Die Kollegen der Kanzlei Riegger berichten über ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das eine Filesharing-Klage eines von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhabers abgewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 2011, AZ: 17 O 39/ 11).
Das Landgericht Stuttgart ging hierbei allerdings zunächst von einer Vermutung einer Rechtsverletzung aus, die im konkreten Fall durch den Vortrag des Beklagten widerlegt worden sei. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass der Beklagte – vor Erhalt der Abmahnung – der Polizei gestattet hatte, seinen Rechner zu untersuchen, wo allerdings weder ein Filesharing-Client noch sonstige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung gefunden wurden. Dies genügte dem Landgericht, um den Vortrag des Rechteinhabers als widerlegt anzusehen.
posted by Stadler at 22:01
Die Anschläge in Norwegen haben die deutsche Diskussion über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, sowie generell eine stärkere TK- und Internetüberwachung, erneut angeheizt. Von Innen- und Sicherheitspolitikern wird hierbei gerne der Eindruck erweckt, den Ermittlungsbehörden stünden keine ausreichenden Instrumentarien zur Verfügung.
Tatsächlich existiert eine Fülle von gesetzlichen Überwachungsbefugnissen, deren Umfang und Reichweite den meisten Menschen vermutlich gar nicht bewusst ist und die in der Gesamtschau bereits ein bedenkliches Ausmaß angenommen haben.
Ich möchte deshalb einmal einen Überblick über die Ermittlungsmaßnahmen geben, die deutsche Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden im Bereich der Telekommunikation tatsächlich praktizieren. Für die meisten dieser Maßnahmen existieren gesetzliche Regelungen, deren Anwendbarkeit auf die jeweilige Maßnahme aber nicht immer völlig zweifelsfrei zulässig ist. Gelegentlich werden von den Behörden aber auch evident rechtswidrige Maßnahmen ergriffen, wie der vieldiskutierte Einsatz des Bayern-Trojaners zeigt.
Überblick über Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation und des Internets:
- Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts eines Telekommunikationsvorgangs (§ 100a StPO)
- Auswertung von Daten aus Gerätespeicher oder SIM-Karten (§ 94 StPO)
- Auskunft über Bestandsdaten von TK-Anbietern (§§ 161 Abs.1, 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 113 Abs. 1 TKG) und von Telemedienanbietern (§ 14 Abs. 2 TMG)
- Personenauskunft zu einer vorhandenen Rufnummer (§§ 112, 113 TKG) und zu vorhandenen dynamischen oder statischen IP-Adressen sowie E-Mail-Adressen (§ 113 TKG)
- Ermittlung von Standortdaten von Mobiltelefonen über Mobilfunknetze (§§ 100a oder 100g StPO)
- Ermittlung von Standortdaten von Mobiltelefonen in Echtzeit (§ 100g Abs. 1 S. 3 StPO)
- Auskunft über Rechnungsdaten (§§ 96, 97 TKG, 100g StPO)
- Auskunft über künftig anfallende Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 StPO)
- Auskunft über in der Vergangenheit angefallene Verkehrsdaten. Derzeit faktisch eingeschränkt dadurch, dass keine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung mehr besteht. Da einige Provider aber auch ohne Vorratsdatenspeicherung bis zu 3 Monaten speichern, kann auch hier oftmals noch erfolgreich ermittelt werden
- Ermittlung von PIN/PUK (§§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG, 161, 163 StPO)
- Aufzeichnung des E-Mail-Verkehrs während der Übertragungsphase (§ 100a StPO)
- Kontrolle/Sicherstellung des E-Mail-Verkehrs während der Zwischenspeicherung auf dem Mail-Server des Providers (§§ 94 ff. bzw. § 99 StPO)
- Sicherstellung von E-Mails auf dem Computer des Empfängers (§§ 94 ff. StPO)
- Ermittlung der sog. IMSI zur Identifizierung oder Lokalisierung durch sog. IMSI-Catcher (§ 100i StPO). Die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) ist eine Kennung mit der ein Mobilfunkteilnehmer in den Funknetzen eindeutig identifiziert werden kann
- Ermittlung der sog. IMEI (§ 113 TKG). IMEI (International Mobile Equipment Identity) bezeichnet die Hardwarekennung des Mobiltelefons
- Feststellung, welche Mobiltelefone zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Funkzelle eine Netzverbindung aufgebaut hatten, sog. Funkzellenabfrage (§ 100g Abs. 2 S. 2 StPO)
- Einsatz von GPS-Technik zur Observation Verdächtiger (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO)
- Zugriff auf Daten in geschlossenen Internetforen mithilfe von Zugangsdaten, die ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erlangt wurden (§ 100a StPO bei Liveüberwachung über Netzbetreiber; §§ 94, 98 StPO gegenüber Telemediendiensten nach Abschluss des Telekommunikationsvorgangs, betrifft z.B. Chatprotokolle, Bilder etc.)
