusst werden. Das ist im Grunde wenig überraschend, wenngleich man im Einzelfall dann doch erstaunt ist, wie plump zum Teil agiert wird, wenn parlamentarische Änderungsvorschläge tatsächlich wörtlich und unverändert lobbyistische Texte übernehmen.

Die Gründung der Crowdsourcing-Plattform Lobbyplag begrüße ich ganz ausdrücklich, denn es ist dringend notwendig, auf politischen Lobbyismus hinzuweisen und konkrete Einflussnahmen aufzuzeigen. Der alte Satz Bismarcks, dass man bei Gesetzen und Würsten besser nicht dabei sein sollte, wenn sie gemacht werden, beansprucht leider weiterhin Gültigkeit.

Dennoch sollte man sich vor einer allzu starken Schwarz-Weiß-Betrachtung hüten. Gerade bei der geplanten EU-Datenschutzreform lohnt es sich genauer hinzuschauen. Das diesbezügliche Motto von Lobbyplag „Your Privacy Is In Danger“ suggeriert, dass große US-Konzerne ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen gegen die Interessen der (europäischen) Bürger durchsetzen. Das entspricht auch dem, was man in den Medien und Blogs überwiegend zu lesen bekommt. Ob die Fronten tatsächlich in dieser Form und in dieser Eindeutigkeit verlaufen, wird leider wenig hinterfragt.

Ich habe mehrfach deutliche Kritik an dem geplanten Reformvorhaben der EU geäußert und u.a. die Frage gestellt, wie sinnvoll und demokratisch die geplante Reform tatsächlich ist. Man muss nämlich ernsthaft in Betracht ziehen, dass diese Datenschutzreform unsere Grundrechte gefährdet.

Wenn wir uns an dieser Stelle nur noch auf die Lobbyisten konzentrieren, laufen wir Gefahr, die tatsächlichen Zusammenhänge nicht mehr zu erkennen bzw. zu hinterfragen. Die geplante Datenschutzreform der EU ist nicht allein deshalb zu begrüßen, weil Wirtschaftslobbyisten versuchen, sie abzuschwächen. Was ich gerade hier vermisse, ist eine inhaltliche Diskussion der Frage, wie Datenschutz im Zeitalter des Internets überhaupt noch funktionieren kann und was dafür zu tun ist.

Nach meiner Einschätzung schreibt der Entwurf der EU-Kommission ein Datenschutzmodell fort, das aus den 70′er und 80′er Jahren stammt und das den Praxistest bereits bisher nicht bestanden hat.

All das ändert aber nichts daran, dass man den Lobbyisten auf die Finger schauen muss. Allerdings sollte man sich gerade mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung vor der einfachen Annahme hüten, dass dieser Lobbyismus zwingend zum Nachteil der Bürger sein muss.

Man kann beispielsweise beim Thema Leistungsschutzrecht sehen, dass eine inhaltliche Position nicht deshalb falsch sein muss, weil sie von Google oder Facebook vertreten wird, auch wenn deren Interessen zumeist andere sind, als die der Bürger/Nutzer.

Michael Seemann (mspro) beklagt zurecht, dass es bislang keine wirkliche öffentliche, kritische Beschäftigung mit der Datenschutzreform gibt.

Zur inhaltlichen Kritik am Vorhaben der EU hier noch ein Überblick über meine Blogbeiträge zum Thema:

Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?

Der Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung in der Kritik

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

 

posted by Stadler at 15:47  

9.2.13

Prof. Dr. Schavan und der Mediendienstestaatsvertrag

Eine sicherlich unbedeutende Fußnote – in diesem Zusammenhang bestimmt der richtige Begriff – der aktuellen Geschehnisse bietet das nach wie vor unveränderte Impressum der Website von Annette Schavan. Dort heißt es (Stand: 09.02.2013, 21:30 Uhr):

Inhaltlich verantwortlich gemäß Paragraf 10 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrags:
Deutscher Bundestag
Büro Prof. Dr. Annette Schavan
(…)

Nachdem der Mediendienstestaatsvertrag bereits 2007 außer Kraft getreten ist, kann es vermutlich noch eine Weile dauern, bis andere Unrichtigkeiten dort berichtigt werden. Warum außerdem der Deutsche Bundestag inhaltlich für den Content unter „annette-schavan.de“ verantwortlich sein sollte, erschließt sich mir jetzt irgendwie auch nicht.

posted by Stadler at 21:56  
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