Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

3 Comments

  1. Die Bejahung des fliegenden Gerichtsstandes schmälert den ansonsten sehr positiven Beschluss schon ein wenig.

    Comment by Johannes Rehborn — 2.08, 2011 @ 14:20

  2. Weiß jemand, ob es Neues in der Sache gibt?

    Ich frage mich, wieso (laut Urteil) Sedo eine Unterlassungserklärung abgibt aber am Ende nicht auf Unterlassung mit Folgen haften will. Wenn sich Sedo so sicher ist, nicht haften zu müssen, dann hätten sie wohl kaum eine Erklärung abgegeben. Oder?

    Comment by Rainer — 26.10, 2011 @ 23:11

  3. Was ist eigentlich mit Domains, welche durch Kombination von Second-Level-Domain „ABC“ & Top-Level-Domain „XYZ“ den Namen einer anderen Firma „ABC.XYZ“ ergeben? Verletzt man durch Registrierung solcher Kombinationen möglicherweise die Markenrechte Dritter?

    Comment by Martin — 23.08, 2013 @ 08:00

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