- Kfz-Ortung bei Fahrzeugen mit SIM-Modul, z.B. BMW-Assist/ConnectedDrive oder Audi-Ortungsassistent Cobra (bei Katalogstraftaten: § 100a StPO, fraglich wenn keine Katalogtat)
- Ermittlung von Nachrichten, die auf einer Mailbox gespeichert sind (§§ 94, 98 bzw. 99 StPO analog)
- Online-Durchsuchung und Einsatz/Installation von Spionagesoftware wie Trojaner, Keylogger u.a. (derzeit keine gesetzliche Grundlage, wird in Bayern dennoch praktiziert)
- Stille SMS, auch Silent Message oder stealthy ping; dient der Ermittlung des Aufenthaltsortes sowie der Erstellung von Bewegungsprofilen von Personen, die Mobiltelefone nutzen. Die Ermittler schicken einen ping an eine ihnen bekannte Handynummer. Beim Mobilfunkbetreiber wird dadurch ein Datensatz mit Verbindungsdaten erzeugt, u.a. mit Angaben zur Funkzelle, in der sich das Handy befindet. Auf entsprechende Anordnung werden diese Daten vom Mobilfunkbetreiber an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet (rechtlich zweifelhaft)
- Aufzeichnung von Internettelefonie (Voice over IP) unter Verwendung entsprechender Überwachungssoftware, sog. Quellen- TKÜ (§ 100a StPO, streitig)
- W-LAN-Catcher (WiFi-Catcher); ein Gerät zur Erfassung kabelloser Datenströme. Dient der Ermittlung der exakten geographischen Ausbreitung des versorgten Bereichs eines W-LANs und der Identifizierung aller eingeloggten Endgeräte sowie der Überwachung/Aufzeichnung des Datenverkehrs (§§ 161, 163 StPO; § 100i StPO; § 100a StPO)
- Zielwahlsuche; ermöglicht die Ermittlung von Rufnummern, von denen Verbindungen zu einem bekannten Anschluss hergestellt werden (§ 100g Abs. 1 StPO)
posted by Stadler at 15:18
Die schrecklichen Terroranschläge in Norwegen haben zunächst reflexartig zu den üblichen medialen Spekulationen über einen islamistischen Hintergrund geführt. Nicht nur in Deutschland, sondern weltweit wollte man zunächst unbedingt an eine Tat von Islamisten glauben, weil dies ins Schema gepasst hätte. Von den üblichen Terrorexperten wird nun wortreich begründet, warum sie mit ihrer Einschätzung falsch lagen.
Noch stärker irritiert dürften die innenpolitischen Hardliner sein, die einen Moment lang inne halten mussten, weil es ihnen vor dem Hintergrund dieser Anschläge schwer fällt, ihr übliches, faktenarmes Repertoire abzuspulen. Lange hat es allerdings nicht gedauert, denn schon fordert die Gewerkschaft der Polizei eine Datei mit auffälligen Personen zu schaffen, während Hans-Peter Uhl in seiner üblichen Einfallslosigkeit erneut die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung propagiert.
Aber die Vorzeichen sind diesmal entgegengesetzt. Rechtspopulisten wie Henryk M. Broder – der in Deutschland auch für linksliberale Blätter wie Spiegel oder SZ schreiben darf und regelmäßiger Gast in öffentlich-rechtlichen Talkshows ist – werden im „Manifest“ des Täters als Belegquelle zitiert. Damit ist Broder noch nicht mitverantwortlich für die Tat, aber er ist ein Wegbereiter desjenigen Gedankenguts auf das sich der anti-islamistische Terrorist Breivik beruft. Der Ansicht, dass es unfair sei, das Schaffen von Leuten wie Broder in diesen Zusammenhang zu stellen, kann ich deshalb nur bedingt etwas abgewinnen. Denn es war der Täter von Oslo selbst, der das Schaffen einiger dieser Leute in diesen Kontext gerückt hat.
Man sollte nun damit beginnen, logische und naheliegende Konsequenzen aus den Terroranschlägen von Oslo zu ziehen. Nichts von alledem was uns als Terrorbekämpfung verkauft wurde, bietet den Menschen Schutz vor solchen Anschlägen, weil sich die Taten Einzelner nicht mit Mitteln der Überwachung verhindern lassen. Es ist deshalb auch nicht besonders klug, nach neuen Maßnahmen wie einer Datei mit auffälligen Personen zu rufen. Zumal es auf der Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen schlicht nicht zielführend ist – ganz unabhängig von den rechtsstaatlichen Bedenken – immer noch mehr Heu auf den Haufen zu werfen.
