Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.7.11

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung beim Filesharing

In Fällen des Filesharing ist eine Ermittlung des Anschlussinhabers über den Zugangsprovider des (vermeintlichen) Rechtsverletzers nur dann möglich, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung gewährt das Gesetz nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch.

Die massenhafte Beauskunftung auf der Basis richterlicher Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG findet somit nur deshalb statt, weil die mit der Auskunft befassten Landgerichte ein gewerbliches Ausmaß in äußerst großzügier Art und Weise oftmals schon bei einem Film bzw. einem Musikalbum oder -titel annehmen.

Hier greift das OLG Köln in letzter Zeit beschränkend ein. Nach einem neuen Beschluss vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) soll bei Filmen ein gewerbliches Ausmaß nur dann vorliegen, wenn sie noch relativ neu und nicht länger als sechs Monate auf DVD erhältlich sind.

Man kann auch bei dieser Rechtsprechung noch erhebliche Zweifel haben, ob damit nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung Zwang angetan wird. Denn es handelt sich in den meisten Fällen immer noch um eine private Nutzung eines P2P-Netzwerkes zum Zwecke des Tausches einzelner Filme. Gleichwohl schränkt das OLG Köln damit die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln erheblich ein, die davon ausging, dass selbst der Tausch eines einzelnen Films ganz generell ein gewerbliches Ausmaß begründet.

Update vom 19.07.2011:
Das Landgericht München I sieht dies in einer neuen Entscheidung anders und noch deutlich enger als das OLG Köln und meint, dass derjenige, der ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt, wie ein legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß handelt.

In den Kommentaren  unten wird vom Kollegen Michael Seidlitz angemerkt, dass sich das Problem aus der Enforcement-Richtlinie und dem dortigen Erwägungsgrund 14 ergäbe. Die Frage ist allerdings insoweit die, ob man daraus die Schlussfolgerung ziehen kann, dass der bösgläubige Privatnutzer auch stets in gewerblichem Ausmaß handelt. Darauf läuft beispielsweise die Entscheidung des LG München I hinaus.

Die Durchsetzungsrichtlinie gilt schließlich auch für den Bereich des Markenrechts, wo man es allerdings weiterhin für ausreichend hält, es beim Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu belassen.

Wenn man die Richtlinie also einheitlich auslegen würde, dann käme ein gewerbliches Ausmaß im Urheberrecht auch nur bei solchen Personen in Betracht, die im geschäftlichen Verkehr handeln. Damit wäre aber in Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch regelmäßig zu verneinen.

Leider zieht man diese Konsequenz nicht, sondern geht im Urheberrecht deutlich weiter als im Markenrecht. Meines Erachtens muss Grundvoraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil man sonst keine Abgrenzung zu privatem Handeln mehr vornehmen kann. Das einschränkende Merkmal des gewerblichen Ausmaßes läuft in der aktuellen Praxis der Gerichte damit praktisch leer.

posted by Stadler at 16:03  

17.7.11

Verstößt der Ausschluss von Pseudonymen bei Google+ gegen deutsches Recht?

Google+ hat nunmehr mehrfach die Profile solcher Nutzer gesperrt, die sich nicht mit ihrem tatsächlichen bürgerlichen Namen angemeldet haben. Ich bin gefragt worden, ob das Verhalten von Google nicht gegen § 13 Abs. 6 TMG verstößt. Danach muss der Diensteanbieter grundsätzlich gewährleisten, dass der Nutzer den Dienst auch anonym oder pseudonym nutzen kann.

Die Regelung wirkt auf den ersten Blick eindeutig. Aber nur solange man davon ausgeht, dass das Profil bei Google+ nicht selbst ein Telemedium im Sinne des TMG und/oder RStV darstellt. Eine solche Annahme halte ich zwar für gewagt, sie wird aber zu Twitter- und Facebook-Profilen durchaus, vielleicht sogar mehrheitlich, vertreten.

Daran unmittelbar schließt sich nämlich dann die Frage an, ob solche Profile den Impressumspflichten des TMG oder RStV unterliegen, was einer anonymen oder pseudonymen Nutzung entgegenstehen würde.

Wann Blogs einer Impressumspflicht unterliegen, habe ich an anderer Stelle dargelegt. Die weit verbreitete Ansicht, die meisten Menschen würden ja privat bloggen und unterlägen deshalb keiner Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, ist in dieser Form jedenfalls nicht haltbar.

