Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.7.11

Verstößt der Ausschluss von Pseudonymen bei Google+ gegen deutsches Recht?

Google+ hat nunmehr mehrfach die Profile solcher Nutzer gesperrt, die sich nicht mit ihrem tatsächlichen bürgerlichen Namen angemeldet haben. Ich bin gefragt worden, ob das Verhalten von Google nicht gegen § 13 Abs. 6 TMG verstößt. Danach muss der Diensteanbieter grundsätzlich gewährleisten, dass der Nutzer den Dienst auch anonym oder pseudonym nutzen kann.

Die Regelung wirkt auf den ersten Blick eindeutig. Aber nur solange man davon ausgeht, dass das Profil bei Google+ nicht selbst ein Telemedium im Sinne des TMG und/oder RStV darstellt. Eine solche Annahme halte ich zwar für gewagt, sie wird aber zu Twitter- und Facebook-Profilen durchaus, vielleicht sogar mehrheitlich, vertreten.

Daran unmittelbar schließt sich nämlich dann die Frage an, ob solche Profile den Impressumspflichten des TMG oder RStV unterliegen, was einer anonymen oder pseudonymen Nutzung entgegenstehen würde.

Wann Blogs einer Impressumspflicht unterliegen, habe ich an anderer Stelle dargelegt. Die weit verbreitete Ansicht, die meisten Menschen würden ja privat bloggen und unterlägen deshalb keiner Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, ist in dieser Form jedenfalls nicht haltbar.

Denn nach § 55 Abs. 1 RStV benötigen nur solche Telemedien, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, kein Impressum. Und das ist wesentlich enger als der Begriff privat. Wer also privat bloggt, twittert oder bei Google+ postet, um der Welt da draußen etwas mitzuteilen, der beschränkt sich nicht auf persönliche oder familiäre Zwecke. Andererseits ermöglicht es gerade Google+ mit der Einteilung in Kreise (Circles), eine Kommunikation auf den Familien- und Freundeskreis zu beschränken. Eine Nutzung ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke ist deshalb zumindest möglich und vorgesehen. Wie der Nutzer sein Profil tatsächlich nutzen will, weiß Google nicht vornherein und es ist auch nicht die Sache Googles dies festzulegen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es mir rechtlich problematisch, wenn Google von jedem Nutzer verlangt, er müsse sich mit seinem korrekten bürgerlichen Namen anmelden und mit diesem auch in Google+ agieren.

posted by Stadler at 12:53  

35 Comments

  1. Also im Klartext: Wenn jemand ganz faktisch nicht *ausschließlich* aus persönlichen und familiären Zwecken an Google+ teilnimmt, also wenn er sich auch nur mit *einem einzigen* Post an die Öffentlichkeit wendet, dann ist das Verbot von Pseudonymen durch Google+ nicht nur nicht rechtswidrig, die Nennung einer eindeutigen Identität ist sogar vom Gesetzt verlangt, richtig?

    Comment by Mirko Lange — 17.07, 2011 @ 13:04

  2. Wenn das mit den Klarnamen in den AGBs steht, die ja jeder vor der Anmeldung akzeptieren muss, finde ich es lächerlich, wenn sich Leute beschweren, die geblockt werden, weil sie sich nur mit Pseudonym angemeldet haben.

    Comment by Daniel — 17.07, 2011 @ 13:10

  3. Es geht bei der Impressumsfrage um den Zweck, nicht um die Privatheit/Öffentlichkeit.
    Wer persönliche Zwecke verfolgt, indem er öffentlich kommuniziert, braucht kein Impressum.

    Comment by Christoph Kappes — 17.07, 2011 @ 13:22

  4. Es steht in Googles Nutzungsbedingungen, dass Googles Dienste mit einem Pseudonym genutzt werden können. http://www.google.com/accounts/b/0/TOS?hl=de&loc=DE

    In den Community-Richtlinien steht nun etwas vollkommen anderes: http://www.google.com/support/accounts/bin/answer.py?answer=107107
    Auch wenn inzwischen von Google-Offiziellen gesagt wird „Moment, niemand sagt doch, dass der Name, mit dem ihr im Alltag gerufen werdet, auch euer richtiger Name sein muss“. Insofern agiert Google hier sehr willkürlich.