Schutz bietet allenfalls ein Haltung die auf mehr Freiheit und Offenheit ausgelegt ist, denn sie zeigt all den Hetzern, dass ihre Thesen nicht ankommen. Der norwegische Ministerpräsident hat dies in beeindruckender Weise formuliert und damit eine Klarheit und Größe bewiesen, die allen wichtigen Staatslenkern dieser Welt fehlt.
Leider müssen wir speziell in unserer deutschen Angstgesellschaft immer wieder zur Kenntnis nehmen, dass den innenpolitischen Hardlinern und Rechtspopulisten weiterhin jede Menge Aufmerksamkeit geschenkt wird. Denn die Uhls und Broders betreiben ein Geschäft mit der Angst und das floriert nach wie vor prächtig.
posted by Stadler at 11:49
Vor einigen Wochen haben Netzaktivisten, Juristen, Journalisten und Blogger einen offenen Brief an die Bundestagsfraktion der FDP gerichtet, mit dem Appell die anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung auch weiterhin strikt abzulehnen und keinen Kompromiss anzustreben, der auf eine Vorratsdatenspeicherung light hinausläuft.
Hintergrund ist ein neuer Gesetzesentwurf aus dem Hause von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, der ein sog. Quick-Freeze-Verfahren mit einer kurzen Vorratsdatenspeicherung kombinieren will. Allerdings verdichten sich mittlerweile die Hinweise, dass die FDP nach der Sommerpause in Sachen Vorratsdatenspeicherung einem ganz anderen Kompromiss zustimmen könnte.
Der offene Brief ist bislang gänzlich unbeantwortet geblieben. Da dies mit Sicherheit nur auf ein bedauerliches Versehen zurückzuführen ist, haben sich die Unterzeichner entschlossen, den offenen Brief nunmehr ergänzend und per Post direkt an alle Bundestagsabgeordnete der FDP zu schicken, was in den letzten Tagen auch passiert ist.
Ich bin gespannt, ob es noch eine Antwort geben wird, aber manchmal ist ja auch keine Antwort eine Antwort.
posted by Stadler at 19:52
Das Landgericht Berlin hatte über eine Forderungsklage eines Mobilfunkanbieters in Höhe von EUR 14.727,65 EUR zu entscheiden (Urteil vom 18.07.2011, Az.: 38 O 350/10).
Das Kuriose an dem Fall ist, dass der Anbieter diesen Betrag für eine Prepaid-Karte in Rechnung gestellt hat und davon EUR 14.706,19 auf 15 GPRS-Verbindungen, die innerhalb eines Zeitraums von ca. 15 Stunden angefallen sein sollen, entfallen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und dem Mobilfunkanbieter nur den Prepaid-Betrag von EUR 10,-, als einmaligen Wiederaufladebetrag, zugestanden.
Das Gericht geht davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig in Höhe von 10,- € abgerechnet werden dürfen.
Das halte ich auch jenseits der Regelungen in den AGB für zutreffend. Denn der Sinn eines Prepaid-Vertrags besteht ja u.a. darin, Kostenkontrolle zu bewahren, was dadurch erreicht wird, dass immer nur das aufgeladene und damit aktivierte Guthaben zum Telefonieren zur Verfügung steht. Abweichende AGB-Bestimmungen müsste man im Zweifel auch als überraschend bewerten.
posted by Stadler at 11:57
Erst vorgestern hatte ich über einen Fall berichtet, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn wegen Verletzung von Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) gerügt hat.
Dasselbe Schicksal hat jetzt auch Deutschland ereilt, denn der EGMR hat mit Urteil vom 21.07.2011 festgestellt, dass deutsche Gerichte und damit der deutsche Staat ebenfalls Art. 10 MRK verletzt haben. Das Thema hat es sogar in die Hauptnachrichten geschafft.
Interessant und brisant ist die Entscheidung des EGMR auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache gar nicht erst angenommen hatte. Weiter könnte die Einschätzung dieser beiden Gerichte, die beide über die Verletzung von Menschenrechten, zu denen die Meinungsfreiheit zählt, zu befinden haben, also gar nicht auseinander liegen. Was das Bundesverfassungsgericht für offensichtlich unbegründet erachtet, hält der Gerichtshof für Menschenrechte für begründet. Das wirft auch Fragen auf im Hinblick auf die große Masse an Verfassungsbeschwerden, die in Karlsruhe ohne nähere Begründung nach § 93a BVerfGG erst gar nicht angenommen werden.
