Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.16

Wie deutlich muss der Preis für kostenpflichtige Rufnummern angegeben werden?

Die Preisangabe für eine kostenpflichtige Servicerufnummer im Rahmen eines sog. Sternchenhinweises muss nicht in derselben Schriftgröße wie die anderen Angaben erfolgen und darf insgesamt auch eher klein gehalten sein. Die Preisangabe genügt auch bei relativ kleiner Schriftgröße dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit in § 66a Satz 2 TKG, wenn das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 23.07.2015 (Az.: I ZR 143/14) entschieden, das heute veröffentlicht wurde. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH u.a. folgendes aus:

Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist, die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist, der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er deshalb bereit ist, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonstigen Inhalt des Schreibens überlagert. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten, zum anderen die durchaus klare Struktur des gesamten Schreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken.

posted by Stadler at 10:01  

17.12.15

OLG Celle: Werbung mit Nutzerbwertungen zum Erfolg von Abnehmprodukten ist unzulässig

Gesundheitsbezogene Werbung ist nach aktueller Rechtslage praktisch nicht mehr möglich. Das gilt auch für eine Werbung mit Erfahrungsberichten von Internetnutzern. Das OLG Celle (Urteil vom 22.10.2015, Az.: 13 U 47/15) hat es dem Hersteller eines Abnehmprodukts untersagt auf seiner Homepage mit Bewertungen von Internetnutzern zu werben, die über den (angeblichen) Abnehmerfolg berichten, der durch das Produkt erreicht wird.

Diese Werbung, so das OLG Celle, verstößt gegen § 21 Abs. 7 DiätV und gegen die Health Claims Verordnung (HCVO). Gemäß Art. 12 lit. b) HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig, wenn sie Aussagen zu Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme enthält.

posted by Stadler at 17:22  

11.12.15

Auch Landgericht Stuttgart hält Adblocker für rechtlich zulässig

Die zum Springerkonzern gehörende WeltN24 GmbH ist beim Landgericht Stuttgart mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, der sich gegen den Werbeblocker „Blockr“ richtete. Den Antrag Springers, es zu verbieten, den Werbelocker anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, soweit damit Werbung auf der Website „welt.de“ unterdrückt werden kann, hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 11 O 238/15) zurückgewiesen.

Das Landgericht verneint den geltend gemachten Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Mitbewerberbehinderung). Anders als beispielsweise das Landgericht München I bejaht das LG Stuttgart das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Die gezielte Behinderung verneint die Kammer nach Durchführung einer Gesamtabwägung allerdings. Nachdem der Wettbewerb immer auch eine Behinderung von Mitbewerbern mit sich bringt, müssen spezifische weitere, unlautere Elemente hinzukommen, um eine wettbewerbswidrige Behinderung annehmen zu können.

Wesentlich ist für das Landgericht u.a., dass die Entscheidung darüber, ob Werbung blockiert werden soll, letztlich vom Nutzer getroffen wird und kein unmittelbarer Eingriff des Herstellers eines Werbeblockers in die Werbemaßnahmen von welt.de vorliegt. Insoweit hält es das Landgericht auch für erheblich, dass der Nutzer ein berechtigtes Interesse daran habe, aufdringliche oder datenschutzwidrige Werbung zu blockieren. Auch verfolge der Hersteller von Werbeblockern legitime eigene wirtschaftliche Interessen und ziele nicht vordergründig darauf ab, dem Werbetreibenden zu schaden.

Das Landgericht betont außerdem, dass welt.de die Möglichkeit habe, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und beispielsweise Nutzer von Werbeblockern selbst aussperren kann.

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht vertretbar, wenngleich nicht unbedingt zwingend. Anders beurteile ich die Rechtslage allerdings im Falle von Adblocker Plus, weil das dortige Geschäftsmodell auch ein Whitelisting für sog. akzeptable Werbung enthält. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen AdBlocker zulässig sind, ist allerdings nach wie vor weit von einer abschließenden Klärung entfernt.

posted by Stadler at 10:26  

4.12.15

Kein gesetzeskonformes Impressum bei Google+ mehr möglich?