Denn nach § 55 Abs. 1 RStV benötigen nur solche Telemedien, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, kein Impressum. Und das ist wesentlich enger als der Begriff privat. Wer also privat bloggt, twittert oder bei Google+ postet, um der Welt da draußen etwas mitzuteilen, der beschränkt sich nicht auf persönliche oder familiäre Zwecke. Andererseits ermöglicht es gerade Google+ mit der Einteilung in Kreise (Circles), eine Kommunikation auf den Familien- und Freundeskreis zu beschränken. Eine Nutzung ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke ist deshalb zumindest möglich und vorgesehen. Wie der Nutzer sein Profil tatsächlich nutzen will, weiß Google nicht vornherein und es ist auch nicht die Sache Googles dies festzulegen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es mir rechtlich problematisch, wenn Google von jedem Nutzer verlangt, er müsse sich mit seinem korrekten bürgerlichen Namen anmelden und mit diesem auch in Google+ agieren.

posted by Stadler at 12:53  

15.7.11

Soziale Netzwerke wirklich erst ab 16?

Heute entstand auf Twitter und in Blogs eine gewisse Aufregung um die Meldung, dass der Bundesrat soziale Netzwerke erst ab einem Alter von 16 Jahren erlauben will. Hintergrund war eine etwas irreführende Meldung von internetworld, die sich mit einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes befasst, die ich hier aus anderen Gründen schon kritisiert habe.

Worum geht es bei dieser Altersgrenze genau? Hier ist der relevante Wortlaut:

Der Diensteanbieter hat denNutzer bei der erstmaligen Erhebung von personenbezogenen Daten in allgemein verständlicher Form, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darüber zu unterrichten, welche Sicherheitseinstellungen zum Schutz der Privatsphäre des Nutzers voreingestellt sind. Der Diensteanbieter muss dem Nutzer die Einstellungsmöglichkeit bieten, dass das Nutzerkonto sowie sonstige vom Nutzer erstellte Inhalte mittels anderer, nicht in diesen Telemediendienst integrierter Telemediendienste, welche die Suche von Inhalten ermöglichen (externe Suchmaschinen), nicht gefunden oder ausgelesen werden können; der Diensteanbieter hat dies entsprechend Satz 1 voreinzustellen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Zweck des Telemediendienstes bei objektiver Betrachtung die Auffindbarkeit oder Auslesbarkeit von Inhalten mittels externer Suchmaschinen umfasst. Einem Nutzer, der bei der Erhebung seiner personenbezogenen Daten ein Alter von unter 16 Jahren angegeben hat, darf eine Änderung der Voreinstellung nach Satz 3 erst ermöglicht werden, wenn er das Alter von 16 Jahren erreicht hat.

Die Grundidee besteht – neben wieder einmal neuen Belehrungspflichten – darin, die sozialen Netzwerke zu verpflichten, per default die strengsten Privacy-Einstellungen vorzugeben, die der Nutzer dann durch eine bewusste eigene Änderung lockern kann. Die Grundeinstellung soll dafür sorgen, dass weder Suchmaschinen noch Nichtmitglieder die Nutzeprofile sehen können. Und diese Lockerung soll erst möglich sein, wenn der Nutzer 16 Jahre alt ist.

Jetzt muss man ganz pragmatisch natürlich sehen, dass sich speziell Facebook bislang wenig um die Einhaltung des TMG und BDSG schert und man deshalb zunächst überlegen sollte, wie man das bestehende Vollzugsdefizit beseitigt. Denn immer neue Gesetze, die die großen Player wie Facebook ohnehin wieder ignorieren, verbessern die Position der Nutzer ja nicht.

Außerdem wird die Regelung in der Praxis bereits deshalb leerlaufen, weil die Nutzer dann eben im Zweifel angeben werden, dass sie 16 sind. Die geplante Regelung bringt aber eine interessante datenschutzrechtliche Problematik in Erinnerung. Für eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist nach überwiegender Ansicht zwar keine Geschäftsfähigkeit (also Volljährigkeit), wohl aber eine ausreichende Einsichtsfähigkeit erforderlich, die Kindern regelmäßig fehlt. Deshalb können sich Kinder eigentlich schon nach geltendem Recht nicht selbständig in sozialen Netzen anmelden.

posted by Stadler at 17:07  

14.7.11

Springer-Mann Keese und die Urheberrechtsverletzung

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs“ der Axel Springer AG, hat in seinem Blog „presseschauder“ – was übrigens eine etwas kindische Reaktion auf und Anlehnung an den Presseschauer ist –  einen kompletten Beitrag aus dem ZDF-Hyperland kopiert.

