Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.7.11

EGMR zur Meinungsfreiheit in Deutschland

Erst vorgestern hatte ich über einen Fall berichtet, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn wegen Verletzung von Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) gerügt hat.

Dasselbe Schicksal hat jetzt auch Deutschland ereilt, denn der EGMR hat mit Urteil vom 21.07.2011 festgestellt, dass deutsche Gerichte und damit der deutsche Staat ebenfalls Art. 10 MRK verletzt haben. Das Thema hat es sogar in die Hauptnachrichten geschafft.

Interessant und brisant ist die Entscheidung des EGMR auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache gar nicht erst angenommen hatte. Weiter könnte die Einschätzung dieser beiden Gerichte, die beide über die Verletzung von Menschenrechten, zu denen die Meinungsfreiheit zählt, zu befinden haben, also gar nicht auseinander liegen. Was das Bundesverfassungsgericht für offensichtlich unbegründet erachtet, hält der Gerichtshof für Menschenrechte für begründet. Das wirft auch Fragen auf im Hinblick auf die große Masse an Verfassungsbeschwerden, die in Karlsruhe ohne nähere Begründung nach § 93a BVerfGG erst gar nicht angenommen werden.

Hintergrund der Entscheidung des EGMR war eine arbeitsrechtliche Kündigung einer Altenpflegerin aus wichtigem Grund, weil die Arbeitnehmerin mittels einer Strafanzeige auf Missstände in dem Pflegeheim ihres Arbeitgebers aufmerksam machen wollte.

Der EGMR macht in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass der Hinweis eines Arbeitnehmers auf Missstände und Fehlverhalten am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen rechtlichen Schutz genießen muss. Der EGMR wägt hierbei insbesondere gegenüber der Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers ab und hält es für wesentlich, ob der Arbeitnehmer über eine andere effektive Möglichkeit verfügt, gegen den Missstand vorzugehen. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine Strafanzeige oder eine Veröffentlichung in Betracht.

posted by Stadler at 09:41  

2 Comments

  1. Hier weiterlesen: http://www.richterbetrug.com
    Alle, aber alle Richter oder Richterinnen sind korrupt. Staatsanwälten auch. Rechtsanwälten sind Verräter.
    Was soll ich noch sagen, Ich bin verurteilt worden ohne mich je einmal verteidigen zu dürfen.
    Meine Zeugen wurden nicht geladen, Beweismaterial wurde gar nicht zugelassen.
    Ich habe alle Richter namentlich genannt.

    Comment by richterjäger — 25.07, 2011 @ 22:23

  2. Mir scheinen die Unterschiede zwischen EGMR und BVerfG nicht so groß, wie es scheint. Nach bisheriger Rechtslage hatte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Rügepflicht für Missstände. Schwärzte aber der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohne Rüge sofort an, galt dies als illoyal und berechtigte zur Kündigung.

    Letztlich ist es eine Abwägungsfrage und eine Frage, wie stark Werturteile oder Tatsachenbehauptungen geschützt sind. Während die deutsche Rechtsordnung traditionell das Arbeitgeber- und -nehmerverhältnis als Vertrauensverhältnis sieht (man denke auch an Betriebsgeheimnisse, die Verpflichtung von Beamten, Dienstgeheimnisse zu wahren usw.), dann kollidiert es mit einem Ideal einer öffentlichen und streitbaren Demokratie, in der Missstände auch in privaten Betrieben offen angeprangert werden dürfen.

    Daher sehe ich diese Entscheidung mit einem lachenden (pro Meinungsfreiheit), aber auch mit einem weinenden Auge: Ein Arbeitnehmer, der Missstände öffentlich macht und damit gleichzeitig implizit seinem Arbeitgeber rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten unterstellt, wird im Betrieb keine Zukunft haben. Ergo geht es mehr um die Abfindung, denn den Schutz des Arbeitsplatzes…

    Comment by Meierhuber — 27.07, 2011 @ 14:50

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