    Die Frage ist doch: Was gilt nun? „Nutzungsbedingungen“ klingt für mich deutlich offizieller als „Community-Richtlinie“.

    Comment by XSized — 17.07, 2011 @ 13:24

  5. @Daniel: Das Gesetz steht im Zweifelsfall aber wohl über den AGB.

    Comment by Gerhard Torges — 17.07, 2011 @ 13:37

  6. Ich frage mich eher, woran sie das festmachen wollen. Google+ kann nicht feststellen, ob „Sabine Engelhardt“ der Name in meinem Personalausweis ist. Tatsächlich steht da „Sabine Becker“ (geborene Engelhardt). Hätte ich mich mit „Atari Frosch“, also meinem (bekannteren) Nicknamen eingetragen, könnten sie es ja noch erkennen, aber dem anderen Namen sieht man nicht an, ob er „richtig“ ist.

    Comment by Sabine Engelhardt — 17.07, 2011 @ 13:40

  7. Die normalen Google-Dienste (wie G-Mail oder Docs) unterliegen auch nicht dem Telemediengesetz. Google+ schon. Es wäre interessant, was bei „Blogger“ steht.

    @Sabine Ja, das stimmt wohl. Allerdings ist das uch keine Frage der Impressumpflicht. Man kann ja auch falsche Angaben in ein Impressum schreiben. Aber man darf auf jeden Fall eben keine erkennbar falschen Namen reinschreiben („König Ludwig“)…

    Comment by Mirko Lange — 17.07, 2011 @ 13:52

  8. NOCH ist das Ganze ja in der Testphase, und da ist der juristische Aspekt für Google wohl eher nicht im Fokus.
    Ob das rechtlich OK ist, muß im Zweifelsfall wohl ein Richter klären.

    Comment by Gerhard Torges — 17.07, 2011 @ 13:53

  9. Wobei man hinzufügen kann, dass Google ja irgendwie nicht wirklich konsequent vorgeht. Welches Verfahren sie nutzen, ist allerdings unbekannt.

    Comment by Bob — 17.07, 2011 @ 14:29

  10. Im Spiegel gab es mal einen Bericht, dass Deutschland im Bereich Internet ein Entwicklungsland sei..es ist auch so, Abmahnungen, Rechtsverstöße mehr Vorschriften sind ja bald nicht mehr möglich…ja vielleicht noch eine Vorschrift gegen Vorschriften..

    Comment by Rudi — 17.07, 2011 @ 15:30

  11. Unabhängig von der meines Erachtens durchaus nicht gesicherten Gleichsetzung von Google- oder Facebook-Profil mit einem eigenständigen Telemedium, finde ich es spannend, wie selektiv (oder doch nur oberflächlich?) die Leseprozesse bei einigen Kommentatoren sein können. Schließt der Herr Stadler doch seinen Beitrag mit den schönen Worten:

    >> Vor diesem Hintergrund erscheint es mir rechtlich problematisch,
    >> wenn Google von jedem Nutzer verlangt, er müsse sich mit seinem
    >> korrekten bürgerlichen Namen anmelden und mit diesem auch in
    >> Google+ agieren_

    Herr +Thomas Stadler führt zudem aus, dass eine Impressumspflicht für Twitter und Facebook in der Juristerei keineswegs unumstritten ist, sondern „vielleicht sogar mehrheitlich“ verneint wird. (Zu Google+ kann es ja noch keine Urteile geben.)

    Sollte diese Impressumspflicht aber bestehen, was ich als Nicht-Jurist schwer nachvollziehbar im Lichte von telemediengesetz §13 absatz 4 finde, machen sich derzeit Millionen von deutschen des Rechtsbruchs schuldig. Denn – oh Wunder – ein Impression besteht ja nicht allein aus der Nennung eines Namens. Das Minimum ist zusätzlich die Nennung der vollständigen Adresse und „Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme“. Das dürfte regelmäßig eine Telefonnummer sein. Körperschaften müssen zudem noch eine ganze Reihe weiterer Angaben machen.

