Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

1.8.11

BRAK spricht sich gegen Leistungsschutzrecht für Verleger aus

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat – erarbeitet von ihrem Ausschuss für Gewerblichen Rechtsschutz – ausführlich zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Stellung genommen. Die Stellungnahme bestätigt sehr eindrucksvoll das, was in rechtswissenschaftlichen Kreisen schon eine ganze Weile kolportiert wird. Nämlich, dass es keinen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der diesem Vorhaben etwas abgewinnen könnte.

Die BRAK erläutert zunächst, dass im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen – anders als beispielsweise beim Datenbankschutz – kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts besteht, weil Presserzeugnisse bereits urheberrechtlich geschützt sind. Die Ausweitung des Schutzes auf Kleinstbestandteile vor allem textjournalistischer Leistungen würde aber nach Ansicht der BRAK zu einer Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit der Bürger und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit anderer Unternehmen führen.

Dies dürfte auch ein guter Hinweis an die „Bürgerrechtspartei“ FDP sein, die sich bisher deutlich für ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat. Denn bürgerrechtsfreundlich ist diese Position wahrlich nicht.

Die BRAK stellt schließlich noch dar, welche rechtskonmstruktiven Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

posted by Stadler at 21:41  

1.8.11

Urheberrechtliche Netzsperren?

Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob Netzsperren auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren verlangen.

Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.

Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig erhellend:

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Möller erörtert dann noch die Frage, ob diese Regelungen der InfoSoc-Richtlinie und der Enforcement-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention vereinbar sind und verweist hierbei auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren (C-70/10), in dem der Generalanwalt in seinem Schlussantrag bereits die Ansicht geäußert hat, dass die Anordnung eines Filter- und Sperrsystems grundsätzlich die europäischen Grundrechte verletzt.

Das Thema Netzsperren wird uns wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.

posted by Stadler at 16:28  

30.7.11

Der Streit um die 3. Startbahn am Münchener Flughafen

Die Regierung von Oberbayern hat vor wenigen Tagen die Genehmigung zum Bau einer 3. Startbahn am Flughafen München erteilt.

Die Diskussion hierüber ist bislang eher lokal geblieben, nur in der Flughafenregion – in der wir wohnen – kommt es zu heftigen Protesten.

Der für die Genehmigung relevante (wirtschaftliche) Bedarf für eine solche 3. Startbahn hängt maßgeblich von der zu erwartenden Entwicklung des Flugverkehrs ab. Die Betreibergesellschaft FMG, die von der ehrgeizigen Ambition getrieben ist, zum größten deutschen Flughafen zu avancieren, begründet den Bedarf mit der von ihr erhofften deutlichen Zunahme der Fluggastzahlen.

Nun sind, um es mit Karl Valentin zu sagen, Prognosen immer schwierig, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen. Dennoch sollten sie auf seriösen und realistischen Grundlagen basieren. Dass die FMG im konkreten Fall allerdings von gänzlich fernliegenden Annahmen ausgeht – an denen sich die Genehmigungsbehörde allerdings nicht stört – belegt ein lesenswerter Beitrag von Patrick Illinger aus der Süddeutschen Zeitung.

Der Genehmigungsbescheid geht – wie die FMG – von einem Rohölpreis im Jahre 2020 von 50 Dollar pro Barrel aus, während der Preis aktuell bei 117 Dollar liegt und alle Experten, einschließlich der Internationalen Energieagentur IEA mit einem weiteren Anstieg in den nächsten 10 bis 15 Jahren rechnen. Der Ölpreis bzw. der Preis für Flugbenzin ist allerdings ein zentraler Aspekt der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und der insoweit anzustellenden Prognose. Denn ein um ein vielfaches höherer Spritpreis als angenommen, muss sich in entsprechend höheren Ticketpreisen niederschlagen. Das Fliegen ist auch deshalb so populär, weil es z.T. billiger ist als mit der Bahn zu fahren oder mit dem Auto. Sollte sich dies wieder ändern, würden auch die Fluggastzahlen zurückgehen.

Allein die unkritische Übernahme der unrealistischen Prognose durch die Regierung von Oberbayern belegt, dass die Genehmigung primär politisch motiviert ist und sachlich fundierte Gegenargumente keine Rolle gespielt haben können.