Mit der Frage der Impressumspflicht für Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Xing habe ich mich hier immer wieder auseinandergesetzt. Es wird derzeit von den Instanzgerichten wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine solche Impressumspflicht besteht. Damit ist vor allen Dingen die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung verbunden.

Diejenigen, die das soziale Netzwerk Google+ nach wie vor nutzen – es sind noch einige – werden bemerkt haben, dass es dort ein neue gestaltete Oberfläche gibt. Hierbei wurde u.a. die Rubrik „Über mich“ ersetzt durch „i“. Der Kollege Thomas Schwenke vertritt in seinem Blog die Auffassung, dass ein Impressum zwar hinter dem alten „Über mich“ ausreichend war, weil der Verkehr dort Impressumsangaben vermuten wird, aber wohl nicht mehr hinter dem neuen „i“. Nachdem zahlreiche Gerichte bei Impressumsverstößen eher kleinlich sind, steht in der Tat zu befürchten, dass zumindest ein relevanter Teil der Gerichte das nicht als ausreichend ansehen wird.

Mir ist keine Entscheidung bekannt, in der die Frage erörtert wird, wie es sich auswirkt, wenn der Anbieter des sozialen Netzes wie jetzt Google und zeitweise auch Facebook keine ausreichende Möglichkeit bietet, eine gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung zu platzieren. So mancher Richter wird dann aber vermutlich die Auffassung vertreten, dass man solche Dienste dann eben nicht nutzen darf und weiterhin selbst für den Verstoß in Anspruch genommen werden kann.

Gerade deshalb sollte Google seine Nutzer nicht der Gefahr von Abmahnungen wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung aussetzen und hier schnellstmöglich nachbessern.

posted by Stadler at 17:16  

17.11.15

Reicht der Hinweis „Sponsored“ um Werbung im Netz zu kennzeichnen?

Verdeckte Werbung ist auch im Internet unzulässig. Das habe ich hier im Blog bereits ausführlich dargelegt.

Für den Printbereich hat der BGH schon entschieden, dass der Hinweis „Sponsored By“ nicht ausreichend ist, was allerdings auch daran liegt, dass die Landespressegesetze verlangen, dass Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, ausdrücklich als Anzeige überschrieben wird. Eine solche Pflicht gibt es für den Onlinebereich nicht, das heißt, man kann bezahlte Beiträge auch anders kennzeichnen, solange der Werbecharakter klar erkennbar ist. Bezahlte Blogbeiträge werden deshalb gerne als „Sponsored Post“ gekennzeichnet, aber genügt das?

Das Statistik-Portals statista hat 1002 Personen zwischen 14 und 35 Jahren danach befragt, was es ihrer Meinung nach bedeutet, wenn ein Artikel auf einer Website als „Sponsored Post“ betitelt ist. Lediglich 36 Prozent wussten, dass es sich bei dem Beitrag damit um eine bezahlte Anzeige handelt.

Das wirft die Frage auf, ob die Bezeichnung als „Sponsored Post“ tatsächlich eine ausreichende Kennzeichnung darstellt, denn offenbar versteht nur eine Minderheit der Internetnutzer diesen Werbehinweis korrekt. Möglicherweise ist der Werbecharakter damit für den durchschnittlichen Nutzer also nicht klar erkennbar. Im Sinne einer rechtssicheren Gestaltung empfiehlt es sich daher auch im Netz, den Hinweis „Anzeige“ oder „Werbeanzeige“ zu verwenden.

