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17.10.13

OLG München: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abziehen

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort gibt nicht nur 8 aufs Wort – wie eine umstrittene Kampagne suggeriert – sondern vor allem auch auf die Interessen der Verlage. Und das darf sie nicht, hat heute auch das OLG München entschieden (Az.: 6 U 2492/12) und damit ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Die derzeitige Verteilungspraxis der VG Wort sieht den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung vor, was nach der Entscheidung des OLG München unzulässig ist. Wie BR-Journalist Wolfram Schrag auf Twitter mitteilte, ist die Berufung der VG Wort gegen das Urteil des Landgerichts erfolglos geblieben. Der Abzug eines Verlegeranteils ist nach Ansicht des 6. Zivilsenats nur dann rechtens, wenn der Autor seine Rechte ausdrücklich abgetreten hat, was aber nicht der Fall war. Die VG Wort muss außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Anteile seit 2008 an die Verlage abgeführt wurden, meldet der Bayerische Rundfunk aktuell.

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, die die VG Wort voraussichtlich auch einlegen wird.

Update:
Nachdem mittlerweile auch eine Presseinformation des OLG München vorliegt, ergeben sich weitere Einzelheiten der Entscheidung. Der Tenor des Urteils lautet:

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom  24.5.2012, berichtigt mit Beschluss vom 22.6.2012, Az. 7 O 28640/11, in Ziff. I. und II. abgeändert:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008, in der Vergangenheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker vorgenommen wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker erfolgt sind.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. (…)

Zur Erläuterung teilt das Gericht folgendes mit:

Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen. Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.

Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg.

Im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Streitfragen wurde die Revision zugelassen, sodass mit einer abschließenden Klärung der schwierigen und über den Einzelfall hinaus bedeutenden Fragen erst in ca. 2 Jahren zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:49  

Ein Kommentar

  1. Das wird direkte Auswirkungen auf die Gema haben. Die Verleger haben in der Gema nix verloren. Ich bin gespannt wie das ausgeht.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 18.10, 2013 @ 12:55

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