BGH zur Angabe der Energieeffizienzklasse in einem Webshop
Nach einer EU-Verordnung (Delegierte Verordnung Nr. 1062/2010) muss der Händler in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle u.a. die Energieeffizienzklasse angeben. Es war bislang streitig, wo und in welcher Form diese Angabe online erfolgen muss.
Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (Az.: I ZR 181/14) entschieden, dass die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss. Es genügt, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer weiteren Webseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.
Der BGH bewertet die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 als sog. Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, mit der Folge, dass ein Verstoß zugleich nach deutschem Recht zu einem abmahnbaren Wettbewerbsverstoß führt.