Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.3.15

Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet für Bewertungen durch Nutzer nur eingeschränkt

Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht für die Bewertung eines Nutzers haftet, in der u.a. die Aussage getroffen wurde „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen„. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Sofern die Pressemitteilung nicht missverständlich formuliert ist, hätte der BGH damit auch erstmals die Vorschrift des § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche angewendet, was die bisherige Rechtsprechung des I. Zivilsenats immer abgelehnt hatte. Dieser Aspekt wäre dann u.a. auch für die aktuelle Diskussion um die Störerhaftung von WLAN-Betreibern von Bedeutung. In der von der Bundesregierung geplanten gesetzlichen Neuregelung wird der Regelungsbedarf u.a. damit begründet, dass die Rechtsprechung des BGH davon ausgeht, die Haftungsprivilegierungen des TMG würden nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Das könnte durch diese neue Entscheidung hinfällig geworden sein. Der Volltext liegt bislang allerdings noch nicht vor, weshalb abzuwarten bleibt, was genau in den Urteilsgründen dazu steht.

posted by Stadler at 09:00  

16.3.15

Wie die Fachwelt auf den Gesetzesentwurf zur WLAN-Haftung reagiert

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der die Störerhaftung für Anbieter öffentlicher WLANs regeln und vermeintlich einschränken will, ist in den Medien auf reges Interesse gestoßen, wenngleich die Berichterstattung zumindest in Teilen eher unkritisch war.

Die juristische Fachwelt hat, soweit ersichtlich, bislang durchgehend mit Kritik oder Ablehnung auf das Vorhaben reagiert. Einen Überblick (to be continued) über online verfügbare juristische Beiträge möchte ich hier geben:

Matthias Bergt (01.03.2015 bei CR-Online) mit einer ausführlichen und äußerst lesenswerten Einschätzung

Reto Mantz (03.03.2015 bei Offene Netze und Recht) ebenfalls mit einer kritischen und ausführlichen Betrachtung

Thomas Hoeren (15.03.2015 im Beck Blog) rantet, wie immer lesenswert, gegen die Bundesregierung

Niko Härting (12.03.2015 in der LTO)

Meine eigene Einschätzung vom 12.03.2015 hier im Blog

 

 

posted by Stadler at 09:13  

12.3.15

Verschlimmbesserung: Der Gesetzesentwurf zur Störerhaftung von W-LAN-Betreibern

Der Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ durch den u.a. die Störerhaftung für Anbieter öffentlicher W-LANs geregelt werden soll, ist nunmehr auch offiziell über den Server des BMWi abrufbar.

Dieser Referentenentwurf unterscheidet sich zwar im Wortlaut etwas von dem Entwurf über den ich unlängst gebloggt habe, die Kernpunkte sind allerdings unverändert geblieben.

Die maßgeblichen neuen Vorschriften des § 8 TMG sollen danach wie folgt lauten:

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.

Wer geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung einen Internetzugang über ein W-LAN zur Verfügung stellt, muss also künftig angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigten Zugriff Dritter ergreifen und darf den Zugang nur solchen Nutzern gewähren, die erklärt haben, keine Rechtsverletzung zu begehen.

Das bedeutet, dass der Betreiber den einzelnen Nutzer im Zweifel namentlich erfassen wird und von ihm eine ausdrückliche Erklärung einholen muss, dass er keine Rechtsverletzung begeht. Eine offene, anonyme Nutzung dürfte damit ausgeschlossen sein. Man stellt sich hier unweigerlich auch die Frage, was genau unter einem unberechtigten Zugriff zu verstehen ist und inwiefern die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren durch den Provider geeignet sein soll, Rechtsverletzungen, insbesondere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

Noch schlechter ist die Situation für private Betreiber offener Netze, was insbesondere auch die Freifunkinitiativen betrifft. Sie müssen nicht nur dieselben Maßnahmen ergreifen wie geschäftsmäßige Anbieter, sondern sind verpflichtet auch die Namen der Nutzer zu kennen, denen sie Zugang gewähren. Wie man insoweit verifiziert, dass die Nutzer ihre korrekten Daten angeben und wer das Risiko trägt, dass sich Nutzer unter falscher Identität anmelden, erscheint gänzlich unklar.

Das Gesetzesvorhaben ist nach meiner Einschätzung wegen Verstoß gegen die E-Commerce-Richtlinie europarechtswidrig, denn es schränkt die in der Richtlinie normierten Haftungsprivilegien von Diensteanbietern ein.

Der Schub für kostenloses WLAN, den sich Wirtschaftsminister Gabriel von dem Gesetzesvorhaben erhofft, ist kaum zu erwarten, nachdem das Gesetzvorhaben die bestehenden Providerprivilegien nicht erweitert, sondern vielmehr gegenüber der geltenden Rechtslage einschränkt. Betreiber öffentlicher W-LANs sind auch nach geltendem Recht schon Access-Provider im Sinne von § 8 TMG. Insoweit beschränkt das jetzige Vorhaben die bisherigen Haftungserleichterungen, indem es zusätzliche Anforderungen und Verhaltenspflichten des Providers normiert.