Was mich an der Diskussion um die 3. Startbahn zudem stets irritiert hat, ist der Umstand, dass der ökologische Aspekt – der früher oder später auch auf die wirtschaftliche Betrachtung durchschlagen wird – wenig bis keine Beachtung findet. Das Flugzeug ist das umweltfeindlichste Verkehrsmittel überhaupt, der CO2-Ausstoß ist enorm. Allein der Flughafen München war bereits 2008 für ein Zehntel des gesamten CO2-Austoßes im Freistaat Bayern verantwortlich. Die Annahme einer deutlichen Zunahme des Flugverkehrs – auf der die erteilte Genehmigung basiert – ist mit der politischen und ökologischen Notwendigkeit einer deutlichen Reduzierung des CO2-Ausstoßes unvereinbar.

Wenn Deutschland und Europa die selbstgesteckten Klimaziele umsetzen und den CO2-Ausstoß deutlich senken wollen, dann wird ein wesentlicher Baustein die Reduzierung des Flugverkehrs sein müssen.

Um dies zu erreichen wäre es schon ausreichend, wenn der Staat die im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln künstliche Verbilligung des Fliegens beenden würde. Der erste Schritt ist eine europaweite Besteuerung von Flugbenzin entsprechend der Steuern, die auf Fahrzeugsprit erhoben wird. Das verhindern die Lobbyisten bislang allerdings erfolgreich.

Auch die enormen Aufwendungen, die der Staat und damit die Allgemeinheit für die Luftsicherheit erbringt, müssten konsequenterweise stärker auf die Airlines und die Flughafenbetreiber umgelegt werden. Damit würde man auch die Auswüchse der Billigfliegerei beenden.

Nicht nur ökologisch sondern auch ökonomisch betrachtet, ist das Fliegen die teuerste und sozial schädlichste Form der Fortbewegung, weshalb es eine Notwendigkeit darstellt, dass sich dies auch in den Ticketpreisen niederschlägt. Sobald das geschieht – und es wird früher oder später passieren müssen – wird von einem Wachstum im Flugverkehr nicht mehr die Rede sein. Es ist vor diesem Hintergrund politisch und rechtlich verfehlt, ein derartiges Großprojekt – das wiederum mehrheitlich der Steuerzahler finanziert – zu genehmigen.

Wir sollten uns von den immergleichen Argumenten der Befürworter, die in solchen Fällen stets vom Wirtschaftsstandort und der Schaffung von Arbeitsplätzen schwadronieren, nicht täuschen lassen. In diesem Fall geht es um die wirtschaftlichen Singularinteressen einer überambitionierten Flughafengesellschaft und einiger großer Fluggesellschaften. Der Politik sollte es stattdessen aber um die Interessen der Menschen und um den Erhalt unserer Lebensgrundlagen gehen. Im Bereich der Atomwirtschaft haben die politisch Verantwortlichen dies mittlerweile einsehen müssen, eine Einsicht, die in anderen Bereichen noch aussteht.

Update vom 01.08.2011:
Die Süddeutsche hat ihren Artikel vom Wochenende nunmehr korrigiert und berichtet ergänzend, dass die Regierung von Oberbayern als Genehmigungsbehörde die FMG aufgefordert hat, zu den Ölpreisprognosen Stellung zu nehmen, woraufhin die FMG ein neues Gutachten vorgelegt hat, das den Olpreis im Jahre 2020 plötztlich nicht mehr auf 50 Dollar je Barrel schätzt, sondern auf 103 Dollar.

Abgesehen davon, dass diese Annahme nach heutigem Kenntnisstand ebenfalls als unrealistisch betrachtet werden muss und eher von einem mindestens doppelt so hohen Rohölpreis im Jahre 2020 auszugehen ist, stellt sich die Frage, wie sich diese Korrektur auf die erteilte Genehmigung ausgewirkt hat. Offenbar nämlich überhaupt nicht. Die FMG hat aufgrund ihrer neuen Ölpreisschätzung ihre Fluggastprognose dahingehend korrigiert, dass die von ihr erhofften 58 Millionen Passagieren pro Jahr nun eben nicht mehr für das Jahr 2020 zu erwarten seien, sondern erst für 2025. Diese Korrektur hat die Regierung von Oberbayern aber offenbar nicht veranlasst, weitere Fragen zu stellen oder gar Auswirkungen auf die zu erteilende Genehmigung zu erwägen.

