Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.10.13

NSA-Affäre: Was nun Frau Merkel?

Der Kollege Axel Spieß stellt sich im Beck-Blog die Frage, welche rechtlichen Maßnahmen die Bundesregierung von Deutschland aus ergreifen könnte, um gegen das Ausspähen des Handys von Angela Merkel vorzugehen. Er spricht eine Klage vor dem IGH und Ermittlungen der Bundesanwaltschaft an und hält diese Maßnahmen für unwahrscheinlich bzw. nicht erfolgsversprechend.

Kündigung des Swift-Abkommens

Die Aussetzung des Safe-Harbor-Abkomens wird von Spieß ebenfalls angesprochen. Insoweit liegt die Entscheidung, ebenso wie beim Swift-Abkomen, allerdings bei der EU. Das ändert freilich nichts daran, dass Deutschland sich offensiv dafür einsetzen könnte, das Swift-Abkommen zu kündigen. Die Vorzeichen hierfür sind nicht so ungünstig, nachdem sich bereits das EU-Parlament für eine Kündigung des Swift-Abkommens ausgesprochen hat. Deutschland könnte hierfür eine Mehrheit der Mitgliedsstaaten organisieren. Die Kündigung des Safe-Harbor-Abkommens wäre aufgrund des intensiven Datenaustausches im geschäftlichen Bereich sicherlich ein ambitioniertes Vorhaben, das kurzfristig kaum denkbar erscheint.

Zusammenarbeit zwischen BND und NSA beenden

Die Bundesregierung könnte außerdem die intensive Zusammenarbeit zwischen dem BND und amerikanischen Diensten beenden oder zumindest auf Eis legen. Gerade auch in Richtung des BND wäre ohnehin einiges zu veranlassen und aufzuklären. Auch die Anerkennung Edward Snowdens als politisch verfolgt, wäre ein starkes politisches Signal.

Nachdem die US-Geheindienste sowohl die UN, die EU als auch die Bundesregierung und die französische Regierung überwachen, ist nunmehr endlich eine scharfe und spürbare Reaktion geboten.

All das wird voraussichtlich aber nicht passieren, denn dieses Land wird schließlich immer noch von Angela Merkel regiert. Dass diese Bundesregierung der US-Überwachungsmaschinerie nichts entgegenzusetzen hat, zumal hierfür bereits der politische Wille fehlt, hat sie ausreichend unter Beweis gestellt. Vielleicht führen die aktuellen Erkenntnisse aber auch dazu, dass im politischen Berlin noch einige von denen aufwachen, die sich bislang geweigert haben, die Welt so zu sehen wie sie ist. Man sollte die Hoffnung nicht aufgeben, auch wenn diese Bundesregierung bislang wenig Anlass zur Hoffnung gegeben hat.

posted by Stadler at 09:10  

24.10.13

Die Datenschutzgrundverordnung regelt die Überwachungsthematik nicht

In der gestrigen Pressemitteilung der Bundestagsfraktion der Grünen zur Zustimmung des Innenausschusses des EU-Parlaments zum Entwurf der geplanten Datenschutz-Grundverordnung steht ein bemerkenswerter Satz:

Endlich besteht die Chance, dass Daten europaweit effektiv geschützt werden – auch im Internet und gegen die Zugriffe von Geheimdiensten außerhalb der EU.

Ist das wirklich so? In einem Blogbeitrag zum Kanzlerduell hatte ich vor einigen Wochen erläuert, weshalb die Aussagen Angela Merkels zur NSA-Affäre und zum EU-Datenschutz falsch sind. Hat man also den Entwurf der Verordnung in diesem Punkt entscheidend nachgebessert? Es sieht auf den ersten Blick nicht so aus. In Art. 2 Nr. 2 des vom Innenausschuss beschlossenen Verordnungsentwurfs heißt es jetzt (die Streichung stellt die Änderung im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung dar):

2. This Regulation does not apply to the processing of personal data:
(a) in the course of an activity which falls outside the scope of Union law , in particular national security;
(…)
(e) by competent public authorities for the purposes of prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences or the execution of criminal penalties.

