Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

10 Comments

  1. Danke für Ihren Beitrag. Ich lese diese Blog sehr gerne. Eins ist mir aber nicht von Ihren Blogpost klar.

    Wie könnte EuGH nach Ihre Auffasung dann überhaupt darüber entscheiden, ob die Netlog & Scarlet Extended Unterlassungsklagen nicht gegen Grundfreiheiten und andere Regeln verstößen? Wenn es was sie sagen Recht wäre, dann hätte EuGH beide Fälle von Anfang an zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass hosting und mere conduit Haftungprivilegien selbst nicht mit solche Unterlassungsklagen vereinbart sind. Punkt. Keine Abwägung.

    Wie könnten sie das bitte Erklären?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Martin Husovec

    Comment by Martin Husovec — 18.10, 2013 @ 14:34

  2. @Martin Husovec: Beide EuGH-Entscheidungen stützen sich ja auf Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie und nicht auf Art. 14. Andererseits ging es gerade in der Sabam/Netlog-Entscheidung es im Ausgangsverfahren (nur) um Unterlassungs- und Filterpflichten. Der EuGH stellt lapidar fest, dass Netlog insoweit Hosting im Sinne von Art. 14 betreibt, ohne die Ansicht des BGH, die ECRL würde nicht für Unterlassungsansprüche gelten, überhaupt zu erwähnen. Das deutet m.E. auch darauf hin, dass der EuGH eine umfassende Anwendung befürwortet. Ganz klar wird es aber nicht.

    Comment by Stadler — 18.10, 2013 @ 17:34

  3. Und das bedeutet auf Deutsch?

    Comment by Troll — 18.10, 2013 @ 17:43

  4. Danke. Ich versuche Ihnen zu verstehen, aber Ihre Argumente sind m.E. wenig überzeugend.

    Netlog und Scarlet Extended waren nicht nur die Fälle über Art. 15. Zum Gegenteil, die Frage von Belgische Gericht war sehr breit formuliert („Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 in Verbindung mit den Richtlinien 95/46, 2000/31 und 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift, dass „[s]ie [die nationalen Gerichte] … ebenfalls eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [können], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden“, gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten zeitlich unbegrenzt für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Kommunikationen, die mittels seiner Dienste insbesondere unter Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren?“)

    Wenn die Unterlassungsklagen nicht mit Haftungsprivilegien vereinbart wären, hätte EuGH nur darauf hingeweisen mussen, um dem Fall zu lösen. Die Abwägung die EuGH gemacht hat, duetet dann darauf, dass EuGH implizit das Gegenteil behaupten musste.

    Comment by Martin Husovec — 19.10, 2013 @ 11:19

  5. Frage vier Juristen, hast Du sieben Meinungen.

    Comment by Jonas Schneider — 19.10, 2013 @ 12:12

  6. Der BGH ist ein Sauhaufen, und bezüglich der Gerichtshöfe der EU sieht es genauso aus. Daher ist zwar die Speicherung der Fingerabdrücke in deutschen Pässen ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, aber muss hingenommen werden, da sie dieser Eingriff der Sicherheit der Allgemeinheit dient.

    Mit diesem bescheidenen Argument kann ich auch die Todesstrafe wieder einführen, jedes noch so grundgesetzwidriges Handeln rechtfertigen. Ich kann machen, was ich will. Genauso werden in den USA die Drohnenmorde supportet.

    Juristen sind noch blöder als Politiker, obwohl ich immer dachte, das geht nicht. Es ist aber so! Ich habe erkannt, warum das so ist, denn die meisten Politiker in höheren Posten haben ein Jura-Studium inne. Das muß eine Seuche sein!

    Irgendwas stimmt mit diesen Leuten nicht. Liegt es an den Genen? Ist das erblich oder einfach nur anerzogen? Werden sie im Studium zu Idioten oder erst im Dienst? Fragen, Fragen, Fragen.

    Comment by Jonas Schneider — 19.10, 2013 @ 12:35

  7. @Martin Hosovec:
    Ich bin doch ganz Ihrer Meinung, denke nur, dass der EuGH, die Frage, ob die RL auch für Unterlassungsansprüche gilt, nicht ausdrücklich erörtert hat.

    Comment by Stadler — 19.10, 2013 @ 12:39

  8. Und @Stadler? Erzwingen Sie jetzt die Erörterung? Nein? Nicht möglich?

    Schön, dass man mal darüber geschrieben hat.

    X=Nix

    Comment by Jonas Schneider — 19.10, 2013 @ 12:49

  9. Dem kann ich nur zustimmen.

    Comment by Martin Husovec — 19.10, 2013 @ 17:28

  10. @Jonas Schneider
    Ich empfehle Ihnen Meditation, vielleicht gehts Ihnen dann besser

    Comment by RA Hechler — 20.10, 2013 @ 13:02

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