Was sog. Sponsored Links angeht, hat das Landgericht München I mit Urteil vom 31.07.2015 (Az.: 4 HKO 21172/14) beanstandet, dass aus einem redaktionellen Zusammenhang heraus auf eine Seite eines Unternehmens mit werblichem Inhalt verlinkt worden ist, ohne dass der Link selbst eindeutig als Werbung gekennzeichnet war. Die Kennzeichnung des betreffenden Texts erfolgte lediglich allgemein mit dem Hinweis „Sponsored“. Das reichte dem Landgericht nicht. Nachdem der Volltext der Entscheidung nicht vorliegt, ist allerdings unklar, ob das Gericht nicht eher ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot angenommen hat, das besagt, dass Werbung vom übrigen Inhalt des Angebots eindeutig getrennt sein muss, was bei bezahlten Links innerhalb eines Fließtextes generell schwierig umsetzbar ist.

posted by Stadler at 15:30  

4.11.15

Domain, die aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ gebildet ist, verletzt keine Rechte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24.09.2015 (Az.: 6 U 181/14) entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt der einen Domainnamen benutzt, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, damit keine Rechte des Unternehmens verletzt und sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig verhält.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Geselllschaft ausscheidet, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmensschlagwort „x“ und dem Domainnamen „x-schaden“ besteht. Der jeweilige Tätigkeitsbereich der Parteien liege so weit auseinander, dass es am Merkmal der Branchennähe fehle.

Zu der Frage, ob mit Benutzung der Domain die Namensrechte der Gesellschaft verletzt werden, führt das Oberlandesgericht folgendes aus:

An der originären namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung „x“ bestehen keine Zweifel und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Das Verwenden des Domain-Namens „x-schaden“ für den aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Internetauftritt ist jedoch nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen. Zwar kann in der Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name ein unbefugter Namensgebrauch liegen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist jedoch weder eine namensmäßigen Identitäts- und Zuordnungsverwirrung noch sonst ein unbefugter Gebrauch des Namens gegeben.

aa) Schon die bloße Registrierung verletzt schutzwürdige Belange der Namensinhaberin, wenn diese dadurch selbst von der Benutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dies setzt einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst einen Internetauftritt unter der angegriffenen Domain plant. Dies erscheint auch fernliegend. Schon gar nicht ist die Beklagte auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rn. 22 – wetteronline.de).

bb) Eine durch die Verwendung der Domain erzeugte Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2014, 506 Rn. 21 – sr.de). An einer namensmäßigen Verwendung in diesem Sinne fehlt es jedoch im Streitfall. Die Beklagte hat das mit dem Unternehmensschlagwort der Klägerin übereinstimmende Zeichen „x“ mit dem Begriff „Schaden“ kombiniert. Zwar bleibt die Bedeutung des Gesamtbegriffs diffus und hat keinen vergleichbar eindeutigen Inhalt wie die Angabe „…-Aussteiger“ in dem vom Landgericht herangezogenen Fall des OLG Hamburg (MMR 2004, 415 ). Jedenfalls verbindet der Verkehr aber mit der Domain „x-schaden“ kein Angebot der Klägerin oder eines verbundenen Unternehmens, sondern erkennt die kritische Bezugnahme auf die Klägerin. Er wird annehmen, dass sich unter dem Domain-Namen Dritte mit dem Unternehmen der Klägerin oder ihren Produkten kritisch auseinandersetzen. Die Behauptung der Klägerin, der Verkehr könnte annehmen, die Domain gehöre zu ihrem eigenen Domain-Portfolio oder sie habe dem Domain-Inhaber die Verwendung ihres Namens gestattet, erscheint demgegenüber fernliegend und kann ausgeschlossen werden.

cc) Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es außerdem auf die konkrete Art der Verwendung an (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de; GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de). Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 25 – sr.de). Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. Mangels Benutzungswillens ist vorliegend von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen (vgl. oben aa). Öffnet man die unter der Domain abrufbare Internetseite erscheinen sofort das Logo „B“ und die Überschrift „Fall X“. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung wird klar, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Klägerin von dritter Seite geht.

posted by Stadler at 14:02  

20.10.15

Amazon geht in den USA gegen Fake-Bewertungen vor

Auf Bewertungsportalen und auch Handelsportalen wie Amazon werden häufig falsche Produkt- und Leistungsbewertungen eingestellt, die von normalen Nutzern zu stammen scheinen, in Wirklichkeit aber vom Produkthersteller stammen, oder anderen Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an einer positiven Bewertung haben.