Ob die gezielte Urheberrechtsverletzung wohl das richtige Instrumentarium im Kampf um ein Leistungsschutzrecht für Verleger ist? Aber Springer versucht sich ja eh gerade mit den öffentlich-rechtlichen Sendern zu streiten und da passt das dann schon irgendwie ins BILD.

Update: Und ein Foto von Sixtus hat er auch noch geklaut. ;-)

posted by Stadler at 22:21  

14.7.11

Rechtseinräumung in AGB von Amazon ist unwirksam

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 04.02.2011 (Az.: 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig) entschieden, dass folgende Klausel

Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben.

in den AGB von Amazon zur Einstellung von Bildern oder Inhalten unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese Klausel gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses Amazon hiermit nicht zu rechnen brauche. Die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon werden auch nicht dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist, weil es sich bei Amazon um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt

Hintergrund der Streitgkeit war übrigens, dass der Kläger bemerkt hatte, dass ein vom ihm stammendes Produktbild von einem anderen Amazon-Händler verwendet worden ist, der sich dann auf die fragliche AGB-Klausel berufen hat. Amazon war also nicht Partei des Rechtsstreits.

posted by Stadler at 15:36  

13.7.11

Der Disput zwischen Nadine Lantzsch und Udo Vetter

Sehe gerade, dass der Kollege Udo Vetter hier wieder mal ein Juwel ausgegraben hat und die Autorin dieses beachtenswerten Texts ihm auch noch den Gefallen einer Replik tut.

Mir ist sofort die hohe logische Qualität des Texts der Autorin Nadine Lantzsch aufgefallen, die weit über die einer Alice Schwarzer hinausreicht. Die Verharmlosungen sexistischer Verhältnisse, so die Autorin, würde dazu führen, „dass Wichser wie Strauss-Kahn trotz eindeutiger Beweislage“ wohl am Ende freigesprochen werden.

Nachdem ich – wie auch Frau Lantzsch – weder Herrn Strauß-Kahn kenne, noch die Akten der New Yorker Staatsanwaltschaft, kann ich zur Tatsachen- und Beweislage und zum möglichen Prozessausgang keine Prognose abgeben. Es freut mich, dass Nadine Lantzsch insoweit über überlegenes Wissen verfügt. Aber gerade vor diesem Hintergrund DSK als Wichser zu bezeichnen, ist dann doch ein Bonmot der ganz besonderen Art.

Mir erscheint es allerdings auch so, dass das Beispiel DSK insgesamt schlecht gewählt ist, weil zumnindest das bisherige Vorgehen der New Yorker Staatsanwaltschaft die These von Nadine Lantzsch kaum stützt. Wenn Strauß-Kahn am Ende freigesprochen wird, dann hat das weit weniger mit Sexismus zu tun, als mit wirtschaftlicher Macht im Allgemeinen. Denn den Grundsatz in dubio pro reo ist in gewissem Maße käuflich, was übrigens der geschätzte Kollege Vetter im Zusammenhang mit dem Kachelmann-Prozess in großer Klarheit dargelegt hat. Zum Fall Kachelmann muss man der Vollständigkeit halber aber noch anmerken, dass eine überzeugend plädierende Pflichtverteidigerin vielleicht mehr Einfluss auf den Freispruch Kachelmanns hatte, als sein hochbezahlter Wahlverteidiger. Was ein Beleg dafür sein könnte, dass vorgefertigte Erklärungsmuster nicht immer stimmig sein müssen.

Frau Lantzsch schreibt anschließend noch über langwierige Denk-und Reflexionsprozesse und Selbstkritik, die allerdings derartigen Ausführungen ganz augenscheinlich nicht zugrunde lagen.

posted by Stadler at 18:24  

13.7.11

Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten im Urheberrecht

Die LINKE hat im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingebracht. Auch wenn dieser Antrag kaum mehrheitsfähig sein dürfte, möchte ich einen Blick auf den insgesamt wenig durchdachten und handwerklich schlecht gemachten Vorschlag werfen.