Die Streichung des Insbesonderezusatzes zur nationalen Sicherheit hat m.E. nur kosmetische Funktion und bewirkt keine materielle Änderung. Die Datenerhebung durch Behörden im präventiven und repressiven polizeilichen Bereich wird ebensowenig erfasst, wie die Datenerhebung aus Gründen der (nationalen) Sicherheit durch irgendeinen Nationalstaat.

Aufschlussreich ist dazu auch der Erwägungsgrund 14:

This Regulation does not address issues of protection of fundamental rights and freedoms or the free flow of data related to activities which fall outside the scope of Union.

Der gesamte Bereich der TK-Überwachung – auch der durch ausländische Dienste – fällt also nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich der geplanten EU-Verordnung. Man sollte sich insoweit also weder von der Union noch von den Grünen etwas anderes erzählen lassen.

posted by Stadler at 12:30  

21.10.13

Filesharing: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken läuft leer

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es,  die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing eindämmen. Dies sollte durch eine Deckelung der Abmahnkosten erreicht werden.

Nach noch nicht einmal zwei Wochen ist bereits erkennbar, dass dieses Ziel wohl nicht erreicht werden wird. Dies möchte ich anhand einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – der mittlerweile wohl größte Player im Bereich der Filesharing-Abmahnungen – näher erläutern. Die Kanzlei Waldorf Frommer hat vor Inkrafttreten des Gesetzes in sehr vielen Fällen Anwaltskosten in Höhe von 506 EUR und Schadensersatz in Höhe von 450 EUR geltend gemacht, was einem Gesamtforderungsbetrag von 956 EUR entsprach.

Nach der Neuregelung wird der Schadensersatz, jedenfalls in mir vorliegenden Abmahnungen, auf 600 EUR beziffert. Man hat also bei Waldorf Frommer zunächst mit einer Erhöhung der Schadensersatzforderung auf das Gesetz reagiert. Anwaltskosten werden nunmehr in Höhe von EUR 215 geltend gemacht. Hierzu nimmt man einen Gegenstandswert für die Unterlassung von EUR 1.000 und addiert den Gegenstandswert für den Schadensersatz von EUR 600 – der bislang nicht in Ansatz gebracht worden war – hinzu, was einen Gesamtgegenstandswert von 1.600 EUR ergibt. Eine 1,3-Geschäftsgebühr hieraus ergibt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dann den Betrag von 215 EUR für die Anwaltskosten. Man hat die Anwaltskosten nach dieser Berechnung also im Vergleich zu früher um knapp 300 EUR reduziert, aber gleichzeitig den Schadensersatzbetrag um EUR 150,- erhöht, woraus sich nur eine Reduzierung der Gesamtforderung um 141 EUR ergibt.

Waldorf Frommer hat allerdings textbausteinartig die Formulierung aufgenommen, dass man für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung darlegen und beweisen werde, dass ein Streitwert von 1.000 EUR unbillig sei. Wie man das machen will, ist zwar unklar, aber die Drohung mit einem deutlich höheren Aufwendungsersatzanspruch steht damit im Raum.

Meine Vermutung, dass die Abmahnkanzleien versuchen werden, die Reduzierung der Anwaltskosten durch eine Erhöhung der Schadensbeträge (teilweise) zu kompensieren hat sich also sehr schnell als zutreffend erwiesen. Dass das Gesetz nicht wirklich geeignet ist, die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing einzudämmen, war leider im Grunde von vornherein klar.

posted by Stadler at 11:55  

19.10.13

Jagdszenen aus Niederbayern

Die niederbayerische Kleinstadt Abensberg ist vor allen Dingen wegen des Volksfests Gillamoos überregional bekannt. Und seit einigen Tagen auch wegen einer umstrittenen Form des Internetprangers, der im Netz auf viel Widerspruch gestoßen ist. Die Stadt Abensberg veröffentlicht nämlich Blitzer-Fotos von Geschwindigkeitsmessungen auf Facebook.

Der Kollege Udo Vettter hält das Vorgehen der Kommune sogar für strafrechtlich relevant. Denn bei den Fotos handelt es sich nach der Einschätzung des Strafverteidigers Vetter, vor allem auch wegen der eingeblendeten Messdaten, um “amtliche Schriftstücke eines Bußgeldverfahrens”. Und solche Dokumente dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. (§ 353d StGB).