    Solche Angaben vermisse ich auch in den Facebook und Google-Profilen derjenigen, die vehement – aus welchen Gründen auch immer – die Impressumpflicht vertreten. Übrigens auch nicht bei Herrn Stadler.

    Aber das kann man ja nachholen ;-)

    Comment by Markus Breuer — 17.07, 2011 @ 16:12

  12. RA Stadler meint mit „vielleicht sogar mehrheitlich“ die BEJAHUNG einer Impressumspflicht, nicht die Verneinung. Und zwar entgegen seiner eigenen Meinung bejaht, weil er die Eigenschaft des „Telemediums“ jdf für Twitter ablehnt.
    Right, Mr Stadler?

    Comment by Christoph Kappes — 17.07, 2011 @ 16:29

  13. So ist es. War vielleicht zu umständlich formuliert

    Comment by Stadler — 17.07, 2011 @ 16:42

  14. Verstehe trotzdem die Logik nicht:

    Warum soll, selbst wenn alle Plusser nur in privaten Kreisen posten und folglich nicht impressumspflichtig wären, hieraus folgen, dass Google nicht aus anderen Gründen auf Echtnamen bestehen kann?

    Schon hierdurch ist doch nicht in irgendeiner Weise belegt, dass Google nicht rechtmässig handelt. Es könnte ja aus privatem Recht = Nutzungsbestimmungen sein? Oder es braucht keine Grundlage, weil Privatautonomie/Hausrecht?

    Comment by Christoph Kappes — 17.07, 2011 @ 17:50

  15. PS: Meine „kreative“ Lösung: Google ist ein Anbieter von Kommunikationsinfrastruktur und darf nicht diskriminieren= unsachgemäss ungleich behandeln. Dies liegt aber bei Pseudonymen vor, weil es keinen wichtigen Grund gibt, nach aussen nicht-psyeudonym aufzutreten, solange Google die Identität der Person kennt.
    Wie finden Sie denn das? (Ich suche noch die Norm ;-))

    Comment by Christoph Kappes — 17.07, 2011 @ 17:55

  16. Weil Google die Nutzung des Diensts dann in jedem Fall anonym oder pseudonym ermöglichen müsste

    Comment by Stadler — 17.07, 2011 @ 18:22

  17. Auch für Google sollten doch die eigenen AGB bindend sein, und hier steht nach wie vor: „…wenn Sie sich für einen Dienst registrieren, ist es wichtig, dass Sie Google richtige und vollständige Angaben machen, z. B. damit wir Sie im Einzelfall per Email kontaktieren können. Die Nutzung der Dienste ist auch unter einem Pseudonym möglich…“ (http://www.google.de/accounts/TOS. Habe mich jetzt bezüglich meiner Sperre bei Google+ sogar mit Personalausweiskopie(!) erneut identifiziert und warte nun auf Antwort.

    Comment by Tutsi — 17.07, 2011 @ 19:21

  18. @7: und wenn der Name Konrad Ödipus Norbert Isidor Gustav Ludwig, kurz KÖNIG LUDWIG lautet? :)

    Comment by M. Boettcher — 17.07, 2011 @ 20:08

  19. deutsches Recht ????
    1.) Testbetrieb (Beta Test)
    2.) Server stehen in Kalifornien USA
    3.) In den AGB steht von Vorne Rein das es verboten ist UND man muss zustimmen wenn man am beta test teilnehmen will bei anmeldung
    so ?

    Und noch was Auch große Deutsche Nachrichten Verlage verlangen Reale Namen wenn man sich anmeldet um Nachrichten zu kommentieren

    Comment by Guido Waldenmeier — 17.07, 2011 @ 20:18

  20. Also gehen wir mal abstrakt davon aus, dass Google unter den Begriff Dienstleister im Sinne des TMG fällt. Leider kenne ich mich nicht im Telemediengesetz aus, sondern habe nur ein paar §§ überflogen. In §13 Abs. 6 TMG ist mir aufgefallen: „soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“

    Fraglich ob technisch zumutbar oder generell.