Was würde allerdings passieren, wenn der Rohölpreis 2020 beispielsweise 200 Dollar oder mehr betragen würde? Wie würde sich das auf die Fluggastprognose der FMG auswirken? Die 58 Millionen Passagiere die sich der Flughafen erhofft wären dann vermutlich erst 2040 realistisch oder überhaupt nicht? Wenn die FMG ihre eigene Prognose zeitlich um fünf Jahre nach hinten korrigiert, müsste sich doch auch der Bedarf um 5 Jahre verzögern, weshalb es zumindest aktuell keinen Grund für eine Genehmigung des Vorhabens gibt.

Es ist erstaunlich, dass in diesem Land bei Großprojekten zwar hochkomplexe Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind, dass man als Antragsteller bzgl. der Tatsachengrundlagen aber fast nach Belieben und eigenem Gutdünken mit Zahlen und Daten jonglieren kann, ohne, dass dies die Einschätzung der zuständigen Behörde zur Genehmigungsfähigkeit ändert. Und an dieser Stelle treten dann doch deutliche Parallelen zu Stuttgart21 zu Tage.

posted by Stadler at 20:32  

30.7.11

OLG München: Teilnahme an P2P-Netzen begründet immer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Das OLG München hat mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az.: 29 W 1268/11) entschieden, dass dem Filesharing vom urheberrechtlich geschütztem Material über ein P2P-Netzwerk grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß zukommt.

Der Kernsatz der Entscheidungsbegründung hierzu lautet:

Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt – ohne das es weiterer erschwerender Umstände bedürfte – grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu.

Warum ich diese Annahme juristisch für unzutreffend halte, habe ich hier (unter Update) kürzlich erst erläutert.

Wenn man dem OLG München folgt, heißt das natürlich auch, dass es in P2P-Netzwerken kein privates Handeln mehr gibt.

posted by Stadler at 11:11  

28.7.11

Missbräuchliche Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft

Über die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften und den Umstand, dass es dafür eigentlich überhaupt keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen gibt, hatte ich bereits vor einer Weile gebloggt.

Henning Ernst Müller, der sich mit dieser Frage schon mehrfach im Beck-Blog beschäftigt hat, weist aktuell auf einen Fall von missbräuchlicher Öffentllichkeitsarbeit der Berliner Staatsanwaltschaft hin.

Während sich der Gesetzgeber in anderen Bereichen mit ständig neuen Regelungen förmlich überschlägt, ist es mehr als erstaunlich, dass dieser Punkt nach wie vor gänzlich ungeregelt ist. Nachdem Staatsanwaltschaften immer wieder eine mehr als fragwürdige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dies auch einen Rechtseingriff darstellt, ist eine, Umfang und Grenzen eindeutig definierende Regelung mehr als überfällig. Der Gesetzgeber ist hier gefordert.

posted by Stadler at 23:38  

28.7.11

TKG soll zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geändert werden

In einem neuen Gesetzentwurf zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der vom Bundesrat bereits beschlossen wurde, versteckt sich auch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), namentlich der Vorschrift des § 112 Absatz 2 Nr. 7 TKG, die wie folgt gefasst werden soll:

„den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen.“

Um zu verstehen, worum es hier geht, muss man sich mit dem Konzept der Bekämpfung der Schwarzarbeit befassen.

Die Verfolgung von Schwarzarbeit ist gewissermassen in zwei Bereiche aufgeteilt. Der Zoll ist für die Finanzkontrolle zuständig und verfolgt u.a. Fälle von Steuerhinterziehung und des Sozialmissbrauchs. Daneben verfolgen Landesbehörden (kommunale Behörden) Ordnungswidrigkeiten der unerlaubten Handwerksausübung und  der unrichtigen Gewerbeanmeldung.

Der Zoll hat hierfür weitreichende Befugnisse, insbesondere das Recht, Betriebe – ohne richterliche Anordnung – zu betreten, verbunden mit Auskunfts- und Einsichtnahmerechten vor Ort. Hinzu kommt nach § 112 Abs. 2 Nr. 7 TKG die Befugnis, im automatisierten Auskunftsverfahren Auskunft aus den Kundendateien von Telekommunikationsdienstleistern zu erhalten.

Dieselben Befugnisse sollen nunmehr auch die Landesbehörden erhalten, die (nur) Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Das betrifft insbesondere das Betretungsrecht und das Auskunftsrecht nach § 112 TKG.