Wie der Guardian und Heise berichten, hat Amazon in den USA Klage gegen 1114 unbekannte Nutzer des Vermittlungsportals Fiverr erhoben. Auf Fiverr werden kleinere Dienstleistungen (Gigs) zum Preis von 5 US-Dollar angeboten. Amazon hatte offenbar festgestellt, dass über Fiverr immer wieder auch das Angebot unterbreitet wurde, bei Amazon bezahlte Produktbewertungen zu schreiben und dies dann auch geschehen ist.

Wie ist die Rechtslage zu dieser Frage in Deutschland? Bezahlte Produkt- und Leistungsbewertungen stellen den klassischen Fall der verdeckten Werbung (Schleichwerbung) dar. In diesem Kontext sind auch alle Erscheinungsformen des sog. viralen Marketings problemtisch, sofern der Eindruck entsteht, ein Nutzer oder auch Blogger würde ein bestimmtes Produkt oder eine Leistung von sich aus empfehlen, obwohl er in Wirklichkeit hierfür bezahlt wird oder vom werbenden Unternehmen einen geldwerten Vorteil in Form von Sachzuwendungen erhält.

Sogenannte Schleichwerbung verstößt zunächst gegen das UWG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist es unzulässig, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Nach Ziff. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. schwarze Liste) sind von einem Unternehmen finanzierte redaktionelle Inhalte (als Information getarnte Werbung) unzulässig, wenn sich der Umstand der Bezahlung nicht eindeutig aus der optischen oder akustischen Darstellung ergibt.

Nachdem es sich um getarnte Werbung handelt, liegen in solchen Fällen zudem Verstöße gegen das TMG und den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vor. In Telemedien, also im Internet, muss Werbung nach § 58 Abs. 1 RStV klar als solche erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt werden (sog. Trennungsgebot). Darüber hinaus muss sog. kommerzielle Kommunikation – der Begriff geht über den Begriff der Werbung hinaus, erfasst aber auch Werbemaßnahmen –  nach § 6 TMG klar als solche erkennbar sein (§ 6 TMG). Somit erfasst auch diese Vorschrift das Phänomen der Schleichwerbung.

posted by Stadler at 10:07  

22.9.15

BGH zur Benutzung einer fremden Marke im Rahmen einer vergleichenden Werbung im Internet

Im Rahmen einer vergleichenden Werbung im Internet dürfen Produkte mit dem Zusatz beworben werden, dass sie einem Markenprodukt eines anderen Herstellers ähneln. Im konkreten Fall wurden Staubsaugerbeutel mit dem Hinweis „ähnlich Swirl“ im Netz angeboten. Dagegen kann sich der Inhaber der Marke Swirl nicht erfolgreich zur Wehr setzen, wie der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat (Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13).

Der BGH geht zwar davon aus, dass eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Diese sei aber zulässig, weil der Markeninhaber nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht. Der BGH führt in seiner Entscheidung zu § 6 UWG folgendes aus:

Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht unlauter.

Die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG liegen nicht vor. Die in den Vergleich einbezogenen Waren der Beklagten und der Klägerin sind für denselben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die funktionelle Gleichwertigkeit, also die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel anstelle des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu verwenden, ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren der Beklagten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG verneint.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt.

Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers. Die Revision legt nicht dar, warum das Berufungsgericht gleichwohl von einer Verwechslungsgefahr hätte ausgehen müssen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten den Ruf der Marke der Klägerin nicht in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte nutze durch Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der Beklagten erschienen aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ in der Überschrift bei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzer in vorderer Platzierung auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke „Swirl“ in der Öffentlichkeit für Qualitätsstaubsaugerbeutel, so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze mache, indem sie durch Verwendung des Adjektivs „ähnlich“ die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Diese Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch nicht unlauter.

Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. L’Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 Teddybär).

Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird, weil sich ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen wird. Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 C112/99, Slg. 2001, I7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 C59/05, Slg. 2006, I2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 Siemens/VIPA). Der Senat hat es auch für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewerbers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 Teddybär).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Rufausnutzung.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin sei in den Angeboten der Beklagten erforderlich, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend interessiert, um danach aufwendig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. Dies werde erreicht, wenn durch Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile auch die Konkurrenzangebote der Beklagten schon auf der ersten Seite der Trefferliste für das Suchwort „Swirl“ erschienen.

Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlautere Rufausnutzung dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 6 Rn. 159; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 272; aA KG, MMR 2005, 315; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 225; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 180; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 199). Die Unlauterkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestimmungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstellermarken und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Staubsaugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsaugerbeutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu welchem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurrierenden Zubehörherstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hinweis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das das Zubehör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Marke „Swirl“ bei Staubsaugerbeuteln und die für den Verkehr damit verknüpfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der Beklagten informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach Staubsaugerbeuteln der Klägerin angezeigt werden. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, werden sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung behalten werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher würde der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden.

posted by Stadler at 11:47  

21.9.15

BGH zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzerbewertungen

Ein Hotelier hat den Betreiber eines Hotelbewerungsportals wegen einer negativen Hotelbewertung eines Nutzers auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Hotelbetreiber verlangte die Unterlassung konkreter Tatsachenbehauptungen wie die Matratze bestehe nur aus ca. 4 cm Schaumstoff, die Zimmer beziehungsweise Betten seien mit Bettwanzen befallen gewesen und das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt gewesen, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden müssten.  Auf die Abmahnung des Hoteliers hin, hatte der Portalbetreiber die Negativbewertung vom Netz genommen, allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klage des Hoteliers auf Unterlassung wurde abgewiesen, der BGH hat die Klageabweisung nunmehr in der Revisionsinstanz bestätigt (Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13).

Der BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und prüft die Frage der Unterlassung auf Grundlage des UWG. Hierbei geht der BGH davon aus, dass keine Behauptung nach § 4 Nr. 8 UWG vorliegt, weil sich der Betreiber des Hotelbewerungsportals die Aussagen des Nutzers nicht zu eigen macht. Auch liegt nach Ansicht des BGH kein Verbreiten im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG vor. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Tatsachenbehauptungen mithin erst dann im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet werden, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. (…)

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet.

Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o. Rn. 23).

Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm).

Die Beklagte hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.

Die Beklagte geht wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derar-tigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm).

Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor.

posted by Stadler at 15:04  

24.7.15

Amazon-Gutscheine verstoßen gegen Buchpreisbindung

In Deutschland existiert eine Preisbindung für Bücher. Wer Bücher verlegt oder importiert, ist gesetzlich verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für den Verkauf des Buches an einen Endabnehmer festzusetzen und zu veröffentlichen. Wer Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss diesen vom Verlag festgesetzten Preis dann einhalten.

Diese durchaus empfindliche Einschränkung des Wettbewerbs soll dem Schutz kleinerer Buchhandlungen und dem Schutz von kulturell hochwertigen aber u.U. umsatzschwachen Buchprodukten dienen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden (Urteil vom 23.07.2014, Az.: I ZR 83/14), dass Gutscheinaktionen von Amazon, bei denen Kunden ohne Gegenleistung einen Wertgutschein erhalten, der auch für den Kauf von Büchern eingesetzt werden kann, gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Denn Amazon, so das Argument des BGH, erhalte für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn dem Internetversandhändler für den Gutschein zuvor keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Gutscheinaktionen von Amazon unzulässig sind, wenn die Gutscheine auch für den Kauf von Büchern verwendet werden dürfen.

Quelle: PM des BGH

posted by Stadler at 15:33  
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