    Ich halte es für unangemessen diese Option bei solchen Projekten anbieten zu müssen. Mir persönlich geht es zwar um die Vertragsfreiheit, jedoch wäre eine Argumentation im Sinne des Cybermobbings sinnvoller. Täglich werden extrem viele Straftaten auf solchen Plattformen begangen, der Anbieter muss oft haften und/ oder hat Mühe Abmahnungen nachzukommen. Klaro, IP Identifikation lässt den Schädling auch identifizieren. Jedoch driftet das ganze Internet in Richtung Hotspots (was ich persönlich sehr begrüße, denn ein großteil des Lebens findet online statt). Durch Nutzung eines festen Profiles mit genauer Identifikation hat man ein großes + für die Strafverfolgung.
    Weiter liegt bei vielen Diensten der Kern darin, mögliche Fake Profile usw. zu unterbinden. Hier kollidiert das ganze sogar mit Grundrechten.

    Dies sind die Probleme die mir jetzt auf Anhieb auffallen.

    Meiner Meinung nach müsste man das Gesetz noch einmal überdenken. Es geht mir nicht darum, dass jeder online identifizierbar sein muss, sondern dass Firmen die Möglichkeit gegeben sein soll, ein solches Geschäftsmodell zu verwirklichen.

    Comment by Tim — 17.07, 2011 @ 20:36

  21. Was spricht jetzt ganz konkret gegen die Anwendung deutschen Rechts auf deutsche User? Die drei Punkte jedenfalls nicht

    Comment by Stadler — 17.07, 2011 @ 20:38

  22. Na, den Schilderungen und Einschätzungen nach warte ich mal ganz gespannt auf die erste Abmahnwelle wegen fehlender Impressumsangaben in Google+-Profilen von „Public“-Postern. Irgend jemand wird sich dafür dann ja wohl nicht zu schade sein.

    Gab’s das schon mal bei Facebook? Da liegen doch Mill-io-nen einfach so auf der Straße…

    Comment by mcbexx — 17.07, 2011 @ 20:53

  23. Laut google:

    http://www.google.com/intl/de/+/policy/content.html

    Verwenden Sie den Namen, mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden. Dies dient der Bekämpfung von Spam und beugt gefälschten Profilen vor. Wenn Ihr voller Name beispielsweise Sebastian Michael Müller ist, Sie normalerweise aber Bastian Müller oder Michi Müller verwenden, sind diese Namen auch in Ordnung.

    Comment by Philip — 17.07, 2011 @ 21:00

  24. Ehrlich: diese künstliche Entrüstung geht mir auf den Nerv. Google ist nicht Gott – beileibe nicht, und ich gehöre nicht zu der fanatischen G+-Fanfraktion. Aber: es ist ein Unternehmen. Niemand zwingt Nutzer, daran teilzunehmen. Und zudem gibt es, wie oben aus der Policy gepostet, keinen „Klarnamen-Zwang“ – eben nicht. Man meldet sich an und beugt sich den Spielregeln – oder man lässt es.
    Noch schlimmer ist aber der aktuelle Schwachsinnshype, dass tausend Early Adopter nun schon wieder meinen, sie müssten mit G+ sofort auch ihre Unternehmenspräsenz ausbauen – und sobald eine Sperrung erfolgt, weil Google dieses Feature halt noch nicht freigegeben hat (es ist eine BETA, Herrgott!), ist das Tal der Tränen groß.
    Um Missverständnisse zu vermeiden: die rechtliche Beleuchtung und die juristische Wertung finde ich interessant. Nötig nicht, aber lesenswert.
    Und nun lehnen wir uns alle wieder zurück, atmen mal tief durch und gehen kurz an die frische Luft (Reallife und so, ya know? ;) )

    Comment by Timo — 17.07, 2011 @ 21:36

  25. @Timo: Der §13 Abs. 6 TMG existiert nicht ohne Grund. Auch Unternehmen müssen gewisse Spielregeln akzeptieren, und wenn die Spielregel ist, dass man an jedem Dienst auch mind. pseudonym teilnehmen kann, dann hat sich auch google daran zu halten.

