Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.7.11

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei eBay

Aus Berlin kommt eine aktuelle Entscheidung, die für eBay-Händler und eBay-Verkäufer – speziell wenn gebrauchte Ware veräußert wird – von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10) entschieden, dass sich ein eBay-Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er im Rahmen der Artikelbeschreibung auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache hingewiesen hat. Denn diese Beschaffenheitsangabe wird nach Ansicht des Gerichts Grundlage des Vertrags und stellt damit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Die Artikelbeschreibung stellt also, wenn sie die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beschreibt, keine bloße unverbindliche Werbeaussage dar, sondern vielmehr eine rechtsverbindliche Erklärung, an die der Verkäufer gebunden ist.

Im konkreten Fall hat das KG bei einem Fahrzeug sowohl die Aussage „scheckheftgepflegt“ als auch die Bezeichnung einer Änderung der Motorisierung als „professionell“ sowie die Behauptung des Einbaus einer „qualitativ hochwertigen Autogasanlage“ als Beschaffenheitszusage bewertet.

Der Käufer war deshalb berechtigt, wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Vertrag zurückzutreten.

posted by Stadler at 12:01  

6 Comments

  1. und was hat die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes mit Gewährleistung zu tun?

    Comment by Miraculix — 27.07, 2011 @ 12:33

  2. Ob vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft – für Otto-Normal-Ebayer (egal im Kauf oder Verkauf) ist in der Praxis die Abgrenzung zum Mangel und dessen Gewährleistungsausschluss nicht immer einfach. Wer die einschlägigen Disclaimer bei Ebay liest, weiß, dass es hier wie Kraut und Rüben durcheinander geht. Deshalb garniere ich meine Angebote immer mit „Ich garantiere und hafte für nichts!“

    Comment by Meierhuber — 27.07, 2011 @ 14:22

  3. “Ich garantiere und hafte für nichts!”

    Und trotzdem muss die Produktbeschreibung stimmen. Ich denke, dass das auch jedem normal denkendem Menschen (okay, bei Ebay gibt’s auch andere Exemplare …) schon vor diesem Urteil klar war. Eine Gewährleistungspflicht sehe ich aber auch nicht.

    Comment by Hansgerd Zappenduster — 27.07, 2011 @ 16:13

  4. Vor allem jeden juristisch gut beratenen Verkäufer sollte das Urteil nicht überraschen.

    Comment by ElGraf — 27.07, 2011 @ 17:09

  5. „Ich garantiere und hafte für nichts“ wird kein wirksamer Gewährleistungsausschluss sein und auch nichts an einer Eigenschaftsbeschreibung der Kaufsache ändern. Ich warte noch auf ein (höchstrichterliches) Urteil, dass obigen pauschalen eBay-Haftungsausschluss an § 309 Nr. 7 BGB scheitern lässt.

    Comment by fernetpunker — 27.07, 2011 @ 22:38

  6. @Miraculix: Weil es bei der Gewährleistung darum geht ob bei Gefahrenübergang ein Mangel, also eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, vorliegt.

    Comment by Obelix — 29.07, 2011 @ 12:45

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