Hinzu kommt eine neue Rechtsunsicherheit die daraus resultiert, dass sich zunächst kein Anbieter sicher sein kann, ob die Sicherungs- und Registrierungsmaßnahmen, die er ergriffen hat, tatsächlich auch den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Dass die aktuelle Debatte um die Störerhaftung, die Auslöser des Gesetzesentwurfs war, letztlich eine Scheindebatte ist, habe ich vor einiger Zeit schon erläutert.

Die Bundesregierung verfolgt einmal mehr das Konzept der Verschlimmbesserung.

posted by Stadler at 14:37  

2.3.15

Bundesregierung will Haftung von W-LAN-Anbietern regeln

Seit einer Woche kursiert ein Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes, der einerseits Haftungsregelungen für die Anbieter von W-LANs schaffen und andererseits die Haftungsprivilegien für besonders gefahrengeneigte Hosting-Dienste einschränken will.

Diese geplanten Neuregelungen dürften nicht europarechtskonform sein, weil sie die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie einschränken und damit gegen die Vorgabe der Richtlinie verstoßen.

Sie sind in sich auch nicht stimmig. Wenn die Bundesregierung tatsächlich offene und freie Internetzugänge fördern will, dann sollte sie keinen Gesetzesentwurf vorlegen, der exakt zum gegenteiligen Ergebnis führt. Es ist anchronistisch, freie Internetzugänge zu propagieren und gleichzeitig zu verlangen, Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff durch außenstehende Dritte zu fordern. Was sollen in diesem Kontext außenstehende Dritte sein und wann ist ihr Zugriff unberechtigt?

Der Kollege Bergt hat das Vorhaben als „Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs“ bezeichnet und das trifft es ziemlich gut. Dieser Gesetzesentwurf schafft neue Rechtsunsicherheit und verhindert die Entstehung freier und offener Internetzugänge und schafft damit alle Voraussetzungen dafür, dass Deutschland im internationalen Vergleich noch weiter zurückfällt. Der Gesetzesentwurf bringt eine Angst- und Trutzburgmentalität zum Ausdruck, die nicht nur sehr deutsch ist, sondern die vor allen Dingen den Weg zu offenen Netzen praktisch versperrt.

posted by Stadler at 16:54  

20.11.14

Keine Impressumspflicht für Xing-Profile?

Nachdem ein Anwalt mehrere Anwaltskollegen wegen angeblich fehlendem Impressum in Profilen auf dem Portal XING abgemahnt hat, haben mehrere Gerichte eine grundsätzliche Impressumspflicht für XING-Profile bejaht. Das entspricht der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Impressumspflicht für Profile bei Facebook oder auch ebay bejaht hatte.

Das OLG Stuttgart sieht das nach einem Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht aber offenbar anders. Rechtsanwalt Ulbricht hatte gegen den abmahnenden Anwalt eine negative Feststellungsklage erhoben und beim Landgericht Stuttgart zunächst verloren. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte dann aber auf Anraten des Senats die Klage von Ulbricht anerkannt.

Nach dem Bericht von Carsten Ulbricht hat das OLG Stuttgart im Termin die Auffassung vertreten, dass XING-Profile keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG seien, sondern nur unselbständige Teile der von XING betriebenen Plattform. Dies folge daraus, dass nicht veränderbare Kategorien (Ich biete, Berufserfahrung usw) vorgegeben seien, die der Nutzer lediglich ausfüllen könne. Grafisch lassen sich die Profile eigentlich nicht verändern, weshalb alle Personenprofile im Wesentlichen gleich gestaltet seien. Dies genüge nicht, um ein eigenständiges Telemedium anzunehmen.

Das ist in dieser Form bisher von den Gerichten kaum so vertreten worden, dürfte allerdings sachlich zutreffend sein. Diese Rechtsauffassung habe ich übrigens bereits in einem älteren Blogbeitrag vertreten und auch schon in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51 (Erich Schmidt Verlag, 2002). Sie hatte sich bislang aber nicht durchgesetzt.

Schade ist nur, dass es wohl keine Urteilsbegründung des OLG Stuttgart geben wird, in der dies ausgeführt und begründet wird.

posted by Stadler at 14:58  

14.11.14

Bundestag diskutiert Ausschluss der Störerhaftung für öffentliche Funknetze

Grüne und Linke haben den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, über den heute debattiert wird. Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, den die Linkspartei schon vor einiger Zeit eingebracht hatte und den ich hier bereits kritisch besprochen habe. Mir erscheint die Formulierung nach wie vor nicht sonderlich glücklich. Sollte der Vorschlag Gesetz werden – wovon nach den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Parlament ohnehin nicht auszugehen ist – würde sich die Frage stellen, ob die Formulierung „öffentliche Funknetze“ auch den Privaten erfasst, der sein heimisches Netz offen hält, um auch anderen die Nutzung zu ermöglichen.