    Ansonsten könnte man auch Cadmium in Schokolade belassen und sagen: Phh, wir zwingen ja niemanden Schokolade zu essen.

    Mal ganz abgesehen davon, dass insbesondere bei marktbeherrschenden Unternehmen die Prüfung auf Regelverstösse besonders sorgfältig erfolgen muss.

    Comment by Ein Mensch — 17.07, 2011 @ 22:10

  26. Um mal hier mit einer Legende aufzuräumen:

    Als ich mich mit meinem (seit Jahren bestehenden) Google-Profil bei G+ angemeldet habe, mußte ich KEINE veränderten Nutzungsbedingungen akzeptieren.

    Hätte es einen Hinweis auf die (überraschende) Klarnamenspflicht gegeben, hätte ich an diese Test nicht teilgenommen.

    Das Einzige, was abgefragt wurde, war die Berechtigung für die Picasa-Webalben, und beim Handy-Zugriff wurde zwingend Zugriff auf die GPS-Daten verlangt.

    Möglicherweise wurde anderen Nutzern zu anderen Zeitpunkten eine Zustimmung i.S. dieser obskuren Community-Regeln abverlangt, bei mir war das aber nicht der Fall.

    Comment by Princo — 17.07, 2011 @ 22:24

  27. @Princo da haben sie wohl nicht aufgepasst würde ich sagen. Keiner streitetab das man den Hinweis auf die Community Guidelines schnell übersieht.
    AGB vs Community Guidelines sehe ich so: Genau wie allgemeiner und speziellerer Gesetzgebung gelten erstmal die AGB, aber dann kann es in gewissen Fällen durchaus Vorschriften geben die davon abweichen, in em Fall halt die Community Guidelines.

    Comment by step21 — 18.07, 2011 @ 00:43

  28. § 13 (6) TMG sieht das Kriterium der Zumutbarkeit vor.

    Das Geschäftsmodell von Facebook, Google+ & Co dreht sich die Vernetzung realer Personen. Das würde natürlich wesentlich beeinträchtigt, wenn Teile der Teilnehmer unter Pseudonymen wie Schurliwutz1965 auftreten würden.

    Das Geschäftsmodell beinhaltet zusätzlich Merkmale des Empfehlungsmarketings. In diesem Bereich sind reale Namen essentiell wichtig. Reale Namen erschweren Spam und erleichtern eine Bewertung der Empfehlung. „Wenn Freund xy, der exzellent kocht, das Kochbuch empfiehlt, muss es etwas taugen.“

    Anonymität oder Pseudonymität würde der Idee der Plattformen vollkommen zuwider laufen. In Anbetracht der existierenden Urteile zum Thema „Zumutbarkeit von Maßnahmen in Bezug auf das zugrundeliegende Internet-Geschäftsmodell“ erachte ich die Nichtzulassung von Anonymität und Pseudonymität jedenfalls als gesetzeskonform.

    Comment by Peter Harlander — 18.07, 2011 @ 09:21

  29. @Peter Harlander:
    Sie wollen eine Zumutbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 6 TMG deshalb verneinen, weil Google sonst kein Empfehlungsmarketing machen kann? Diese Form des Marketings ist doch wiederum ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers/Kunden überhaupt nicht gesetzeskonform und verstößt u.a. gegen das UWG.

    Comment by Stadler — 18.07, 2011 @ 10:21

  30. @Peter Harlander, Es gibt da in diesem Internet eine Firma, welche als Social-Commerce-Versandhaus auftritt. Dort können angemeldete Benutzer Kommentare und Bewertungen zu den angebotenen Produkten abgeben. Diese Benutzer können sich entscheiden, ob sie dies unter ihrem Klarnamen, oder einem Pseudonym tun.

    Folgt man ihren Ausführungen, wäre dieses Geschäftsmodell von vornherein zu Scheitern verurteilt, da es alle von Ihnen aufgestellten Negativparameter beinhaltet.