Hintergrund der Entscheidung des EGMR war eine arbeitsrechtliche Kündigung einer Altenpflegerin aus wichtigem Grund, weil die Arbeitnehmerin mittels einer Strafanzeige auf Missstände in dem Pflegeheim ihres Arbeitgebers aufmerksam machen wollte.
Der EGMR macht in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass der Hinweis eines Arbeitnehmers auf Missstände und Fehlverhalten am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen rechtlichen Schutz genießen muss. Der EGMR wägt hierbei insbesondere gegenüber der Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers ab und hält es für wesentlich, ob der Arbeitnehmer über eine andere effektive Möglichkeit verfügt, gegen den Missstand vorzugehen. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine Strafanzeige oder eine Veröffentlichung in Betracht.
posted by Stadler at 09:41
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 19.07.2011 eine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) durch den ungarischen Staat festgestellt.
Hintergrund war eine durchaus auch in der Wortwahl heftige Kritik eines Journalisten an einem ungarischen Wein bzw. Weingut – die allerdings auch eine Kritik an dem ungarischen „Regime“ beinhaltete – und schließlich in eine Verurteilung des Kritikers wegen Verleumdung mündete. Das Urteil zitiert die inkriminierte Textpassage folgendermaßen:
Not only because of the taste – although that alone would easily be enough for an abundant cry: sour, blunt and over-oxidised stuff, bad-quality ingredients collected from all kinds of leftovers, grey mould plus a bit of sugar from Szerencs, musty barrel – but because we are still there …: hundreds of thousands of Hungarians drink [this] shit with pride, even devotion… our long-suffering people are made to eat (drink) it and pay for it at least twice ([because we are talking about a] State-owned company); it is being explained diligently, using the most jerk-like demagogy from both left and right, that this is national treasure, this is how it is supposed to be made, out of the money of all of us, and this is very, very good, and we even need to be happy about it with a solemn face. This is how the inhabitants (subjects) of the country are being humiliated by the skunk regime through half a litre of alcoholised drink.
Der EGMR stellt fest, dass bei einem Werturteil eine offensive Sprache allein nicht ausreichend ist, wenn die Veröffentlichung satirischen Charakter haben und zudem als Kritik an staatlicher Wirtschaftspolitik verstanden werden kann. Das Gericht hebt hervor, dass das hauptsächliche Anliegen des beanstandeten Artikels darin bestand, die Öffentlichkeit auf die Nachteile des Staatseigentums hinzuweisen, weshalb es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse gehandelt habe.
Der Fall bietet keinen Anlass dazu, mit den Fingern auf das in letzter Zeit häufig kritisierte Ungarn zu zeigen, denn eine solche Verurteilung wäre auch vor einem deutschen Gericht (leider) durchaus denkbar.
(via e-comm)
posted by Stadler at 17:18
Vor einigen Monaten habe ich über einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München berichtet, der sich darauf stützte, dass Attac mit der Veröffentlichung eines brisanten Gutachtens zu den Verfehlungen bei der BayernLB – an dessen Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht – gegen das Urheberrecht der Verfasser des Gutachtens verstoßen haben soll.
Wie Attac jetzt mitteilt, hat das LG München I mit Beschluss vom 14.07.2011 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festgestellt.
posted by Stadler at 23:06
Nach einer Meldung des NDR will das Land Niedersachsen drei neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Computerkriminalität einrichten.
Das muss man grundsätzlich begrüßen, denn das größte Manko besteht nicht in fehlenden gesetzlichen Befugnissen, sondern in der unzureichenden sachlichen und personellen Ausstattung der Ermittlungsbehörden.
Weniger begrüßenswert ist, dass Justizminister Busemann parallel erneut die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fordert und zur Begründung den Evergreen unter den Plattitüden, die Legende vom Internet als rechtsfreien Raum, bemüht.
Da das Internet aber nie ein rechtsfreier Raum war, allerdings droht, sich zu einem bürgerrechtsfreien Raum zu entwickeln, muss man stattdessen einen vollständigen Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung fordern.
posted by Stadler at 16:08
Die Frage der Markenrechtsverletzung durch Verwendung von fremden Marken als Keywords bei der Schaltung von Anzeigen im Rahmen von Google-AdWords ist nach der Entscheidung des EuGH wieder beim BGH gelandet, dessen Entscheidung allerdings keine große Überraschung mehr beinhaltet.
Der Leitsatz des heute im Volltext veröffentlichten Urteils des BGH vom 13.01.2011 (Az.: I ZR 125/07) lautet:
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
posted by Stadler at 13:39
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