Das ist verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, zumal das Betretungsrecht faktisch schon einer Dursuchung nahe kommt. Auch bei den neuen Befugnissen des TKG stellt sich die Frage, ob man diese bereits einer OWi-Behörde einräumen kann. Denn der nächste Schritt wird dann der sein, dass alle möglichen anderen Behörden, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ähnliche Befugnisse fordern werden.

posted by Stadler at 16:20  

27.7.11

Experimentelle Gesetzgebung

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert die Schaffung eines institutionalisierten Expertengremiums zur Evaluierung von Polizei- und Sicherheitsgesetzen unter Federführung des Bundestages.

Eingriffsbefugnisse, die sich in der täglichen Praxis als nicht erforderlich, ungeeignet, ineffizient oder unverhältnismäßig erweisen, müssen wieder zurückgenommen werden heißt es in einer Pressemitteilung des DAV. Besonders die Instrumente, deren Tauglichkeit zur Verbrechensbekämpfung noch völlig offen sind, wie die Online-Durchsuchung oder die Vorratsdatenspeicherung müssten nach Ansicht des DAV kritisch begutachtet werden.

In dem dazugehörigen Eckpunktepapier des DAV findet sich folgender beachtenswerter Hinweis:

Wenn aber der Gesetzgeber solche noch unerprobte Instrumente legalisiert, muss er die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung nach ihrem Inkrafttreten laufend beobachten. Dies ist ein zwingendes Gebot der Verfassung. Eine „experimentelle“ Gesetzgebung gebietet eine Evaluationspflicht, die eine Nachbesserung oder Rücknahme von gesetzlichen Ermächtigungen zu Grundrechtseingriffen ermöglicht.

Der Appell des DAV ist vor dem Hintergrund der unlängst beschlossenen weiteren Verlängerung der sog. Anti-Terror-Gesetze von besonderer Bedeutung. Obwohl in der dortigen gesetzlichen Regelung eine Evaluierung ausdrücklich vorgesehen und vorgeschrieben war, wurde die Verlängerung ohne fundierte Überprüfung der Praxistauglichkeit der Regelungen beschlossen.

Wer die Diskussion um die innere Sicherheit verfolgt, kann ständig beobachten, dass es sich hierbei um das Politikfeld handelt, in dem mit am emotionalsten und unsachlichsten argumentiert wird. Da die Politik die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt, ist eine Evaluierung durch ein institutionalisiertes Expertengremium sicherlich ein guter und begrüßenswerter Vorschlag.

posted by Stadler at 18:23  

27.7.11

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei eBay

Aus Berlin kommt eine aktuelle Entscheidung, die für eBay-Händler und eBay-Verkäufer – speziell wenn gebrauchte Ware veräußert wird – von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10) entschieden, dass sich ein eBay-Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er im Rahmen der Artikelbeschreibung auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache hingewiesen hat. Denn diese Beschaffenheitsangabe wird nach Ansicht des Gerichts Grundlage des Vertrags und stellt damit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Die Artikelbeschreibung stellt also, wenn sie die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beschreibt, keine bloße unverbindliche Werbeaussage dar, sondern vielmehr eine rechtsverbindliche Erklärung, an die der Verkäufer gebunden ist.

Im konkreten Fall hat das KG bei einem Fahrzeug sowohl die Aussage „scheckheftgepflegt“ als auch die Bezeichnung einer Änderung der Motorisierung als „professionell“ sowie die Behauptung des Einbaus einer „qualitativ hochwertigen Autogasanlage“ als Beschaffenheitszusage bewertet.

Der Käufer war deshalb berechtigt, wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Vertrag zurückzutreten.

posted by Stadler at 12:01  

27.7.11

BGH zur Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen

Sog. Unternehmenskennzeichen (Firmennamen, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs) genießen Schutz nach dem Markengesetz. Bei der Frage, ob eine Verletzung eines fremden Unernehmenskennzeichens vorliegt, kommt es auf die sog. Verwechslungsgefahr an, die wiederum von zwei Aspekten abhängt, nämlich der sog. Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe der sich gegenüberstehenden Unternehmen.

Hierzu hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09), dass es für die Frage der Branchennähe in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete ankommt, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien.

Die Frage, ob von einer absoluten Branchenunähnlichkeit auszugehen ist, ist losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft  des Unternehmenskennzeichen des Klägers zu prüfen. Bei Unternehmen, die beide im Bereich der Informationstechnologie tätig sind und die beide u.a. Sicherheitslösungen anbieten, kann eine Branchennähe nicht verneint werden. Nach Ansicht des BGH besteht vielmehr eine teilweise Branchenidentität oder zumindest hochgradige Branchenähnlichkeit.

posted by Stadler at 09:45  
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