Rechtssicherheit würde die Regelung aber für diejenigen öffentlichen Netze bieten, die immer mehr Kommunen derzeit auf- und ausbauen.

posted by Stadler at 08:56  

11.11.14

Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Ein Amazon-Händler haftet nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14) auch für Wettbewerbsverstöße von Amazon, die sein konkretes Warenangebot betreffen.

Im konkreten Fall war zu dem Angebot im Amazon-Marketplace eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Daneben stand der günstigere Preis des Händlers. Die angegebene UVP war allerdings veraltet. Die Angaben stammten nicht von dem Amazon-Händler sondern von Amazon selbst.

Der Händler hatte sich u.a. auf die Haftungsprivilegien des TMG berufen. Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Regelmäßig ist dies der Homepage-lnhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, zitiert nach juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht.

Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379, zitiert nach juris Tz. 27).

Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Das OLG meint also, dass der Amazon-Händler, anders als z.B. ein Verkäufer bei eBay, nicht Diensteanbieter im Sinne des TMG sei, weshalb eine Berufung auf die §§ 8 ff. TMG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichlichkeit des Händlers liegt allerdings auch nach der Entscheidung des BGH „Espressomaschine“ nahe.

posted by Stadler at 12:19  

29.10.14

Wann macht sich ein Hoster strafbar?

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 25.8.2014 (Az.: 4 Ws 71/14) klargestellt, dass die Haftungsprivilegien der §§ 8 – 10 TMG auch für die Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Hostproviders für von ihm gehostete Inhalte gelten.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte einen Hostprovider, der dem rechten Spektrum zugeordnet wurde, wegen Beihilfe zu verschiedenen Straftaten angeklagt. Die Staatsanwaltschaft ist davon ausgegangen, dass der Hoster billigend in Kauf genommen habe, dass seine Kunden strafbare Inhalte auf den vom Angeschuldigten betriebenen Server einstellen. Eine konkrete Kenntnis war dem Hoster aber nicht nachweisbar.

Hierzu hat das Kammergericht entschieden, dass ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis), für den es ausreichend ist, dass etwas ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, für eine Strafbarkeit eines Host-Providers nicht genügt. Wegen der Wertung des § 10 TMG müsse dem Hoster vielmehr positive Kenntnis der konkreten strafbaren Inhalte nachgewiesen werden, also direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades). Nur in diesem Fall entfällt das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Das Gericht erläutert zudem ausführlich, dass und weshalb die Privilegierungstatbestände des TMG auch für das Strafrecht uneingeschränkt gelten.

posted by Stadler at 11:00  

9.10.14

LG München I legt Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs an EuGH vor

Das Landgericht München I hat ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines offenen W-LANs vorgelegt (Beschluss vom 18.09.2014, AZ.: 7 O 14719/12).

Das Landgericht neigt dazu, eine Störerhaftung des W-LAN-Betreibers und somit eine Verpflichtung zur Unterlassung in Erwägung zu ziehen, weil er sein W-LAN ohne technische Sicherungsmaßnahmen betrieben hat. Der Betreiber eines W-LANs ist nach Auffassung des Landgerichts grundsätzlich zur Ergreifung technischer Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des jeweils technisch Möglichen verpflichtet. Weil diese Ansicht aber mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie – die in Deutschland im TMG umgesetzt sind – unvereinbar sein könnte, möchte das Gericht vom EuGH zunächst wissen, ob die Haftungserleichterungen überhaupt greifen, wenn es sich im Einzelfall um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt. Diese Vorlagefrage halte ich bereits deshalb für problematisch, weil die Anwendung des deutschen TMG überhaupt nicht voraussetzt, dass eine Dienstleistung in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, weshalb es für das vom Gericht anzuwendende TMG auf diese Frage gar nicht ankommt.

Das Landgericht fragt den EuGH darüber hinaus, ob die Bereitstellung eines offenen W-LANs ein Anbieten eines Dienstes im Sinne der E-Commerce-Richtlinie darstellt und ob die Haftungsprivilegierung mit der Formulierung “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” besagt, dass Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des durch eine Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind.

Diese Frage ist auch deshalb von Interesse, weil der BGH bislang davon ausgegangen war, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG Unterlassungsansprüche nicht umfassen.

posted by Stadler at 08:35  

23.9.14

Das Datenschutzrecht schützt nicht vor einer Leistungsbewertung im Internet

Ärzte können nicht verhindern, im Internet bewertet zu werden. Das Datenschutzrecht bietet keine Handhabe dafür, nicht in ein Bewertungsportal aufgenommen zu werden. Das hat der BGH heute entschieden (Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13).

In der Pressemitteilung des BGH ist folgender Satz besonders bemerkenswert:

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht.

Der BGH sieht – anders als zuletzt der EuGH – keinen Vorrang datenschutzrechtlicher Vorschriften vor dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Auch andere zentrale Passagen der Pressemitteilung des BGH sind lesenswert:

Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])

Quelle: PM des BGH vom 23.09.2014

posted by Stadler at 20:47  
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