Darüber hinaus ist aber auch ein ziemlich eindeutiger Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegeben, der, nachdem eine Behörde handelt, als unmittelbarer Grundrechtseingriff zu bewerten ist. Die Gesichter sind zwar verpixelt, aber aufgrund des Fahrzeugs und der Kleidung des Fahrers, sowie der Angabe von Ort und Zeit des Verkehrsverstoßes, muss man gerade in einer Kleinstadt, in der fast jeder jeden kennt, davon ausgehen, dass die Betroffenen vor Ort nicht unerkannt bleiben werden. Und genau das ist vermutlich auch das Konzept dahinter. Es geht um die Erzeugung von sozialem Druck und damit in der Tat um eine Prangerwirkung.

Das Verhalten der Stadt ist also jedenfalls ein Fall für die Kommunalaufsicht und auch den bayerischen Datenschutzbeauftragten. Die Kommune hat wohl mittlerweile erkannt, dass Ihr Vorgehen weder juristisch noch mit Blick auf die Öffentlichkeitswirkung sonderlich durchdacht war und „fühlt sich vorverurteilt„.

posted by Stadler at 14:01  

18.10.13

Auch anerkannte Jugendschutzfilter taugen nichts

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im letzten Jahr zwei Jugendschutzprogramme anerkannt. Alvar Freude hat sich die Programme der Telekom und von JusProg e.V näher angesehen. Das Ergebnis ist vernichtend, wie Freude im Blog des AK Zensur schreibt.

Das Programm der Telekom stuft beispielsweise test.de, netzpolitik.org, heise.de und chefkoch.de als jugendgefährdend ein. Zudem wird HTTPS laut Freude standardmäßig geblockt, d.h. eine sichere Kommunikation wird Kindern und Jugendlichen dadurch verwehrt.

An Jusprog kritisiert Freude ergänzend, dass dort die Kindersuchmaschine yougl.de von Google beworben wird und die Anzeigen dort Werbung mit Adsense-Partner-ID einbinden, an denen JusProg wohl mitverdient. Google selbst wird nicht blockiert, allerdings der Konkurrent Bing, was ebenfalls Fragen aufwirft.

Freude stellt sich angesichts dieser Ergebnisse die berechtigte Frage, wie bei der KJM getestet wurde.

posted by Stadler at 20:56  

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

17.10.13

OLG München: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abziehen

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort gibt nicht nur 8 aufs Wort – wie eine umstrittene Kampagne suggeriert – sondern vor allem auch auf die Interessen der Verlage. Und das darf sie nicht, hat heute auch das OLG München entschieden (Az.: 6 U 2492/12) und damit ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Die derzeitige Verteilungspraxis der VG Wort sieht den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung vor, was nach der Entscheidung des OLG München unzulässig ist. Wie BR-Journalist Wolfram Schrag auf Twitter mitteilte, ist die Berufung der VG Wort gegen das Urteil des Landgerichts erfolglos geblieben. Der Abzug eines Verlegeranteils ist nach Ansicht des 6. Zivilsenats nur dann rechtens, wenn der Autor seine Rechte ausdrücklich abgetreten hat, was aber nicht der Fall war. Die VG Wort muss außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Anteile seit 2008 an die Verlage abgeführt wurden, meldet der Bayerische Rundfunk aktuell.

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, die die VG Wort voraussichtlich auch einlegen wird.

Update:
Nachdem mittlerweile auch eine Presseinformation des OLG München vorliegt, ergeben sich weitere Einzelheiten der Entscheidung. Der Tenor des Urteils lautet:

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom  24.5.2012, berichtigt mit Beschluss vom 22.6.2012, Az. 7 O 28640/11, in Ziff. I. und II. abgeändert:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008, in der Vergangenheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker vorgenommen wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker erfolgt sind.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. (…)

Zur Erläuterung teilt das Gericht folgendes mit:

Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen. Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.

Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg.

Im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Streitfragen wurde die Revision zugelassen, sodass mit einer abschließenden Klärung der schwierigen und über den Einzelfall hinaus bedeutenden Fragen erst in ca. 2 Jahren zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:49  

17.10.13

Müssen Banken Auskunft erteilen, wenn über ein Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist?

Der BGH hat dem EuGH heute eine äußerst spannende Rechtsfrage zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az.: I ZR 51/1).