    Nun, nach meinem Kenntnisstand erfreut sich die Firma Amazon.com Inc. aber bester wirtschaftlicher Gesundheit, und hat in vielen Bereichen eine Marktführerschaft inne.

    Wie erklären Sie sich das?

    Ich behaupte, daß sie von 10 zufällig ausgewählten Amazon-Rezensionen nicht anhand des Inhalts feststellen können, ob diese unter Klarnamen oder Pseudonym veröffentlicht wurden.

    Comment by Princo — 18.07, 2011 @ 10:44

  31. @ Stadler
    Bei den hier genannten Plattformen funktioniert das Empfehlungsmarketing primär nach der Tell-a-friend-Methode „dieses Produkt einem Freund empfehlen“.

    A liked wasauchimmer, die Freunde von A sehen das.

    (Es gibt auch andere Konstellationen, bei denen Werbung für eigene Produkte gemacht wird, zB FB Fanpage, aber diese sind für die Frage der Anonymität nicht ausschlagebend, daher lasse ich die unter den Tisch fallen.)

    Tell-a-friend wird imho nicht als UWG-widrig gesehen, seitem dem die Nürnberger dazu ein sinnvolles Urteil erlassen haben.

    @ Princo
    Amazon setzt offensichtlich auf die Strategie, möglichst unkompliziert möglichst viele Empfehlungen / Bewertungen zu erhalten. Auch damit erhält man eine sinnvolle Aussage: „Der Durchschnitt denkt so und so über das Produkt.“ Gerade bei Massenware funktioniert das prima.

    Bei anderen Themen interessiert aber die Meinung des Durchschnitts überhaupt nicht. Beispiel Internetrecht. Pseudonyme Antworten zu Fragen zum Thema Internetrecht auf einem der vielen „Stell-eine-Frage-bekomme-von irgendwem-Antworten-Portalen“ sind weitgehend wertlos, weil man die Qulaität der Antwort nicht beurteilen kann. Wenn die Antwort von Stadler kommt, hat das hingegen ein ganz anderes Gewicht.

    Feststellungen a la „Wenn es für Amazon passt, ist es immer gut.“ halte ich daher für zu kurz gegriffen.

    Comment by Peter Harlander — 18.07, 2011 @ 11:43

  32. Das Kriterium der Zumutbarkeit wurde aber nicht zu dem Zweck eingeführt, um dadurch Werbekonzepte zu legitimieren. Für Funktionen wie „Tell A Friend“ ist die Angabe von Klartextnamen auch gänzlich überflüssig.

    Comment by Stadler — 18.07, 2011 @ 11:53

  33. @Peter Harlander: Selten habe ich einen Anwalt so schnell auf die Chewbacca-Verteidigung umschwenken sehen ;-)

    Comment by Princo — 18.07, 2011 @ 13:02

  34. @Peter Harlander
    „Anonymität oder Pseudonymität würde der Idee der Plattformen vollkommen zuwider laufen.“

    Mit Verlaub, ich halte das für groben Unsinn.
    Bei Amazon gibt es extra eine Funktionen, dass man seine Kommentare nicht mit dem Accountnamen, sondern mit einem Pseudonym abgeben kann. Die Leute sind an den Rezensionen und den Kommentaren interessiert. Nicht an den Personen. Sie müssen sich mit Ihren Hypothesen schon ein bisschen an der Realität orientieren und nicht nur daran glauben, dass man über Personenkult alles verkaufen könnte :-) Ihr Postulat ist also falsch: bei Amazon ist es von Amazon designt, was Sie für Amazon zuwider laufen halten.

    @Princo
    Noch eine Legende: ich habe meinen Sohn auf G+ eingeladen. Als der sah, dass er zur Verifizierung seines Accounts seine Handy-Nummer preisgeben sollte, hat er von einer Teilnahme Abstand genommen. Auch ein aktuelles Ergebnis des Feldtestes von G+.

    Comment by Jan Dark — 18.07, 2011 @ 16:41

  35. @Jan Dirk: auf deinen Jungen kannst du stolz sein, aber das brauche ich dir wohl nicht erzählen. :)

    Comment by Princo — 18.07, 2011 @ 17:16

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