Kernstück ist eine Änderung von § 97 Abs. 2 UrhG. Der Entwurf möchte im Urheberrecht die Schadensberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns – von engen Ausnahmen abgesehen – ausschließen und die Schadensberechnung damit auf den sog. konkreten Schaden (entgangenen Gewinn) beschränken. Dabei wählt der Textvorschlag die Formulierung, dass der Verletzte anstelle des Schadensersatzes den Verletzergewinn oder denjenigen Betrag den ein Lizenznehmer als übliche Vergütung hätte entrichten müssen, nur noch dann verlangen kann, wenn der Verletzer vorsätzlich und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Der rechtsdogmatische Fehler besteht in der Annahme, es würde sich bei der Lizenzanalogie und der Herausgabe des Verletzergewinns um eine Art Surrogat für den Schadensersatz handeln. Tatsächlich ist seit langer Zeit anerkannt, dass es nur einen einzigen und einheitlichen Schadensersatzanspruch gibt, für den lediglich drei unterschiedliche Berechnungsmethoden existieren. So zuletzt z.B. der BGH mit Urteil vom 25.09.2007 (Az.: X ZR 60/06).

Der Vorschlag der Linken steht außerdem in Konflikt mit Art. 13 der Enforcement-Richtlinie, die verlangt, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes auch Umstände wie der vom Verletzer zu Unrecht erzielte Gewinn oder alternativ eine pauschale Berechnung nach fiktiven Lizenzgebühren gewählt werden kann. Der weitgehende Ausschluss beider Methoden der Schadensberechnung ist europarechtswidrig.

Der Gesetzesentwurf ist im übrigen auch nicht geeignet, Schadensersatzansprüche in den Fällen des Filesharing – die die Fraktion offensichtlich vor Augen hatte – einzudämmen, weil in diesen Fällen die Schadensberechnung nämlich zumindest z.T. anhand der weiterhin möglichen Methode des entgangenen Gewinns erfolgen kann, wobei der Richter diesen Gewinnentgang nach § 287 ZPO schätzt.

Unverständlich ist, dass der Entwurf die bisherige Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett streicht.

Wenn man speziell Filesharing-Abmahnungen eindämmen will, wäre vielmehr eine Ausweitung des bisherigen § 97a UrhG geboten und zwar z.B. dahingehend, dass gegenüber einem Verletzer der nicht in Ausübung einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf EUR 100,- begrenzt wird.

Der Vorschlag der Linken enthält eine weitere interessante Neuerung. Der bisherige § 97a UrhG würde nämlich durch eine Neufassung ersetzt, die dem Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gibt, für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt wäre.

Dieser zunächst interessant klingende Vorschlag dürfte den Abgemahnten in vielen Fällen nicht weiterhelfen, weil kein Abmahner freiwillig Kosten erstatten wird und der Abgemahnte diese Kosten damit in der Regel gerichtlich durchsetzen und damit ein nicht unbeträchtliches Prozesskostenrisiko in Kauf nehmen muss. Außerdem ist insoweit die Frage, ob man eine solche Regelung dann nicht auch konsequenterweise für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einführen müsste.

Auch Jens Ferner hat sich mit dem Gesetzesvorschlag beschäftigt und sieht ihn ebenfalls kritisch.

posted by Stadler at 16:10  

12.7.11

Die Diskussion um den JMStV geht wieder los

Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ist bekanntlich Ende des letzten Jahres gescheitert, was u.a. auch mit dem Widerstand der Netzgemeinde zu tun hatte.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) setzt sich in einem neuen Positionspapier erneut und unverändert für den gescheiterten Gesetzesentwurf und insbesondere die Alterskennzeichnung von Websites ein. Offenbar hat man dort nach wie vor nicht erkannt, dass dieser Vorschlag kaum mehrheitsfähig sein dürfte.

Die FSM setzt aber dann noch einen drauf und verlangt, dass die gesetzlich vorgesehene Anerkennung von Jugendschutzprogrammen entfallen muss, um dem System – gemeint ist das Zusammenspiel von Alterskennzeichnung und Filterprogrammen – endlich zum Durchbruch zu verhelfen. Wörtlich heißt es:

Die Anerkennung des Jugendschutzprogramms als Voraussetzung muss also entfallen, um dem System endlich zum Durchbruch zu verhelfen. Nur so ist mit einer breiten Streuung der Alterskennzeichnung zu rechnen, worauf dann Jugendschutzprogramme effektiv aufsetzen können.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Der Jugendmedienschutz – der ohnehin alles andere als effektiv ist – soll dadurch gestärkt werden, dass auch Filterprogramme die keinerlei Nachweis ihrer Tauglichkeit erbracht haben, ausreichend sind, um die jugendschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das ganze Papier der FSM stellt leider ,und das auch noch eine Spur zu offensichtlich, Lobbyismus zugunsten der Hersteller von Filtersoftware dar.

