Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.12.16

War #KeinGeldFürRechts ein unzulässiger Boykottaufruf?

Seit einer Woche tobt eine kontroverse Diskussion über die Aktion #KeinGeldFürRechts mit der Gerald Hensel, bislang Mitarbeiter der Werbeagentur Scholz & Friends, Werbetreibende dazu aufgerufen hat, zu überprüfen, ob sie auf bestimmten rechten Websites/Portalen Werbung geschaltet haben und ob das wirklich im Sinne ihres Unternehmens ist. Was folgte, war ein veritabler Shitstorm gegen Hensel sowie seinen Arbeitgeber Scholz & Friends. Gerald Hensel fühlt sich angegriffen und hat gegenüber dem Stern erklärt, er habe sich aus Sicherheitsgründen in ein Hotel zurückgezogen und werde das Arbeitsverhältnis mit Scholz & Friends beenden. Das ist nicht wirklich verwunderlich, wenn man die Reaktionen betrachtet. Der rechte Wirrkopf Henryk M. Broder, dem leider immer wieder auch große, etablierte Medien eine Plattform bieten, hat Hensel in seiner gewohnt hetzerischen Diktion zunächst in die Nähe der SA gerückt, um ihn sodann als Kultur-Stalinisten zu beschimpfen.

Nachdem sich auf Twitter auch eine juristische Diskussion darüber entwickelte, ob die Aktion Hensels einen rechtlich unzulässigen und wettbewerbswidrigen Boykottaufruf beinhaltet, möchte ich mich mit dieser juristischen Fragestellung hier näher befassen.

Fraglich ist bereits, ob zwischen Gerald Hensel, auch wenn er Mitarbeiter einer bekannten Werbeagentur ist, und einem publizistischen Blog wie „Achse des Guten“ ein Wettbewerbsverhältnis besteht und Hensel als Mitbewerber zu betrachten ist. Bereits das dürfte äußerst zweifehlaft sein, wobei dann immer noch ein unzulässiger Boykottaufruf nach allgemeinen, deliktsrechtlichen Vorschriften im Raum stehen könnte.

Die nächste Frage ist die, ob überhaupt schon die Schwelle zu einem Boykottaufruf überschritten ist. Denn ein solcher Aufruf erfordert ein Maß an Einflussnahme, das über die bloße Information oder unverbindliche Anregung hinausgeht. Man könnte hier zwar argumentieren, dass der Slogan bzw. Hashtag „Kein Geld für Rechts“ deutlichen Appellcharakter hat. Andererseits hat Hensel gegenüber Werbetreibenden nur angeregt, sich anzuschauen, ob sie aufgrund automatisch gebuchter Werbung eventuell auch auf Seiten zu finden sind, auf denen sie nicht gefunden werden wollen. Man kann also auch bezweifeln, ob die Schwelle zum Boykottaufruf tatsächlich bereits überschritten ist.

Aber selbst wenn man das unterstellt, ist nicht jedweder Boykottaufruf unzulässig, auch nicht nach den Maßstäben des UWG. Auch im Bereich des Wettbewerbsrechts ist in solchen Fällen eine umfassende Güterabwägung unter Berüsichtigung der grundrechtlichen Wertungen, insbesondere der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG vorzunehmen. Wesentlich sind hierbei auch die Motive und Ziele des Boykottaufrufs. Wenn es sich um eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung handelt und die eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht im Vordergrund stehen, sondern die Sorge um politische oder gesellschaftliche Belange, so spricht dies für die Zulässigkeit des Aufrufs (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 4.123). Ein Aufruf, der sich gegen publizistische Plattformen richtet, die man in einem bestimmten weltanschaulichen, politischen Kontext verortet, ist in jedem Fall von allgemeiner, öffentlicher Relevanz. Hinzu kommt, dass Hensel keinen Druck ausgeübt hat, sondern sich auf die Mittel der geistigen Einflussnahme beschränkt. Auch das spricht für die Zulässigkeit.

Wenn man die Aktion von Gerald Hensel also überhaupt als Boykottaufruf bewerten will, spricht nach meiner rechtlichen Bewertung vieles dafür, dass sie juristisch nicht zu beanstanden ist.

Ich möchte an dieser Stelle aber auch nicht verschweigen, dass ich große Sympathie für die mutige Aktion von Gerald Hensel hege und der zum Teil wütenden Reaktion wenig abgewinnen kann.

posted by Stadler at 16:44  

12.10.16

BGH zu notariellen Unterlassungserklärungen

Die seit einigen Jahren kontrovers geführte Diskussion, ob es sinnvoll ist, anstelle einer schrifltichen Unterlassungserklärung eine solche in notarieller Form mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde abzugeben, dürfte durch eine gerade veröffentlichte Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15) beendet worden sein.

Der BGH geht davon aus, dass eine notariellen Unterlassungserklärung noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs beseitigt, sondern die Wiederholungsgefahr erst durch die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner entfällt. Ähnlich hatte bereits das OLG Düsseldorf entschieden.

Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Gläubiger freisteht, die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, er aber auch davon abzusehen und einen Unterlassungstitel erwirken kann.

Von der Abgabe derartiger notarieller Unterlassungserklärungen ist daher dringend abzuraten, da man als Schuldner weiterhin der Gefahr einer einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage ausgesetzt bleibt. Der Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung, nämlich die Beseitigung der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wird durch eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht erreicht.

posted by Stadler at 15:27  

19.7.16

BGH zur Angabe der Energieeffizienzklasse in einem Webshop

Nach einer EU-Verordnung (Delegierte Verordnung Nr. 1062/2010) muss der Händler in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle u.a. die Energieeffizienzklasse angeben. Es war bislang streitig, wo und in welcher Form diese Angabe online erfolgen muss.

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (Az.: I ZR 181/14) entschieden, dass die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss. Es genügt, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer weiteren Webseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

Der BGH bewertet die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 als sog. Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, mit der Folge, dass ein Verstoß zugleich nach deutschem Recht zu einem abmahnbaren Wettbewerbsverstoß führt.

 

posted by Stadler at 17:14  

6.7.16

OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren kein Spam

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15) stellt die Übersendung einer Bestätigungsaufforderung per E-Mail im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahrens keine unerlaubte Werbung dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu aus:

Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189). Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie täglich über 50 Anfragen per Email erhält. Daher wäre es insbesondere mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Eine Kontrolle der angegebenen Daten per Telefon könnte zudem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegenstehen.

Das OLG Düsseldorf geht hierbei davon aus, dass ein Werbetreibender gehalten ist, ein Double-Opt-In-Verfahren zu benutzen, da er verifizieren muss, ob der Adressat von werblichen E-Mails tatsächlich die Zusendung solcher Mails wünscht, was im Zweifel nur durch eine Rückfrage beim Werbeadressaten möglich ist.

posted by Stadler at 17:19  

6.7.16

BGH: Keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum einer Website

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass im Rahmen der Anbieterkennzeichnung bei Telemedien (Impressumspflicht) Angaben zu machen sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Vorschrift wird vom EuGH und BGH dahingehend ausgelegt, dass neben einer E-Mail-Adresse mindestens eine weitere effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme genannt werden muss, also insbesondere eine Telefon- oder Faxnummer. Der BGH bewertet diese Vorschrift als sog. Marktverhaltensregel und geht davon aus, dass ein Verstoß europarechtskonform zugleich als Verstoß gegen § 3a UWG zu bewerten ist.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14) ist der BGH der Ansicht, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer keine effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme darstellt und hat dazu u.a. ausgeführt:

Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten (BGH, GRUR 2007, 723 Rn. 15 – Internet-Versicherung). Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden.

posted by Stadler at 15:10  

24.6.16

Springer erzielt beim OLG Köln Teilerfolg im Streit um Adblock Plus

Im Streit um die Zulässigkeit von Werbeblockern hat der Springer-Verlag heute vor dem OLG Köln einen Teilerfolg erzielt. Nach einer Meldung von Heise beanstandet das Oberlandesgericht zwar Werbeblocker im Allgemeinen nicht, betrachtet aber offenbar anders als das Landgericht das Whitelisting-Konzept von Eyeo als aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a UWG.

Ähnlich hatte ich das in einem schon älteren Blogbeitrag aus dem Jahre 2014 beurteilt. Man darf gespannt sein, wie der BGH die Frage der Wettbewerbswidrigkeit beurteilen wird, nachdem beide Parteien Revision angekündigt haben.

posted by Stadler at 15:03  

14.6.16

BGH zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Kritische oder auch herabsetzende Äußerungen zwischen Konkurrenten sind im Wirtschaftsleben an der Tagesordnung. Die juristisch interessante Frage ist hierbei, ob bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis strengere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung zu stellen sind, als nach allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 219/13) geht der BGH davon aus, dass Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als Äußerungen, die lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen. Auch Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten, können eine nach § 4 Nr. 7 UWG (aF) unzulässige Herabsetzung darstellen. Der BGH verlangt gleichwohl eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Insbesondere dann, wenn das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, ist im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit ein grozügigerer Maßstab anzulegen, als bei nur privat bzw. wirtschaftlich motivierten Auseinandersetzungen.

Der BGH führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkritik – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – im Streitfall nicht vorliegen, führt die gebotene Abwägung dazu, dass die beanstandete Äußerung des Beklagten als eine nach § 4 Nr. 7 UWG aF unzulässige Herabsetzung des Klägers einzustufen ist.

Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter).

posted by Stadler at 10:49  

10.3.16

Sind Social Plugins rechtswidrig?

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem brandaktuellen Urteil (Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15) einem Unternehmen untersagt, auf seiner Website das „Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook zu integrieren“, ohne die Nutzer vorab darüber zu informieren, dass Facebook Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers nimmt und ohne insoweit ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten aufzuklären. Zusätzlich wurde dem Unternehmer auch verboten, das Plugin zu verwenden, ohne vorab die Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung einzuholen.

Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, kann man den Like Button und das Page Plugin von Facebook in Deutschland wohl nicht mehr rechtskonform in die eigene Website einbauen. Denn eine konkrete Information des Nutzers darüber, wie und zu welchem Zweck Facebook die Daten verarbeitet, ist schon deshalb nicht möglich, weil  kein Webseitenbetreiber mit Sicherheit sagen kann, was Facebook mit den Daten macht. Einen Ausweg bietet hier allenfalls die sog. Zwei-Klick-Lösung, wobei sich auch hier die Frage stellt, ob eine informierte Einwilligung des Nutzers in Betracht kommt, nachdem der Umfang der Datenverarbeitung durch Facebook am Ende immer unklar bleibt.

Das Landgericht Düsseldorf schließt sich in seinem Urteil zunächst der Meinung vom absoluten Personenbezug an und geht davon aus, dass (dynamische) IP-Adressen stets als personenbezogene Daten zu bewerten sind.

Anschließend qualifiziert das Landgericht Düsseldorf den Webseitenbetreiber als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Dies scheint mir der zentrale, diskutable Aspekt der Entscheidung zu sein. Letztlich stützt das Landgericht seine Auffassung primär darauf, dass der Webseitenbetreiber die Daten, die Facebook dann verarbeitet, beschafft. Das Landgericht stellt damit eine Kausalitätsbetrachtung an, die in der Tendenz auf eine datenschutzrechtliche Störerhaftung hinausläuft.

Durch die Einbindung des Codes wirkt der Webseitenbetreiber natürlich an der Erhebung von Daten mit und er macht dies auch für eigene Zwecke, denn er möchte damit ja eine Empfehlung seines Angebots erreichen. Andererseits ist er nicht derjenige, der den Datenverarbeitungsvorgang steuert und kontrolliert.

Nach Art. 2 d) der Datenschutzrichtlinie ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Wenn man das eng am Wortlaut auslegt, wird man den Webseitenbetreiber nicht ohne weiteres als Verantwortlichen betrachten können, denn er entscheidet nicht (zusammen mit Facebook) über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Er weiß im Zweifel noch nicht einmal genau, welche Daten Facebook erhebt. Andererseits leistet er zweifellos einen kausalen Beitrag für die Datenverabeitung durch Facebook, weshalb man ihn durchaus als eine Art Gehilfen von Facebook betrachten kann, der zudem auch ein gewisses Eigeninteresse an dem Vorgang der Datenverarbeitung hat.

Letztlich regelt das Gesetz diese Konstellation nicht eindeutig. Die entscheidende Frage lautet hier also, ob allein Facebook verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist oder ob daneben (auch) der Webseitenbetreiber datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Ist verantwortliche Stelle also nur derjenige, der die Kontrolle und Herrschaft über die Daten und den Datenverarbeitungsvorgang hat, oder darüber hinausgehend jeder, der in kausaler Weise an der Beschaffung oder Verarbeitung der Daten mitwirkt? Diese Frage wird die Rechtsprechung eindeutig zu klären haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Thomas Schwenke hat FAQs zum Urteil zusammengestellt.

posted by Stadler at 11:01  

9.2.16

Werbung in automatisierten Bestätigungsmails ist als Spam zu qualifizieren

Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass Werbezusätze in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten sind, die einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen.

Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Ob in diesen Fällen auch dann von einer unerlaubten Werbung auszugehen ist, wenn es an einem ausdrücklichen Widerspruch fehlt, hat der BGH offengelassen. Angesichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu Werbung per Telefax oder E-Mail und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – vom BGH missverständlich nur als Datenschutzrichtlinie bezeichnet – kann allerdings für diese Fälle nichts anderes gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie darf elektronische Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

Unternehmen, die in automatischen Bestätigungsmails Werbung unterbringen, verletzten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und verhalten sich datenschutz- und wettbewerbswidrig.

 

posted by Stadler at 10:38  

8.2.16

Fehlende Datenschutzerklärung als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.11.2015 (Az.: 33 O 230/15) eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Antragsgegner u.a. aufgibt, es zu unterlassen,

auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

Eine Begründung enthält der Beschluss nicht, weshalb wir nicht genau wissen, warum das LG Köln eine Datenschutzerklärung im konkreten Fall für erforderlich hält.

Die konkrete Tenorierung halte ich gleichwohl bereits deshalb für problematisch, weil die Vorschrift des § 13 TMG keineswegs zu einer Datenschutzerklärung verpflichtet, sondern dazu, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs

über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Entsprechend hätte meines Erachtens auch tenoriert werden müssen. Voraussetzung ist allerdings stets die Feststellung des Gerichts, dass überhaupt personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.

In Zukunft wird man also möglicherweise neben dem Klassiker des fehlenden oder unvollständigen Impressums auch das Fehlen einer korrekten und vollständigen Datenschutzerklärung als Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf dem Schirm haben müssen.

posted by Stadler at 11:52  
« Vorherige SeiteNächste Seite »