Ein Markeninhaber hatte von einer Sparkasse Auskunft über den Inhaber eines Kontos verlangt, über das der Kaufpreis für ein gefälschtes Markenprodukt bezahlt worden war. Der Markeninhaber stützt sich hierbei auf den Drittauskunftsanspruch des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.

Das Berufungsericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Sparkasse könne eine solche Auskunft wegen des Bankgeheimnisses verweigern. Der BGH hat diese Frage nunmehr an den EuGH vorgelegt und seinen Vorlagebeschluss folgendermaßen begründet:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.

Die zu erwartende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte von hoher praktischer Bedeutung sein, zumal es auch im UrhG einen vergleichbaren Auskunftsanspruch gibt. Es könnte also durchaus sein, dass die Banken künftig Auskunft erteilen müssen, wenn ihre Kunden über ihre Konten rechtswidrige Zahlungen abwickeln.

posted by Stadler at 10:32  

17.10.13

Unzulässige Zahlungsaufforderung per E-Mail

Zahlungsaufforderungen per E-Mail, verbunden mit einer „Schufa-Warnung“, sind als unaufgeforderte Zusendung von Werbung zu qualifizieren, wenn der Versender das Bestehen eines Vertrages nicht nachweisen kann. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 1 U 314/12) entschieden.

Die Klägerin hatte behauptet, dass sich der Beklagte zu ihrem Dienst outlets.de angemeldet und dort einen Vertrag über einen 12-monatigen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen hat. Die Klägerin praktiziert ein Double-Opt-In-Verfahren, konnte offenbar aber noch nicht einmal nachweisen, dass der Beklagte den Aktivierungslink aus der Bestätigungs-E-Mail überhaupt angeklickt hatte. Auf die Klage des Diensteanbieters hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Klägerin zur Unterlassung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail zu verurteilen und ergänzend dazu, es zu unterlassen für den Fall einer Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Das Urteil des OLG Frankfurt enthält mehrere interessante rechtliche Aspekte. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage um Werbung handelt. Hierbei geht das OLG von einem weiten Werbebegriff aus, der alle Aktivitäten umfasst, die der Förderung des eigenen Absatzes dienen, also auch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine solche Werbung per E-Mail verletzt Privatpersonen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht deutet außerdem an, dass es in der Übersendung einer ersten Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens, anders als das OLG München, noch keine unerlaubte Werbung sieht.

Das OLG hat zudem entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht und nicht, wie das Landgericht Frankfurt noch gemeint hatte, allgemein die Unterlassung einer Belästigung per E-Mail verlangt werden kann.

posted by Stadler at 09:58  

15.10.13

Zwangslizenz für Filme im Netz?

Der Drehbuchautor Fred Breinersdorfer hat in der Süddeutschen einen interessanten Vorschlag in die Urheberrechtsdebatte eingebracht. Unter dem Titel „Verschenkt meine Filme“ fordert er den Gesetzgeber auf, eine Zwangslizenz für Filme einzuführen. Damit will er den „Internetganoven“ das Wasser abgraben. Breinersdorfer verweist zur Begründung seines Vorschlags darauf, dass es bereits eine solche Zwangslizenz für Musik geben würde. Er spielt damit offenbar auf die wegen der GEMA wenig praxiselevante Regelung von § 42a UrhG an. Diese Zwangslizenz weist allerdings keine wirklichen Parallelen zum Vorschlag Breinersdorfers auf, weshalb dieses Modell entgegen der Ansicht Breinersdorfers auch nicht auf den Bereich des Films übertragbar erscheint.

Was Breinersdorfer vorschwebt, ist offenbar eine Art Kontrahierungszwang für Filme, die es jedem beliebigen Anbieter im Netz ermöglicht, das Recht zu erwerben, einen Film öffentlich zugänglich zu machen. Zu welchen Konditionen bleibt allerdings unklar. Für einen werbefinanzierten Streamingdienst, der für den Nutzer kostenlos ist, wird das nur in Frage kommen, wenn die Lizenzgebühren sehr niedrig sind und sich zudem an der Zahl der Abrufe orientieren.

Hier hat sich zumindest mal jemand konkrete Gedanken gemacht und eine neue Idee eingebracht, anstatt sich nur – was er freilich auch tut – über Phänomene wie das Filesharing zu beklagen.

posted by Stadler at 18:08  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »