Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.16

Wie deutlich muss der Preis für kostenpflichtige Rufnummern angegeben werden?

Die Preisangabe für eine kostenpflichtige Servicerufnummer im Rahmen eines sog. Sternchenhinweises muss nicht in derselben Schriftgröße wie die anderen Angaben erfolgen und darf insgesamt auch eher klein gehalten sein. Die Preisangabe genügt auch bei relativ kleiner Schriftgröße dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit in § 66a Satz 2 TKG, wenn das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 23.07.2015 (Az.: I ZR 143/14) entschieden, das heute veröffentlicht wurde. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH u.a. folgendes aus:

Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist, die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist, der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er deshalb bereit ist, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonstigen Inhalt des Schreibens überlagert. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten, zum anderen die durchaus klare Struktur des gesamten Schreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken.

posted by Stadler at 10:01  

2 Comments

  1. Größer wäre besser. Aber gut. Interessante Entscheidung.

    Comment by Thomas — 3.02, 2016 @ 11:43

  2. Politisch korrekt wäre Wort und Schrift. Für unsere lieben blinden Mitbürger.

    Comment by Notiz — 6.02, 2016 @ 14:49

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