Wenn ohnehin kein Wirksamkeitsnachweis mehr erbracht werden muss, dann wäre es besser, den JMStV komplett zu streichen und sich auf die Schutzmechanismen zu beschränken, die das Sicherheitsrecht und das Strafrecht bieten. Denn ein gesetzliches Förderprogramm für Software die nicht funktioniert, kann nicht Sinn und Zweck des Jugemdmedienschutzes sein.

Dass es bisher keine anerkannten Jugendschutzprogramme gibt, liegt wohl vor allem daran, dass es keine Software gab, die die qualitativen Anforderungen erfüllt hätte. Wie man hört, gibt es mittlerweile allerdings Anerkennungsanträge und das obwohl das System, das die FSM so vehement verteidigt, gescheitert ist.

Weshalb es für derartige Jugendschutzsoftware überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf, ist auch einer der Punkte, die zu diskutieren ist.

posted by Stadler at 21:49  

12.7.11

Facebook-Gesichtserkennung bei Massenveranstaltungen

Das LawBlog und netzpolitik.org berichten über Glastotag, ein Projekt des britischen Glastonbury Musikfestivals, das eine Gesichterkennung der Festivalbesucher ermöglicht. Das funktioniert über (hochauflösende) Fotos der Festivalbesucher, die mithilfe der Gesichtserkennung von Facebook „getaggt“ werden. Die Gesichter werden so identifiziert und mit Facebook-Profilen verknüpft. Das soll im Falle von Glastonbury bereits bei 9.000 Personen funktioniert haben.

Ein ähnliches Projekt existiert auch in Deutschland für das Rheinkulturfestival in Bonn. Es handelt sich hierbei um ein Projekt des WDR, also einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.

Diese Konzepte sind, gemessen an deutschem – und vermutlich auch britischem – Recht, nicht zulässig. Die Verbreitung und Veröffentlichung hochauflösender Fotos auf denen Festivalbesucher erkennbar und identifizierbar sind, verstößt, sofern eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht vorliegt, gegen § 22 KUG. Die Veröffentlichung solcher Fotos im Netz, verbunden mit der Aufforderung Personen zu „taggen“, stellt darüber hinaus eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Nachdem damit aber auch eine Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten einhergeht und man solche Projekte wohl als Aufforderung zum Rechtsbruch betrachten muss, dürfte in Deutschland zudem eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörden gegeben sein.

Update vom 13.07.2011:
Auch die Rockband U2 ermöglicht eine Gesichtserkennung der Besucher ihrer Konzerte. Für mich hat das bereits orwellsche Dimensione angenommen, während andere das offenbar für eher harmlos halten.

posted by Stadler at 17:37  

12.7.11

EuGH verschärft Haftung von Online-Marktplätzen

In einer Entscheidung vom heutigen Tag (Az.: C-324/09) stellt, der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass sich eBay nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie – entspricht § 10 TMG – berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Ob eBay derartige Hilfestellung leistet, muss laut EuGH allerdings wiederum das nationale Gericht klären.

Der EuGH geht zunächst davon aus, dass sich ein Online-Marktplatz grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL) berufen kann, wenn er sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Sobald er eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, soll er allerdings uneingeschränkt haften.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine solche aktive Rolle gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen, gleichwohl nicht auf die Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich Tatsachen oder Umständen bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er anschließend nicht unverzüglich tätig geworden ist.

Außerdem hat der EuGH noch ausgesprochen, dass es zum effektiven Schutz des geistigen Eigentums notwendig ist, dass die nationalen Gerichte dem Anbieter eines Onlinedienstes Maßnahmen aufgeben können, die nicht nur zur Beendigung der konkreten Verletzung führen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen.

Dies schränkt der EuGH sogleich allerdings wieder ein. Solche vorbeugenden Maßnahmen dürfen nämlich nicht darin bestehen, den Diensteanbieter zu verpflichten, aktiv alle Angaben seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht wäre nach Ansicht des EuGH auch nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen.

Als zumutbare Maßnahmen sieht es der EuGH insbesondere an, den Rechtsverletzter von der Benutzung der Plattform asuzuschließen, um eine erneute Verletzung derselben Marken durch denselben Händler zu verhindern. Außerdem hält es der EuGH für zumutbar, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufzugeben, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Die Entscheidung erscheint auf den ersten Blick spektakulärer als sie ist. Für das Geschäftsmodell von eBay könnte dies allerdings dennoch bedeuten, dass eBay nicht wie ein (passiver) Hoster privilegiert ist, sondern als aktiver Marktteilnehmer unbeschränkt haftet.

posted by Stadler at 14:05  
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